← Zurück zum Journal
EUDR-Journal · News

EUDR aktueller Stand: Fristen, delegierter Rechtsakt, Durchführungsgesetz und was ab wann gilt

Stand 08.09.2026 · Lesezeit ca. 11 Min. · Von Alexander Rütjes

Stand: 8. September 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert. Das Änderungsprotokoll steht am Ende.

Bei der EU-Entwaldungsverordnung passiert derzeit an drei Stellen gleichzeitig etwas: Der delegierte Rechtsakt zum Produktumfang steht kurz vor dem Ende seiner Prüffrist, das deutsche Durchführungsgesetz geht in den Bundestag, und der Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen rückt auf gut drei Monate heran. Wer nur die Schlagzeilen liest, gewinnt leicht den Eindruck, es sei noch alles offen. Das ist es nicht.

Diese Seite fasst zusammen, was heute gilt, was gerade läuft und was nicht mehr zu erwarten ist.

Kurzfassung

Die Verordnung (EU) 2023/1115 gilt seit dem 29. Juni 2023 und wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 geändert. Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und der 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren; für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, gilt auch für sie der 30. Dezember 2026. Diese Daten stehen fest; eine weitere Verschiebung hat die Kommission mehrfach ausgeschlossen und im Mai 2026 ausdrücklich bestätigt.

Das Vereinfachungspaket vom Mai 2026 und die Rechtsakte vom Juli 2026 haben die Pflichten spürbar reduziert, vor allem für nachgelagerte Unternehmen, aber nicht abgeschafft. Das Informationssystem ist seit Ende Juni 2026 wieder verfügbar. In Deutschland liegt das Durchführungsgesetz seit dem 12. August 2026 als Kabinettsbeschluss vor und soll am 30. Dezember 2026 in Kraft treten.

Offen sind derzeit drei Dinge: das Ende der Prüffrist für den delegierten Rechtsakt zum Anhang I, die parlamentarische Beratung des deutschen Gesetzes und die von der Bundesregierung angestrebte Null-Risiko-Kategorie auf EU-Ebene.

Der Countdown

Bis zum Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen sind es noch gut drei Monate. Für die Beschaffung ist das weniger, als es klingt: Bei üblichen Vorlaufzeiten von zwei bis vier Monaten treffen Waren, die jetzt bestellt werden, erst ein, wenn die Verordnung bereits anwendbar ist. Diese Lieferungen brauchen eine Sorgfaltserklärung, und zwar von dem Unternehmen, das sie in Verkehr bringt.

DatumWas gilt
30.12.2026Anwendungsbeginn für große und mittlere Unternehmen sowie für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind
30.06.2027Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die Marktteilnehmer sind und am 31.12.2024 als solche niedergelassen waren; bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, bleibt es für sie beim 30.12.2026
30.12.2027Anwendungsbeginn für die neu in Anhang I aufgenommenen Erzeugnisse, insbesondere löslichen Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen

Wichtig für die Einordnung: Mittlere Unternehmen haben keinen Aufschub. Die verlängerte Frist bis Juni 2027 gilt nur für Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie sowie für natürliche Personen, und auch nur, soweit sie Marktteilnehmer sind. Maßgeblich ist der Stand am 31. Dezember 2024: Wer erst danach als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen wurde, ist ebenfalls ab dem 30. Dezember 2026 verpflichtet. Für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen, gibt es keinen Aufschub: Hier gilt auch für Kleinst- und Kleinunternehmen der 30. Dezember 2026. Welche Schwellen dafür gelten und wie die Rollen zusammenspielen, steht in Händler oder Marktteilnehmer? EUDR-Rollen, KMU-Schwellen und Fristen.

Was 2026 passiert ist

19. Dezember 2025: Die Verordnung (EU) 2025/2650 ändert die EUDR im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Sie verschiebt den Anwendungsbeginn ein zweites Mal und führt die Unterscheidung zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Marktteilnehmern ein. Nachgelagerte Akteure müssen seitdem keine eigene Sorgfaltspflicht mehr erfüllen, sondern nur noch Informationen sammeln und speichern.

4. Mai 2026: Die Kommission legt ihr Review-Paket vor: einen Bewertungsbericht zu den Vereinfachungen (COM(2026) 191), eine neue FAQ-Fassung (Version 5), aktualisierte Leitlinien, einen überarbeiteten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem und den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anhang I. Die Kernbotschaft: Die Fristen bleiben, die Pflichten werden nicht weiter abgeschwächt.

Ende Juni 2026: Das EU-Informationssystem wird wieder verfügbar gemacht, weitere Funktionen folgen im Sommer. Details dazu in TRACES und EU-Informationssystem: Login, Testsystem, API und Geodaten.

13. Juli 2026: Die Kommission nimmt zwei Rechtsakte an. Der delegierte Rechtsakt ändert Anhang I: Rinderhäute und Leder, runderneuerte Reifen, Saatsoja, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Treibriemen sowie Flugzeug- und Kfz-Sitze fallen heraus; löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate und gefrorene Rinderzungen kommen hinzu, gelten aber erst ab dem 30. Dezember 2027. Ausdrücklich nicht erfasst sind unter anderem Abfall, Gebrauchtwaren, Muster, Verpackungsmaterial, Werbematerial und Korrespondenz. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 regelt das Informationssystem, führt die vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger ein und aktualisiert die API-Spezifikationen.

20. Juli 2026: Die dritte Fassung der Leitlinien erscheint auf Deutsch im Amtsblatt (C/2026/3896).

Ende Juli 2026: Die Kommission startet Schulungen für Unternehmen.

12. August 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte. Sein Kern ist in Artikel 1 das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG), das zuvor unter dem Arbeitstitel Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMG) bekannt war. Es soll die Verordnung eins zu eins umsetzen und am 30. Dezember 2026 in Kraft treten.

Was gerade offen ist

Der delegierte Rechtsakt zum Anhang I. Nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung tritt ein delegierter Rechtsakt nur in Kraft, wenn weder Parlament noch Rat innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben. Diese Frist läuft seit dem 13. Juli 2026 und endet damit Mitte September; sie kann auf Initiative einer der beiden Institutionen um zwei Monate verlängert werden. Ein Einwand erfordert eine qualifizierte Mehrheit und ist bei einem Rechtsakt, der den Anwendungsbereich überwiegend verkleinert, unwahrscheinlich. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt gilt jedoch der bisherige Anhang I.

Für die Praxis heißt das: Behandeln Sie den neuen Anhang I als faktisch entschieden, aber formal noch nicht in Kraft. Wer HS-Code-Zuordnungen vorbereitet, kennzeichnet die Änderungen als voraussichtlich und friert sie erst nach der Veröffentlichung ein. Wer Leder oder runderneuerte Reifen bezieht, sollte den Vorbereitungsaufwand dafür zurückstellen, aber die Lieferantenkommunikation für löslichen Kaffee und Palmölderivate anstoßen. Die vollständige Liste mit Prüflogik steht in Welche Produkte und Zolltarifnummern fallen unter die EUDR.

Das deutsche Durchführungsgesetz. Nach dem Kabinettsbeschluss geht das Durchführungsgesetz in die parlamentarische Beratung. Mehrere Verbände, unter anderem aus Handwerk, Wald- und Forstwirtschaft, haben Nachbesserungen gefordert, insbesondere bei den Straf- und Bußgeldvorschriften sowie bei den Betretungs- und Auskunftsrechten. Ob der Bundestag daran etwas ändert, ist offen. An den Pflichten aus der Verordnung selbst ändert das nichts, weil diese unmittelbar gelten.

Die Null-Risiko-Kategorie. Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für eine Kategorie mit vernachlässigbarem Risiko ein, die den Aufwand für Rohstoffe aus entsprechenden Erzeugerländern weiter senken soll. Das ist ein politisches Ziel, kein geltendes Recht, und wäre frühestens in einer künftigen Änderung der Verordnung umsetzbar. Planen Sie nicht damit.

Zeitstrahl: Was bei der EUDR seit Dezember 2025 passiert ist und was bis Dezember 2027 kommt, auf EU-Ebene und in Deutschland
Die drei Anwendungsdaten stehen fest. Bewegung gibt es nur noch bei den flankierenden Rechtsakten.

Welcher Rechtsakt gilt gerade

Wer die EUDR heute prüft, arbeitet mit sechs Dokumenten. Nicht alle sind verbindlich, und nicht alle sind aktuell.

DokumentStatusWas Sie damit tun
VO (EU) 2023/1115 i. d. F. der VO (EU) 2025/2650In Kraft, verbindlichImmer die konsolidierte Fassung verwenden. Die Änderungen von Dezember 2025 betreffen Kernvorschriften, unter anderem die Rollen und die Weitergabe der Referenznummern
DVO (EU) 2026/1565 (Informationssystem)In Kraft, verbindlichRegelt Erklärungen, Nummern, vereinfachte Erklärungen und die API
Delegierter Rechtsakt zu Anhang IAngenommen, Prüffrist läuftFaktisch entschieden, formal noch nicht in Kraft. Zuordnungen als voraussichtlich kennzeichnen
Leitlinien ABl. C/2026/3896Veröffentlicht, nicht bindendAuslegungshilfe der Kommission, für Behörden faktisch maßgeblich
FAQ Version 5 vom 04.05.2026Veröffentlicht, nicht bindendPraxisantworten. Ältere Fassungen sind überholt und widersprechen der aktuellen an mehreren Stellen
Durchführungsgesetz (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG)Kabinettsbeschluss, im ParlamentRegelt Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen in Deutschland, geplant ab 30.12.2026
Statusübersicht: Welche EUDR-Rechtsakte in Kraft sind, welche in der Prüfphase stecken und welche nur Auslegungshilfe sind
Verbindlich sind nur Verordnung und Durchführungsverordnung. Leitlinien und FAQ binden die Gerichte nicht, prägen aber die Praxis der Behörden.

Ein Hinweis, der Zeit spart: Die alte FAQ-Fassung 1.4 kursiert weiterhin in Umlauf und wird von vielen Ratgebern zitiert. Sie ist an mehreren Stellen überholt, unter anderem bei der Weitergabe der Referenznummern. Prüfen Sie bei jeder Quelle die Fassung, bevor Sie eine Aussage übernehmen. Was heute für die Referenznummer gilt, steht in EUDR-Referenznummer: Aufbau, Prüfnummer und Weitergabe.

Deutschland: Wer kontrolliert und wie

Das Durchführungsgesetz überträgt die Durchführung auf zwei Ebenen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen die Primärproduktion in Deutschland, also Betriebe, die selbst angebautes Soja, lebende Rinder aus dem eigenen Betrieb oder in Deutschland gewonnenes Holz in Verkehr bringen. Alles Übrige liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, einschließlich der Kontrolle des Handels und der weiterverarbeitenden Industrie.

Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom Juli 2026 konkretisiert die Überwachung durch die Länder und enthält Erleichterungen für die heimische Forst- und Landwirtschaft: Die Kontrolle erfolgt risikobasiert und stützt sich vorrangig auf die eingereichten Erklärungen und vorhandene Verwaltungsdaten. Bei Marktteilnehmern, die in Deutschland selbst erzeugen, werden vorhandene Flächen- und Bewirtschaftungsinformationen als Sorgfaltspflichtregelung anerkannt; ein gesondertes Risikomanagementsystem ist wegen der Einstufung Deutschlands als Land mit geringem Risiko nicht erforderlich. Für einmalige vereinfachte Erklärungen genügt die Postanschrift des Betriebs in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer.

Für importierende und verarbeitende Unternehmen ändert das nichts. Ihre Kontrolle läuft über die Bundesanstalt, und ihre Pflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung.

Was jetzt zu tun ist

Drei Monate reichen, wenn man sie nutzt, und sind zu kurz, um sie mit Warten zu verbringen.

Scope prüfen. Welche Ihrer Artikel fallen unter Anhang I? Die Prüfung erfolgt über die Zolltarifnummer, nicht über die Rechnungsbezeichnung. Die Änderungen des delegierten Rechtsakts markieren Sie als voraussichtlich.

Rollen bestimmen. Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, je Lieferbeziehung und Produkt. Davon hängt ab, ob Sie eine Sorgfaltserklärung abgeben oder nur Informationen sammeln.

Registrieren. Marktteilnehmer und nachgelagerte Nicht-KMU müssen sich im Informationssystem registrieren, bevor sie in Verkehr bringen oder bereitstellen. Das dauert und sollte nicht auf Dezember warten.

Geodaten beschaffen. Der häufigste Grund, warum Unternehmen im Dezember auflaufen, sind fehlende oder ungültige Geodaten der Erzeugerflächen. Die Beschaffung bei Lieferanten in Drittländern dauert Wochen bis Monate, und die Validierung im System scheitert oft im ersten Anlauf.

Testlauf machen. Eine Erklärung im System durchspielen, bevor es zählt. Rechnen Sie außerdem Vorlauf ein, weil Behörden die Bereitstellung der Referenznummer verzögern dürfen.

Lieferanten informieren. Wer erst im Dezember fragt, bekommt im Januar Antworten.

Was nicht passieren wird

Die Frage nach einer weiteren Verschiebung ist die meistgestellte, deshalb hier klar: Es gibt derzeit keinen Vorschlag, keine Mehrheit und kein Verfahren, das den 30. Dezember 2026 noch einmal verschieben würde. Die Kommission hat im Mai 2026 ausdrücklich bestätigt, dass die Fristen bleiben, und das Vereinfachungspaket war die politische Antwort auf die Kritik aus der Wirtschaft. Zwei Verschiebungen hat es gegeben, im Dezember 2024 und im Dezember 2025, beide im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und beide mit erheblichem Vorlauf. Nichts davon ist aktuell in Vorbereitung.

Wer seine Planung auf eine dritte Verschiebung stützt, geht ein Risiko ein, das sich nicht absichern lässt.

Wie Polygon One dabei hilft

Polygon One bildet die EUDR-Sorgfaltspflicht von der Geodatenerhebung bis zur Abgabe der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem ab: Lieferantenportal für Geodaten und Dokumente, satellitengestützte Entwaldungsanalyse, Risikobewertung, Dokumentenprüfung und die Übermittlung samt Rückgabe von Referenz- und Prüfnummer. Änderungen an der Rechtslage pflegen wir in der Plattform nach, damit Sie nicht jede FAQ-Fassung selbst gegenlesen müssen.

Was die Plattform nicht tut: die Rechtslage für Ihren Einzelfall bewerten oder Ihre Rolle bestimmen. Wenn Sie sehen möchten, wie weit Sie mit Ihren Daten für Dezember kommen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum EUDR-Modul.

Statusübersicht herunterladen

Eine Seite mit allen Rechtsakten, ihrem Status, den drei Anwendungsdaten und den offenen Punkten, mit Stand-Datum zum Weitergeben in Einkauf, Recht und Geschäftsführung.

Häufige Fragen

Wurde die EUDR verschoben?

Zweimal, zuletzt im Dezember 2025. Seitdem gilt: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie natürliche Personen, die Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, außer bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen. Eine dritte Verschiebung ist nicht in Vorbereitung.

Wann tritt die EUDR in Kraft?

Sie ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Anwendbar wird sie am 30. Dezember 2026 beziehungsweise am 30. Juni 2027. In Kraft treten und Anwendungsbeginn sind zwei verschiedene Dinge.

Ist die EUDR verpflichtend?

Ja. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Durchführungsgesetz regelt nur Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen, nicht die Pflichten selbst.

Wie ist der Stand beim delegierten Rechtsakt zum Anhang I?

Am 13. Juli 2026 von der Kommission angenommen, seitdem in der zweimonatigen Prüffrist von Parlament und Rat. Ohne Einwand tritt er nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die neu aufgenommenen Erzeugnisse gelten erst ab dem 30. Dezember 2027.

Wie sieht die Umsetzung in Deutschland aus?

Das Durchführungsgesetz (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG, früherer Arbeitstitel EntwaldungsMG) wurde am 12. August 2026 vom Kabinett beschlossen und wird derzeit im Bundestag beraten. Es soll am 30. Dezember 2026 in Kraft treten. Zuständig sind die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und, für die deutsche Primärproduktion, die Behörden der Länder.

Welche Fassung der FAQ gilt?

Version 5 vom 4. Mai 2026. Ältere Fassungen, insbesondere 1.4, sind an mehreren Stellen überholt.

Gilt die EUDR auch für Kleinunternehmen?

Ja, ab dem 30. Juni 2027, soweit sie Marktteilnehmer sind und am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren. Für später gegründete Kleinunternehmen und bei Holz und Holzerzeugnissen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, gilt sie schon ab dem 30. Dezember 2026. Als nachgelagerte Akteure haben sie deutlich reduzierte Pflichten.

Änderungsprotokoll

8. September 2026: Seite erstellt. Stand: delegierter Rechtsakt in der Prüffrist, Durchführungsgesetz nach Kabinettsbeschluss im parlamentarischen Verfahren, Anwendungsbeginn 30.12.2026 unverändert.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565. Delegierter Rechtsakt zum Anhang I vom 13.07.2026 (Prüfphase). Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20.07.2026. Kommissions-FAQ Version 5 vom 04.05.2026. Bewertungsbericht COM(2026) 191. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Kabinettsbeschluss vom 12.08.2026 (BR-Drs. 438/26), Veröffentlichung des BMLEH vom 13.08.2026. Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz, Stand 21.07.2026. Antworten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum IHK-Webinar vom 21.05.2026. Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 8. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Alexander Rütjes
Alexander RütjesCo-Founder
Kontakt

Lassen Sie uns
sprechen.

Unverbindliches 30-Minuten-Gespräch. Wir zeigen Ihnen die Plattform, hören uns Ihre Lieferkette an und kalkulieren ein transparentes Angebot.

30 Minuten · Google Meet
Live-Demo der Plattform inklusive
Kostenlos & unverbindlich

Oder direkt per E-Mail: a.ruetjes@polygon-one.com

Terminbuchung über HubSpot

Der Buchungskalender wird von HubSpot (Irland) geladen und setzt Cookies. Er erscheint, sobald Sie externe Inhalte erlauben.