
Die EU-Entwaldungsverordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für alle nachgelagerten Akteure, unabhängig von ihrer Größe. Kleinst- und Kleinunternehmen, die Marktteilnehmer sind, haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit, außer bei Holz aus dem Anhang der alten Holzhandelsverordnung. Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der diese Daten ändert; das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 ist abgeschlossen, seine Rechtsakte sind seit Juli und September in Kraft.
Sieben Rohstoffe sind erfasst, Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Ölpalme, Rind und Soja, und mit ihnen hunderte Folgeprodukte. Ob ein Erzeugnis betroffen ist, entscheidet die Zolltarifnummer gegen Anhang I, der seit dem 18. September 2026 in neuer Fassung gilt.
Die Rolle wird je Erzeugnis bestimmt, nicht je Unternehmen. Marktteilnehmer und Kleinprimärerzeuger geben Erklärungen ab; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln stattdessen Informationen. Das gilt seit der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 für alle Größenklassen; Nicht-KMU registrieren sich zusätzlich und prüfen bei begründeten Bedenken.
Deutschland setzt mit dem Durchführungsgesetz eins zu eins um, die BLE wird zentrale Vollzugsbehörde, und die Sanktionen reichen bis vier Prozent des Jahresumsatzes. Eine Verwaltungsvorschrift soll deutschen Waldbesitzern und Landwirten die Adresse statt der Geodaten erlauben.
Wer jetzt anfängt, hat drei Monate. Das reicht, wenn Lieferanten in den nächsten Wochen angeschrieben werden und nicht erst im Dezember.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 trat am 29. Juni 2023 in Kraft und löst die EU-Holzhandelsverordnung ab. Ihre Kernpflicht steht in Artikel 3 und hat sich durch keine der Änderungen bewegt: Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Entwaldungsfrei heißt, dass es auf der Erzeugungsfläche nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung gab. Legal heißt, dass das Recht des Erzeugerlandes eingehalten wurde, ausdrücklich einschließlich Landnutzungsrechten, Umwelt- und Forstrecht, Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und dem Grundsatz der freien, vorherigen und informierten Zustimmung indigener Völker. Die Sorgfaltserklärung wird elektronisch im EU-Informationssystem abgegeben, das auf TRACES aufsetzt.
Anders als fast alles andere Produktrecht gilt die Verordnung für Ausfuhren genauso wie für Einfuhren; ein Sägewerk, das in die Schweiz liefert, ist ebenso Marktteilnehmer wie ein Kaffeeimporteur. Ungewöhnlich ist auch, dass sie an die Fläche anknüpft und nicht an das Produkt; die Geolokalisierung der Erzeugungsgrundstücke ist der Kern der Informationspflicht. Hinzu kommt, dass der Marktteilnehmer mit dem Absenden der Sorgfaltserklärung nach Artikel 4 Absatz 3 persönlich die Verantwortung dafür übernimmt, dass das Erzeugnis Artikel 3 entspricht.
Den Text der Verordnung gibt es auf EUR-Lex als konsolidierte Fassung vom 18. September 2026, als HTML und als PDF.
Seit 2023 hat die Verordnung zwei Verschiebungen, ein Vereinfachungspaket und einen Sommer mit vier Rechtsakten hinter sich.
19. Dezember 2025, Verordnung (EU) 2025/2650. Die Änderungsverordnung verschiebt den Geltungsbeginn um ein weiteres Jahr, führt zwei neue Rollen ein, den nachgelagerten Marktteilnehmer und den Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, entlastet nachgelagerte Akteure von der Sorgfaltserklärung und streicht die Druckerzeugnisse des Kapitels 49, also Bücher und Zeitungen, aus dem Produktumfang.
4. Mai 2026, das Vereinfachungspaket. Die Kommission legt den Simplification Review vor. Der Verordnungstext bleibt unverändert; die Umsetzung wird über die fünfte FAQ-Auflage, neue Leitlinien und zwei Rechtsakte erleichtert. Die Klarstellungen betreffen vor allem nachgelagerte Akteure, den Online-Handel und die Geolokalisierung.
Ende Juni 2026. Das EU-Informationssystem ist wieder verfügbar, mit Registrierung und Einreichung; weitere Funktionen folgen schrittweise.
13. Juli 2026. Die Kommission nimmt den delegierten Rechtsakt zum Anhang I an. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 zum Informationssystem tritt am 14. Juli in Kraft und bringt zusammenfassende Sorgfaltserklärungen, Notfallregelungen bei Systemausfall, ein Konto mit mehreren Rollen, die vereinfachte Erklärung für Kleinprimärerzeuger und aktualisierte Schnittstellenspezifikationen.
20. Juli 2026. Die Leitlinien der Kommission erscheinen als ABl. C/2026/3896 erstmals amtlich auf Deutsch, in dritter Auflage.
12. August 2026. Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des Durchführungsgesetzes (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG), das zuvor unter dem Arbeitstitel Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMG) bekannt war. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift liegt seit dem 7. August als Referentenentwurf vor.
17. September 2026. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zum Anhang I wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 18. September in Kraft. Der Produktumfang ist damit entschieden.
25. September 2026. Der Bundesrat nimmt zum Entwurf des Durchführungsgesetzes Stellung.
30. September 2026. Die Bundesregierung bringt den Entwurf als Drucksache 21/8278 in den Bundestag ein.
Offen bleibt die Beratung des deutschen Gesetzes im Bundestag. Den laufend aktualisierten Stand führen wir in EUDR aktueller Stand.
Die Verordnung nennt drei Daten, deren Zuordnung enger ist, als sie meist wiedergegeben wird.
30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer, für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unabhängig von ihrer Größe und für alle Erzeugnisse aus dem Anhang der alten EU-Holzhandelsverordnung unabhängig von der Unternehmensgröße.
30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren. Der Stichtag ist der 31. Dezember 2024, nicht der 31. Dezember 2020 aus der ursprünglichen Fassung; ältere Infografiken nennen noch das alte Datum. Der Aufschub gilt nicht für Holz aus dem EUTR-Anhang und nicht für mittlere Unternehmen.
30. Dezember 2027 für die Erzeugnisse, die der neue Anhang I erstmals aufnimmt: löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, Seifen mit Ölpalme und gefrorene Rinderzungen.
Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, wer am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Kriterien nicht überschreitet: 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse, 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt, nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775. Die Gruppenschwellen der Bilanzrichtlinie sind für die EUDR ausdrücklich nicht relevant; geprüft wird die einzelne Gesellschaft. Wer welche Frist hat und wie die Größe zu prüfen ist, steht in Händler oder Marktteilnehmer? Die vier EUDR-Rollen, die KMU-Schwellen und die zwei Fristen.
Unabhängig davon gilt die Verordnung nie für Rohstoffe, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden. Maßgeblich ist der Erntezeitpunkt, bei Rindern das Geburtsdatum.

Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen verpflichtet ist, lässt sich in vier Fragen klären, die für jedes Erzeugnis einzeln gestellt werden.
Anhang I listet Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu den sieben Rohstoffen. Was dort nicht steht, ist nicht erfasst, egal wie viel Holz oder Palmöl darin steckt. Die Prüfung läuft über die Zolltarifnummer, nicht über die Produktbezeichnung.
Ein vorangestelltes „ex" bedeutet, dass nur der Teil der Position erfasst ist, den die Beschreibung im Anhang benennt. Bei Kautschuk zieht ein einziger Rohstoff eine ganze Reihe von Codes im Kapitel 40 nach sich, und die Neufassung hat davon einige gestrichen: Förderbänder und Treibriemen unter 4010 und sonstige Waren aus Weichkautschuk unter 4016 sind seit dem 18. September draußen, runderneuerte Reifen sind auf die Unterposition 4012 90 30 zusammengeschnitten.
Die Neufassung hat außerdem fünf Fußnoten eingeführt, die den Rohstoffbegriff eingrenzen. Rinder meint nur die Gattung Bos, also keine Büffel oder Bisons, Ölpalme nur Elaeis und kein Babassuöl, Kautschuk nur Hevea brasiliensis. Bambus, Rattan, Schilf, Korbweiden und Getreidestroh gelten nicht als Holz. Ausgenommen sind außerdem Muster, Proben sowie Erzeugnisse für Prüfungen und Analysen.
Ausdrücklich außerhalb stehen seit der Neufassung Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie, gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse bei Kautschuk-, Holz- und Möbelpositionen sowie Verpackungsmaterial, das ausschließlich zum Stützen, Schutz oder Tragen eines anderen Erzeugnisses verwendet und mit diesem angeboten wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Verwendung. Eine Palette ist erfasst, solange sie leer gehandelt wird, und fällt heraus, sobald sie unter einer Ware liegt.
Für die produzierende Industrie sind drei Rohstoffe besonders relevant, weil sie oft unbemerkt in Vorprodukten stecken: Holz in Verpackungen, Paletten und Möbeln, Kautschuk in Reifen, Dichtungen und Schläuchen, Ölpalme in Oleochemikalien und, ab Ende 2027, in Seifen. Leder ist dagegen seit September vollständig gestrichen. Die vollständige Prüflogik mit allen 64 Änderungen der Neufassung und einem Excel-Prüfer steht in EUDR-Anhang I und Zolltarifnummern.
Die Verordnung greift bei drei Handlungen. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, durch Herstellung in der EU oder durch Einfuhr; bei Einfuhren gilt der Moment der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Ausfuhr ist das Ausfuhrverfahren nach Artikel 269 des Zollkodex.
Was keinen der drei Auslöser trifft, unterliegt der Verordnung nicht: Ware im Zolllager, in der aktiven Veredelung, im Versandverfahren oder in der Freizone, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionsware, Erzeugnisse für den privaten Gebrauch und Erzeugnisse, die ein Unternehmen ohne Abgabe an Dritte selbst verbraucht, etwa Hackschnitzel zum Beheizen der eigenen Anlage. Wie Export, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr im Einzelnen behandelt werden, steht in EUDR bei Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.
Drei Anhaltspunkte sprechen dafür: Sie beziehen relevante Erzeugnisse ausschließlich innerhalb der EU, Ihr Vorlieferant hat sie bereits in Verkehr gebracht, und für sie liegt eine Referenznummer vor. Treffen alle drei zu, sind Sie für dieses Erzeugnis nicht Marktteilnehmer, sondern nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler und haben weniger Pflichten.
Umgekehrt sind Sie für Bestandteile, die noch keiner Sorgfaltserklärung unterlagen, etwa Rohholz, das Sie selbst importieren, oder Kaffee, den Sie direkt aus dem Erzeugerland beziehen, Marktteilnehmer mit voller Pflicht, auch wenn Sie für andere Bestandteile nachgelagert sind.
Die Verordnung kennt vier Rollen. Marktteilnehmer ist, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, also Importeure, EU-Erzeuger und Exporteure. Bei Einfuhren ist das, wer in der Zollanmeldung als Einführer steht, unabhängig vom Eigentumsübergang. Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ist, wer als Kleinst- oder Kleinunternehmen in einem Land mit geringem Risiko eigene Erzeugnisse anbaut, erntet, gewinnt oder aufzieht und direkt in Verkehr bringt; auch größere Unternehmen zählen dazu, wenn nur ihr EUDR-relevanter Geschäftsbereich die Schwellen unterschreitet. Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die aus bereits erklärten Erzeugnissen hergestellt wurden, typischerweise mit neuem HS-Code, etwa der Schokoladenhersteller, der EU-Kakao kauft. Händler ist, wer lediglich bereitstellt, ohne in Verkehr zu bringen.
Ein Unternehmen kann für verschiedene Erzeugnisse verschiedene Rollen haben, und das ist der Normalfall. Für die Pflichten kommt danach die Größe ins Spiel: bei Marktteilnehmern für die Frist und die Berichtspflicht, bei nachgelagerten Akteuren für Registrierung und Prüfpflicht.
Hier hat die Änderungsverordnung vom Dezember 2025 am meisten verändert. Die folgende Verteilung ist seit den Leitlinien vom Juli 2026 amtlich so beschrieben.
Marktteilnehmer erfüllen die volle Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 8 bis 11, geben vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die Sorgfaltserklärung ab, registrieren sich im Informationssystem, geben Referenz- und Prüfnummer an den nächsten nachgelagerten Akteur weiter, bewahren fünf Jahre auf und unterrichten die Behörden unverzüglich bei Hinweisen auf Nichtkonformität. Sie tragen die Verantwortung für die Konformität. Dazu kommt ein Rahmen aus Verfahren und Maßnahmen, die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12, mit jährlicher Überprüfung. Marktteilnehmer, die keine KMU sind, benennen zusätzlich einen Compliance-Beauftragten auf Führungsebene, richten eine unabhängige Prüfstelle ein und berichten jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung, was über den CSRD-Bericht möglich ist.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger erfüllen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8, müssen aber, weil sie definitionsgemäß nur in Ländern mit geringem Risiko erzeugen, keine Risikobewertung und Risikominderung durchführen, solange keine Hinweise auf ein nicht vernachlässigbares Risiko vorliegen. Statt der Sorgfaltserklärung übermitteln sie eine einmalige vereinfachte Erklärung nach Anhang III und erhalten dafür eine Identifikationsnummer. Sie dürfen statt der Geolokalisierung eine Postanschrift angeben, sofern sie eindeutig der Lage der Grundstücke oder des Betriebs entspricht, und eine jährliche Schätzmenge statt transaktionsgenauer Mengen. Liegen die Angaben bereits in einem EU- oder nationalen System vor, kann der Mitgliedstaat sie bereitstellen; dann entfällt die eigene Erklärung. Aktualisiert wird bei wesentlichen Änderungen, aufbewahrt fünf Jahre, und die Identifikationsnummer geht an die nachgelagerten Akteure.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben keine eigene Sorgfaltserklärung ab und müssen die Sorgfaltspflicht nicht selbst erfüllen. Das gilt seit der Änderungsverordnung für alle Größenklassen. Laut den Leitlinien müssen sie keine Sorgfaltserklärungen vorlegen und sich auch nicht vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht im vorgelagerten Bereich erfüllt wurde. Nach Artikel 5 Absatz 3 sammeln sie die Identität ihrer Lieferanten und ihrer gewerblichen Abnehmer, dazu die Referenz- oder Identifikationsnummern, sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist, und bewahren alles fünf Jahre auf. Sie dürfen nur bereitstellen, wenn sie diese Informationen besitzen. Bei Hinweisen auf Nichtkonformität unterrichten sie unverzüglich die Behörden und ihre Abnehmer. Die Pflicht zur Weitergabe der Nummer liegt beim vorgelagerten Marktteilnehmer; wer selbst nachgelagert ist, muss sie nicht weiterreichen.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, haben zwei zusätzliche Pflichten: Sie registrieren sich nach Artikel 5 Absatz 2 im Informationssystem, bevor sie Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, und sie überprüfen nach Artikel 5 Absatz 6 bei begründeten Bedenken, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Ergibt die Prüfung das nicht, dürfen sie das Erzeugnis weder in Verkehr bringen noch bereitstellen noch ausführen.
Für Verwirrung sorgt in der Praxis die deutsche Fassung der Kommissions-FAQ, Version 1.4: Sie beschreibt an einigen Stellen noch die Regel vor der Änderungsverordnung, nach der nachgelagerte Nicht-KMU eine eigene Erklärung mit Verweis auf die vorgelagerten Referenznummern abgaben. Diese Pflicht gibt es nicht mehr. Maßgeblich sind die Leitlinien in der Fassung vom 20. Juli 2026 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565, die die Befreiung nachgelagerter Akteure von der Erklärung ausdrücklich bestätigt.
Für Marktteilnehmer läuft die Sorgfaltspflicht in drei Schritten, die Artikel 8 vorgibt und die vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein müssen.
Informationen sammeln nach Artikel 9. Zu sammeln sind: Beschreibung mit Handelsnamen und, bei Holz, dem vollständigen wissenschaftlichen Namen; Menge; Erzeugerland und gegebenenfalls Landesteil; Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke mit Erzeugungszeitraum; Lieferanten und Abnehmer; hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität. Die Geolokalisierung ist als Punkt möglich; bei mehr als vier Hektar sind Polygone Pflicht.
Weil die Verordnung an der Fläche hängt, ist die Geolokalisierung der Teil der Informationspflicht, an dem Projekte scheitern oder gelingen. Verlangt sind die Koordinaten aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, bei Rindern alle Betriebe, in denen die Tiere gehalten wurden. Bis vier Hektar genügt ein Punkt mit Breiten- und Längengrad auf mindestens sechs Dezimalstellen; darüber ist ein Polygon Pflicht, das die Fläche umschließt. Dazu gehört der Erzeugungszeitraum, der in den Unterlagen liegen muss, auch wenn er in der Erklärung selbst nicht auftaucht.
Das Polygon muss die Erzeugungsfläche abbilden, nicht das Betriebsgelände oder die Gemarkung; ein Wald von 300 Hektar, aus dem 20 Hektar geschlagen wurden, wird mit den 20 Hektar angemeldet. Behörden und Software prüfen die Fläche gegen Satellitenaufnahmen auf Entwaldung nach dem Stichtag. Jede Entwaldung auf einem angemeldeten Grundstück schließt alle Erzeugnisse von dort aus, weshalb genau die gelieferten Flächen anzugeben sind und nicht vorsorglich mehr. In der Erklärung dürfen die Geodaten als vertraulich gekennzeichnet werden, sodass sie nachgelagerten Akteuren nicht angezeigt werden; die Behörden sehen sie in jedem Fall.
Risiko bewerten nach Artikel 10. Maßstab sind die Kriterien des Absatzes 2: Länderrisiko nach dem Benchmarking der Kommission, Vorkommen von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugungsgebiet, Prävalenz von Entwaldung, Korruption, Komplexität der Lieferkette, Umgehungs- und Vermischungsrisiko sowie Zertifizierungen als Hilfsmittel. Die Bewertung wird dokumentiert und mindestens jährlich überprüft.
Risiko mindern nach Artikel 11. Gemindert wird nur, wenn die Bewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergibt: durch zusätzliche Nachweise, unabhängige Prüfungen, Audits und Förderung der Lieferanten. Erst wenn danach kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko bleibt, darf erklärt und in Verkehr gebracht werden. Bleibt das Risiko bestehen, ist das Inverkehrbringen nicht zulässig.
Das Länderbenchmarking der Kommission teilt Erzeugerländer in drei Kategorien. Für Länder mit geringem Risiko, zu denen alle EU-Mitgliedstaaten zählen, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Informationen werden gesammelt, Risikobewertung und Risikominderung entfallen; geprüft werden Lieferkettenkomplexität, Umgehungs- und Vermischungsrisiko. Die Kontrollquote der Behörden liegt bei einem Prozent der Marktteilnehmer. Für Länder mit Standardrisiko gilt die volle Sorgfaltspflicht bei drei Prozent Kontrollquote, für Länder mit hohem Risiko, derzeit Russland, Belarus, Myanmar und Nordkorea, bei neun Prozent.

Eine Vorlage gibt es nicht; die Erklärung wird im Informationssystem erfasst, und Anhang II legt abschließend fest, was hineingehört: Marktteilnehmer mit EORI-Nummer bei Ein- und Ausfuhr, HS-Code mit Beschreibung und Menge in Kilogramm Eigenmasse, Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, gegebenenfalls Referenznummern, der vorgeschriebene Erklärungstext und die Unterschrift mit Name und Funktion.
Nach dem Absenden erstellt das System ein Risikoprofil, das der Nutzer nicht sieht, und weist Referenznummer und Prüfnummer zu. Bis die Referenznummer vorliegt, kann die Behörde die Erklärung abweisen; danach nicht mehr. Reichen Sie deshalb nicht am Tag der Verzollung ein.
Eine Erklärung muss nicht je Sendung abgegeben werden; sie kann mehrere Sendungen abdecken, bis die angegebene Menge ausgeschöpft ist, längstens ein Jahr ab Abgabe. Seit Juli 2026 lassen sich einzelne Erklärungen zu einer zusammenfassenden Erklärung bündeln, die für Zoll und Kunden an ihre Stelle tritt, wobei die Einzelerklärungen danach nicht mehr änderbar sind. Wer Ware aus dem Übergangszeitraum ausführt oder wieder einführt, verwendet in der Zollanmeldung den Dokumentencode C718 mit der konventionellen Nummer 99EU9999999999.
Wer vorsorglich mehr Flächen anmeldet, als geliefert haben, übernimmt die Verantwortung für alle. Entspricht eine davon nicht den Anforderungen, ist die gesamte Erklärung nichtkonform. Alles Weitere, vom Wortlaut des Anhangs II bis zur Änderung und zum Widerruf, steht in Sorgfaltserklärung nach der EUDR; die Referenznummer, ihre Weitergabe und die Zollcodes erklärt EUDR-Referenznummer.
Bei Einfuhr und Ausfuhr gehört die Referenznummer mit dem Dokumentencode C716 in die Zollanmeldung; Y-Codes kennzeichnen die Ausnahmen, etwa Y129 für ex-Positionen, die nicht erfasst sind. Beim Import werden zehnstellige TARIC-Codes angemeldet, beim Export achtstellige KN-Codes. Sobald die elektronische Schnittstelle zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem eingerichtet ist, laut Verordnung bis spätestens 1. Dezember 2029, prüft der Zoll darüber den Status der Erklärung und setzt die Überlassung aus, wenn eine Kontrolle angeordnet ist. Bis dahin tauschen Zoll und Behörden Informationen aus, und bei hohem Risiko kann die Behörde das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr selbst mit einstweiligen Maßnahmen aussetzen. Die Überlassung gilt nicht als Nachweis der Konformität; die Behörden können auch danach prüfen.
Nachgelagerte Akteure, die exportieren, geben keine Referenznummer an; für sie stehen seit dem 23. September 2026 die Ausnahmecodes Y188 (KMU) und Y196 (Nicht-KMU) im TARIC. Wer Ware wieder einführt, die zuvor aus der EU ausgeführt wurde, muss das frühere Inverkehrbringen belegen können, sonst gilt sie als Ersteinfuhr. Einzelheiten stehen in EUDR bei Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr.
Die zuständigen Behörden kontrollieren risikobasiert nach Artikel 16, mit den jährlichen Mindestquoten aus dem Länderbenchmarking: ein Prozent der Marktteilnehmer bei Ländern mit geringem Risiko, drei Prozent bei Standardrisiko, neun Prozent bei hohem Risiko, jeweils bezogen auf die Marktteilnehmer, die aus diesen Ländern beziehen. Das Informationssystem erstellt für jede Erklärung ein Risikoprofil und weist einen Status zu, den die Behörden sehen und der Nutzer nicht.
Bei einer Kontrolle prüft die Behörde die Sorgfaltspflichtregelung, die Risikobewertung und die Risikominderung, die Unterlagen nach Artikel 9 und die Geodaten, gegebenenfalls mit Feldkontrollen und Laboranalysen zur Herkunftsbestimmung von Holz. Stellt sie Nichtkonformität fest, ordnet sie Abhilfe an, kann die Ware vom Markt nehmen lassen und verhängt Sanktionen. Bei Erzeugnissen an der Außengrenze kann sie die Überlassung durch den Zoll aussetzen lassen, sobald die Schnittstelle zwischen Zoll und Informationssystem eingerichtet ist; bis dahin kann sie das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr mit einstweiligen Maßnahmen selbst aussetzen. Eine Zollabfertigung gilt ausdrücklich nicht als Nachweis der Konformität.
Zwei Regeln der Leitlinien nehmen den ersten Monaten die Schärfe: Die Behörden sollen die Umsetzung unterstützen und Marktteilnehmer bei Mängeln zunächst zur Korrektur auffordern, und die von Marktteilnehmern und Händlern ergriffenen Maßnahmen zur Informationsweitergabe werden bei der Risikoanalyse der Behörden berücksichtigt. Wer seine Maßnahmen dokumentiert hat, steht bei einer Kontrolle anders da als wer sie nur ergriffen hat.
Marktteilnehmer und Händler dürfen nach Artikel 6 einen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung beauftragen; die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Auftraggeber, und der Bevollmächtigte muss die Vollmacht auf Verlangen vorlegen. Marktteilnehmer, die außerhalb der Union niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, können Erklärungen über das Informationssystem abgeben; nach Artikel 7 gilt zusätzlich die erste in der Union niedergelassene Person, die das Erzeugnis bereitstellt, ebenfalls als Marktteilnehmer, damit es immer einen verantwortlichen Akteur in der EU gibt. Beim Online-Handel ist Marktteilnehmer, wer das Erzeugnis tatsächlich gewerblich liefert, etwa der Händler oder der Fulfilment-Dienstleister; der Verbraucher, der als Einführer in der Zollanmeldung steht, ist es nie.
Artikel 25 gibt den Mitgliedstaaten den Rahmen vor, den das deutsche Gesetz ausfüllt. Geldbußen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umweltschaden und zum Wert der Erzeugnisse stehen und für juristische Personen mindestens vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes als Höchstmaß erreichen; bei wiederholten Verstößen ist das Höchstmaß anzuheben. Dazu kommen die Einziehung der Erzeugnisse und der damit erzielten Einnahmen, der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Fördermitteln für bis zu zwölf Monate, das vorübergehende Verbot, relevante Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen, und bei schweren oder wiederholten Verstößen das Verbot, die vereinfachte Sorgfaltspflicht zu nutzen. Rechtskräftige Entscheidungen gegen juristische Personen melden die Mitgliedstaaten der Kommission; diese veröffentlicht sie mit dem Namen des Unternehmens auf ihrer Website. Ein Schonjahr sieht die Verordnung nicht vor: Kontrollen und Sanktionen sind ab dem Anwendungsbeginn möglich, auch wenn die Behörden nach den Leitlinien zunächst auf Unterstützung und Korrektur setzen sollen.
Deutschland setzt die Verordnung mit dem Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG um (früherer Arbeitstitel EntwaldungsMG), dessen Entwurf das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat. Der Bundesrat hat am 25. September Stellung genommen, seit dem 30. September liegt der Entwurf dem Bundestag vor (Drucksache 21/8278). Das Gesetz soll eins zu eins umsetzen, ohne Pflichten über das EU-Recht hinaus, und im Wesentlichen am 30. Dezember 2026 in Kraft treten.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird zentrale Vollzugsbehörde für Import, Export, Verarbeitung und Handel und arbeitet mit dem Zoll zusammen. Die Landesbehörden überwachen die inländische Primärerzeugung, also Holz, Rind und Soja aus deutscher Erzeugung. Der Entwurf sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor, für juristische Personen oberhalb einer Umsatzschwelle bis zu vier Prozent des Gesamtumsatzes, Strafbarkeit bei Vorsatz und Leichtfertigkeit, die Einziehung der Ware sowie für bis zu ein Jahr Vertriebsverbote, Vergabe- und Fördersperren und das Verbot, die vereinfachte Sorgfaltspflicht zu nutzen. Für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt bis Ende 2029 das alte EUTR-Regime weiter.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, deren Referentenentwurf seit dem 7. August vorliegt, bringt drei Erleichterungen für die deutsche Primärerzeugung: die Adresse statt der Geodaten für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger mit Erzeugung in Deutschland, Sammelerklärungen über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für das Holz ihrer Mitglieder, und eine Öffnung auch für mittlere und große Unternehmen, bei denen nur ein kleiner Teil des Geschäfts EUDR-Rohstoffe betrifft, etwa Kommunen mit eigenem Wald. Der Vollzug soll risikobasiert laufen, mit vorhandenen Verwaltungsdaten und Vor-Ort-Kontrollen nur bei Verdacht. Das alles gilt nur für deutsche Erzeugung; Importlieferketten brauchen weiterhin Geodaten. Bis Bundesrat und Verkündung bleibt es ein Entwurf.
Das EU-Informationssystem läuft seit Ende Juni 2026 wieder und ist seit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 ausgebaut. Alle Rollen lassen sich unter einem Konto führen, bei Systemausfall greifen definierte Notfallregelungen, sodass der Warenfluss nicht stoppt, und die Kommission bietet seit Ende Juli kostenlose Trainings mit Aufzeichnungen an, die sich für einen Testlauf im eigenen Team eignen.
Unternehmen mit Volumen hilft die zusammenfassende Sorgfaltserklärung, die viele Referenz- oder Identifikationsnummern in einer neuen Erklärung mit einer Nummer für Zoll und Kunden bündelt. Für hohe Volumina sind auch die Webservices gemacht, über die sich Erklärungen per Schnittstelle nach gemeinsamen technischen Spezifikationen einreichen und verwalten lassen. Außerdem kann eine Erklärung mehrere Chargen desselben Erzeugnisses über bis zu zwölf Monate abdecken.
Massen-Einreichungen sind ab Dezember Routine, wenn Stammdaten und Geodaten jetzt strukturiert werden, und ein Kraftakt, wenn sie erst im Dezember zusammengesucht werden. Wie das System im Einzelnen funktioniert, steht in EUDR-Informationssystem; welche Software dabei hilft, in EUDR-Software im Vergleich.
Intern, in den nächsten zwei Wochen. Identifizieren Sie relevante Erzeugnisse über die Zolltarifnummer, bestimmen Sie je Erzeugnis die Rolle und prüfen Sie die Größe. Benennen Sie, auch in KMU, eine Person, die für die Umsetzung verantwortlich ist, und sichten Sie Verträge, Beschaffungsrichtlinien und IT-Schnittstellen.
Extern, im Oktober. Schreiben Sie Ihre Lieferanten an und fordern Sie EUDR-Informationen an, bei Importlieferketten mit Geodaten. Dieser Schritt dauert am längsten, weil er von der Antwortzeit des langsamsten Lieferanten abhängt; vier bis zwölf Wochen sind realistisch. Beantragen Sie den Zugang zum Informationssystem und planen Sie die Freischaltung durch die BLE ein.
Im November. Setzen Sie Prozesse und Dokumentation auf, halten Sie die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 schriftlich fest, reichen Sie erste Erklärungen als Test ein und briefen Sie den Zolldienstleister über Codes und Referenznummern.
Im Dezember. Geben Sie die Erklärungen für die ersten Sendungen des neuen Jahres mit Vorlauf ab, führen Sie Referenz- und Prüfnummern an den Sendungen und versorgen Sie nachgelagerte Kunden mit Nummern.
Kostenlose Hilfen gibt es bei den IHK-Formaten, in den Trainings und dem E-Learning der Kommission zum Informationssystem und in den Fachinformationen der BLE.
„Wir sind nur Händler, uns betrifft das nicht." Händler geben zwar keine Erklärung ab, sammeln aber Informationen und bewahren sie fünf Jahre auf; Nicht-KMU-Händler registrieren sich und prüfen bei begründeten Bedenken.
„Als KMU haben wir bis Juni 2027 Zeit." Das gilt nur für Marktteilnehmer, die bis Ende 2024 Kleinst- oder Kleinunternehmen waren, und nur außerhalb des EUTR-Anhangs. Für mittlere Unternehmen und nachgelagerte Akteure jeder Größe gilt der 30. Dezember 2026.
„Als nachgelagertes Nicht-KMU brauchen wir eine eigene Erklärung mit Verweis." Seit der Änderungsverordnung gilt das nicht mehr. Nachgelagerte Nicht-KMU registrieren sich und prüfen bei begründeten Bedenken, geben aber keine Erklärung ab.
„Unser Produkt enthält Holz, also sind wir betroffen." Das gilt nur, wenn die Zolltarifnummer in Anhang I steht. Ein Holzspielzeug unter Kapitel 95 ist nicht erfasst.
„Der Export ist außen vor." Die Verordnung gilt für Ausfuhren wie für Einfuhren, und die Referenznummer muss vor der Ausfuhranmeldung vorliegen.
„Wir melden lieber alle Flächen, die in Frage kommen." Wer zu viele Flächen anmeldet, haftet für alle; ein Treffer auf einer überflüssigen Fläche macht die ganze Erklärung nichtkonform.
„Die Verordnung wird sowieso noch einmal verschoben." Das Vereinfachungspaket ist abgeschlossen, die Rechtsakte sind in Kraft, und Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der die Fristen ändert.
Polygon One ist eine End-to-End-Software für die EUDR. Sie erfasst Geodaten und rechtliche Informationen über ein Lieferantenportal ohne Kontozwang, führt die Entwaldungsanalyse per Satellit und die rechtliche Analyse je Fläche durch und übernimmt die Abgabe der Sorgfaltserklärungen über die Anbindung an das Informationssystem; Referenz- und Prüfnummer kommen zurück an die Bestellung. Die Rolle wird je Erzeugnis und Lieferbeziehung geführt, weil die Verordnung es so verlangt, und daraus folgt je Einheit, ob volle Sorgfaltspflicht, vereinfachte Sorgfaltspflicht oder nur das Sammeln nach Artikel 5 Absatz 3 gilt.
Die Software bestimmt Ihre Rolle nicht rechtlich, erfüllt die Sorgfaltspflicht nicht an Ihrer Stelle und unterschreibt nicht die Zusicherung in der Erklärung. Das bleibt nach der Verordnung Ihre Aufgabe. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Lieferkette in dieser Struktur aussieht, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum EUDR-Modul.
Auf vier Seiten für Geschäftsführung, Einkauf und Compliance stehen die Fristen mit Zuordnung, das Prüfschema in vier Schritten, die Pflichtenmatrix je Rolle in der Fassung der Änderungsverordnung und der Fahrplan bis zum 30. Dezember 2026.
Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer und alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, unabhängig von ihrer Größe. Ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen, die Marktteilnehmer sind, außer bei Holz aus dem EUTR-Anhang. Neu aufgenommene Erzeugnisse ab dem 30. Dezember 2027.
Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der den 30. Dezember 2026 oder den 30. Juni 2027 ändert. Die Kommission schreibt in ihrem Bericht vom 4. Mai 2026 (COM(2026) 191), sie halte weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext nicht für angemessen. Das Vereinfachungspaket ist abgeschlossen, seine Rechtsakte sind in Kraft.
Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Ölpalme, Rind und Soja sowie die in Anhang I gelisteten Folgeprodukte. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer.
Seit dem 18. September 2026 sind Leder, Förderbänder, sonstige Weichkautschukwaren und Fahrzeugsitze gestrichen. Löslicher Kaffee, Palmölderivate, Seifen mit Ölpalme und gefrorene Rinderzungen kommen ab Ende 2027 hinzu.
Wer relevante Erzeugnisse gewerblich erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ausführt. Bei Einfuhren ist das der Einführer aus der Zollanmeldung.
Nein. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sammeln die Identität ihrer Lieferanten und Abnehmer sowie die Referenznummern und bewahren sie fünf Jahre auf. Nicht-KMU registrieren sich zusätzlich und prüfen bei begründeten Bedenken.
Zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag, ohne Konzernkonsolidierung. Klein bis 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Umsatz und 50 Beschäftigte; mittel bis 25 Millionen, 50 Millionen und 250.
Als Marktteilnehmer ja, mit Polygonen bei mehr als vier Hektar. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger dürfen eine Postanschrift angeben, und die geplante Verwaltungsvorschrift soll das für deutsche Erzeugung erleichtern.
In Deutschland sieht der Entwurf des Durchführungsgesetzes Bußgelder bis 100.000 Euro vor, für juristische Personen oberhalb einer Umsatzschwelle bis zu vier Prozent des Gesamtumsatzes, Strafbarkeit bei Vorsatz und Leichtfertigkeit, die Einziehung der Ware sowie für bis zu ein Jahr Vertriebsverbote, Vergabe- und Fördersperren und das Verbot, die vereinfachte Sorgfaltspflicht zu nutzen.
Nein. Eine Erklärung kann mehrere Sendungen abdecken, bis die Menge ausgeschöpft ist, längstens ein Jahr.
Ja. Die Referenznummer muss in der Ausfuhranmeldung stehen, auch bei Lieferungen in die Schweiz, nach Großbritannien oder Norwegen.
In EUDR aktueller Stand, das wir bis zum Anwendungsbeginn monatlich und danach quartalsweise aktualisieren.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 (ABl. L vom 17.09.2026). Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der DVO (EU) 2026/1565. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20.07.2026. Kommissions-FAQ, fünfte Auflage vom 04.05.2026. Bericht der Kommission COM(2026) 191 vom 04.05.2026. Kabinettsentwurf des Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG (früher EntwaldungsMG) vom 12.08.2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (Bundestags-Drucksache 21/8278) und AVV-Referentenentwurf vom 07.08.2026. Länderbenchmarking der Kommission. Webinar „Neuerungen EUDR" für die IHK Arnsberg vom 26.08.2026, aktualisiert auf den 07.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Fotos: Bernd Dittrich, allPhoto Bangkok, Dimitri Karastelev, alle über Unsplash.
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