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PPWR-Journal · Grundlagen

PPWR-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 12.08.2026 auf die Verpackung muss und was erst 2028 kommt

04.09.2026 · Lesezeit ca. 15 Min. · Von Alexander Rütjes

"Kennzeichnungspflicht 2026" gehört zu den meistgesuchten Begriffen rund um die EU-Verpackungsverordnung, und fast jede Anfrage steckt in einem Missverständnis. Die Verordnung enthält zwei verschiedene Dinge, die beide als Kennzeichnung bezeichnet werden. Die Angaben nach Artikel 15, also Kennung, Name und Anschrift des Erzeugers, gelten seit dem 12. August 2026 für jede Verpackung. Die harmonisierte Kennzeichnung nach Artikel 12, also Sortierpiktogramme, Mehrwegkennzeichen und QR-Code, kommt frühestens am 12. August 2028, und weil die Kommission die zugehörigen Durchführungsrechtsakte noch nicht erlassen hat, wahrscheinlich später.

Wer beides vermischt, investiert entweder zu früh in neue Druckvorlagen oder übersieht, dass seine Verpackungen seit August keine Erzeugerangaben tragen. Dieser Beitrag geht die Vorschriften am Verordnungstext entlang: was seit 2026 gilt, was ab 2027, 2028 und 2029 kommt, was der QR-Code heute muss und darf, und was das deutsche Verpackungsdurchführungsgesetz daraus macht. Am Ende steht ein Fahrplan mit Prüfliste zum Herunterladen.

Zwei Pflichten, zwei Daten

Die Verordnung regelt die Kennzeichnung in Kapitel III (Artikel 12 bis 14) und die Angaben der Wirtschaftsakteure in Kapitel IV (Artikel 15 bis 21). Beide Kapitel gelten seit dem 12. August 2026, aber Artikel 12 enthält für seine wichtigsten Absätze eigene, spätere Daten.

PflichtRechtsgrundlageGilt abWen es trifft
Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf der VerpackungArt. 15 Abs. 512.08.2026Erzeuger
Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift des ErzeugersArt. 15 Abs. 612.08.2026Erzeuger
Name und Anschrift des ImporteursArt. 18 Abs. 312.08.2026Importeur
Verbot irreführender Kennzeichen, Symbole und AufschriftenArt. 12 Abs. 812.08.2026Alle Wirtschaftsakteure
Regeln für Umweltaussagen auf VerpackungenArt. 1412.08.2026Alle, die Aussagen machen
Prüfung der Angaben vor der BereitstellungArt. 19 Abs. 212.08.2026Vertreiber
EPR-Symbole nur noch digitalArt. 12 Abs. 912.02.2027Alle
Harmonisierte Sortierkennzeichnung mit PiktogrammenArt. 12 Abs. 112.08.2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später istAlle außer Transportverpackungen (ohne E-Commerce) und Pfandverpackungen
Harmonisierte Kennzeichnung von Rezyklatanteil und biobasiertem Anteil, freiwilligArt. 12 Abs. 412.08.2028 oder 24 Monate nach dem DurchführungsrechtsaktWer diese Angaben macht
Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen mit QR-CodeArt. 12 Abs. 212.02.2029 oder 30 Monate nach dem DurchführungsrechtsaktMehrwegverpackungen in Systemen mit Betreiber
Digitale Angabe besorgniserregender StoffeArt. 12 Abs. 1 UAbs. 2 und Abs. 7Nach der Methode, die die Kommission bis 01.01.2030 festlegtVerpackungen mit besorgniserregenden Stoffen

Die Folge für die Praxis: 2026 ist ein Datenjahr, kein Artwork-Jahr. Wer jetzt Piktogramme entwirft, entwirft sie auf Verdacht, denn die Symbole stehen noch nicht fest.

Was seit dem 12. August 2026 auf der Verpackung stehen muss

Artikel 15 Absatz 5 verlangt, dass Verpackungen "eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen". Ist das wegen Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, genügen die Angaben "in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen". Absatz 6 verlangt zusätzlich den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Erzeugers, seine Postanschrift und, soweit vorhanden, ein elektronisches Kommunikationsmittel, jeweils "auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger". Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle nennen, über die der Erzeuger erreichbar ist. Absatz 7 fordert, dass die Angaben klar, verständlich und lesbar sind und Pflichtangaben nach anderen Rechtsakten weder ersetzen noch verdecken.

Drei Klarstellungen der Kommission aus der FAQ vom August 2026 nehmen der Pflicht den Schrecken:

Die Kennung meint Typ, Charge oder Serie, nicht das Einzelstück. Nach FAQ X.8 dient sie dazu, die Verpackung mit technischer Dokumentation und Konformitätserklärung zu verknüpfen. Chargennummern genügen, Standardartikel wie Klebebänder, neutrale Beutel oder Trockenmittelbeutel werden auf Produktionschargenebene nachverfolgt. Zwischen Typen-, Chargen- und Seriennummer dürfen Erzeuger frei wählen (Kommissions-FAQ, Abschnitt X).

Eine Komponente genügt. Bei einer Verpackungseinheit aus mehreren Teilen, etwa Becher, Deckel und Banderole, reicht die Angabe auf einer Komponente.

Das Begleitdokument ist der Ausweichweg. Ob das Anbringen möglich ist, wird im Einzelfall nach Abmessungen, Form und Funktion beurteilt. Für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden und im Lager liegen, dürfen Kennung und Erzeugerangaben ebenfalls per Begleitdokument mitgegeben werden, niemand muss Bestände umetikettieren (FAQ X.5 und X.7 der zweiten Auflage).

Wer die Angaben anbringen muss, entscheidet die Erzeugerrolle. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist das in der Regel der Abfüller oder der Markeninhaber, bei unmarkierten formstabilen Transportverpackungen der Verpackungshersteller. Lieferanten leerer Verpackungen trifft die Pflicht nicht; die Kommission weist aber darauf hin, dass sie die Kennzeichnung in der Praxis oft übernehmen werden, weil sie bei der Produktion am einfachsten anzubringen ist (FAQ II.3). Importeure geben nach Artikel 18 Absatz 3 zusätzlich ihren eigenen Namen und ihre Anschrift an, notfalls auf dem Datenträger nach Artikel 12 oder in Begleitunterlagen. Importeure und Vertreiber, die unter eigener Marke in Verkehr bringen, gelten nach Artikel 21 selbst als Erzeuger, ihr Name muss dann auf die Verpackung. Die Rollenlogik im Detail: Erzeuger oder Hersteller? Welche Rolle Ihr Unternehmen unter der PPWR hat.

Vertreiber prüfen nach Artikel 19 Absatz 2 vor der Bereitstellung, dass Erzeuger und Importeur diese Angaben angebracht haben, und stellen die Verpackung sonst nicht bereit (Absatz 3). Für den Handel ist das der Punkt, an dem die Erzeugerangaben zur Einkaufsbedingung werden.

Grafik: Was seit dem 12.08.2026 auf der Verpackung stehen muss, was zusätzlich erlaubt ist und was noch nicht verlangt wird
Pflicht seit August 2026 sind Kennung und Erzeugerangaben. Piktogramme und Mehrwegkennzeichen sind noch nicht festgelegt, irreführende Symbole sind bereits verboten.

Was schon jetzt nicht mehr auf die Verpackung darf

Weniger beachtet als die Pflichtangaben, aber seit dem 12. August 2026 in Kraft: Artikel 12 Absatz 8 verbietet allen Wirtschaftsakteuren, Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften bereitzustellen, "die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen" irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission verweist in FAQ VIII.2 auf die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher: irreführend ist, was Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst, die sie sonst nicht getroffen hätten. Das Verpackungsdurchführungsgesetz sanktioniert Verstöße gegen Artikel 12 Absatz 8 als Ordnungswidrigkeit (§ 66 Absatz 2 Nummer 2 VerpackDG).

Dazu kommt Artikel 14, der ebenfalls seit August gilt: Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften, für die die Verordnung Anforderungen festlegt, dürfen nur gemacht werden, wenn sie über die geltenden Mindestanforderungen hinausgehen und im Einklang mit den Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln der Verordnung stehen. Außerdem muss die Aussage angeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder auf alle Verpackungen des Unternehmens bezieht. Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen. Ein pauschales "recycelbar" ohne Bezug auf die Bewertungsmethode des Artikels 6, die es noch nicht gibt, ist damit ein Risiko, kein Verkaufsargument.

Praktisch heißt das: Wer heute Recyclingsymbole, Prozentangaben zum Rezyklat oder Klimaaussagen auf Verpackungen druckt, sollte jede einzelne belegen können und die Freiwilligkeit dieser Angaben nutzen, um Ballast abzuwerfen, bevor 2028 ohnehin neue Vorlagen kommen.

Was ab 2027 gilt: EPR-Symbole nur noch digital

Der erste neue Termin nach dem Geltungsbeginn ist der 12. Februar 2027. Ab dann dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, zwar gekennzeichnet werden, aber "nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie" (Artikel 12 Absatz 9). Die Kommission liest das in ihrem Leitfaden als Verbot physischer EPR-Kennzeichnungen. Für Deutschland betrifft das Zeichen wie den Grünen Punkt, der die Systembeteiligung anzeigt: Als gedrucktes Logo ist er ab dem 12. Februar 2027 nach dieser Lesart nicht mehr zulässig, als Symbol in einem QR-Code weiterhin. Die Systembetreiber haben entsprechende digitale Kennzeichen angekündigt. Wer Druckvorlagen mit dem Grünen Punkt hat, sollte den Termin in die nächste Artwork-Runde einplanen.

Nicht betroffen sind die Materialkennzeichen nach der Entscheidung 97/129/EG, also die Nummern und Abkürzungen im Dreieck. Sie bleiben nach Artikel 70 der Verordnung bis zum 12. August 2028 gültig. In Deutschland regelt § 4 VerpackDG, dass Verpackungen zur Materialidentifikation mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden können und andere Nummern für dieselben Materialien nicht zulässig sind. Die Verwendung bleibt freiwillig.

Was ab 2028 kommt: die harmonisierte Sortierkennzeichnung

Artikel 12 Absatz 1 verlangt, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen "mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen" werden, "das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern". Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und muss auch für Menschen mit Behinderungen leicht verständlich sein. Kompostierbare Verpackungen nach Artikel 9 müssen zusätzlich angeben, dass das Material industriell kompostierbar, nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und nicht in die Natur gehört.

Das Datum ist eine Formel: "ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist". Die Kommission musste diese Rechtsakte nach Absatz 6 und 7 bis zum 12. August 2026 erlassen. Stand September 2026 hat sie das nicht getan; die Gemeinsame Forschungsstelle hat im Januar 2026 einen technischen Vorschlag veröffentlicht, der Entwurf der Kommission wird nach dem Sommer erwartet. Damit steht fest, dass der 12. August 2028 nicht zu halten ist: Die Pflicht beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts, also frühestens Ende 2028. Verlassen Sie sich nicht auf Kalender in Ratgebern, die den 12. August 2028 als fixes Datum nennen.

Zwei Gruppen sind von der Sortierkennzeichnung ausgenommen: Transportverpackungen, mit Ausnahme der Verpackungen für den elektronischen Handel, und Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen. Die Industriepalette braucht das Piktogramm nicht, der Versandkarton an den Endabnehmer schon. Was das für den B2B-Alltag heißt, steht in Gilt die PPWR für B2B? Transportverpackungen, Paletten, Stretchfolie und Kartons. Für Primärverpackungen und äußere Umhüllungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika gilt Artikel 12 nach Absatz 11 nicht, wenn kein Platz ist oder die Kennzeichnung die sichere Anwendung gefährden könnte.

Zwei Regeln erleichtern den Übergang. Erstens dürfen Verpackungen, die vor Ablauf der Frist in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, nach Artikel 12 Absatz 12 noch bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderungen bereitgestellt werden. Zweitens ist die Kennzeichnung vollständig harmonisiert: Die Kommission stellt im Leitfaden klar, dass Mitgliedstaaten nach dem Stichtag keine nationalen Sortierhinweise mehr neben dem EU-Kennzeichen verlangen dürfen und unverhältnismäßige nationale Vorgaben schon vorher aufheben sollen. Wer heute für mehrere Länder unterschiedliche Sortierhinweise druckt, bekommt ab 2028 ein einziges System.

Freiwillig, aber ebenfalls harmonisiert, werden ab demselben Datum die Kennzeichnungen zum Rezyklatanteil und zum biobasierten Kunststoffanteil (Absatz 4). Niemand muss den Rezyklatanteil aufdrucken; wer es tut, muss die harmonisierten Spezifikationen und die Berechnungsmethode nach Artikel 7 Absatz 8 verwenden.

Zeitstrahl: PPWR-Kennzeichnung von 2026 bis 2030, Erzeugerangaben, Irreführungsverbot, EPR-Symbole digital, Sortierkennzeichnung, Mehrwegkennzeichnung, besorgniserregende Stoffe
Vier Termine, drei davon abhängig von Rechtsakten der Kommission, die im September 2026 noch ausstehen.

QR-Code: ab wann Pflicht, und was hinein muss

Die Frage nach dem QR-Code hat vier verschiedene Antworten, je nachdem, welche Vorschrift gemeint ist.

Seit dem 12. August 2026 darf der QR-Code die Erzeugerangaben tragen. Artikel 15 Absatz 6 lässt Name und Anschrift ausdrücklich "auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger" zu. Pflicht ist er dafür nicht, die Angaben dürfen weiterhin gedruckt werden.

Ab dem 12. Februar 2027 ist der QR-Code der einzige zulässige Ort für EPR-Symbole (Absatz 9).

Ab 2028 bleibt der QR-Code für die Sortierkennzeichnung ein freiwilliger Zusatz. Absatz 1 erlaubt, "zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung" einen QR-Code mit Informationen über den Bestimmungsort jedes Verpackungsbestandteils anzubringen. Die Piktogramme selbst müssen physisch auf die Verpackung.

Ab dem 12. Februar 2029, oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, wird der QR-Code für wiederverwendbare Verpackungen Pflicht. Sie müssen ein Kennzeichen tragen, das über die Wiederverwendbarkeit informiert, und weitere Informationen über Wiederverwendungssysteme und Sammelstellen "mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger" bereitstellen, der die Nachverfolgung und die Berechnung der Umläufe erleichtert (Absatz 2). Offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber sind davon ausgenommen (Absatz 3).

Für alle digitalen Kennzeichnungen gelten die Anforderungen des Absatzes 5: gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht; die Informationen müssen im Online-Verkauf schon vor dem Kauf zugänglich sein; sie werden in den Sprachen bereitgestellt, die der Mitgliedstaat festlegt; personenbezogene Daten dürfen nur zur Bereitstellung der Konformitätsinformationen erhoben werden, und die Informationen dürfen nicht zusammen mit Verkaufs- oder Marketinginhalten angezeigt werden. Verlangt anderes Unionsrecht einen Datenträger für das Produkt, etwa den digitalen Produktpass, ist ein einziger gemeinsamer Datenträger zu verwenden. Wer seinen QR-Code heute auf eine Marketing-Landingpage leitet, hat 2029 ein Problem.

Dazu kommen die besorgniserregenden Stoffe. Verpackungen, die solche Stoffe enthalten, werden "mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien" gekennzeichnet (Absatz 1 Unterabsatz 2), und zwar nach einer Methode, die die Kommission bis zum 1. Januar 2030 festlegt und die mindestens Name und Konzentration je Material umfassen muss (Absatz 7). Welche Stoffe das sind, ist Gegenstand des ECHA-Berichts, den die FAQ ankündigt.

Was das deutsche Recht ergänzt

Das Verpackungsdurchführungsgesetz fügt der Verordnung keine eigene Kennzeichnungspflicht hinzu, es darf das nach dem Leitfaden auch nicht. Drei Punkte bleiben national:

Die Pfandkennzeichnung. Erstinverkehrbringer pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen müssen diese nach § 46 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG "dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig" kennzeichnen. Die Verordnung nimmt Pfandverpackungen von der harmonisierten Sortierkennzeichnung aus und lässt nationale Pfandkennzeichen zu, ergänzt um eine harmonisierte Farbkennzeichnung, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4). Nach FAQ VIII.3 gilt beim Import aus anderen Mitgliedstaaten das Pfandkennzeichen des Ziellands.

Die Hinweisschilder im Handel. Endvertreiber weisen nach § 47 VerpackDG mit den Schriftzeichen "EINWEG" und "MEHRWEG" in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz auf die Eigenschaft der Getränkeverpackungen hin, in Schriftgröße mindestens wie die Preisauszeichnung. Das ist eine Pflicht am Regal, nicht auf der Verpackung.

Die Sanktionen. Fehlende Kennung oder fehlende Erzeugerangaben sind nach § 66 Absatz 2 Nummer 5 und 6 VerpackDG Ordnungswidrigkeiten, irreführende Kennzeichen nach Nummer 2. Der Bußgeldrahmen liegt für diese Fälle nach § 66 Absatz 3 bei bis zu 10.000 Euro je Fall. Der eigentliche Hebel ist ein anderer: Vertreiber dürfen Verpackungen ohne diese Angaben nicht bereitstellen, und die Marktüberwachung kann Korrekturmaßnahmen anordnen.

Die häufigsten Fehler

  1. 2026 mit 2028 verwechseln. Piktogramme jetzt entwerfen, bevor der Durchführungsrechtsakt sie festlegt, oder umgekehrt die Erzeugerangaben vergessen, weil "die Kennzeichnung erst 2028 kommt".
  2. Den 12. August 2028 als fixes Datum planen. Die 24-Monats-Frist beginnt mit dem Rechtsakt, der im September 2026 noch aussteht.
  3. Nur die Lebensmittelangaben anbringen. Name und Anschrift nach der Lebensmittelinformationsverordnung erfüllen Artikel 15 nicht automatisch, weil sie den Lebensmittelunternehmer nennen, nicht zwingend den Erzeuger der Verpackung.
  4. Lieferantenangaben für die eigenen halten. Steht der Name des Kartonagenherstellers auf der Schachtel, ist das nicht die Angabe des Erzeugers, wenn Sie der Erzeuger sind.
  5. Den Grünen Punkt 2027 übersehen. Physische EPR-Symbole dürfen ab dem 12. Februar 2027 nur noch im QR-Code erscheinen.
  6. "Recycelbar" ohne Methode. Umweltaussagen brauchen seit August einen Nachweis in der technischen Dokumentation und einen Bezug zu den Regeln der Verordnung.
  7. Den QR-Code an Marketing koppeln. Digitale Kennzeichnungen dürfen nicht zusammen mit Verkaufs- oder Marketinginhalten angezeigt werden.

So gehen Sie praktisch vor

1. Erzeugerrolle je Verpackung klären. Nur der Erzeuger schuldet Kennung und Angaben nach Artikel 15, Importeure ihre eigenen nach Artikel 18. Wer Lieferant ist, muss nichts anbringen.

2. Bestandsaufnahme der Druckvorlagen. Welche Verpackungen tragen Kennung und Erzeugerangaben, welche nur den Lieferanten, welche gar nichts? Für Altbestände Begleitdokumente vorbereiten.

3. Zentrale Anschrift festlegen. Artikel 15 Absatz 6 verlangt eine zentrale Stelle. Für Konzerne mit mehreren Werken ist das eine Entscheidung, keine Formalie.

4. Symbole und Aussagen prüfen. Jedes Recyclingsymbol, jede Prozentangabe, jede Umweltaussage gegen Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 14 halten; was nicht belegbar ist, streichen. Grünen Punkt bis Februar 2027 in den QR-Code verlagern.

5. Materialzusammensetzung je Komponente erfassen. Die Sortierkennzeichnung ab 2028 beruht auf der Materialzusammensetzung. Wer sie heute je Komponente mit Gewichtsanteilen vorliegen hat, druckt 2028 nur noch ein Piktogramm nach, statt ein Sortiment neu zu erfassen.

6. QR-Strategie festlegen. Ein Datenträger für Erzeugerangaben, EPR-Symbol, später Sortierinformation, Mehrweginformation und Produktpass, getrennt von Marketinginhalten.

Wie Polygon One dabei hilft

Polygon One führt die Kennzeichnungspflichten dort, wo sie hingehören: im Pflichtenkatalog jeder Verpackungseinheit. Für Erzeugereinheiten steht seit dem 12. August 2026 die Pflicht zu Kennung und Erzeugerangaben mit dem Hinweis, dass sie auf Typ- oder Chargenebene erfüllt werden kann, für Importeureinheiten die Erinnerung an die eigenen Angaben nach Artikel 18. Die Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 ist als künftige Pflicht hinterlegt und blockiert weder die technische Dokumentation noch die Konformitätserklärung.

Die Grundlage für 2028 entsteht nebenbei: Weil die Plattform die Materialzusammensetzung je Komponente mit Massenanteilen erfasst, liegen die Daten für die harmonisierte Kennzeichnung vor, sobald die Kommission die Piktogramme festlegt. Was Polygon One nicht tut: Etiketten gestalten, Druckvorlagen prüfen oder Umweltaussagen rechtlich bewerten. Es hält die Daten, aus denen Sie das mit Ihrer Agentur oder Ihrem Verpackungslieferanten ableiten.

Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Verpackungen mit ihren Pflichten in dieser Struktur aussehen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.

Fahrplan herunterladen

Der Fahrplan fasst alle Kennzeichnungspflichten mit Rechtsgrundlage, Datum, Ausnahmen und Zuständigkeit zusammen, enthält eine Prüfliste für die Angaben nach Artikel 15 und 18 je Verpackung, einen Textbaustein für das Begleitdokument bei Altbeständen und eine Checkliste für Umweltaussagen nach Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 14.

Häufige Fragen

Was muss seit dem 12. August 2026 auf der Verpackung stehen?

Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer und Name, Handelsname oder Marke des Erzeugers mit Postanschrift, dazu bei Importen Name und Anschrift des Importeurs. Auf der Verpackung, in einem QR-Code oder, wenn das nicht möglich ist, in den Begleitunterlagen.

Ist die Herstellerangabe verpflichtend?

Ja, die Angabe des Erzeugers nach Artikel 15 Absatz 6. Gemeint ist der Erzeuger im Sinne der Verordnung, also der Abfüller, der Markeninhaber oder der Verpackungshersteller, nicht zwingend der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.

Ab wann ist der QR-Code Pflicht?

Für wiederverwendbare Verpackungen ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt. Für EPR-Symbole ab dem 12. Februar 2027 der einzige zulässige Ort. Für Erzeugerangaben und Sortierinformationen bleibt er freiwillig.

Ab wann gelten die Piktogramme?

Frühestens ab dem 12. August 2028, tatsächlich 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, der im September 2026 noch aussteht. Rechnen Sie mit Ende 2028 oder später.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Transportverpackungen?

Die Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 nicht, mit Ausnahme der Verpackungen für den elektronischen Handel. Kennung und Erzeugerangaben nach Artikel 15 gelten für jede Verpackung.

Darf der Grüne Punkt weiter gedruckt werden?

Nach der Lesart der Kommission nur noch bis zum 12. Februar 2027. Danach dürfen EPR-Symbole ausschließlich digital, etwa in einem QR-Code, erscheinen.

Welche Pflichten fallen ab 2026 nach der PPWR an?

Neben Kennung und Erzeugerangaben die Stoffanforderungen, die Konformitätsbewertung mit technischer Dokumentation und Konformitätserklärung sowie die Registrierung als Hersteller. Die Übersicht steht in PPWR-Pflichten ab 12.08.2026: Checkliste und Zeitstrahl.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 12 bis 15, 18, 19, 21 und 70. Kommissionsleitfaden C/2026/3702, Abschnitte 13 und 14. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitte II, VIII und X. Verpackungsdurchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207, §§ 4, 46, 47 und 66. Stand der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absätze 6 und 7: nicht erlassen (September 2026). Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Alexander Rütjes
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