Ob Sie nach der Entwaldungsverordnung eine Sorgfaltserklärung abgeben, nur Referenznummern sammeln oder gar nichts tun müssen, hängt an zwei Dingen: was Sie mit der Ware tun und welche Zolltarifnummer sie hat. Der Check fragt beides ab, dazu Unternehmensgröße und Erzeugerland. Danach sehen Sie Ihre Rolle, Ihre Frist und die Pflichten als Liste zum Abhaken.
Schritt 1 von 3: Tätigkeit
Prüfen Sie je Erzeugnis und Bezugsweg einzeln. Weitere Wege prüfen Sie danach, die Ergebnisse sammeln sich.
Die Rolle folgt zuerst aus der Tätigkeit. Wer einführt, bringt die Ware mit der Überlassung zum freien Verkehr in Verkehr und ist Marktteilnehmer, auch wenn sie im eigenen Betrieb bleibt. Wer in der EU kauft und unverändert weiterverkauft, ist Händler. Wer in der EU gekaufte Ware ausführt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer. Spediteure, Lagerhalter, Zollvertreter und Lohnveredler, denen die Ware nicht gehört, haben keine eigene Rolle.
Beim Verarbeiten entscheidet die Zolltarifnummer. Nach FAQ 3.1.1 der Kommission in der Fassung vom 21. August 2026 entsteht mit jeder Änderung der achtstelligen KN-Nummer ein neues Erzeugnis: Ein Röster, der Rohkaffee (0901 11) bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten kauft und Röstkaffee (0901 21) verkauft, ist nachgelagerter Marktteilnehmer, obwohl beide unter die Position 0901 fallen. Händler bleibt, wer die Ware mit unveränderter KN-Nummer weitergibt. Steht Ihr Erzeugnis gar nicht in Anhang I, wie Backwaren mit Kakao, haben Sie dafür keine Pflichten. Im Check zeigt das Zolltarif-Lineal, welche Stellen Anhang I aufführt.
Größe und Erzeugerland bestimmen, wie viel zu tun ist. Für Marktteilnehmer legt das Land die Tiefe der Sorgfaltspflicht fest: vereinfacht bei geringem Risiko, voll bei Standard- und hohem Risiko nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler entscheidet die Größe, ob Registrierung und Prüfung bei begründeten Bedenken dazukommen. Wer in der EU selbst erzeugt oder erntet und natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, gibt nur eine einmalige vereinfachte Erklärung ab.
Ware, die vor dem jeweiligen Termin in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht unter die Verordnung. Bei Holz aus dem Anhang der Holzhandelsverordnung bleibt sie samt Folgeprodukten bei den alten Regeln.
Bei ex-Positionen ist nur ein Teil einer Zolltarifnummer erfasst, etwa bei Sitzmöbeln, Kautschukwaren oder Palmölderivaten. Der Check zeigt den Hinweis aus Anhang I an, die Zuordnung im Einzelfall trifft er nicht. In Konzernen wird jede Gesellschaft für sich betrachtet, auch bei der Größe. Wer auf mehreren Wegen einkauft, prüft jeden Weg einzeln; der Check sammelt die Ergebnisse. Und er ersetzt keine Rechtsberatung.
Für ganze Artikellisten gibt es den kostenlosen Scope-Prüfer als Excel-Datei. Er gleicht Ihre Zolltarifnummern gegen Anhang I ab und dokumentiert die Prüfung.
Kauft der Röster Rohkaffee bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten, ist er nachgelagerter Marktteilnehmer: Röstkaffee (0901 21) hat eine andere KN-Nummer als Rohkaffee (0901 11), und nach FAQ 3.1.1 zählt jede Änderung der KN-Nummer. Eine eigene Sorgfaltserklärung (DDS) gibt er nicht ab; seine Frist ist der 30. Dezember 2026, auch als Kleinunternehmen. Führt er Rohkaffee selbst ein oder kauft er ihn von einem Einführer ohne Sitz in der EU, ist er dafür Marktteilnehmer (Artikel 7).
Nein. Der Aufschub nach Artikel 38 Absatz 3 gilt nur für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen bestanden, und nicht für Holz aus dem Anhang der Holzhandelsverordnung. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer jeder Größe sind ab dem 30. Dezember 2026 in der Pflicht.
Das ist häufig, etwa bei einem Möbelhersteller, der Platten in der EU kauft und Massivholz selbst einführt. Prüfen Sie jeden Bezugsweg einzeln. Wer einführt und zu einem Erzeugnis mit anderer KN-Nummer verarbeitet, ist für die Einfuhr Marktteilnehmer und für das neue Erzeugnis zugleich nachgelagert (FAQ 3.1.1, 3.8).
Keine, solange ihnen die Ware nicht gehört. Die Sorgfaltserklärung bleibt Pflicht des Einführers. Der Zollvertreter trägt dessen Referenznummer mit dem Dokumentencode C716 in die Zollanmeldung ein.
Für dieses Erzeugnis ja. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer, nicht der Rohstoffanteil: Backwaren mit Kakao (1905) oder Möbel aus Metall (9403 20) sind nicht erfasst. Seit dem 18. September 2026 sind außerdem Rinderhäute und Rindsleder, Förderbänder und sonstige Waren aus Weichkautschuk gestrichen.
Nein. Wer in der EU gekaufte Ware ausführt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer und gibt nach FAQ 5.6.1 keine Referenznummer in der Ausfuhranmeldung an. Die Kommission hat dafür einen eigenen TARIC-Bescheinigungscode angekündigt, der am 18. September 2026 noch nicht veröffentlicht war. Wer selbst eingeführte Ware unverändert ausführt, bleibt Marktteilnehmer und stellt dem Zoll seine Referenznummer bereit.
Nach der Bilanzrichtlinie zählen zwei von drei Merkmalen am Bilanzstichtag: Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Ein kleines Unternehmen liegt bei höchstens 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Umsatz und 50 Beschäftigten. Betrachtet wird das einzelne Unternehmen, nicht der Konzern. Der Check rechnet die Größe auf Wunsch aus Ihren Zahlen aus.
Nein. Der Check läuft im Browser, speichert keine Eingaben und setzt keine Cookies. Übertragen wird nur, was Sie im E-Mail-Formular selbst abschicken.
Er bildet die Rechtslage vom 18. September 2026 ab: die Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Anhang I in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102, die Länderliste der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 und die FAQ der Kommission in der fünften Auflage. Ändert sich davon etwas, passen wir den Check an.
Wer Marktteilnehmer ist, braucht Geodaten, Sorgfaltserklärungen und Referenznummern für jede Lieferung. Wer nachgelagert oder Händler ist, muss Referenznummern sammeln und fünf Jahre vorhalten. In einer Demo zeigen wir an Ihren eigenen Erzeugnissen, wie Polygon One beides führt. Demo buchen
Weiterlesen: EUDR-Guide 2026, Marktteilnehmer, nachgelagert oder Händler, Referenznummer und Weitergabe, EUDR für die Holzindustrie, EUDR für Kaffee und Kakao.
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