Zellstoff und Papier stehen seit der ersten Fassung der Entwaldungsverordnung in Anhang I, als ex-Kapitel 47 und ex-Kapitel 48. Erfasst ist damit die ganze Kette vom importierten Zellstoff über Papier und Pappe bis zur leer gehandelten Faltschachtel und Wellpappverpackung. Zwei Ausnahmen tragen den größten Teil der Branche: Erzeugnisse, die vollständig aus Altpapier oder anderen Rückgewinnungsmaterialien bestehen, fallen heraus, und Verpackung, die eine andere Ware schützt oder trägt, ist vom Moment der Verwendung an keine relevante Ware mehr.
Weil Zellstoff und Papier schon unter der Holzhandelsverordnung standen, gibt es für diese Erzeugnisse keinen Aufschub: Auch Kleinst- und Kleinunternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2026 liefern. Die Sorgfaltspflicht trägt, wer Zellstoff, Papier oder Verpackung erstmals in die EU einführt oder aus EU-Wald erzeugt. Papierfabriken mit EU-Zellstoff, Druckereien und Verpackungshersteller mit EU-Papier sind nachgelagert und dokumentieren nur. Dieser Beitrag zeigt, welche Positionen erfasst sind, wo die Ausnahmen greifen, wer welche Rolle hat und was in der Zollanmeldung steht.
Anhang I nennt unter dem Rohstoff Holz die Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur mit dem Vorbehalt „ex": Erfasst ist, was aus dem Rohstoff Holz besteht, mit den Ausnahmen, die der Anhang selbst nennt. Praktisch bedeutet das:
| Position | Erzeugnisse | Erfasst | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| ex 47 | Halbstoffe aus Holz: Sulfat-, Sulfit- und Halbzellstoff, Holzschliff | ja | ausgenommen Halbstoffe aus Rückgewinnungsmaterial und aus Bambus, Rattan, Schilf oder Stroh |
| ex 48 | Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe: Rollen und Bogen, Wellpappe, Faltschachteln, Säcke, Etiketten, Hygienepapier | ja | ausgenommen Abfall, gebrauchte Erzeugnisse, Rückgewinnungsprodukte und Erzeugnisse daraus |
| 4415 | Kisten, Verschläge, Trommeln und Paletten aus Holz | ja | Verpackungsausnahme im Einsatz |
| Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Kataloge, Prospekte, Etikettendrucke | nein | Druckerzeugnisse stehen nicht in Anhang I; das Papier war beim Einkauf erfasst |
| ex 48 aus Bambus, Rattan, Schilf, Stroh | Bambuspapier, Strohpapier | nein | Anmerkung 4 zu Anhang I |
Zwei Folgen dieser Liste werden regelmäßig übersehen. Erstens endet die Kette bei der Druckerei: Ein gedruckter Katalog der Position 4911 ist kein relevantes Erzeugnis, das unbedruckte Papier davor war es. Zweitens beginnt sie beim Zellstoff: Wer Zellstoff aus Brasilien, Chile oder Kanada einführt, ist Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht, auch wenn er nie eine Rolle Papier verkauft. Die Prüfung gegen Anhang I nach Zolltarifnummer erklärt E4 Zolltarifnummern und Anhang I; der Scope-Prüfer als Excel gleicht Ihre Artikelstammdaten offline ab.
Rückgewinnungsmaterial. Der zweite Erläuterungsabsatz zu Anhang I nimmt Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich, die vollständig aus Material hergestellt sind, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat und sonst als Abfall entsorgt worden wäre. Für die Kapitel 47 und 48 kommt der ausdrückliche Ausschluss von Rückgewinnungsprodukten und Erzeugnissen daraus hinzu. Ein Wellpappenrohpapier aus hundert Prozent Altpapier ist damit nicht erfasst, ebenso wenig die Faltschachtel daraus. Sobald Frischfaser beigemischt ist, gilt die Verordnung für das Erzeugnis; die Sorgfaltspflicht bezieht sich dann auf die Flächen, von denen die Frischfaser stammt. Nebenprodukte eines Herstellungsprozesses, der nicht mit Abfall gearbeitet hat, bleiben erfasst.
Verpackung im Einsatz. Anhang I stellt für die Positionen 4415, 4401, 4405, 4416 und das Kapitel 48 klar, dass Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die ausschließlich dazu dienen, eine andere Ware zu stützen, zu schützen oder zu tragen, vom Moment dieser Verwendung an nicht erfasst sind. Die Faltschachtel um die Nudeln, der Versandkarton um den Drucker, die Palette unter der Maschine sind keine relevanten Erzeugnisse, wenn sie mit der Ware ankommen. Dieselbe Faltschachtel, leer als Ware der Position 4819 gehandelt, ist erfasst. Für den Zoll gibt es dafür seit dem 23. September 2026 den Code Y190.
Beide Ausnahmen entlasten den Verwender, nicht den Hersteller. Wer Wellpappe aus importiertem Frischfaserpapier produziert und leere Kartons verkauft, steht in der Kette; wer Kartons kauft und Ware darin versendet, nicht.
Die Rolle wird je Erzeugnis bestimmt, nicht je Unternehmen. Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt oder ausführt; nachgelagerter Marktteilnehmer, wer aus bereits in Verkehr gebrachten relevanten Erzeugnissen etwas Neues herstellt; Händler, wer Ware unverändert weitergibt. Die Rollen im Einzelnen erklärt E3 Händler oder Marktteilnehmer.
| Unternehmen | Typischer Fall | Rolle | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Zellstoffimporteur | Kauft Sulfatzellstoff in Brasilien, verzollt in Hamburg | Marktteilnehmer | Volle Sorgfaltspflicht, Sorgfaltserklärung vor der Überlassung, Referenznummer mit C716 |
| Papierfabrik | Verarbeitet importierten Zellstoff zu Papier | Nachgelagerter Marktteilnehmer für das Papier, Marktteilnehmer für den selbst importierten Zellstoff | Eigene Erklärung für den Import, Nummern des Zellstoffs in der Akte |
| Papierfabrik | Verarbeitet Zellstoff einer EU-Zellstofffabrik | Nachgelagerter Marktteilnehmer | Keine Erklärung; Lieferanten, Kunden und die erhaltenen Referenznummern fünf Jahre aufbewahren; Registrierung, wenn kein KMU |
| Forstbetrieb, Sägewerk mit Hackschnitzeln | Liefert Rundholz oder Hackschnitzel aus EU-Wald an die Zellstofffabrik | Marktteilnehmer | Sorgfaltserklärung, vereinfachte Sorgfaltspflicht bei geringem Länderrisiko |
| Papiergroßhandel | Kauft Rollen und Formate in der EU und verkauft sie weiter | Händler | Lieferanten und Kunden dokumentieren; Registrierung, wenn kein KMU |
| Papierimporteur | Kauft Kopierpapier oder Karton in Indonesien oder China | Marktteilnehmer | Volle Sorgfaltspflicht bis zur Fläche der Frischfaser |
| Druckerei | Bedruckt EU-Papier zu Katalogen, Etiketten, Büchern | Nachgelagerter Marktteilnehmer für das Papier; das Druckerzeugnis ist nicht erfasst | Nummern des Papiers in der Akte, sonst keine Pflicht |
| Verpackungshersteller | Stellt Faltschachteln oder Wellpappe aus EU-Papier her und verkauft sie leer | Nachgelagerter Marktteilnehmer | Keine Erklärung; Dokumentation nach Artikel 5 |
| Verpackungshersteller | Importiert fertige Faltschachteln oder Wellpappenrohpapier | Marktteilnehmer | Sorgfaltserklärung vor der Überlassung |
| Onlinehändler, Industrie | Versendet Ware in Kartons | Keine Rolle für die Verpackung | Verpackung im Einsatz ist nicht erfasst |
Seit der Verordnung (EU) 2025/2650 geben nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler keine eigene Sorgfaltserklärung ab, unabhängig von ihrer Größe. Wer kein KMU ist, muss sich nach Artikel 5 Absatz 2 im Informationssystem registrieren. Der erste Abnehmer eines Marktteilnehmers speichert zusätzlich die erhaltenen Referenznummern; weiter unten in der Kette werden keine Nummern mehr weitergegeben. Wie die Referenznummer entsteht und wandert, steht in E1 Referenznummer.
Die Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 Kleinst- oder Kleinunternehmen waren, verschiebt Artikel 38 Absatz 3 den Beginn auf den 30. Juni 2027, mit einer Ausnahme: Erzeugnisse, die schon unter dem Anhang der Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 standen. Dieser Anhang umfasste Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48. Für die Papierkette gilt der Aufschub deshalb nicht; die kleine Papierhandlung, die Kopierpapier aus Drittländern einführt, ist am 30. Dezember 2026 genauso dran wie der Konzern.
Zwei weitere Daten: Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, unterliegen der Verordnung nicht (Zollcode Y132), und Ware, die zwischen diesem Datum und dem Geltungsbeginn erstmals in Verkehr gebracht wurde, gilt bei späterer Ausfuhr oder Wiedereinfuhr als Übergangsware (Code C718). Alle Stichtage der Verordnung stehen im E12 EUDR-Guide.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 ordnet die Erzeugerländer drei Risikoklassen zu. Für Zellstoff- und Papierimporteure ist das die wichtigste Stellschraube, weil das Risiko nach dem Land der Erzeugung bestimmt wird, nicht nach dem Sitz des Lieferanten. Alle EU-Mitgliedstaaten, die USA und Kanada gelten als Länder mit geringem Risiko: Der Importeur sammelt die Informationen nach Artikel 9 einschließlich der Geolokalisierung, muss aber keine Risikobewertung und Risikominderung durchführen. Brasilien, Chile, Indonesien und die meisten anderen Zellstoffländer stehen auf Standardrisiko mit voller Sorgfaltspflicht. Russland und Belarus gelten als Länder mit hohem Risiko; hier prüfen die Behörden verschärft, und die Sanktionslage kommt hinzu.
Für die Geolokalisierung gilt bei Holz die Fläche, auf der geerntet wurde: Punkte bis vier Hektar, Polygone darüber, dazu der Erntezeitraum und die wissenschaftlichen Artnamen. Bei Zellstoff aus Plantagenholz sind das die Plantagenflächen des Zellstoffwerks, bei Zellstoff aus Naturwald die Einschlagsflächen. Zertifikate wie FSC und PEFC sind Informationen für die Risikobewertung nach Artikel 10, ersetzen die Flächendaten aber nicht. Wie die Holzkette insgesamt aufgebaut ist, steht in E13 Holzindustrie.
Bei der Einfuhr wird die Referenznummer der Sorgfaltserklärung mit dem Dokumentencode C716 angegeben, mit zehnstelliger TARIC-Nummer; bei der Ausfuhr gilt Artikel 26 Absatz 4 mit achtstelligem KN-Code. Für die Ausnahmen der Papierkette gibt es eigene Codes: Y133 für Erzeugnisse aus Rückgewinnungsmaterial, gebrauchte Ware und Abfall; Y190 für Verpackungsmaterial im Einsatz; Y129 für Ware unter einem ex-Code, die nicht in den Anwendungsbereich fällt, etwa Bambuspapier; Y132 für Erzeugung vor dem 29. Juni 2023. Ohne gültige Angabe wird die Einfuhr nach der Kontrolle nicht gestattet. Alle Codes stehen im Glossar TARIC-Codes, die Ausfuhrfälle in E6 Ausfuhr und Wiedereinfuhr.
Verpackungshersteller und Inverkehrbringer verpackter Ware haben seit dem 12. August 2026 mit der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 zu tun: Konformitätserklärung nach Anhang VIII, technische Dokumentation, Stoffgrenzwerte, ab 2028 die harmonisierte Kennzeichnung. Die EUDR setzt an einer anderen Stelle an, bei der Herkunft der Faser. Beide Pflichten treffen sich in der Stammdatenpflege: Die Materialzusammensetzung je Komponente, die die PPWR verlangt, sagt zugleich, ob Frischfaser im Spiel ist, und damit, ob die Verpackung als Handelsware der EUDR unterliegt. Wer beide Verordnungen in einem Datenbestand führt, beantwortet die Frage „Altfaser oder Frischfaser" einmal und nutzt sie zweimal. Die PPWR-Pflichten im Einzelnen stehen in Konformitätserklärung und PPWR-Fristen, die deutschen Registerpflichten in VerpackDG-Pflichten.
Polygon One führt Artikelstamm, Lieferantenabfrage, Flächenprüfung per Satellit und die Übermittlung der Sorgfaltserklärung in einer Plattform zusammen; für Verpackungshersteller liegen EUDR-Herkunft und PPWR-Konformitätserklärung im selben Datensatz. Wie das in Ihrer Kette aussieht, zeigen wir in einer [Demo].
Ja. Anhang I erfasst Papier und Pappe des Kapitels 48 als ex-Position unter dem Rohstoff Holz, ebenso Zellstoff des Kapitels 47. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die vollständig aus Rückgewinnungsmaterial bestehen, sowie Papier aus Bambus, Rattan, Schilf oder Stroh.
Erzeugnisse, die vollständig aus Altpapier oder anderem Rückgewinnungsmaterial hergestellt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Sobald Frischfaser enthalten ist, ist das Erzeugnis erfasst, und die Sorgfaltspflicht bezieht sich auf die Herkunft der Frischfaser.
Nein, wenn die Kartons Ihre Ware verpacken. Verpackungsmaterial, das eine andere Ware stützt, schützt oder trägt, ist vom Moment der Verwendung an nicht erfasst. Wer leere Kartons als Ware einführt oder aus EU-Wald erzeugt, ist dagegen Marktteilnehmer.
Nein. Druckerzeugnisse des Kapitels 49 stehen nicht in Anhang I. Das unbedruckte Papier davor war erfasst; die Druckerei ist für dieses Papier nachgelagerter Marktteilnehmer und bewahrt die erhaltenen Nummern auf.
Nicht für Zellstoff und Papier. Diese Erzeugnisse standen bereits im Anhang der Holzhandelsverordnung, und Artikel 38 Absatz 3 nimmt sie vom Aufschub aus. Auch Kleinst- und Kleinunternehmen müssen für Papier ab dem 30. Dezember 2026 liefern.
Y133, der Code für Erzeugnisse aus Rückgewinnungsmaterial, gebrauchte Ware und Abfall. Für Verpackung im Einsatz gilt Y190, für Bambuspapier unter einem ex-Code Y129, für erfasste Ware C716 mit der Referenznummer.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 2, 4, 5, 9, 10, 13, 26 und 38 sowie Anhang I in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 mit Erläuterungsabsätzen und Anmerkung 4. Verordnung (EU) Nr. 995/2010, Anhang. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093. TARIC-Dokument der Generaldirektion Steuern und Zollunion zur EUDR, Revision 1 vom 23. September 2026. Kommissions-FAQ zur EUDR. Stand 27. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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