Ob Sie nach der EU-Verpackungsverordnung eine Konformitätserklärung ausstellen, sich in LUCID registrieren und an einem System beteiligen oder nur die Angaben Ihrer Lieferanten prüfen müssen, hängt an vier Dingen: was Sie mit der Verpackung tun, um welche Verpackungsart es geht, aus welchem Material sie besteht und wo sie in Verkehr kommt. Der Check fragt das ab und zeigt Ihre Rollen, Ihre Pflichten nach Frist und die passenden Leitfäden.
Schritt 1 von 4: Tätigkeit
Die Verordnung (EU) 2025/40 verteilt die Pflichten auf Rollen, die je Verpackung gelten. Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 ist, wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen herstellen lässt (Artikel 21); er verantwortet Stoffgrenzwerte, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Hersteller nach Nummer 15 ist, wer die befüllte Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt; an ihm hängt die erweiterte Herstellerverantwortung, in Deutschland also Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackDG. Importeure prüfen nach Artikel 18, Vertreiber nach Artikel 19, Fulfilment-Dienstleister und Plattformen nach Artikel 45 Absatz 4.
Verpackungsart und Material entscheiden über die Einzelpflichten: Lebensmittelkontakt bringt die PFAS-Grenzwerte, Kunststoff den Mindestrezyklatanteil ab 2030, Um-, Transport- und Versandverpackungen die Leerraumgrenze ab 2030, Einweggetränkeverpackungen das Pfand. Transportverpackungen sind in Deutschland nicht systembeteiligungspflichtig, sondern rücknahmepflichtig. Der Markt entscheidet über die Registerpflichten: Für Deutschland gilt das VerpackDG, in jedem anderen Mitgliedstaat das dortige Herstellerregister.
Der Check arbeitet je Verpackung mit einem Hauptmaterial; die Stoffgrenzwerte gelten aber je Komponente, also auch für Druckfarbe, Lack und Kleber. Ob eine bestimmte Verpackung unter eine Ausnahme fällt, etwa als Mehrweg mit funktionierendem Rücknahmesystem, als Verpackung schadstoffhaltiger Füllgüter oder nach den Erleichterungen für Kleinstunternehmen, ist im Einzelfall zu prüfen. Und der Check ersetzt keine Rechtsberatung.
Für die Auswahl einer Software steht der Vergleich von 25 Anbietern mit Anforderungskatalog bereit; die Konformitätserklärung selbst erklärt der Leitfaden mit Vorlage und ausgefülltem Muster.
Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 ist, wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen herstellen lässt; er verantwortet Stoffgrenzwerte, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Hersteller nach Nummer 15 ist, wer die befüllte Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt; er trägt Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Ein Abfüller mit Eigenmarkenverpackung ist beides.
Ja. Paletten, Stretchfolie, Umreifung und Kartons sind Verpackungen im Sinne der Verordnung und brauchen seit dem 12. August 2026 eine Konformitätserklärung des Erzeugers. In Deutschland unterliegen sie nicht der Systembeteiligung, sondern der Rücknahmepflicht nach § 39 VerpackDG; die harmonisierte Kennzeichnung ab 2028 gilt für sie nicht, wohl aber die Leerraumgrenze ab 2030.
Für eigene Versandkartons und Versandtaschen sind Sie Hersteller: Registrierung in LUCID, Systembeteiligung, Datenmeldung und ab 2030 ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent. Für die Verkaufsverpackung der gehandelten Ware sind Sie Vertreiber und prüfen, dass Kennzeichnung und Konformitätserklärung vorliegen und der Hersteller registriert ist.
Stoffgrenzwerte für Schwermetalle und, bei Lebensmittelkontakt, PFAS; Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung je Verpackungsart; Kennung, Name und Anschrift des Erzeugers auf der Verpackung; Prüfpflichten für Importeure und Vertreiber; in Deutschland Registrierung und Systembeteiligung nach dem VerpackDG. Kennzeichnung ab 2028 und Gestaltungsanforderungen ab 2030 kommen später.
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