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EUDR-Journal · Grundlagen

Händler oder Marktteilnehmer? Die vier EUDR-Rollen, die KMU-Schwellen und die zwei Fristen

16.09.2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Von

Es gibt eine Frage, die über alles andere entscheidet, und viele Unternehmen beantworten sie falsch. Nicht: Bin ich von der EUDR betroffen? Sondern: Welche Rolle habe ich, und zwar für welches Erzeugnis?

Davon hängt ab, ob Sie Geodaten von Erzeugerflächen beschaffen, eine Risikobewertung durchführen und eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen, oder ob Sie lediglich die Anschriften Ihrer Lieferanten und Kunden speichern. Und davon hängt ab, ob Ihre Frist am 30. Dezember 2026 abläuft oder ein halbes Jahr später. Zwischen diesen beiden Antworten liegt ein Aufwandsunterschied von Wochen gegen Monate.

Die Rollenzuordnung ist seit der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 komplizierter geworden, nicht einfacher. Wo früher zwei Rollen standen, Marktteilnehmer und Händler, stehen heute vier. Dafür sind die Pflichten der unteren Rollen deutlich geschrumpft. Dieser Beitrag geht die Systematik vollständig durch: die drei Grundbegriffe, die vier Rollen, die Größenprüfung, die zwei Fristen, die Pflichten je Rolle und sechs durchgerechnete Fälle aus der Praxis.

Teil 1: Drei Begriffe, die alles tragen

Bevor es um Rollen geht, müssen drei Handlungen auseinandergehalten werden. Die Verordnung knüpft jede Rolle an eine von ihnen.

Inverkehrbringen ist nach Artikel 2 Nummer 16 die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Entscheidend ist das Wort erstmalig: Wer eine Ware weitergibt, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, bringt sie nicht erneut in Verkehr. Und die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass sich der Begriff auf jedes einzelne Stück bezieht, nicht auf eine Erzeugnisart. Zehn Paletten Kakaobutter sind zehnmal Ware, nicht einmal ein Produkt.

Bereitstellung auf dem Markt ist nach Nummer 18 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das umfasst ausdrücklich auch Spenden und unentgeltliche Leistungen.

Ausfuhr ist nach Nummer 37 das Ausfuhrverfahren nach Artikel 269 des Zollkodex. Die Wiederausfuhr nach Artikel 270, also von Ware ohne Unionsstatus, fällt nicht unter die Verordnung.

Aus diesen Definitionen folgt eine Abgrenzung, die im Alltag viel Geld spart und oft übersehen wird. Ein eingeführtes relevantes Erzeugnis gilt erst dann als in Verkehr gebracht, wenn es zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen wurde. Andere Zollverfahren, also Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung und Durchfuhr, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Wer Ware im Zolllager hält, hat sie noch nicht in Verkehr gebracht; wer sie später aus dem Lager in den freien Verkehr überführt, wird in diesem Moment zum Marktteilnehmer. Das ist genau der Fall, den die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung am Beispiel eines Schweizer Kakaolieferanten mit deutschem Lager beschrieben hat.

Ebenfalls außerhalb: Erzeugnisse, die direkt für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Wer aus dem Urlaub Kaffee mitbringt, ist kein Marktteilnehmer.

Teil 2: Die vier Rollen

Zwei Sätze aus den Leitlinien sollten Sie sich merken, weil sie die häufigste Fehlvorstellung aufräumen. Erstens: Die Einstufung ist für jedes relevante Erzeugnis gesondert zu bewerten. Zweitens: Wer mehrere relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, ausführt oder bereitstellt, kann je nach Position in der jeweiligen Lieferkette mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.

Es gibt also nicht die Rolle Ihres Unternehmens. Es gibt eine Rolle je Erzeugnis und Lieferbeziehung. Ein Möbelhersteller kann für importiertes Rohholz Marktteilnehmer, für in der EU gekaufte Spanplatten nachgelagerter Marktteilnehmer und für zugekaufte Fertigmöbel, die er weiterverkauft, Händler sein.

Diagramm: Die vier EUDR-Rollen entlang der Lieferkette, von der Erzeugung über Import und Verarbeitung bis zum Handel, mit den jeweiligen Pflichten
Die Rolle ergibt sich aus der Position in der Kette des jeweiligen Erzeugnisses, nicht aus der Größe oder Branche des Unternehmens.

Marktteilnehmer

Marktteilnehmer ist nach Artikel 2 Nummer 15, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt und kein nachgelagerter Marktteilnehmer ist. Die Leitlinien unterscheiden dabei nach Herkunft der Ware, und die Details sind für die Zuordnung entscheidend.

Bei Erzeugnissen aus der EU ist Marktteilnehmer in der Regel die Person, die sie nach der Erzeugung vertreibt. Beim Inverkehrbringen inländischer Erzeugnisse ist das typischerweise, wer am Verkaufsort Eigentümer des Rohstoffs oder Erzeugnisses ist, was aber von der vertraglichen Gestaltung abhängen kann.

Bei eingeführten Erzeugnissen ist Marktteilnehmer grundsätzlich, wer bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Einführer auftritt. Die Leitlinien benennen das konkrete Feld: Datenelement 13 04 000 000 nach Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, früher DE 3/15, im Einheitspapier Feld 8 "Empfänger". Wer wissen will, ob er Marktteilnehmer ist, schaut also in die Zollanmeldung, nicht in den Kaufvertrag. Ausdrücklich klargestellt: Die Definition gilt unabhängig vom Eigentumsübergang und von anderen vertraglichen Vereinbarungen.

Zwei Sonderfälle ergänzen das. Ist der Einführer nicht in der Union niedergelassen, gilt zusätzlich die erste in der Union niedergelassene Person, die das Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer und unterliegt den Pflichten des Artikels 7. Das soll sicherstellen, dass es immer einen verantwortlichen Akteur mit Sitz in der EU gibt. Und im Fernabsatz an Endverbraucher ist der Verbraucher niemals Marktteilnehmer, selbst wenn er in der Zollanmeldung als Einführer steht; Marktteilnehmer ist, wer gewerblich liefert, also Hersteller, Verkäufer, Online-Händler oder Fulfilment-Dienstleister.

Nicht erfasst sind Dienstleister, die nur logistische oder technische Unterstützung leisten, also Frachtführer, Spediteure oder Zollvertreter, sofern sie keine Eigentumsrechte an der Ware haben und sie weder in Verkehr bringen noch bereitstellen noch ausführen.

Eine Handvoll Kaffeebohnen

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger

Diese Rolle ist mit der Änderungsverordnung neu hinzugekommen und in Artikel 2 Nummer 15a geregelt. Gemeint ist eine natürliche Person oder ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie, das in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen ist und relevante Erzeugnisse direkt in Verkehr bringt oder ausführt, die es auf eigenen Grundstücken oder, bei Rindern, in eigenen Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen hat.

Bemerkenswert ist eine Öffnung, die in der Berichterstattung untergeht: Auch Marktteilnehmer, die die Größenschwellen eigentlich überschreiten, zählen dazu, wenn sie nachweisen können, dass die auf die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse entfallenden Anteile ihrer Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Beschäftigtenzahl die Schwellen nicht überschreiten. Ein großer landwirtschaftlicher Betrieb mit einem kleinen Holzanteil kann also für diesen Anteil als Kleinprimärerzeuger gelten.

Diese Gruppe gibt statt einer vollständigen Sorgfaltserklärung eine vereinfachte Erklärung ab und erhält dafür eine Identifikationsnummer. Für deutsche Waldbesitzer und Landwirte ist das die relevanteste Erleichterung der gesamten Reform, weil Deutschland als Land mit geringem Risiko eingestuft ist.

Nachgelagerter Marktteilnehmer

Ebenfalls neu, geregelt in Artikel 2 Nummer 15b. Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung sind.

Die Leitlinien erklären das an einem Beispiel, das die Systematik gut sichtbar macht: Ein Schokoladenhersteller kauft Kakaobohnen unter dem HS-Code 1801 00 auf dem Unionsmarkt, stellt daraus Schokoladenriegel unter dem HS-Code 1806 her und bringt sie in Verkehr oder führt sie aus. Typisches Merkmal ist also, dass ein Erzeugnis mit neuem HS-Code entsteht, hergestellt aus relevanten Erzeugnissen, für die bereits eine Erklärung vorliegt.

Bei der Ausfuhr bestimmt sich die Rolle entsprechend: Wer ein relevantes Erzeugnis ausführt, für das zuvor eine Erklärung übermittelt wurde, oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis, ist nachgelagerter Marktteilnehmer.

Der entscheidende Punkt: Die Vorstufe muss tatsächlich Gegenstand einer Erklärung gewesen sein. Wer aus Bestandteilen produziert, die noch keiner Sorgfaltspflicht unterlagen, ist kein nachgelagerter Marktteilnehmer, sondern normaler Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht. Die Kommission sagt das in der FAQ ausdrücklich: Für Bestandteile, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht in vollem Umfang zu erfüllen und eine Sorgfaltserklärung vorzulegen.

Gestapelte Holzstämme in Nahaufnahme

Händler

Händler ist nach Artikel 2 Nummer 17 jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt. Die Leitlinien formulieren es als Ausschlussdefinition: Händler ist, auf wen die beiden anderen Rollen nicht zutreffen und der das Erzeugnis nicht in Verkehr bringt, sondern lediglich bereitstellt.

Ob eine Einzelhandelsorganisation Marktteilnehmer oder Händler ist, hängt nach der FAQ von den Umständen ab. Ein Supermarkt, der Schokolade verkauft, die bereits ein anderes Unternehmen in der EU in Verkehr gebracht hat, ist Händler. Importiert derselbe Supermarkt Kakao direkt, ist er für diesen Kakao Marktteilnehmer.

Schokoriegel in den Regalen eines Ladens

Teil 3: Die Größenfrage

Bei Händlern und nachgelagerten Marktteilnehmern entscheidet die Unternehmensgröße über den Pflichtenumfang, bei Marktteilnehmern über die Frist. Hier lohnt Präzision, weil im Umlauf mehrere Zahlensätze kursieren.

Maßgeblich ist Artikel 2 Nummer 30 der EUDR, der auf Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU verweist, und zwar in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775. Ein Unternehmen wird einer Klasse zugeordnet, wenn es am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Kriterien nicht überschreitet.

KlasseBilanzsummeNettoumsatzerlöseBeschäftigte im Jahresdurchschnitt
Kleinstunternehmenhöchstens 450.000 Eurohöchstens 900.000 Eurohöchstens 10
Kleines Unternehmenhöchstens 5.000.000 Eurohöchstens 10.000.000 Eurohöchstens 50
Mittleres Unternehmenhöchstens 25.000.000 Eurohöchstens 50.000.000 Eurohöchstens 250
Großes Unternehmendarüberdarüberdarüber
Grafik: Die EUDR-Größenklassen mit den drei Schwellenwerten und der Regel, dass zwei von drei Kriterien erfüllt sein müssen
Zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag entscheiden. KMU umfasst Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen; alles darüber ist Nicht-KMU.

Eine Besonderheit vorweg: Artikel 2 Nummer 30 verweist gezielt auf Artikel 3 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Bilanzrichtlinie, nicht auf Artikel 3 insgesamt. Die Öffnungsklausel in Absatz 2 Unterabsatz 2, mit der Mitgliedstaaten die Schwellen für kleine Unternehmen auf bis zu 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme und 15 Millionen Euro Umsatz anheben dürfen, ist für die EUDR damit nicht maßgeblich. Deutschland hat sie in § 267 HGB voll ausgeschöpft: Wer nach deutschem Bilanzrecht noch als klein gilt, kann nach der EUDR-Definition bereits mittleres Unternehmen sein.

Drei weitere Punkte sorgen regelmäßig für Streit.

Keine Konzernkonsolidierung. Die FAQ stellt ausdrücklich fest, dass die Schwellenwerte für kleine, mittlere und große Gruppen nach Artikel 3 Absätze 5 bis 7 der Bilanzrichtlinie für die KMU-Definition der EUDR nicht relevant sind. Geprüft wird also die einzelne Gesellschaft, nicht der Konzern. Eine Vertriebs-GmbH mit zwölf Beschäftigten im Konzernverbund eines Milliardenunternehmens ist nach der EUDR ein kleines Unternehmen. Das ist ein erheblicher Unterschied zu anderen Regelwerken und sollte vor einer Konzernentscheidung geprüft werden.

Nationale Umsetzung ist Voraussetzung. Die Größenkriterien der delegierten Richtlinie gelten für in der EU niedergelassene Unternehmen erst, nachdem sie in nationales Recht umgesetzt wurden, und zwar im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. Bei grenzüberschreitenden Konzernen kann dieselbe Gesellschaft in verschiedenen Ländern unterschiedlich eingestuft sein, wenn die Umsetzung unterschiedlich weit ist.

KMU heißt Kleinst, Klein und Mittel. Die Verordnung kennt nur die Unterscheidung KMU und Nicht-KMU, wenn es um Pflichten geht. Für die Frist zählt dagegen nur Kleinst und Klein. Wer "KMU" liest, muss immer prüfen, welche der beiden Fragen gemeint ist.

Teil 4: Die zwei Fristen, und warum Holz anders läuft

Die meisten Verpflichtungen, konkret die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24 sowie 26, 31 und 32, gelten nach der Verordnung (EU) 2025/2650 ab dem 30. Dezember 2026.

Für Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 als natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen niedergelassen waren, gelten dieselben Artikel erst ab dem 30. Juni 2027; auf die Rechtsform kommt es nicht an.

Zwei Details daran werden fast überall falsch wiedergegeben.

Der Stichtag ist der 31. Dezember 2024, nicht 2020. Ältere Quellen, auch offizielle Infografiken, nennen noch den 31. Dezember 2020 und den 30. Juni 2026, weil sie eine frühere Fassung des Artikels 38 Absatz 3 wiedergeben; der 30. Juni 2026 stammt aus der ersten Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2024/3234. Die Änderungsverordnung vom Dezember 2025 hat beide Daten verschoben. Prüfen Sie bei jeder Quelle, welche Fassung zugrunde liegt.

Die verlängerte Frist gilt nicht für Holz aus dem EUTR-Anhang. Für Erzeugnisse, die unter den Anhang der alten EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen, gibt es keinen Aufschub bis Juni 2027. Ein kleines Sägewerk oder ein kleiner Holzhändler steht also am 30. Dezember 2026 in der Pflicht, während ein gleich großer Kaffeeröster sechs Monate mehr hat.

Zeitstrahl: Die zwei EUDR-Anwendungsfristen 30.12.2026 und 30.06.2027, wer welche hat, und die Ausnahme für Holzerzeugnisse aus dem EUTR-Anhang
Mittlere Unternehmen haben keinen Aufschub. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler ebenfalls nicht, unabhängig von ihrer Größe: Artikel 38 Absatz 3 nennt nur Marktteilnehmer. Und bei Holz aus dem EUTR-Anhang gilt für alle der Dezembertermin.

Wichtig auch die Rückwirkungsfrage: Wird ein Erzeugnis während des für den jeweiligen Marktteilnehmer geltenden Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, gelten die Pflichten der Verordnung dafür nicht. Und unabhängig von allem gilt die Verordnung nicht für Erzeugnisse, deren Rohstoff vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde. Maßgeblich ist der Erntezeitpunkt, bei Rindererzeugnissen der Geburtstag des Tieres.

Für die Beschaffung heißt das etwas Unangenehmes: Bei Lieferzeiten von zwei bis vier Monaten fallen Bestellungen, die heute ausgelöst werden, bereits unter die Verordnung, weil die Ware nach dem Stichtag ankommt. Wer den aktuellen Stand der Rechtsakte verfolgen will, findet ihn in EUDR aktueller Stand: Fristen, delegierter Rechtsakt und was ab wann gilt.

Teil 5: Was jede Rolle tatsächlich tun muss

Jetzt die eigentliche Antwort auf die Titelfrage. Die Pflichten unterscheiden sich erheblich, und die Reform von Dezember 2025 hat die unteren Stufen stark entlastet.

Marktteilnehmer

Vollständige Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 8 bis 12: Informationen sammeln nach Artikel 9, einschließlich Geolokalisierung aller Erzeugungsgrundstücke, Risikobewertung nach Artikel 10, Risikominderung nach Artikel 11, und die Abgabe der Sorgfaltserklärung im Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr. Dazu kommt Artikel 12: eine dokumentierte Sorgfaltspflichtregelung, mindestens jährlich überprüft. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren. Referenznummer und Prüfnummer an den ersten nachgelagerten Akteur weitergeben, wie in EUDR-Referenznummer: Aufbau, Prüfnummer und Weitergabe beschrieben. Bei neuen Informationen über mögliche Nichtkonformität unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten.

Für Länder mit geringem Risiko, zu denen Deutschland zählt, greift die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Die Sorgfaltspflichtregelung besteht dann im Wesentlichen aus der Informationssammlung nach Artikel 9, Risikobewertung und Risikominderung entfallen.

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger

Vereinfachte Erklärung statt Sorgfaltserklärung, mit Identifikationsnummer. Zusätzlich kann ein Marktteilnehmer, der natürliche Person oder Kleinstunternehmen ist, nach Artikel 6 Absatz 3 den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler der Lieferkette, der weder natürliche Person noch Kleinstunternehmen ist, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren. Praktisch heißt das: Der Waldbesitzer kann die Erklärung durch seinen Abnehmer abgeben lassen.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die KMU sind

Das ist die große Entlastung. Die Leitlinien fassen sie in einem Satz zusammen, der ausdrücklich für alle nachgelagerten Akteure gilt, unabhängig von der Größe: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind nicht verpflichtet, die Sorgfaltspflicht selbst zu erfüllen, müssen keine Sorgfaltserklärungen vorlegen und müssen sich auch nicht vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht im vorgelagerten Bereich erfüllt wurde.

Was bleibt, sind vier Dinge nach Artikel 5 Absätze 3 bis 5. Erstens: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Internetadresse der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die geliefert haben, sowie die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen oder, bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, deren Identifikationsnummern. Zweitens: dieselben Angaben zu den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, an die geliefert wurde. Drittens: Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren ab Bereitstellung und Vorlage auf Verlangen der Behörde. Viertens: bei neuen Informationen oder begründeten Bedenken unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörden und der belieferten Abnehmer.

Die Referenznummern erhalten sie nur, wenn ihr Lieferant Marktteilnehmer ist. Ist der Lieferant selbst nachgelagerter Akteur, gibt es keine Nummer, und es müssen auch keine gespeichert werden.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind

Hier wird es anspruchsvoller, bleibt aber deutlich unter der vollen Sorgfaltspflicht. Diese Gruppe muss sich erstens nach Artikel 5 Absatz 2 im Informationssystem registrieren, bevor sie Erzeugnisse in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt.

Zweitens muss sie bei begründeten Bedenken nach Artikel 5 Absatz 6 überprüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Fällt diese Prüfung nicht eindeutig aus, darf sie das Erzeugnis weder in Verkehr bringen noch bereitstellen noch ausführen.

Mehr ist es nicht. Insbesondere muss sie weder feststellen, dass die vorgelagerte Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, noch eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben: Die Änderungsverordnung hat Artikel 4 Absätze 8 bis 10 ersatzlos gestrichen, in denen beides für Nicht-KMU stand. Für die Konformität des Erzeugnisses nach Artikel 3 haftet seither derjenige, der die Erklärung übermittelt hat, also der vorgelagerte Marktteilnehmer (Artikel 4 Absatz 3). Nachgelagerte Nicht-KMU haften für Verstöße gegen ihre eigenen Pflichten aus Artikel 5.

Was sie ausdrücklich nicht muss: die Informationen nach Artikel 9 selbst sammeln. Die FAQ hält fest, dass die Sorgfaltserklärung bereits die Aussage enthält, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dass die Informationen nach Artikel 9 vom vorgelagerten Marktteilnehmer gesammelt wurden.

Eine Besonderheit bei Rindern betrifft nicht die nachgelagerten Akteure, sondern den Marktteilnehmer: Bei Erzeugnissen, die Rind enthalten, bezieht sich die Geolokalisierung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf alle Betriebe, in denen die Tiere gehalten wurden, nicht nur auf den letzten.

Eine Grenze, die alle betrifft: Nach Artikel 5 Absatz 7 bieten nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, unabhängig von ihrer Größe, den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Kontrollen nach Artikel 19 erforderliche Hilfestellung an, einschließlich Zutritt zum Betriebsgelände und Vorlage von Unterlagen.

Ein struktureller Hinweis der FAQ, den größere Unternehmen kennen sollten: KMU-Händler und nachgelagerte KMU-Marktteilnehmer sind nicht verpflichtet, Informationen zur Sorgfaltspflicht zu sammeln, und haben deshalb keine rechtliche Verpflichtung, ihren Kunden mehr zu übermitteln als Referenz- und Prüfnummer. Wer als Nicht-KMU über KMU bezieht, bekommt also strukturell weniger Information. Die Kommission erwartet, dass die Behörden das bei ihren Risikoanalysen berücksichtigen.

Teil 6: Sechs Konstellationen

Ein Gabelstapler fährt durch ein Lager voller Paletten

Der Kaffeeimporteur, 80 Beschäftigte, 30 Millionen Euro Umsatz. Er steht in der Zollanmeldung als Einführer. Damit ist er Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht: Geodaten der Erzeugerflächen, Risikobewertung, Risikominderung, Sorgfaltserklärung vor jedem Inverkehrbringen. Als mittleres Unternehmen hat er keinen Aufschub, seine Frist ist der 30. Dezember 2026.

Der Röster, der EU-Rohkaffee kauft, 25 Beschäftigte. Er kauft Rohkaffee, für den bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, und röstet ihn. Röstkaffee hat einen anderen HS-Code, also ist er nachgelagerter Marktteilnehmer. Als kleines Unternehmen muss er weder eine Erklärung abgeben noch sich registrieren. Er speichert die Angaben zu seinem Lieferanten samt Referenznummern und die Angaben zu seinen gewerblichen Kunden, fünf Jahre lang. Seine Frist ist trotz seiner Größe der 30. Dezember 2026: Der Aufschub nach Artikel 38 Absatz 3 gilt nur für Marktteilnehmer, und nachgelagerte Marktteilnehmer zählen nach der neuen Definition ausdrücklich nicht dazu.

Die Supermarktkette, 8.000 Beschäftigte. Sie verkauft Schokolade, die ein anderes Unternehmen in der EU in Verkehr gebracht hat. Sie ist Nicht-KMU-Händlerin. Ihre Pflichten stehen in Artikel 5: Registrierung im Informationssystem vor der ersten Bereitstellung, Sammeln und Speichern der Angaben zu Lieferanten und belieferten Abnehmern samt Referenznummern, fünf Jahre Aufbewahrung, Unterrichtung bei neuen Informationen und Überprüfung bei begründeten Bedenken, vor deren Abschluss sie das Erzeugnis nicht bereitstellen darf. Eine eigene Sorgfaltserklärung muss sie nicht abgeben. Frist: 30. Dezember 2026.

Das Sägewerk, 18 Beschäftigte, 4 Millionen Euro Umsatz. Es verarbeitet Rundholz aus deutschen Wäldern und verkauft Schnittholz. Erwirbt es das Holz auf dem Stamm und erntet selbst, bringt es das Rundholz erstmals in Verkehr und ist Marktteilnehmer. Kauft es dagegen Rundholz, für das der Waldbesitzer bereits eine Erklärung abgegeben hat, ist es für das Schnittholz nachgelagerter Marktteilnehmer und als kleines Unternehmen nur den Informationspflichten des Artikels 5 unterworfen. Als kleines Unternehmen hätte es eigentlich bis Juni 2027 Zeit, aber Schnittholz fällt unter den Anhang der alten Holzhandelsverordnung. Die verlängerte Frist gilt dafür nicht, also 30. Dezember 2026. Erleichterung an anderer Stelle: Deutschland ist Land mit geringem Risiko, es greift die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13.

Der Möbelhersteller mit drei Beschaffungswegen, 300 Beschäftigte. Für importiertes Rohholz ist er Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht. Für in der EU gekaufte Spanplatten, die bereits einer Erklärung unterlagen, ist er nachgelagerter Marktteilnehmer, und weil er kein KMU ist, mit Registrierung im Informationssystem und mit der Überprüfungspflicht bei begründeten Bedenken; eine eigene Sorgfaltserklärung muss er dafür nicht abgeben. Für zugekaufte Fertigmöbel, die er unverändert weiterverkauft, ist er Nicht-KMU-Händler. Drei Rollen, ein Unternehmen, drei Prozesse. Frist überall: 30. Dezember 2026.

Der Waldbesitzer mit 40 Hektar. Natürliche Person, Deutschland ist Land mit geringem Risiko, er verkauft selbst geschlagenes Holz. Er ist Kleinprimärerzeuger und gibt eine vereinfachte Erklärung ab. Nach Artikel 6 Absatz 3 kann er den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler seiner Lieferkette, sofern dieser weder natürliche Person noch Kleinstunternehmen ist, als Bevollmächtigten beauftragen, die Erklärung für ihn zu übermitteln. Die Verantwortung dafür, dass das Erzeugnis Artikel 3 entspricht, bleibt nach Artikel 6 Absatz 1 bei ihm.

Teil 7: Die häufigsten Irrtümer

  1. Eine Rolle für das ganze Unternehmen suchen. Die Einstufung erfolgt je Erzeugnis und Lieferbeziehung. Mehrere Rollen gleichzeitig sind der Normalfall, nicht die Ausnahme.
  2. Die Rolle aus dem Kaufvertrag ableiten. Bei Importen zählt, wer in der Zollanmeldung als Einführer steht, unabhängig vom Eigentumsübergang.
  3. Ware im Zolllager als in Verkehr gebracht behandeln. Erst die Überlassung zum freien Verkehr löst die Pflicht aus.
  4. Den Stichtag 31. Dezember 2020 verwenden. Seit der Änderungsverordnung gilt der 31. Dezember 2024 und der 30. Juni 2027.
  5. Mittlere Unternehmen für aufgeschoben halten. Der Aufschub gilt nur für natürliche Personen, Kleinst- und Kleinunternehmen, und nur für Marktteilnehmer.
  6. Bei Holz auf den Aufschub setzen. Für Erzeugnisse aus dem EUTR-Anhang gibt es ihn nicht.
  7. Den Konzern konsolidieren. Die Gruppenschwellen der Bilanzrichtlinie sind für die EUDR-Einstufung ausdrücklich nicht relevant.
  8. Sich als nachgelagerter Marktteilnehmer einstufen, obwohl die Vorstufe keiner Erklärung unterlag. Dann gilt die volle Sorgfaltspflicht.
  9. Als KMU-Händler Referenznummern von jedem Lieferanten verlangen. Nur wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist, gibt es eine.
  10. Annehmen, Spediteure und Zollvertreter seien erfasst. Reine Dienstleister ohne Eigentumsrechte sind weder Marktteilnehmer noch Händler.

Teil 8: Rollen bestimmen in vier Schritten

Schritt 1: Erzeugnisliste aufbauen. Alle Artikel mit Zolltarifnummer gegen Anhang I prüfen. Ohne diese Liste ist jede Rollenzuordnung Spekulation. Wie das geht, steht in Welche Produkte und Zolltarifnummern fallen unter die EUDR.

Schritt 2: Je Erzeugnis die Handlung bestimmen. Bringen Sie es in Verkehr, stellen Sie es bereit, führen Sie es aus? Bei Importen: Stehen Sie in der Zollanmeldung als Einführer? Wird zum freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren überführt?

Schritt 3: Je Erzeugnis die Vorstufe prüfen. Lag für die verwendeten Bestandteile bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vor? Nur dann sind Sie nachgelagerter Marktteilnehmer.

Schritt 4: Größe und Frist bestimmen. Zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag, ohne Konzernkonsolidierung. Bei Kleinst- und Kleinunternehmen zusätzlich: Bestanden Sie bereits bis zum 31. Dezember 2024? Und handelt es sich um Holz aus dem EUTR-Anhang?

Halten Sie das Ergebnis je Erzeugnis schriftlich fest, mit Datum und Begründung. Bei einer Kontrolle ist diese Zuordnung das Erste, was geprüft wird, und eine nachvollziehbare Dokumentation ist das beste Argument dafür, dass Sie die Systematik verstanden haben.

Wie Polygon One dabei hilft

Polygon One führt die Rolle nicht am Unternehmen, sondern an der Lieferbeziehung je Erzeugnis, weil die Verordnung es so verlangt. Sie hinterlegen Ihre Artikel mit Zolltarifnummer, ordnen je Lieferant und Erzeugnis die Rolle zu, und die Plattform leitet daraus ab, was zu tun ist: volle Sorgfaltspflicht mit Geodaten und Erklärung, vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Ländern mit geringem Risiko, oder lediglich das Sammeln der Angaben nach Artikel 5 Absatz 3.

Wo Sie Marktteilnehmer sind, holen Sie Geodaten und Dokumente über das Lieferantenportal ein, lassen die Flächen auf Entwaldung prüfen und übermitteln die Sorgfaltserklärung an das EU-Informationssystem; Referenz- und Prüfnummer kommen automatisch zurück. Wo Sie nachgelagerter Akteur sind, erfassen Sie eingehende Nummern und die Identitätsangaben Ihrer Lieferanten und Kunden an derselben Stelle, sodass sie bei einer Behördenanfrage in einem Export liegen.

Was die Plattform nicht tut: Ihre Rolle rechtlich bestimmen. Die Einstufung ist eine Rechtsfrage mit Konsequenzen, und sie hängt an Umständen, die nur Sie kennen, etwa daran, wer in Ihrer Zollanmeldung steht. Polygon One bildet Ihre Entscheidung ab, dokumentiert sie mit Datum und leitet daraus den Pflichtenkatalog ab.

Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Lieferbeziehungen in dieser Struktur aussehen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum EUDR-Modul.

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Häufige Fragen

Wer ist EUDR-pflichtig?

Jedes Unternehmen, das relevante Erzeugnisse nach Anhang I im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in der EU in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt. Der Umfang der Pflichten hängt von der Rolle je Erzeugnis und von der Unternehmensgröße ab.

Was ist der Unterschied zwischen Händler und Marktteilnehmer?

Der Marktteilnehmer bringt das Erzeugnis erstmals in Verkehr oder führt es aus und trägt die volle Sorgfaltspflicht. Der Händler stellt es lediglich bereit und sammelt nur Informationen, sofern er ein KMU ist.

Was ist ein nachgelagerter Marktteilnehmer?

Wer ein Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführt, das aus relevanten Erzeugnissen hergestellt wurde, die bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung waren. Klassisches Beispiel ist der Schokoladenhersteller, der Kakaobohnen auf dem EU-Markt kauft.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um als KMU zu gelten?

Mindestens zwei von drei Kriterien am Bilanzstichtag: Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Beschäftigtenzahl. Für mittlere Unternehmen liegen die Werte bei 25 Millionen Euro, 50 Millionen Euro und 250 Beschäftigten.

Wird der Konzern für die KMU-Prüfung konsolidiert?

Nein. Die Gruppenschwellen der Bilanzrichtlinie sind für die EUDR-Definition ausdrücklich nicht relevant. Geprüft wird die einzelne Gesellschaft.

Ab welcher Unternehmensgröße gilt die EUDR?

Ab dem ersten relevanten Erzeugnis. Die Größe entscheidet nur über den Pflichtenumfang bei nachgelagerten Akteuren und über die Frist bei Marktteilnehmern.

Wer hat bis zum 30. Juni 2027 Zeit?

Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 als natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen niedergelassen waren, mit Ausnahme von Erzeugnissen aus dem Anhang der alten EU-Holzhandelsverordnung. Alle anderen sind ab dem 30. Dezember 2026 in der Pflicht, einschließlich mittlerer Unternehmen sowie nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler jeder Größe.

Muss ich als KMU-Händler eine Sorgfaltserklärung abgeben?

Nein. Sie sammeln die Angaben zu Ihren Lieferanten und Kunden samt Referenznummern und bewahren sie fünf Jahre auf.

Bin ich Marktteilnehmer, wenn ich Ware im Zolllager habe?

Nein. Erst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als Inverkehrbringen. Wer die Ware später überführt, wird in diesem Moment zum Marktteilnehmer.

Können mehrere Rollen gleichzeitig gelten?

Ja, das ist der Normalfall. Die Einstufung erfolgt je Erzeugnis, und ein Unternehmen kann für verschiedene Erzeugnisse verschiedene Rollen haben.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 1, 2, 3 bis 13, 33, 37 und 38. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20.07.2026, Abschnitte 1 bis 4. Kommissions-FAQ zur EUDR, Abschnitte 1, 3 und 5. Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775. Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-Holzhandelsverordnung). Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Anhang B. Infografiken der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Sorgfaltspflicht und zu KMU-Händlern. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Fotos: Bernd Dittrich, Nathan Dumlao, Andrik Langfield, Zoshua Colah, alle über Unsplash.

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