
Die EU-Entwaldungsverordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für alle nachgelagerten Akteure, unabhängig von ihrer Größe. Kleinst- und Kleinunternehmen, die Marktteilnehmer sind, haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit, außer bei Holz aus dem Anhang der alten Holzhandelsverordnung. Eine dritte Verschiebung wird es nicht geben; das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 ist abgeschlossen, seine Rechtsakte sind seit Juli und September in Kraft.
Sieben Rohstoffe sind erfasst, Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Ölpalme, Rind und Soja, und mit ihnen hunderte Folgeprodukte. Ob ein Erzeugnis betroffen ist, entscheidet die Zolltarifnummer gegen Anhang I, der seit dem 18. September 2026 in neuer Fassung gilt.
Die Rolle wird je Erzeugnis bestimmt, nicht je Unternehmen. Marktteilnehmer und Kleinprimärerzeuger geben Erklärungen ab; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler tun das nicht, sondern sammeln Informationen. Das gilt seit der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 für alle Größenklassen; Nicht-KMU registrieren sich zusätzlich und prüfen bei begründeten Bedenken.
Deutschland setzt mit dem EntwaldungsMG eins zu eins um, die BLE wird zentrale Vollzugsbehörde, die Sanktionen reichen bis vier Prozent des Jahresumsatzes. Eine Verwaltungsvorschrift soll deutschen Waldbesitzern und Landwirten die Adresse statt der Geodaten erlauben.
Wer jetzt anfängt, hat gut drei Monate. Das reicht, wenn Lieferanten in den nächsten Wochen angeschrieben werden, und es reicht nicht, wenn das erst im Dezember passiert.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 trat am 29. Juni 2023 in Kraft und löst die EU-Holzhandelsverordnung ab. Ihre Kernpflicht steht in Artikel 3 und hat sich durch keine der Änderungen bewegt: Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Entwaldungsfrei heißt: keine Entwaldung oder Waldschädigung auf der Erzeugungsfläche nach dem 31. Dezember 2020. Legal heißt: im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes, ausdrücklich einschließlich Landnutzungsrechten, Umwelt- und Forstrecht, Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und dem Grundsatz der freien, vorherigen und informierten Zustimmung indigener Völker. Die Sorgfaltserklärung wird elektronisch im EU-Informationssystem abgegeben, das auf TRACES aufsetzt.
Drei Dinge unterscheiden die Verordnung von fast allem anderen Produktrecht. Sie gilt für Ausfuhren genauso wie für Einfuhren; ein Sägewerk, das in die Schweiz liefert, ist ebenso Marktteilnehmer wie ein Kaffeeimporteur. Sie knüpft an die Fläche an, nicht an das Produkt; die Geolokalisierung der Erzeugungsgrundstücke ist der Kern der Informationspflicht. Und sie überträgt mit der Sorgfaltserklärung eine persönliche Verantwortung: Mit dem Absenden übernimmt der Marktteilnehmer nach Artikel 4 Absatz 3 die Verantwortung dafür, dass das Erzeugnis Artikel 3 entspricht.
Wer die Verordnung seit 2023 verfolgt, hat zwei Verschiebungen, ein Vereinfachungspaket und ein Sommer mit vier Rechtsakten erlebt. Das ist der Stand, mit dem Sie jetzt arbeiten.
19. Dezember 2025, Verordnung (EU) 2025/2650. Die Änderungsverordnung verschiebt den Geltungsbeginn um ein weiteres Jahr, führt zwei neue Rollen ein, den nachgelagerten Marktteilnehmer und den Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, entlastet nachgelagerte Akteure von der Sorgfaltserklärung und streicht die Druckerzeugnisse des Kapitels 49, also Bücher und Zeitungen, aus dem Produktumfang.
4. Mai 2026, das Vereinfachungspaket. Die Kommission legt den Simplification Review vor. Der Verordnungstext bleibt unverändert; die Umsetzung wird über die fünfte FAQ-Auflage, neue Leitlinien und zwei Rechtsakte erleichtert. Zentrale Klarstellungen betreffen nachgelagerte Akteure, den Online-Handel und die Geolokalisierung.
Ende Juni 2026. Das EU-Informationssystem ist wieder verfügbar, mit Registrierung und Einreichung; weitere Funktionen folgen schrittweise.
13. Juli 2026. Die Kommission nimmt den delegierten Rechtsakt zum Anhang I an. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 zum Informationssystem tritt am 14. Juli in Kraft: zusammenfassende Sorgfaltserklärungen, Notfallregelungen bei Systemausfall, ein Konto mit mehreren Rollen, die vereinfachte Erklärung für Kleinprimärerzeuger und aktualisierte Schnittstellenspezifikationen.
20. Juli 2026. Die Leitlinien der Kommission erscheinen als ABl. C/2026/3896 erstmals amtlich auf Deutsch, in dritter Auflage.
12. August 2026. Das Bundeskabinett beschließt das Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz, kurz EntwaldungsMG. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift liegt seit dem 7. August als Referentenentwurf vor.
17. September 2026. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zum Anhang I wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 18. September in Kraft. Der Produktumfang ist damit entschieden.
Offen bleibt die parlamentarische Beratung des deutschen Gesetzes im Herbst. Den laufend aktualisierten Stand führen wir in EUDR aktueller Stand.
Die Verordnung kennt drei Daten, und die Zuordnung ist enger, als sie meist wiedergegeben wird.
30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer, für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unabhängig von ihrer Größe und für alle Erzeugnisse aus dem Anhang der alten EU-Holzhandelsverordnung unabhängig von der Unternehmensgröße.
30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren. Der Stichtag ist der 31. Dezember 2024, nicht der 31. Dezember 2020 aus der ursprünglichen Fassung; ältere Infografiken nennen noch das alte Datum. Der Aufschub gilt nicht für Holz aus dem EUTR-Anhang und nicht für mittlere Unternehmen.
30. Dezember 2027 für die Erzeugnisse, die der neue Anhang I erstmals aufnimmt: löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, Seifen mit Ölpalme und gefrorene Rinderzungen.
Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, wer am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Kriterien nicht überschreitet: 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt, nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775. Die Gruppenschwellen der Bilanzrichtlinie sind für die EUDR ausdrücklich nicht relevant; geprüft wird die einzelne Gesellschaft. Wer welche Frist hat und wie die Größe zu prüfen ist, steht in Händler oder Marktteilnehmer? Die vier EUDR-Rollen, die KMU-Schwellen und die zwei Fristen.
Und unabhängig von allem: Für Rohstoffe, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, gilt die Verordnung nie. Maßgeblich ist der Erntezeitpunkt, bei Rindern das Geburtsdatum.

Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen verpflichtet ist, lässt sich in vier Fragen klären. Sie werden je Erzeugnis gestellt, nicht einmal je Unternehmen.
Anhang I listet Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu den sieben Rohstoffen. Was dort nicht steht, ist nicht erfasst, egal wie viel Holz oder Palmöl darin steckt. Die Prüfung läuft über die Zolltarifnummer, nicht über die Produktbezeichnung, und drei Dinge machen sie anspruchsvoller, als sie aussieht.
Ein vorangestelltes „ex" bedeutet, dass nur der Teil der Position erfasst ist, den die Beschreibung im Anhang benennt. Bei Kautschuk zieht ein einziger Rohstoff eine ganze Reihe von Codes im Kapitel 40 nach sich, und die Neufassung hat davon einige gestrichen: Förderbänder und Treibriemen unter 4010 und sonstige Waren aus Weichkautschuk unter 4016 sind seit dem 18. September draußen, runderneuerte Reifen sind auf die Unterposition 4012 90 30 zusammengeschnitten.
Die Neufassung hat außerdem fünf Fußnoten eingeführt, die den Rohstoffbegriff eingrenzen. Rinder meint nur die Gattung Bos, keine Büffel oder Bisons. Ölpalme meint nur Elaeis, kein Babassuöl. Kautschuk meint nur Hevea brasiliensis. Holz meint nicht Bambus, Rattan, Schilf, Korbweiden oder Getreidestroh. Und Muster, Proben sowie Erzeugnisse für Prüfungen und Analysen sind ausgenommen.
Ausdrücklich außerhalb stehen seit der Neufassung Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie, gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse bei Kautschuk-, Holz- und Möbelpositionen sowie Verpackungsmaterial, das ausschließlich zum Stützen, Schutz oder Tragen eines anderen Erzeugnisses verwendet und mit diesem angeboten wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Verwendung. Eine Palette ist erfasst, solange sie leer gehandelt wird, und fällt heraus, sobald sie unter einer Ware liegt.
Für die produzierende Industrie sind drei Rohstoffe besonders relevant, weil sie oft unbemerkt in Vorprodukten stecken: Holz in Verpackungen, Paletten und Möbeln, Kautschuk in Reifen, Dichtungen und Schläuchen, Ölpalme in Oleochemikalien und, ab Ende 2027, in Seifen. Leder ist dagegen seit September vollständig gestrichen. Die vollständige Prüflogik mit allen 64 Änderungen der Neufassung und einem Excel-Prüfer steht in EUDR-Anhang I und Zolltarifnummern.
Die Verordnung kennt drei Auslöser. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, durch Herstellung in der EU oder durch Einfuhr; bei Einfuhren gilt der Moment der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Ausfuhr ist das Ausfuhrverfahren nach Artikel 269 des Zollkodex.
Was keinen der drei Auslöser trifft, unterliegt der Verordnung nicht: Ware im Zolllager, in der aktiven Veredelung, im Versandverfahren oder in der Freizone, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionsware, Erzeugnisse für den privaten Gebrauch und Erzeugnisse, die ein Unternehmen ohne Abgabe an Dritte selbst verbraucht, etwa Hackschnitzel zum Beheizen der eigenen Anlage. Wie Export, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr im Einzelnen behandelt werden, steht in EUDR bei Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.
Drei Anhaltspunkte sprechen dafür: Sie beziehen relevante Erzeugnisse ausschließlich innerhalb der EU, Ihr Vorlieferant hat sie bereits in Verkehr gebracht, und für sie liegt eine Referenznummer vor. Treffen alle drei zu, sind Sie für dieses Erzeugnis nicht Marktteilnehmer, sondern nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, mit deutlich reduzierten Pflichten.
Der Umkehrschluss ist wichtig: Für Bestandteile, die noch keiner Sorgfaltserklärung unterlagen, etwa Rohholz, das Sie selbst importieren, oder Kaffee, den Sie direkt aus dem Erzeugerland beziehen, sind Sie Marktteilnehmer mit voller Pflicht, auch wenn Sie für andere Bestandteile nachgelagert sind.
Die Verordnung kennt vier Rollen. Marktteilnehmer ist, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, also Importeure, EU-Erzeuger und Exporteure. Bei Einfuhren ist das, wer in der Zollanmeldung als Einführer steht, unabhängig vom Eigentumsübergang. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ist, wer als Kleinst- oder Kleinunternehmen in einem Land mit geringem Risiko eigene Erzeugnisse anbaut, erntet, gewinnt oder aufzieht und direkt in Verkehr bringt; auch größere Unternehmen zählen dazu, wenn nur ihr EUDR-relevanter Geschäftsbereich die Schwellen unterschreitet. Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die aus bereits erklärten Erzeugnissen hergestellt wurden, typischerweise mit neuem HS-Code, etwa der Schokoladenhersteller, der EU-Kakao kauft. Händler ist, wer lediglich bereitstellt, ohne in Verkehr zu bringen.
Ein Unternehmen kann für verschiedene Erzeugnisse verschiedene Rollen haben, und das ist der Normalfall. Für die Pflichten kommt danach die Größe ins Spiel: bei Marktteilnehmern für die Frist und die Berichtspflicht, bei nachgelagerten Akteuren für Registrierung und Prüfpflicht.
Hier hat die Änderungsverordnung vom Dezember 2025 am meisten bewegt. Die Verteilung, wie sie seit den Leitlinien vom Juli 2026 amtlich beschrieben ist, sieht so aus.
Marktteilnehmer erfüllen die volle Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 8 bis 11, geben vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die Sorgfaltserklärung ab, registrieren sich im Informationssystem, geben Referenz- und Prüfnummer an den nächsten nachgelagerten Akteur weiter, bewahren fünf Jahre auf und unterrichten die Behörden unverzüglich bei Hinweisen auf Nichtkonformität. Sie tragen die Verantwortung für die Konformität. Dazu kommt ein Rahmen aus Verfahren und Maßnahmen, die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12, mit jährlicher Überprüfung. Marktteilnehmer, die keine KMU sind, benennen zusätzlich einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene, richten eine unabhängige Prüfstelle ein und berichten jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung, was über den CSRD-Bericht möglich ist.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger erfüllen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8, müssen aber, weil sie definitionsgemäß nur aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, keine Risikobewertung und Risikominderung durchführen, solange keine Hinweise auf ein nicht vernachlässigbares Risiko vorliegen. Statt der Sorgfaltserklärung übermitteln sie eine einmalige vereinfachte Erklärung nach Anhang III und erhalten dafür eine Identifikationsnummer. Sie dürfen statt der Geolokalisierung eine Postanschrift angeben, sofern sie eindeutig der Lage der Grundstücke oder des Betriebs entspricht, und eine jährliche Schätzmenge statt transaktionsgenauer Mengen. Liegen die Angaben bereits in einem EU- oder nationalen System vor, kann der Mitgliedstaat sie bereitstellen; dann entfällt die eigene Erklärung. Aktualisiert wird bei wesentlichen Änderungen, aufbewahrt fünf Jahre, die Identifikationsnummer geht an die nachgelagerten Akteure.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben keine eigene Sorgfaltserklärung ab und müssen die Sorgfaltspflicht nicht selbst erfüllen. Das gilt seit der Änderungsverordnung für alle Größenklassen; die Leitlinien formulieren es unmissverständlich: Sie müssen keine Sorgfaltserklärungen vorlegen und sich auch nicht vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht im vorgelagerten Bereich erfüllt wurde. Was sie tun: nach Artikel 5 Absatz 3 die Identität ihrer Lieferanten und ihrer gewerblichen Abnehmer sammeln, dazu die Referenz- oder Identifikationsnummern, sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist, und alles fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen nur bereitstellen, wenn sie diese Informationen besitzen. Bei Hinweisen auf Nichtkonformität unterrichten sie unverzüglich die Behörden und ihre Abnehmer. Die Pflicht zur Weitergabe der Nummer liegt beim vorgelagerten Marktteilnehmer; wer selbst nachgelagert ist, muss sie nicht weiterreichen.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, haben zwei zusätzliche Pflichten: Sie registrieren sich nach Artikel 5 Absatz 2 im Informationssystem, bevor sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, und sie überprüfen nach Artikel 5 Absatz 6 bei begründeten Bedenken, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Ergibt die Prüfung das nicht, dürfen sie das Erzeugnis weder in Verkehr bringen noch bereitstellen noch ausführen.
Ein Hinweis zur Quellenlage, weil er in der Praxis Verwirrung stiftet: Die deutsche Fassung der Kommissions-FAQ, Version 1.4, beschreibt an einigen Stellen noch die Regel vor der Änderungsverordnung, nach der nachgelagerte Nicht-KMU eine eigene Erklärung mit Verweis auf die vorgelagerten Referenznummern abgaben. Diese Pflicht gibt es nicht mehr. Maßgeblich sind die Leitlinien in der Fassung vom 20. Juli 2026 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565, die die Befreiung nachgelagerter Akteure von der Erklärung ausdrücklich bestätigt.
Für Marktteilnehmer läuft die Sorgfaltspflicht in drei Schritten, die Artikel 8 vorgibt und die vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein müssen.
Informationen sammeln nach Artikel 9. Beschreibung mit Handelsnamen und, bei Holz, dem vollständigen wissenschaftlichen Namen; Menge; Erzeugerland und gegebenenfalls Landesteil; Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke mit Erzeugungszeitraum; Lieferanten und Abnehmer; hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität. Die Geolokalisierung ist als Punkt möglich; ab vier Hektar sind Polygone Pflicht.
Weil die Verordnung an der Fläche hängt, ist die Geolokalisierung der Teil der Informationspflicht, an dem Projekte scheitern oder gelingen. Verlangt sind die Koordinaten aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, bei Rindern alle Betriebe, in denen die Tiere gehalten wurden. Bis vier Hektar genügt ein Punkt mit Breiten- und Längengrad auf mindestens sechs Dezimalstellen; darüber ist ein Polygon Pflicht, das die Fläche umschließt. Dazu gehört der Erzeugungszeitraum, der in den Unterlagen liegen muss, auch wenn er in der Erklärung selbst nicht auftaucht.
Drei Dinge sind praktisch wichtig. Erstens muss das Polygon die Erzeugungsfläche abbilden, nicht das Betriebsgelände oder die Gemarkung; ein Wald von 300 Hektar, aus dem 20 Hektar geschlagen wurden, wird mit den 20 Hektar angemeldet. Zweitens prüfen Behörden und Software die Fläche gegen Satellitenaufnahmen auf Entwaldung nach dem Stichtag; jede Entwaldung auf einem angemeldeten Grundstück schließt alle Erzeugnisse von dort aus, weshalb genau die gelieferten Flächen anzugeben sind und nicht vorsorglich mehr. Drittens dürfen die Geodaten in der Erklärung als vertraulich gekennzeichnet werden, sodass sie nachgelagerten Akteuren nicht angezeigt werden; die Behörden sehen sie in jedem Fall.
Risiko bewerten nach Artikel 10. Anhand der Kriterien des Absatzes 2: Länderrisiko nach dem Benchmarking der Kommission, Vorkommen von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugungsgebiet, Prävalenz von Entwaldung, Korruption, Komplexität der Lieferkette, Umgehungs- und Vermischungsrisiko, Zertifizierungen als Hilfsmittel. Die Bewertung wird dokumentiert und mindestens jährlich überprüft.
Risiko mindern nach Artikel 11. Nur wenn die Bewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergibt: zusätzliche Nachweise, unabhängige Prüfungen, Audits, Förderung der Lieferanten. Erst wenn danach kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko bleibt, darf erklärt und in Verkehr gebracht werden. Bleibt das Risiko bestehen, ist das Inverkehrbringen nicht zulässig.
Das Länderbenchmarking der Kommission teilt Erzeugerländer in drei Kategorien. Für Länder mit geringem Risiko, zu denen alle EU-Mitgliedstaaten zählen, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Informationen sammeln ja, Risikobewertung und Risikominderung nein, geprüft werden Lieferkettenkomplexität, Umgehungs- und Vermischungsrisiko. Die Kontrollquote der Behörden liegt bei einem Prozent der Marktteilnehmer. Für Länder mit Standardrisiko gilt die volle Sorgfaltspflicht bei drei Prozent Kontrollquote, für Länder mit hohem Risiko, derzeit Russland, Belarus, Myanmar und Nordkorea, bei neun Prozent.

Eine Vorlage gibt es nicht; die Erklärung wird im Informationssystem erfasst, und Anhang II legt abschließend fest, was hineingehört: Marktteilnehmer mit EORI-Nummer bei Ein- und Ausfuhr, HS-Code mit Beschreibung und Menge in Kilogramm Eigenmasse, Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, gegebenenfalls Referenznummern, der vorgeschriebene Erklärungstext und die Unterschrift mit Name und Funktion.
Nach dem Absenden erstellt das System ein Risikoprofil, das der Nutzer nicht sieht, und weist Referenznummer und Prüfnummer zu. Bis die Referenznummer vorliegt, kann die Behörde die Erklärung abweisen; danach nicht mehr. Deshalb nicht am Tag der Verzollung einreichen.
Drei Erleichterungen sollten Sie kennen. Eine Erklärung muss nicht je Sendung abgegeben werden; sie kann mehrere Sendungen abdecken, bis die angegebene Menge ausgeschöpft ist, längstens ein Jahr ab Abgabe. Seit Juli 2026 lassen sich einzelne Erklärungen zu einer zusammenfassenden Erklärung bündeln, die für Zoll und Kunden an ihre Stelle tritt, wobei die Einzelerklärungen danach nicht mehr änderbar sind. Und wer Ware aus dem Übergangszeitraum ausführt oder wieder einführt, verwendet in der Zollanmeldung die Universalnummer 99EU9999999999.
Eine Warnung gehört dazu: Wer vorsorglich mehr Flächen anmeldet, als geliefert haben, übernimmt die Verantwortung für alle. Entspricht eine davon nicht den Anforderungen, ist die gesamte Erklärung nichtkonform. Alles Weitere, vom Wortlaut des Anhangs II bis zur Änderung und zum Widerruf, steht in Sorgfaltserklärung nach der EUDR; die Referenznummer, ihre Weitergabe und die Zollcodes erklärt EUDR-Referenznummer.
Bei Einfuhr und Ausfuhr gehört die Referenznummer mit dem Dokumentencode C716 in die Zollanmeldung; Y-Codes kennzeichnen die Ausnahmen, etwa Y129 für ex-Positionen, die nicht erfasst sind. Beim Import werden zehnstellige TARIC-Codes angemeldet, beim Export achtstellige KN-Codes. Der Zoll prüft den Status der Erklärung über die Schnittstelle zum Informationssystem und setzt die Überlassung aus, wenn eine Kontrolle angeordnet ist. Die Überlassung gilt nicht als Nachweis der Konformität; die Behörden können auch danach prüfen.
Nachgelagerte Akteure, die exportieren, geben die von ihren Lieferanten erhaltenen Referenznummern an; für sie hat die Kommission einen eigenen Bescheinigungscode angekündigt, der noch aussteht. Wer Ware wieder einführt, die zuvor aus der EU ausgeführt wurde, muss das frühere Inverkehrbringen belegen können, sonst gilt sie als Ersteinfuhr. Details in EUDR bei Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.
Die zuständigen Behörden kontrollieren risikobasiert nach Artikel 16, mit den jährlichen Mindestquoten aus dem Länderbenchmarking: ein Prozent der Marktteilnehmer bei Ländern mit geringem Risiko, drei Prozent bei Standardrisiko, neun Prozent bei hohem Risiko, jeweils bezogen auf die Marktteilnehmer, die aus diesen Ländern beziehen. Das Informationssystem erstellt für jede Erklärung ein Risikoprofil und weist einen Status zu, den die Behörden sehen und der Nutzer nicht.
Bei einer Kontrolle prüft die Behörde die Sorgfaltspflichtregelung, die Risikobewertung und die Risikominderung, die Unterlagen nach Artikel 9 und die Geodaten, gegebenenfalls mit Feldkontrollen und Laboranalysen zur Herkunftsbestimmung von Holz. Stellt sie Nichtkonformität fest, ordnet sie Abhilfe an, kann die Ware vom Markt nehmen lassen und verhängt Sanktionen. Bei Erzeugnissen an der Außengrenze kann sie die Überlassung aussetzen lassen, und eine Zollabfertigung gilt ausdrücklich nicht als Nachweis der Konformität.
Zwei Regeln der Leitlinien nehmen den ersten Monaten die Schärfe: Die Behörden sollen die Umsetzung unterstützen und Marktteilnehmer bei Mängeln zunächst zur Korrektur auffordern, und die von Marktteilnehmern und Händlern ergriffenen Maßnahmen zur Informationsweitergabe werden bei der Risikoanalyse der Behörden berücksichtigt. Wer dokumentiert, was er getan hat, steht bei einer Kontrolle anders da als wer es nur getan hat.
Marktteilnehmer und Händler dürfen nach Artikel 6 einen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung beauftragen; die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Auftraggeber, und der Bevollmächtigte muss die Vollmacht auf Verlangen vorlegen. Marktteilnehmer, die außerhalb der Union niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, können Erklärungen über das Informationssystem abgeben; nach Artikel 7 gilt zusätzlich die erste in der Union niedergelassene Person, die das Erzeugnis bereitstellt, ebenfalls als Marktteilnehmer, damit es immer einen verantwortlichen Akteur in der EU gibt. Beim Online-Handel ist Marktteilnehmer, wer das Erzeugnis tatsächlich gewerblich liefert, etwa der Händler oder der Fulfilment-Dienstleister; der Verbraucher, der als Einführer in der Zollanmeldung steht, ist es nie.
Artikel 25 gibt den Mitgliedstaaten den Rahmen vor, den das deutsche Gesetz ausfüllt. Geldbußen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umweltschaden und zum Wert der Erzeugnisse stehen und für juristische Personen mindestens vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes als Höchstmaß erreichen; bei wiederholten Verstößen ist das Höchstmaß anzuheben. Dazu kommen die Einziehung der Erzeugnisse und der damit erzielten Einnahmen, der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Fördermitteln für bis zu zwölf Monate, das vorübergehende Verbot, relevante Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen, und bei schweren oder wiederholten Verstößen das Verbot, die vereinfachte Sorgfaltspflicht zu nutzen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Urteile über Verstöße mit Firmennamen. Was die Verordnung nicht kennt, ist ein Schonjahr: Ab dem Anwendungsbeginn sind Kontrollen und Sanktionen möglich, auch wenn die Behörden nach den Leitlinien zunächst auf Unterstützung und Korrektur setzen sollen.
Deutschland setzt die Verordnung mit dem EntwaldungsMG um, das das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat. Es soll eins zu eins umsetzen, ohne Pflichten über das EU-Recht hinaus, und im Wesentlichen am 30. Dezember 2026 in Kraft treten; Bundesrat und Bundestag beraten im Herbst.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird zentrale Vollzugsbehörde für Import, Export, Verarbeitung und Handel und arbeitet mit dem Zoll zusammen. Die Landesbehörden überwachen die inländische Primärerzeugung, also Holz, Rind und Soja aus deutscher Erzeugung. Der Sanktionsrahmen reicht bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, sieht Straftatbestände bei Vorsatz vor und erlaubt Vertriebsverbote sowie die Sperrung des Zugangs zum Informationssystem für bis zu ein Jahr. Für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt bis Ende 2029 das alte EUTR-Regime weiter.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, deren Referentenentwurf seit dem 7. August vorliegt, bringt drei Erleichterungen für die deutsche Primärerzeugung: die Adresse statt der Geodaten für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger mit Erzeugung in Deutschland, Sammelerklärungen über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für das Holz ihrer Mitglieder, und eine Öffnung auch für mittlere und große Unternehmen, bei denen nur ein kleiner Teil des Geschäfts EUDR-Rohstoffe betrifft, etwa Kommunen mit eigenem Wald. Der Vollzug soll risikobasiert laufen, mit vorhandenen Verwaltungsdaten und Vor-Ort-Kontrollen nur bei Verdacht. Das alles gilt nur für deutsche Erzeugung; Importlieferketten brauchen weiterhin Geodaten. Bis Bundesrat und Verkündung ist es ein Entwurf, keine geltende Vorgabe.
Das EU-Informationssystem läuft seit Ende Juni 2026 wieder und ist seit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 deutlich ausgebaut. Alle Rollen lassen sich unter einem Konto führen, bei Systemausfall greifen definierte Notfallregelungen, sodass der Warenfluss nicht stoppt, und die Kommission bietet seit Ende Juli kostenlose Trainings mit Aufzeichnungen an, die sich für einen Testlauf im eigenen Team eignen.
Für Unternehmen mit Volumen sind drei Funktionen entscheidend. Die zusammenfassende Sorgfaltserklärung bündelt viele Referenz- oder Identifikationsnummern in einer neuen Erklärung, eine Nummer für Zoll und Kunden. Die Webservices erlauben das Einreichen und Verwalten von Erklärungen per Schnittstelle nach gemeinsamen technischen Spezifikationen, gemacht für hohe Volumina. Und eine Erklärung kann mehrere Chargen desselben Erzeugnisses über bis zu zwölf Monate abdecken.
Die praktische Folge: Wer Stammdaten und Geodaten jetzt strukturiert, für den sind Massen-Einreichungen ab Dezember Routine. Wer sie im Dezember zusammensucht, für den werden sie ein Kraftakt. Wie das System im Einzelnen funktioniert, steht in EUDR-Informationssystem; welche Software dabei hilft, in EUDR-Software im Vergleich.
Intern, in den nächsten zwei Wochen. Relevante Erzeugnisse über die Zolltarifnummer identifizieren, je Erzeugnis die Rolle bestimmen, Größe prüfen. Eine Person benennen, die für die Umsetzung verantwortlich ist, auch in KMU. Verträge, Beschaffungsrichtlinien und IT-Schnittstellen sichten.
Extern, im Oktober. Lieferanten anschreiben und EUDR-Informationen anfordern, bei Importlieferketten mit Geodaten. Das ist der Schritt, der am längsten dauert, weil er von der Antwortzeit des langsamsten Lieferanten abhängt; vier bis zwölf Wochen sind realistisch. Zugang zum Informationssystem beantragen, Freischaltung durch die BLE einplanen.
Im November. Prozesse und Dokumentation aufsetzen, Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 schriftlich festhalten, erste Erklärungen als Test einreichen, Zolldienstleister über Codes und Referenznummern briefen.
Im Dezember. Erklärungen für die ersten Sendungen des neuen Jahres mit Vorlauf abgeben, Referenz- und Prüfnummern an den Sendungen führen, nachgelagerte Kunden mit Nummern versorgen.
Kostenlose Hilfen gibt es bei den IHK-Formaten, in den Trainings und dem E-Learning der Kommission zum Informationssystem und in den Fachinformationen der BLE.
„Wir sind nur Händler, uns betrifft das nicht." Händler sammeln Informationen und bewahren sie fünf Jahre auf; Nicht-KMU-Händler registrieren sich und prüfen bei Bedenken. Nur die Erklärung entfällt.
„Als KMU haben wir bis Juni 2027 Zeit." Nur Marktteilnehmer, die bis Ende 2024 Kleinst- oder Kleinunternehmen waren, und nur außerhalb des EUTR-Anhangs. Mittlere Unternehmen und nachgelagerte Akteure jeder Größe sind am 30. Dezember 2026 dran.
„Als nachgelagertes Nicht-KMU brauchen wir eine eigene Erklärung mit Verweis." Nicht mehr seit der Änderungsverordnung. Registrierung und Prüfung bei begründeten Bedenken, keine Erklärung.
„Unser Produkt enthält Holz, also sind wir betroffen." Nur wenn die Zolltarifnummer in Anhang I steht. Ein Holzspielzeug unter Kapitel 95 ist nicht erfasst.
„Der Export ist außen vor." Die Verordnung gilt für Ausfuhren wie für Einfuhren, und die Referenznummer muss vor der Ausfuhranmeldung vorliegen.
„Wir melden lieber alle Flächen, die in Frage kommen." Wer zu viel anmeldet, haftet für alles. Ein Treffer auf einer überflüssigen Fläche macht die ganze Erklärung nichtkonform.
„Die Verordnung wird sowieso noch einmal verschoben." Das Vereinfachungspaket ist abgeschlossen, die Rechtsakte sind in Kraft, die Fristen stehen.
Polygon One ist eine End-to-End-Software für die EUDR: Erfassung von Geodaten und rechtlichen Informationen über ein Lieferantenportal ohne Kontozwang, Entwaldungsanalyse per Satellit und rechtliche Analyse je Fläche, und die Abgabe der Sorgfaltserklärungen über die Anbindung an das Informationssystem, mit Referenz- und Prüfnummer zurück an der Bestellung. Die Rolle wird je Erzeugnis und Lieferbeziehung geführt, weil die Verordnung es so verlangt, und daraus folgt je Einheit, ob volle Sorgfaltspflicht, vereinfachte Sorgfaltspflicht oder nur das Sammeln nach Artikel 5 Absatz 3 gilt.
Was die Software nicht tut: Ihre Rolle rechtlich bestimmen, die Sorgfaltspflicht an Ihrer Stelle erfüllen oder die Zusicherung in der Erklärung unterschreiben. Das bleibt bei Ihnen, und die Verordnung will es so. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Lieferkette in dieser Struktur aussieht, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum EUDR-Modul.
Vier Seiten für Geschäftsführung, Einkauf und Compliance: die Fristen mit Zuordnung, das Prüfschema in vier Schritten, die Pflichtenmatrix je Rolle in der Fassung der Änderungsverordnung und der Fahrplan bis zum 30. Dezember 2026.
Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer und alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, unabhängig von ihrer Größe. Ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen, die Marktteilnehmer sind, außer bei Holz aus dem EUTR-Anhang. Neu aufgenommene Erzeugnisse ab dem 30. Dezember 2027.
Nein. Das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 ist abgeschlossen, seine Rechtsakte sind in Kraft, eine dritte Verschiebung ist nicht vorgesehen.
Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Ölpalme, Rind und Soja sowie die in Anhang I gelisteten Folgeprodukte. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer.
Seit dem 18. September 2026 sind Leder, Förderbänder, sonstige Weichkautschukwaren und Fahrzeugsitze gestrichen. Löslicher Kaffee, Palmölderivate, Seifen mit Ölpalme und gefrorene Rinderzungen kommen ab Ende 2027 hinzu.
Wer relevante Erzeugnisse gewerblich erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ausführt. Bei Einfuhren ist das der Einführer aus der Zollanmeldung.
Nein. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sammeln die Identität ihrer Lieferanten und Abnehmer sowie die Referenznummern und bewahren sie fünf Jahre auf. Nicht-KMU registrieren sich zusätzlich und prüfen bei begründeten Bedenken.
Zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag, ohne Konzernkonsolidierung. Klein bis 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Umsatz und 50 Beschäftigte; mittel bis 25 Millionen, 50 Millionen und 250.
Als Marktteilnehmer ja, mit Polygonen ab vier Hektar. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger dürfen eine Postanschrift angeben, und die geplante Verwaltungsvorschrift soll das für deutsche Erzeugung erleichtern.
In Deutschland Bußgelder bis vier Prozent des Jahresumsatzes, Straftatbestände bei Vorsatz, Vertriebsverbote und Sperrung des Systemzugangs bis zu einem Jahr, nach dem Entwurf des EntwaldungsMG.
Nein. Eine Erklärung kann mehrere Sendungen abdecken, bis die Menge ausgeschöpft ist, längstens ein Jahr.
Ja. Die Referenznummer muss in der Ausfuhranmeldung stehen, auch bei Lieferungen in die Schweiz, nach Großbritannien oder Norwegen.
In EUDR aktueller Stand, das wir bis zum Anwendungsbeginn monatlich und danach quartalsweise aktualisieren.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 (ABl. L vom 17.09.2026). Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der DVO (EU) 2026/1565. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20.07.2026. Kommissions-FAQ, fünfte Auflage vom 04.05.2026. Kabinettsentwurf des EntwaldungsMG vom 12.08.2026 und AVV-Referentenentwurf vom 07.08.2026. Länderbenchmarking der Kommission. Webinar „Neuerungen EUDR" für die IHK Arnsberg vom 26.08.2026, aktualisiert auf den 18.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Fotos: Bernd Dittrich, allPhoto Bangkok, Dimitri Karastelev, alle über Unsplash.
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