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Neueste Entwicklungen
zuletzt geprüft am 9. Oktober 2026
Weitere Verschiebung? Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der die Anwendungsdaten ändert. Stand und Einschätzung
Was zuletzt passiert ist
Deutsches Durchführungsgesetz im Bundestag. Die Bundesregierung bringt den Gesetzentwurf ein (Drucksache 21/8278). Er regelt Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen in Deutschland; an den Pflichten ändert er nichts.
Bundesrat will Erleichterungen. Die meisten Punkte zielen auf Erleichterungen und mildere Sanktionen; die Bundesregierung lehnt die meisten ab und will zwei prüfen.
Überarbeitete TARIC-Codes. Revision 1 der TARIC-Arbeitsunterlage: neue Codes für Wiedereinfuhren und Ausfuhren nachgelagerter Marktteilnehmer, C717 neu beschrieben, Y141 bleibt gültig.
Neuer Anhang I gilt. Leder, runderneuerte Reifen, Saatsoja und weitere Erzeugnisse fallen heraus; löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen kommen ab dem 30. Dezember 2027 hinzu.
Französisch-Guayana soll herausfallen. Vorschlag der Kommission (COM(2026) 661); bis zu einem Beschluss des Rates gilt die Verordnung dort unverändert.
Was als Nächstes kommt
Wurde die EUDR verschoben? Ja, zweimal, jeweils um ein Jahr. Es gilt der 30. Dezember 2026; für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen gilt unter den unten genannten Voraussetzungen der 30. Juni 2027. Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der diese Daten ändert. Einzelheiten stehen im Abschnitt EUDR-Verschiebung: Was jetzt gilt.
Bei der EU-Entwaldungsverordnung passiert derzeit an drei Stellen gleichzeitig etwas: Der delegierte Rechtsakt zum Produktumfang ist im Amtsblatt erschienen und seit dem 18. September in Kraft, das deutsche Durchführungsgesetz liegt im Bundestag, und der Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen ist nur noch knapp drei Monate entfernt. Wer nur die Schlagzeilen liest, gewinnt leicht den Eindruck, es sei noch alles offen. Das ist es nicht.
Diese Seite fasst zusammen, was heute gilt, was gerade läuft und wie es um eine weitere Verschiebung steht.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft (Artikel 38 Absatz 1). Zuletzt geändert wurde sie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zu Anhang I, davor durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025. Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und der 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren; für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, gilt auch für sie der 30. Dezember 2026. Diese Daten stehen in Artikel 38 der Verordnung; Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der sie ändert. Im Mai 2026 hat die Kommission erklärt, sie halte es nicht für angemessen, weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext vorzuschlagen, und sie konzentriere sich darauf, einen erfolgreichen Anwendungsbeginn bis zum 30. Dezember 2026 sicherzustellen.
Das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 und die Rechtsakte vom Juli 2026 haben die Pflichten spürbar reduziert, vor allem für nachgelagerte Unternehmen, aber nicht abgeschafft. Das Informationssystem ist seit Ende Juni 2026 wieder verfügbar. In Deutschland liegt der Gesetzentwurf zum Durchführungsgesetz seit dem 30. September 2026 dem Bundestag vor (Drucksache 21/8278); in Kraft treten soll das Gesetz am 30. Dezember 2026.
Offen sind derzeit zwei Dinge: die parlamentarische Beratung des deutschen Gesetzes und der Vorschlag der Kommission, Französisch-Guayana aus dem Anwendungsbereich zu nehmen. Der Produktumfang ist seit dem 17. September 2026 entschieden.
Die EUDR wurde zweimal verschoben, jeweils um ein Jahr. Es gilt der 30. Dezember 2026; für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gilt der 30. Juni 2027, außer bei Holz und Holzerzeugnissen aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung. Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der diese Daten ändert. Zur Verordnung sind dort drei Änderungsvorschläge eingetragen: Zwei sind mit den beiden Verschiebungen erledigt, der dritte (COM(2026) 661) betrifft nur Französisch-Guayana.
Nach Artikel 34 Absatz 1a musste die Kommission bis zum 30. April 2026 einen Bericht zur Vereinfachung vorlegen, gegebenenfalls mit Gesetzgebungsvorschlag. Im Bericht vom 4. Mai 2026 (COM(2026) 191) schreibt sie, sie halte es nicht für angemessen, weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext vorzuschlagen. Die nächste allgemeine Überprüfung der Verordnung ist bis zum 30. Juni 2030 vorgesehen.
| Rechtsakt | Anwendungsbeginn | Kleinst- und Kleinunternehmen |
|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023, ursprüngliche Fassung | 30.12.2024 | 30.06.2025 |
| Verordnung (EU) 2024/3234 vom 19.12.2024, erste Verschiebung | 30.12.2025 | 30.06.2026 |
| Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19.12.2025, zweite Verschiebung | 30.12.2026 | 30.06.2027 |
Die längere Frist galt in allen drei Fassungen nicht für Holz und Holzerzeugnisse aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung. Stichtag für die Einstufung als Kleinst- oder Kleinunternehmen war zunächst der 31. Dezember 2020; seit der zweiten Verschiebung ist es der 31. Dezember 2024, und die längere Frist gilt auch für natürliche Personen. Den zweiten Änderungsvorschlag legte die Kommission im Oktober 2025 vor. Ihr Ziel war nach eigener Darstellung, die Belastung des IT-Systems und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Bis zum Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen sind es noch knapp drei Monate. Für die Beschaffung ist das weniger, als es klingt: Bei üblichen Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten trifft ein Teil der Waren, die jetzt bestellt werden, erst ein, wenn die Verordnung bereits anwendbar ist. Diese Lieferungen brauchen eine Sorgfaltserklärung, und zwar von dem Unternehmen, das sie in Verkehr bringt.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 30.12.2026 | Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen sowie für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind |
| 30.06.2027 | Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die Marktteilnehmer sind und am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren; bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, bleibt es für sie beim 30.12.2026 |
| 30.12.2027 | Anwendungsbeginn für die neu in Anhang I aufgenommenen Erzeugnisse, insbesondere löslichen Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen |
Wichtig für die Einordnung: Mittlere Unternehmen haben keinen Aufschub. Die verlängerte Frist bis Juni 2027 gilt nur für Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie sowie für natürliche Personen, und auch nur, soweit sie Marktteilnehmer sind. Maßgeblich ist der Stand am 31. Dezember 2024: Wer erst danach als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen wurde, ist ebenfalls ab dem 30. Dezember 2026 verpflichtet. Für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen, gibt es keinen Aufschub: Hier gilt auch für Kleinst- und Kleinunternehmen der 30. Dezember 2026. Welche Schwellen dafür gelten und wie die Rollen zusammenspielen, steht in Händler oder Marktteilnehmer? EUDR-Rollen, KMU-Schwellen und Fristen.
Für die meisten Unternehmen gilt der 30. Dezember 2026. Den Aufschub bis zum 30. Juni 2027 erhalten nur Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 schon als Kleinst- oder Kleinunternehmen oder als natürliche Person niedergelassen waren, und auch sie nicht für Holz aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung. Suchen Sie in der Tabelle Ihre Rolle und Ihre Unternehmensgröße; die Größe richtet sich nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU.
| Ihre Rolle | Stichtag | Was ab dann gilt |
|---|---|---|
| Marktteilnehmer, großes oder mittleres Unternehmen | 30. Dezember 2026 | Volle Sorgfaltspflicht: Registrierung im Informationssystem, Informationen und Geodaten einholen, Risikobewertung und Risikominderung, Sorgfaltserklärung vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr, Referenznummer in die Zollanmeldung |
| Marktteilnehmer, am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen oder als natürliche Person niedergelassen | 30. Juni 2027 | Bis dahin keine Sorgfaltserklärung. Bei Einfuhren und Ausfuhren vom 30. Dezember 2026 bis zum 29. Juni 2027 steht in der Zollanmeldung stattdessen der Ausnahmecode Y141. Gilt nicht für Holz aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung |
| Marktteilnehmer, erst nach dem 31. Dezember 2024 niedergelassen, auch als Kleinst- oder Kleinunternehmen | 30. Dezember 2026 | Dieselben Pflichten wie große Unternehmen. Der Aufschub gilt nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 schon als solche niedergelassen waren. Ältere Übersichten nennen noch den 31. Dezember 2020 als Stichtag |
| Holz und Holzerzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen | 30. Dezember 2026 | Unabhängig von der Unternehmensgröße. Für diese Erzeugnisse gibt es keinen Aufschub bis Juni 2027 |
| Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger mit Sitz in einem Land mit geringem Risiko, der selbst erzeugte Ware in Verkehr bringt oder ausführt | 30. Juni 2027, wenn am 31. Dezember 2024 schon so niedergelassen; sonst und für Holz aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung 30. Dezember 2026 | Einmalige vereinfachte Erklärung nach Artikel 4a statt Sorgfaltserklärung. Statt der Geodaten genügt die Postanschrift der Grundstücke oder des Betriebs. Die Sorgfaltspflicht bleibt; für Ware aus einem Land mit geringem Risiko gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13, also keine Risikobewertung und Risikominderung, solange keine Hinweise auf ein Risiko vorliegen |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, kein KMU | 30. Dezember 2026 | Registrierung im Informationssystem vor dem ersten Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen. Keine eigene Sorgfaltserklärung. Lieferanten und Abnehmer erfassen und fünf Jahre aufbewahren, als erster Abnehmer nach dem Marktteilnehmer auch dessen Referenznummern. Bei begründeten Bedenken vor der Weitergabe prüfen und die Behörde unterrichten |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, KMU | 30. Dezember 2026 | Keine Registrierung und keine eigene Sorgfaltserklärung. Lieferanten und Abnehmer erfassen, als erster Abnehmer nach dem Marktteilnehmer auch dessen Referenznummern, fünf Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. Der Aufschub bis Juni 2027 gilt nur für Marktteilnehmer |
| Erzeugnisse, die erst mit dem neuen Anhang I aufgenommen wurden | 30. Dezember 2027 | Ein Jahr später als der Rest, etwa löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen. Maßgeblich ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 |
| Spedition, Lagerhaltung, Zollvertretung, Lohnveredelung | keine eigene Frist | In der Regel keine Sorgfaltspflicht, solange Sie die Ware nicht selbst in Verkehr bringen oder ausführen. Zollvertreter, auch indirekte, sind nach der Kommissions-FAQ (Frage 3.15) nie Marktteilnehmer; sie melden die Codes und Referenznummern ihres Auftraggebers an |
Ein Unternehmen mit 180 Beschäftigten und 40 Millionen Euro Umsatz ist ein mittleres Unternehmen; handelt es als Marktteilnehmer, unterliegt es ab dem 30. Dezember 2026 der vollen Sorgfaltspflicht. Wenn Sie sich in der Tabelle nicht sicher zuordnen können: Der EUDR-Check ordnet Ihr Erzeugnis über die Zolltarifnummer zu und nennt Rolle, Frist und Pflichten. Die Rollen im Einzelnen erklärt Händler oder Marktteilnehmer? EUDR-Rollen, KMU-Schwellen und Fristen.
Seit dem 18. September 2026 gilt der neue Anhang I, am 23. September 2026 hat die Kommission ihre TARIC-Arbeitsunterlage überarbeitet, und seit dem 30. September 2026 liegt der Entwurf des Durchführungsgesetzes im Bundestag. Die neueste Meldung steht oben; jeder Eintrag nennt das Ereignis und was es für Unternehmen bedeutet.
Oktober 2026: Die Kommission bietet sechs Online-Schulungen zum Informationssystem an, jeweils um 14 Uhr: am 6., 13. und 22. Oktober für vorgelagerte Marktteilnehmer zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen, am 8., 15. und 27. Oktober für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger zur vereinfachten Erklärung. Die Anmeldung läuft über die Seite der Kommission zum Informationssystem.
Was das heißt: Wer das Informationssystem noch nicht bedient hat, kann es in diesen Schulungen vor dem Echtbetrieb unter Anleitung kennenlernen.
30. September 2026: Die Bundesregierung bringt den Entwurf des Durchführungsgesetzes als Bundestags-Drucksache 21/8278 in den Bundestag ein. Der Entwurf benennt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde, für Primärerzeugung und Holzeinschlag in Deutschland die Landesbehörden, und erlaubt der Bundesanstalt, eigene Aufgaben auf private juristische Personen zu übertragen. Als Sanktionen sieht er Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor, bei schweren, lange nachwirkenden Umweltschäden bis zu zehn Jahren, außerdem Bußgelder bis 100.000 Euro; juristische Personen mit mehr als 500.000 Euro, 1,25 Millionen oder 2,5 Millionen Euro Gesamtumsatz können je nach Verstoß mit bis zu 4 Prozent ihres unionsweiten Gesamtumsatzes belegt werden. In Kraft treten soll das Gesetz am 30. Dezember 2026. All das ist Entwurfsstand, kein beschlossenes Recht. Die Drucksache enthält auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats.
Was das heißt: An den Pflichten ändert das Gesetz nichts, sie gelten unmittelbar aus der Verordnung. Offen sind Sanktionen und Kontrollbefugnisse in Deutschland, und bis zur Verkündung gilt der Entwurf nicht.
25. September 2026: Der Bundesrat nimmt zum Entwurf des Durchführungsgesetzes Stellung (BR-Drs. 438/26 (Beschluss)).
Was das heißt: An den Pflichten aus der Verordnung ändert keiner der Punkte etwas. Die meisten zielen auf Erleichterungen und mildere Sanktionen; in ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die meisten ab und will zwei prüfen. Einzelheiten unter Was gerade offen ist.
23. September 2026: Revision 1 der TARIC-Daten. Die Kommission veröffentlicht eine überarbeitete Fassung ihrer Arbeitsunterlage zu den TARIC-Codes der Verordnung. Der Code C717 hat eine neue Beschreibung und steht jetzt für die vereinfachte Erklärung der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger. Neu sind unter anderem C720 und C725 für Wiedereinfuhren durch nachgelagerte Marktteilnehmer sowie Y188 und Y196 für deren Ausfuhren, jeweils getrennt nach KMU und Nicht-KMU. Y141 für Marktteilnehmer, die den Aufschub bis zum 30. Juni 2027 nutzen, bleibt gültig und kann bis zum 29. Juni 2027 angemeldet werden.
Was das heißt: Wer Zollanmeldungen vorbereitet oder ein Zollsystem einrichtet, prüft die Codetabelle gegen diese Revision. Übersichten aus dem Sommer können einzelne Codes noch anders beschreiben. Alle Codes erklärt EUDR TARIC-Codes: C716, C717, C720, Y129, Y132, Y188, Y196.
18. September 2026: Der neue Anhang I gilt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 tritt in Kraft. Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Saatsoja, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Treibriemen sowie Flugzeug- und Kfz-Sitze fallen aus dem Anwendungsbereich. Löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen kommen hinzu, unterliegen der Verordnung aber erst ab dem 30. Dezember 2027. Ausdrücklich nicht erfasst sind unter anderem Abfall, Gebrauchtwaren, Muster, Briefsendungen, Verpackungsmaterial, das eine andere Ware stützt, schützt oder trägt, sowie Werbe- und Informationsmaterial, das ausschließlich einer anderen Ware beiliegt oder unentgeltlich abgegeben wird. Verpackung, die als eigene Ware verkauft wird, bleibt erfasst.
Was das heißt: Maßgeblich für die Prüfung des Produktumfangs ist jetzt der neue Anhang. Wer nur gestrichene Erzeugnisse bezieht, kann die Vorbereitung dafür beenden. Wer neu aufgenommene bezieht, hat ein Jahr länger Zeit, braucht für die Geodaten aber dieselbe Vorlaufzeit wie alle anderen.
17. September 2026: Parlament und Rat haben innerhalb der zweimonatigen Prüffrist keine Einwände erhoben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zum Anhang I erscheint im Amtsblatt.
Was das heißt: Der Produktumfang ist entschieden. Zuordnungen von Zolltarifnummern, die bisher als vorläufig geführt wurden, können eingefroren werden.
10. September 2026: Die Kommission schlägt vor, Französisch-Guayana aus dem räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung zu nehmen (COM(2026) 661). Einzelheiten unter Was gerade offen ist.
Was das heißt: Bis zu einem Beschluss des Rates gilt die Verordnung dort unverändert. Für den Warenverkehr mit der übrigen EU bliebe sie auch danach voll anwendbar.
12. August 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte. Sein Kern ist in Artikel 1 das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG), das zuvor unter dem Arbeitstitel Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMG) bekannt war. Es soll die Verordnung eins zu eins umsetzen und am 30. Dezember 2026 in Kraft treten.
Was das heißt: Das Gesetz regelt Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen in Deutschland, nicht die Pflichten selbst. Mit dem Kabinettsbeschluss begann das Gesetzgebungsverfahren.
Ende Juli 2026: Die Kommission startet Schulungen für Unternehmen.
Was das heißt: Teams, die das Informationssystem zum ersten Mal bedienen, können vor dem Echtbetrieb einsteigen. Die aktuellen Termine stehen im Eintrag zum Oktober.
20. Juli 2026: Die dritte Fassung der Leitlinien erscheint auf Deutsch im Amtsblatt (C/2026/3896).
Was das heißt: Für strittige Auslegungsfragen gibt es eine veröffentlichte Position der Kommission in deutscher Sprache. Die Leitlinien binden nicht, die Behörden richten sich aber danach.
13. Juli 2026: Die Kommission nimmt zwei Rechtsakte an: den delegierten Rechtsakt zum Anhang I und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565. Diese regelt das Informationssystem, darunter die Übermittlung der mit der Verordnung (EU) 2025/2650 eingeführten vereinfachten Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, und aktualisiert die API-Spezifikationen.
Was das heißt: Wer eine Schnittstelle zum Informationssystem baut oder einkauft, hat seit Juli eine verbindliche Grundlage. Früher gebaute Anbindungen müssen gegen diese Grundlage geprüft werden.
Ende Juni 2026: Das EU-Informationssystem wird wieder verfügbar gemacht, weitere Funktionen folgen im Sommer. Einzelheiten stehen in TRACES und EU-Informationssystem: Login, Testsystem, API und Geodaten.
Was das heißt: Registrierung und Testläufe sind möglich; wer beides vor Dezember erledigt, hat damit den geringsten Aufwand.
4. Mai 2026: Die Kommission legt ihr Review-Paket vor: einen Bewertungsbericht zu den Vereinfachungen (COM(2026) 191), eine neue FAQ-Fassung (Version 5), aktualisierte Leitlinien, einen überarbeiteten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem und den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anhang I.
Was das heißt: Im Bericht hält die Kommission weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext ausdrücklich nicht für angemessen. Wie es um eine dritte Verschiebung steht, verfolgt die Beobachtungsliste weiter unten.
19. Dezember 2025: Die Verordnung (EU) 2025/2650 ändert die EUDR im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Sie verschiebt den Anwendungsbeginn ein zweites Mal und führt die Unterscheidung zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Marktteilnehmern ein. Nachgelagerte Akteure müssen seitdem keine eigene Sorgfaltspflicht mehr erfüllen, sondern Informationen sammeln und speichern; wer kein KMU ist, muss sich außerdem registrieren und bei begründeten Bedenken prüfen.
Was das heißt: Die Daten, die heute gelten, stammen aus dieser Verordnung, ebenso der Stichtag 31. Dezember 2024 für den Aufschub kleiner Unternehmen. Nachgelagerte Akteure geben keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab.
Dezember 2024: Die Verordnung (EU) 2024/3234 verschiebt den ursprünglichen Anwendungsbeginn vom 30. Dezember 2024 um ein Jahr.
Was das heißt: Übersichten aus dieser Zeit nennen noch den 30. Dezember 2025 und als Stichtag für kleine Unternehmen den 31. Dezember 2020; beide Daten sind überholt.
Der delegierte Rechtsakt zum Anhang I ist durch. Weder Parlament noch Rat haben innerhalb der zweimonatigen Frist nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung Einwände erhoben. Die Kommission hat den Rechtsakt am 17. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt veröffentlicht; nach ihrem Artikel 2 tritt sie am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 18. September 2026.
Für die Praxis heißt das: Der neue Anhang I gilt. Wer HS-Code-Zuordnungen bisher als voraussichtlich geführt hat, kann sie jetzt einfrieren. Wer Leder oder runderneuerte Reifen bezieht, kann die Vorbereitung dafür beenden; wer löslichen Kaffee oder Palmölderivate bezieht, sollte die Lieferantenkommunikation anstoßen, auch wenn diese Erzeugnisse erst ab dem 30. Dezember 2027 erfasst sind. Die vollständige Liste mit Prüflogik steht in Welche Produkte und Zolltarifnummern fallen unter die EUDR.
Das deutsche Durchführungsgesetz. Seit dem 30. September 2026 liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung dem Bundestag vor (Drucksache 21/8278). Mehrere Verbände, unter anderem aus Handwerk, Wald- und Forstwirtschaft, haben Nachbesserungen gefordert, insbesondere bei den Straf- und Bußgeldvorschriften sowie bei den Betretungs- und Auskunftsrechten. Ob der Bundestag daran etwas ändert, ist offen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt die Bundesregierung die meisten Änderungswünsche ab, darunter Bußgelder nur bei Vorsatz; zwei Punkte will sie prüfen, darunter Vertriebsverbote nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen. Zuständigkeiten, Kontrollquoten, Bußgelder und Strafen nach dem Entwurf erklärt der Artikel EUDR in Deutschland: Kontrollen, BLE und Strafen. An den Pflichten aus der Verordnung selbst ändert das nichts, weil diese unmittelbar gelten.
Die Stellungnahme des Bundesrats. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 zum Gesetzentwurf Stellung genommen (BR-Drs. 438/26 (Beschluss)). Die meisten seiner Punkte zielen auf Erleichterungen und mildere Sanktionen: Bußgelder nur noch bei Vorsatz; bei einem erstmaligen Verstoß ein Bußgeld nur, wenn eine von der Behörde angeordnete Korrekturmaßnahme nicht fristgerecht umgesetzt wurde, außer bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen; keine Ordnungswidrigkeit, wenn das Informationssystem ausfällt und die Notfallmaßnahmen eingehalten wurden; keine Strafbarkeit bei unerheblichen Mengen; ein vorübergehendes Vertriebsverbot nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen. Außerdem soll die BLE statt der Länder die Rinder- und Sojaerzeuger in Deutschland kontrollieren, und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen eine vereinfachte Erklärung für ihre Mitglieder abgeben können. Das sind Forderungen, kein geltendes Recht; ob Bundesregierung und Bundestag sie übernehmen, ist offen. An den Pflichten aus der Verordnung ändert keiner der Punkte etwas.
Französisch-Guayana soll herausfallen. Die Kommission hat am 10. September 2026 vorgeschlagen, Französisch-Guayana einschließlich seines Zollgebiets aus dem räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung zu nehmen (COM(2026) 661, Verfahren 2026/0261(CNS)). Der Vorschlag ist Teil eines Pakets für die Gebiete in äußerster Randlage; beschließen muss ihn der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Ausgenommen wären Erzeugnisse, die in Französisch-Guayana erzeugt und dort verkauft oder in Drittländer ausgeführt werden, sowie Waren aus Drittländern, die dort in Verkehr gebracht werden. Für den Warenverkehr mit der übrigen EU bliebe die Verordnung voll anwendbar: Was aus Französisch-Guayana in die übrige Union gebracht wird, um dort in Verkehr zu kommen, wird wie eine Einfuhr behandelt und braucht eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung; was aus der übrigen Union dorthin geht, wie eine Ausfuhr. Bis zu einem Beschluss gilt die Verordnung auch in Französisch-Guayana unverändert.
Wer die EUDR heute prüft, arbeitet mit sechs Dokumenten. Nicht alle sind verbindlich, und nicht alle sind aktuell.
| Dokument | Status | Was Sie damit tun |
|---|---|---|
| VO (EU) 2023/1115 i. d. F. der VO (EU) 2025/2650 | In Kraft, verbindlich | Immer die konsolidierte Fassung verwenden; die aktuelle vom 18.09.2026 enthält auch den neuen Anhang I. Die Änderungen von Dezember 2025 betreffen Kernvorschriften, unter anderem die Rollen und die Weitergabe der Referenznummern |
| DVO (EU) 2026/1565 (Informationssystem) | In Kraft, verbindlich | Regelt Erklärungen, Nummern, vereinfachte Erklärungen und die API |
| Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zu Anhang I | In Kraft ab 18.09.2026 | Verbindlich. Neuer Produktumfang; Zuordnungen können eingefroren werden |
| Leitlinien ABl. C/2026/3896 | Veröffentlicht, nicht bindend | Auslegungshilfe der Kommission, für Behörden faktisch maßgeblich |
| FAQ Version 5 vom 04.05.2026 | Veröffentlicht, nicht bindend | Praxisantworten. Ältere Fassungen sind überholt und widersprechen der aktuellen an mehreren Stellen |
| Durchführungsgesetz (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) | Gesetzentwurf im Bundestag (Drs. 21/8278) | Regelt Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen in Deutschland, geplant ab 30.12.2026 |
Ein Hinweis, der Zeit spart: Die alte FAQ-Fassung 1.4 ist weiterhin in Umlauf und wird von vielen Ratgebern zitiert. Sie ist an mehreren Stellen überholt, unter anderem bei der Weitergabe der Referenznummern. Prüfen Sie bei jeder Quelle die Fassung, bevor Sie eine Aussage übernehmen. Was heute für die Referenznummer gilt, steht in EUDR-Referenznummer: Aufbau, Prüfnummer und Weitergabe.
Das Durchführungsgesetz überträgt die Durchführung auf zwei Ebenen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen die Primärproduktion in Deutschland, also Betriebe, die selbst angebautes Soja, lebende Rinder aus dem eigenen Betrieb oder in Deutschland gewonnenes Holz in Verkehr bringen. Alles Übrige liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, einschließlich der Kontrolle des Handels und der weiterverarbeitenden Industrie.
Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom Juli 2026 konkretisiert die Überwachung durch die Länder und enthält Erleichterungen für die heimische Forst- und Landwirtschaft: Die Kontrolle erfolgt risikobasiert und stützt sich vorrangig auf die eingereichten Erklärungen und vorhandene Verwaltungsdaten. Bei Marktteilnehmern, die in Deutschland selbst erzeugen, werden vorhandene Flächen- und Bewirtschaftungsinformationen als Sorgfaltspflichtregelung anerkannt; ein gesondertes Risikomanagementsystem ist wegen der Einstufung Deutschlands als Land mit geringem Risiko nicht erforderlich. Für einmalige vereinfachte Erklärungen genügt die Postanschrift des Betriebs in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer.
Für importierende und verarbeitende Unternehmen ändert das nichts. Ihre Kontrolle läuft über die Bundesanstalt, und ihre Pflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung.
Knapp drei Monate reichen, wenn man sie nutzt, und sind zu kurz, um sie mit Warten zu verbringen.
Scope prüfen. Welche Ihrer Artikel fallen unter Anhang I? Die Prüfung erfolgt über die Zolltarifnummer, nicht über die Rechnungsbezeichnung. Die Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 sind ab dem 18. September 2026 verbindlich.
Rollen bestimmen. Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, je Lieferbeziehung und Produkt. Davon hängt ab, ob Sie eine Sorgfaltserklärung abgeben oder nur Informationen sammeln.
Registrieren. Marktteilnehmer und nachgelagerte Nicht-KMU müssen sich im Informationssystem registrieren, bevor sie in Verkehr bringen oder bereitstellen. Das dauert und sollte nicht auf Dezember warten.
Geodaten beschaffen. Der häufigste Grund, warum Unternehmen im Dezember auflaufen, sind fehlende oder ungültige Geodaten der Erzeugerflächen. Die Beschaffung bei Lieferanten in Drittländern dauert Wochen bis Monate, und die Validierung im System scheitert oft im ersten Anlauf.
Testlauf machen. Eine Erklärung im System durchspielen, bevor es zählt. Rechnen Sie außerdem Vorlauf ein, weil Behörden die Bereitstellung der Referenznummer verzögern dürfen.
Lieferanten informieren. Wer erst im Dezember fragt, bekommt im Januar Antworten.
Eine Übergangsfrist oder Kulanzregel gibt es nicht. Ab dem Stichtag dürfen betroffene Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn für sie eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vorliegt (Artikel 3 der Verordnung).
An der Grenze. Ohne Sorgfaltserklärung gibt es keine Referenznummer. Ab dem 30. Dezember verlangt die Zollanmeldung für betroffene Ware die Referenznummer mit dem Code C716, bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern die Identifikationsnummer der vereinfachten Erklärung mit C717, oder einen passenden Ausnahmecode. Fehlt jede dieser Angaben, ist die Anmeldung unvollständig und die Einfuhr nach der TARIC-Arbeitsunterlage der Kommission nicht zulässig. Die Ware bleibt im Hafen oder im Zolllager, und vom ersten Tag an fallen Standgeld und Lagerkosten an.
Im Binnenmarkt. Auch hier ist die Bereitstellung rechtswidrig, wenn für die Ware keine Erklärung abgegeben wurde oder dem nachgelagerten Unternehmen die vorgeschriebenen Angaben fehlen. Weil Ware, die innerhalb der EU erzeugt oder weiterverkauft wird, nicht über den Zoll läuft, fällt das erst später auf: bei einer Kontrolle der zuständigen Behörde, über begründete Bedenken Dritter oder dadurch, dass ein Kunde nach der Referenznummer fragt und sie nicht bekommt. Im letzten Fall kann der Auftrag verloren sein, bevor eine Behörde davon erfährt.
Bestand aus der Zeit davor. Ware, die vor dem 30. Dezember 2026 in der EU in Verkehr gebracht wurde, darf auch danach weiterverkauft und verarbeitet werden. Die Unternehmen weiter hinten in der Lieferkette müssen dann belegen können, dass die Ware vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde (Kommissions-FAQ Version 5, Frage 9.1). Für Holz gelten Sonderregeln nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung.
Wie wahrscheinlich eine Kontrolle ist. Jedes Jahr prüfen die Behörden mindestens 1 Prozent der Marktteilnehmer bei geringem Länderrisiko, 3 Prozent bei normalem Risiko und 9 Prozent bei hohem Risiko, im letzten Fall zusätzlich 9 Prozent der Menge jedes Erzeugnisses (Artikel 16). Sie wählen risikobasiert aus und zählen auch nachgelagerte Unternehmen und Händler mit, die keine KMU sind. Nicht jede Sendung wird geprüft.
Welche Sanktionen in Deutschland vorgesehen sind. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Durchführungsgesetz (Drucksache 21/8278 vom 30. September 2026), der dem Bundestag vorliegt, sieht vor:
Die Grenze von 4 Prozent ist keine deutsche Verschärfung. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung verlangt von allen Mitgliedstaaten, den Höchstbetrag der Geldbuße für juristische Personen auf mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes festzulegen und ihn gegebenenfalls so zu erhöhen, dass er über dem möglichen wirtschaftlichen Gewinn liegt. Die Straftatbestände setzen zugleich die Umweltstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1203 um. Bis zur Verkündung gilt der Entwurf nicht, und im Verfahren kann sich noch etwas ändern. Einzelheiten stehen in EUDR in Deutschland: Kontrollen, BLE und Strafen.
Wenn die Zeit nicht reicht. Gehen Sie dann in dieser Reihenfolge vor:
Am schnellsten erledigt ist der Teil, in dem Sie nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler sind: Sie geben keine eigene Erklärung ab, erfassen Lieferanten und Abnehmer, als erster Abnehmer nach dem Marktteilnehmer auch dessen Referenznummern, und registrieren sich, wenn Sie kein KMU sind.
Die Frage nach einer weiteren Verschiebung ist die meistgestellte. Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der den 30. Dezember 2026 oder den 30. Juni 2027 ändert. In ihrem Bericht vom 4. Mai 2026 schreibt die Kommission, sie halte es nicht für angemessen, weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext vorzuschlagen. Sie begründet das mit der Rechtssicherheit und einem stabilen, berechenbaren Rechtsrahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und verweist auf die Fortschritte bei der Senkung der Befolgungskosten. Das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 soll nach ihrer Darstellung den Bedenken von Interessenträgern Rechnung tragen. Forderungen nach weiteren Erleichterungen gibt es weiterhin; nach Presseberichten von Anfang Oktober 2026 drängen die USA und Kanada auf geringere Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Dokumentation für Holz aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko.
Eine Änderung des Anwendungsbeginns setzt einen Vorschlag der Kommission voraus, den Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen müssen. Beide bisherigen Verschiebungen gingen auf einen Vorschlag aus dem Oktober zurück (2. Oktober 2024 und 21. Oktober 2025). Die Änderungsverordnungen von Parlament und Rat tragen jeweils das Datum des 19. Dezember, elf Tage vor dem damals geltenden Anwendungsbeginn. Ob sich noch etwas bewegt, zeigt sich deshalb an wenigen Stellen.
| Signal | Woran man es erkennt | Stand 9. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Vorschlag der Kommission | Ein COM-Dokument, das Artikel 38 der Verordnung ändert. EUR-Lex führt es bei der Verordnung unter den Änderungsvorschlägen. Ohne diesen Schritt ändert sich an den Daten nichts | EUR-Lex verzeichnet drei Änderungsvorschläge: zwei mit den bisherigen Verschiebungen erledigt, der dritte (COM(2026) 661) betrifft nur Französisch-Guayana |
| Position der Kommission | Äußerungen des zuständigen Kommissionsmitglieds oder des Sprecherdienstes, die von der Linie des Berichts vom 4. Mai 2026 abweichen | Im Bericht vom 4. Mai 2026 hält die Kommission weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext nicht für angemessen |
| Europäisches Parlament | Ein Antrag im Umweltausschuss, eine Entschließung im Plenum oder ein Antrag auf Dringlichkeitsverfahren mit dem Ziel, den Anwendungsbeginn zu ändern | Ein Gesetzgebungsverfahren dazu setzt einen Vorschlag der Kommission voraus; EUR-Lex verzeichnet keinen |
| Rat | Ein entsprechender Punkt auf der Tagesordnung einer Ratsformation oder ein gemeinsames Schreiben mehrerer Mitgliedstaaten an die Kommission | Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Null-Risiko-Kategorie bei einer späteren Überprüfung der Verordnung wieder aufzugreifen (Drucksache 21/8278); die Bundesregierung nimmt das zur Kenntnis. Das würde den Umfang der Pflichten betreffen, nicht die Fristen |
| Druck aus Erzeugerländern | Förmliche Schritte, etwa in der WTO oder als Demarche einzelner Staaten, nicht einzelne Pressestimmen | Nach Presseberichten von Anfang Oktober 2026 drängen die USA und Kanada auf geringere Anforderungen für Holz aus Ländern mit geringem Risiko; an den Daten hat das nichts geändert |
| Deutsches Verfahren | Lesungen im Bundestag, Beschlussempfehlung des Ausschusses, zweiter Durchgang im Bundesrat, Verkündung im Bundesgesetzblatt | Gesetzentwurf seit 30. September 2026 im Bundestag (Drucksache 21/8278), geplantes Inkrafttreten 30. Dezember 2026 |
Das deutsche Durchführungsgesetz kann die europäischen Fristen nicht verschieben, auch wenn Gesetz und Verordnung oft verwechselt werden. Es regelt Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen in Deutschland. Die Pflichten gelten unmittelbar aus der Verordnung, auch wenn das Gesetz bis zum 30. Dezember 2026 noch nicht verkündet ist.
Nach unserer Einschätzung ist der 30. Dezember 2026 das Datum, mit dem zu planen ist, solange kein Vorschlag der Kommission vorliegt. Je später ein solcher Vorschlag käme, desto weniger Zeit blieben Parlament und Rat bis zum Stichtag. Wer seine Planung auf eine dritte Verschiebung stützt, geht ein Risiko ein, das sich nicht absichern lässt.
Polygon One bildet die EUDR-Sorgfaltspflicht von der Geodatenerhebung bis zur Abgabe der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem ab: Lieferantenportal für Geodaten und Dokumente, satellitengestützte Entwaldungsanalyse, Risikobewertung, Dokumentenprüfung und die Übermittlung samt Rückgabe von Referenz- und Prüfnummer. Änderungen an der Rechtslage pflegen wir in der Plattform nach, damit Sie nicht jede FAQ-Fassung selbst gegenlesen müssen.
Was die Plattform nicht tut: die Rechtslage für Ihren Einzelfall bewerten oder Ihre Rolle bestimmen. Wenn Sie sehen möchten, wie weit Sie mit Ihren Daten für Dezember kommen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum EUDR-Modul.
Eine Seite mit allen Rechtsakten, ihrem Status, den drei Anwendungsdaten und den offenen Punkten, mit Stand-Datum zum Weitergeben in Einkauf, Recht und Geschäftsführung.
Zweimal, zuletzt im Dezember 2025. Seitdem gilt: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, außer bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen. Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der diese Daten ändert.
Stand 9. Oktober 2026 verzeichnet EUR-Lex keinen Vorschlag, der den 30. Dezember 2026 oder den 30. Juni 2027 ändert. Der einzige dort eingetragene offene Änderungsvorschlag zur Verordnung, COM(2026) 661, betrifft Französisch-Guayana. Die Kommission hat in ihrem Bericht vom 4. Mai 2026 erklärt, sie halte es nicht für angemessen, weitere Änderungen am grundlegenden Rechtstext vorzuschlagen. Beide bisherigen Verschiebungen waren Verordnungen von Parlament und Rat.
Drei Daten. Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die Verordnung für große und mittlere Unternehmen. Ab dem 30. Juni 2027 gilt sie für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, außer bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen. Ab dem 30. Dezember 2027 gilt sie für die neu in Anhang I aufgenommenen Erzeugnisse.
Sie ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Anwendbar wird sie am 30. Dezember 2026 beziehungsweise am 30. Juni 2027. In Kraft treten und Anwendungsbeginn sind zwei verschiedene Dinge.
Ja. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Durchführungsgesetz regelt nur Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen, nicht die Pflichten selbst.
Erledigt. Parlament und Rat haben keine Einwände erhoben; die Kommission hat ihn am 17. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt veröffentlicht. Er ist seit dem 18. September 2026 in Kraft. Die neu aufgenommenen Erzeugnisse gelten erst ab dem 30. Dezember 2027.
Das Durchführungsgesetz (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG, früherer Arbeitstitel EntwaldungsMG) wurde am 12. August 2026 vom Kabinett beschlossen und wird derzeit im Bundestag beraten. Es soll am 30. Dezember 2026 in Kraft treten. Zuständig sind die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und, für die deutsche Primärproduktion, die Behörden der Länder.
Version 5 vom 4. Mai 2026. Ältere Fassungen, insbesondere 1.4, sind an mehreren Stellen überholt.
Ja, ab dem 30. Juni 2027, soweit sie Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren. Für später gegründete Kleinunternehmen und bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, gilt sie schon ab dem 30. Dezember 2026. Als nachgelagerte Akteure haben sie deutlich reduzierte Pflichten.
Dann dürfen Sie als Marktteilnehmer die betroffene Ware nicht in Verkehr bringen, nicht auf dem Markt bereitstellen und nicht ausführen. Bei der Einfuhr fehlt der Zollanmeldung ohne Referenznummer oder passenden Ausnahmecode eine verlangte Angabe; die Einfuhr ist dann nicht zulässig, und es fallen Standgeld und Lagerkosten an. Im Binnenmarkt bleibt die Bereitstellung ohne Erklärung rechtswidrig und kann bei einer Kontrolle oder nach begründeten Bedenken geahndet werden. Ware, die vor dem 30. Dezember 2026 in der EU in Verkehr gebracht wurde, darf mit einem Nachweis dieses Zeitpunkts weiterverkauft werden. Eine Übergangsfrist für Unternehmen, die nicht fertig sind, gibt es nicht. Für Kleinst- und Kleinunternehmen und natürliche Personen, die am 31. Dezember 2024 schon als solche niedergelassen waren, gilt das erst ab dem 30. Juni 2027, außer bei Holz aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung.
Das hängt davon ab, wer die Ware in der EU in Verkehr bringt. Führen Sie die Ware selbst ein oder bringen Sie sie als Erster in Verkehr, liegt die Sorgfaltspflicht bei Ihnen und nicht beim Lieferanten im Drittland. Sie müssen seine Angaben prüfen und nicht nur weiterreichen: Plausibilität der Geodaten, Herkunft der Angaben, Risiko von Vermischung und Umgehung. Stellen sich die Daten als falsch heraus, steht Ihr Unternehmen in der Verantwortung; vertraglich lassen sich Schadensersatz und Nachweispflichten regeln, die öffentlich-rechtliche Pflicht geht dadurch aber nicht auf den Lieferanten über. Kaufen Sie dagegen bei einem Marktteilnehmer in der EU, der eine Sorgfaltserklärung abgegeben hat, übernimmt er damit die Verantwortung (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung); Sie sind dann nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.
9. Oktober 2026: Kurzfassung präzisiert: Die Verordnung ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft und wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zu Anhang I geändert, davor durch die Verordnung (EU) 2025/2650. Stand bei EUR-Lex am 9. Oktober 2026 erneut geprüft. Fristen, Produktumfang und Pflichten sind unverändert.
8. Oktober 2026: Abschnitt „Was gilt für mich?“ mit einer Tabelle nach Rolle und Unternehmensgröße ergänzt. Neuer Abschnitt „Was passiert, wenn Sie am 30. Dezember nicht fertig sind“ mit den Folgen an der Grenze und im Binnenmarkt, den Kontrollquoten und den Sanktionen nach dem Gesetzentwurf (Drucksache 21/8278). Beobachtungsliste zu einer dritten Verschiebung ergänzt. News-Chronik auf die neueste Meldung zuerst umgestellt, um die Bedeutung jeder Meldung und um die TARIC-Revision vom 23. September 2026 ergänzt. Zwei häufige Fragen ergänzt. Anmeldung zum EUDR-Newsletter eingebaut. Kasten „Neueste Entwicklungen“ am Seitenanfang mit der Lage zu einer weiteren Verschiebung, den fünf jüngsten Meldungen und den nächsten Terminen ergänzt. Kurzfassung auf den Stand im Bundestag gebracht. Absatz zur Null-Risiko-Kategorie gestrichen: Belegt ist nur die Bitte des Bundesrats, sie bei einer späteren Überprüfung wieder aufzugreifen (siehe Beobachtungsliste). Stand bei EUR-Lex am 8. Oktober 2026 erneut geprüft. Statusübersicht (PDF) mit Stand 8. Oktober 2026 neu erzeugt. Fristen, Produktumfang und Pflichten sind unverändert.
7. Oktober 2026: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ergänzt und auf den neuen Artikel zu Kontrollen und Sanktionen nach dem Entwurf verwiesen. Aussagen zu einer weiteren Verschiebung an den Wortlaut der Kommission vom 4. Mai 2026 angepasst; der Abschnitt „Was nicht passieren wird“ heißt jetzt „Dritte Verschiebung: Stand und Einschätzung“ und nennt auch Forderungen nach weiteren Erleichterungen. Stand bei EUR-Lex am 7. Oktober 2026 erneut geprüft. In der Statusübersicht (PDF) ist die Zeile zur dritten Verschiebung entsprechend korrigiert. Fristen, Produktumfang und Pflichten sind unverändert.
5. Oktober 2026: Einbringung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in den Bundestag als Drucksache 21/8278 vom 30. September 2026 ergänzt, mit zuständiger Behörde und Sanktionsrahmen des Entwurfs. Fristen, Produktumfang und Pflichten sind unverändert.
30. September 2026: Kurzantwort zur Verschiebung am Seitenanfang und neuer Abschnitt „EUDR-Verschiebung: Was jetzt gilt“ mit der Chronik der beiden Verschiebungen und dem Stand der Änderungsvorschläge bei EUR-Lex. Schulungstermine der Kommission zum Informationssystem im Oktober 2026 ergänzt. Zwei häufige Fragen ergänzt. Fristen, Produktumfang und Pflichten sind unverändert.
29. September 2026: Vorschlag der Kommission vom 10. September 2026 ergänzt, Französisch-Guayana aus dem Anwendungsbereich der Verordnung zu nehmen (COM(2026) 661). Stellungnahme des Bundesrats vom 25. September 2026 zum Durchführungsgesetz und Link auf die konsolidierte Fassung vom 18. September 2026 ergänzt. Fristen, Produktumfang und Pflichten sind unverändert.
17. September 2026: Der delegierte Rechtsakt zum Anhang I ist als Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 im Amtsblatt erschienen und tritt am 18. September 2026 in Kraft. Statustabelle, Zeitstrahl und Grafiken entsprechend aktualisiert; der Hinweis, HS-Code-Zuordnungen als voraussichtlich zu kennzeichnen, ist entfallen.
8. September 2026: Seite erstellt. Stand: delegierter Rechtsakt in der Prüffrist, Durchführungsgesetz nach Kabinettsbeschluss im parlamentarischen Verfahren, Anwendungsbeginn 30.12.2026 unverändert.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Verordnung (EU) 2024/3234 vom 19.12.2024 (erste Verschiebung). Artikel 34 Absätze 1a und 2 sowie Artikel 38 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. EUR-Lex, Dokumentinformationen zur Verordnung (EU) 2023/1115 (Änderungsvorschläge), abgerufen am 30.09.2026, 07.10.2026, 08.10.2026 und 09.10.2026. Europäische Kommission, Seite zum Informationssystem (Schulungstermine Oktober 2026), abgerufen am 30.09.2026. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565. Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission vom 13.07.2026 zur Änderung des Anhangs I, ABl. L vom 17.09.2026, in Kraft ab 18.09.2026. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20.07.2026. Kommissions-FAQ Version 5 vom 04.05.2026, insbesondere Frage 9.1. TARIC-Arbeitsunterlage der Kommission zur Verordnung (EU) 2023/1115, Revision 1 vom 23.09.2026. Bewertungsbericht COM(2026) 191 vom 04.05.2026 und Pressemitteilung der Kommission IP/26/941 vom selben Tag. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zu den Gebieten in äußerster Randlage, COM(2026) 661 vom 10.09.2026 (Verfahren 2026/0261(CNS)). Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Kabinettsbeschluss vom 12.08.2026 (BR-Drs. 438/26), Veröffentlichung des BMLEH vom 13.08.2026. Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026, BR-Drs. 438/26 (Beschluss). Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, Bundestags-Drucksache 21/8278, insbesondere §§ 12 bis 16. Deutscher Bundestag, hib-Meldung „Nationale Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung“ vom 01.10.2026. Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz, Stand 21.07.2026. Antworten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum IHK-Webinar vom 21.05.2026. FoodNavigator, „EUDR: Will it be simplified further?“, 05.10.2026. Global Wood Markets Info, „US and Canada press EU to ease EUDR rules for forest products“, 07.10.2026. Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 9. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Jeder Beitrag dieser Reihe behandelt eine Pflicht im Einzelnen. Die Übersicht bleibt hier aktuell.
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