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EUDR-Journal · Grundlagen

Wer ist 2026 von der EUDR betroffen?

31.01.2026 · Lesezeit ca. 4 Min. · Von Niklas Glienke

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) markiert einen entscheidenden Wendepunkt für globale Lieferketten. Ab Ende 2026 dürfen nur noch Produkte in der EU verkauft werden, die nachweislich nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben. Betroffen sind Unternehmen aller Größenordnungen, vom kleinen Händler bis zum internationalen Konzern, sofern sie bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren. Die Größe des Unternehmens beeinflusst zwar Fristen und Dokumentationspflichten, doch auch kleine und mittlere Unternehmen sind nicht von der EUDR ausgenommen.

Betroffene Rohstoffe und Produkte

Im Zentrum der Verordnung stehen sieben entwaldungsrelevante Rohstoffe, die weltweit als Haupttreiber für die Zerstörung von Wäldern gelten: Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kakao, Kaffee, Kautschuk und Holz.

Nicht nur die Rohstoffe selbst sind betroffen, sondern auch zahlreiche daraus hergestellte Produkte. Palmöl findet sich in einer Vielzahl von Konsumgütern, von Lebensmitteln über Kosmetika bis zu Reinigungsmitteln. Soja wird häufig in Tierfutter eingesetzt, ist aber auch Bestandteil vieler verarbeiteter Lebensmittel. Kakao steckt in Schokolade, Getränken und Backwaren, während Kaffee sowohl in gerösteter als auch in löslicher Form betroffen ist. Kautschuk wird vor allem für Reifen und andere Gummiprodukte genutzt, und Holz kommt in Möbeln, Papier, Zellstoff, Verpackungen oder Baumaterialien zum Einsatz.

Für all diese Rohstoffe und Folgeprodukte gilt die Pflicht, nachzuweisen, dass sie nicht auf Flächen produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Die konkret betroffenen Produkte lassen sich anhand der HS-Codes eindeutig identifizieren.

Position in der Lieferkette

Für die Ableitung der konkreten Verpflichtungen ist zunächst die eigene Rolle in der Lieferkette eindeutig zu bestimmen: Erstinverkehrbringer oder nachgelagerter Marktteilnehmer.

Während Erstinverkehrbringer weiterhin vollumfänglich zur Durchführung der Due Diligence verpflichtet sind, inklusive Informationssammlung, Risikoanalyse und Abgabe einer Erklärung, unterliegen direkt nachgelagerte Marktteilnehmer reduzierten administrativen Anforderungen. Für sie entfällt die eigene Risikoanalyse, stattdessen sind Referenznummern vorgelagerter Erklärungen zu dokumentieren und die lückenlose Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Weitere nachgelagerte Akteure profitieren von zusätzlichen Vereinfachungen; ihre Pflichten beschränken sich im Wesentlichen auf die Speicherung grundlegender Lieferanteninformationen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

Sorgfaltspflichten und Nachweispflichten

Die Anforderungen an Erstinverkehrbringer sind umfassend. Im Rahmen eines Sorgfaltspflichtverfahrens müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte tatsächlich entwaldungsfrei sind. Dazu gehört zunächst die Ermittlung und Dokumentation der genauen geografischen Koordinaten der Anbauflächen oder Produktionsstandorte. Diese Geodaten dienen als Nachweis, dass die Waren nicht von entwaldeten Flächen stammen.

Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, eine gründliche Risikobewertung ihrer Lieferketten vorzunehmen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob ein Entwaldungsrisiko besteht, sondern auch darum, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ursprungsland eingehalten werden. Wird ein Risiko festgestellt, muss das Unternehmen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, etwa zusätzliche Dokumentation, Vor-Ort-Kontrollen oder den Wechsel zu nachhaltigeren Lieferanten.

Alle relevanten Informationen müssen schließlich über das zentrale EU-System TRACES an die Behörden übermittelt werden. Hierdurch erhalten Unternehmen eine Referenznummer, die die Einfuhr der Ware in die EU erst ermöglicht. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ihre Waren nicht mehr in den EU-Binnenmarkt einführen.

Fristen für die Umsetzung

Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Für große und mittlere Unternehmen gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026, kleine und Kleinstunternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Aufgrund der Komplexität der Anforderungen ist es dringend zu empfehlen, bereits jetzt mit der Umsetzung zu beginnen: Die Erhebung von Geodaten, die Analyse globaler Lieferketten und die Umstellung auf entwaldungsfreie Beschaffung benötigen Zeit und Ressourcen.

Unterstützung bei der Umsetzung

Polygon One unterstützt Sie bei der End-to-End-Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung, effizient, rechtssicher und praxisorientiert. Wir begleiten Sie von der Ermittlung der exakten Geolokalisierung der Anbauflächen über die vollständige Risikoanalyse bis zur Integration Ihrer Nachweise in das EU-System TRACES.

Get compliant. Stay ahead.

Niklas Glienke
Niklas GlienkeCo-Founder · Produkt & Markt
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