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PPWR-Journal · Grundlagen

Erzeuger oder Hersteller? Welche Rolle Ihr Unternehmen unter der PPWR hat und welche Pflichten daran hängen

04.09.2026 · Lesezeit ca. 19 Min. · Von Alexander Rütjes

Wer bisher mit dem Verpackungsgesetz gearbeitet hat, kennt einen Herstellerbegriff: Hersteller war, wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr brachte. Die EU-Verpackungsverordnung zerlegt diese eine Rolle in zwei. Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung, also Stoffgrenzwerte, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung in dem Land, in dem die Verpackung zu Abfall wird. In vielen Fällen ist das dasselbe Unternehmen. In grenzüberschreitenden Lieferketten, bei Eigenmarken und bei Importen fallen die Rollen auseinander, und zwar seit dem 12. August 2026 ohne Übergangsfrist.

Dieser Beitrag erklärt beide Begriffe, zeigt an typischen Konstellationen, wer was tun muss, und endet mit einem Selbsttest zum Herunterladen. Er richtet sich an Abfüller, Industrieunternehmen, Importeure und Händler, die für ihr eigenes Sortiment klären wollen, welche Pflichten sie tatsächlich treffen.

Zwei Begriffe, zwei Fragen

Die Zuordnung gelingt am einfachsten, wenn man sie als zwei getrennte Fragen behandelt, so wie es auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vorschlägt.

Erste Frage: Wer verantwortet Gestaltung und Beschaffenheit der Verpackung, kann also ihre Konformität bewerten? Das ist der Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 (englisch manufacturer). Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen.

Zweite Frage: Wer stellt die Verpackung erstmals in dem Mitgliedstaat bereit, in dem sie voraussichtlich zu Abfall wird, und finanziert dort ihre Entsorgung? Das ist der Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 (englisch producer). Diese Frage ist je Mitgliedstaat und je Lieferkette neu zu stellen.

Neben diesen beiden Rollen kennt die Verordnung weitere Wirtschaftsakteure, die jeweils eigene Pflichten haben:

RolleDefinitionWesentliche Pflicht
ErzeugerStellt Verpackung oder verpacktes Produkt her oder lässt es unter eigenem Namen herstellen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13)Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennung und Erzeugerangaben (Art. 15)
LieferantLiefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger (Nr. 16)Alle Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis bereitstellen (Art. 16)
ImporteurIn der EU ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr (Nr. 17)Sicherstellen, dass der Erzeuger Bewertung und technische Dokumentation erstellt hat, die Verpackung gekennzeichnet ist und die Unterlagen beiliegen; Kopie der Erklärung und technische Dokumentation bereithalten; eigene Angaben anbringen (Art. 18)
VertreiberStellt Verpackungen bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein (Nr. 18)Vor der Bereitstellung prüfen, dass Kennzeichnung, Erzeuger- und Importeurangaben und Herstellerregistrierung vorliegen (Art. 19)
Bevollmächtigter des ErzeugersVon einem Erzeuger schriftlich beauftragt (Art. 17)Technische Dokumentation und Erklärung für Behörden bereithalten, optional
Fulfilment-DienstleisterLagert, verpackt, adressiert, versendet für Dritte (Art. 20)Sicherstellen, dass Lagerung und Handhabung die Konformität nicht beeinträchtigen
HerstellerErzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder dort auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Nr. 15)Registrierung im Herstellerregister, Finanzierung der Entsorgung, Mengenmeldung (Art. 44 bis 46)
Bevollmächtigter für die erweiterte HerstellerverantwortungVom Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat benannt (Art. 45 Abs. 3)Erfüllt dort die Herstellerpflichten, Pflicht bei Direktlieferung an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat

Und eine Regel, die den Alltag prägt: Rollen werden nicht pro Unternehmen vergeben, sondern pro Verpackung. Dieselbe Firma kann für ihre bedruckte Versandverpackung Erzeuger, für die importierte Produktverpackung Importeur und für die zugekaufte Palette Vertreiber sein.

Wer ist Erzeuger?

Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt. Die Verordnung präzisiert das sofort in zwei Richtungen. Erstens: Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist Erzeuger, unabhängig davon, wer die Verpackung physisch produziert und ob andere Marken darauf zu sehen sind. Zweitens: Ist dieser Auftraggeber ein Kleinstunternehmen und sitzt der Lieferant der Verpackung im selben Mitgliedstaat, ist der Lieferant Erzeuger.

Die Kommission stellt in ihrem Leitfaden C/2026/3702 klar, dass es nicht auf den physischen Herstellungsakt ankommt, sondern auf zwei Kriterien: die Rolle bei der Entwicklung oder Herstellung und den Namen oder die Marke. Daraus ergeben sich drei Fälle.

Trägt die Verpackung Ihren Namen oder Ihre Marke, sind Sie Erzeuger. Das gilt für die Eigenmarke des Handels genauso wie für den Markenartikler, der beim Lohnabfüller produzieren lässt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ergänzt, dass es nicht darauf ankommt, ob Sie Markeninhaber sind. Auch Konzernunternehmen und Lizenznehmer können Erzeuger sein, entscheidend ist die Verknüpfung zwischen Name oder Marke und dem Einfluss auf die Gestaltung der Verpackung. Ein Lizenzgeber, dessen Marke lediglich auf der Verpackung erscheint, ohne dass er deren Merkmale bestimmt, ist nicht automatisch Erzeuger; das hängt vom Vertrag ab.

Ist die Verpackung unmarkiert und handelt es sich um eine Verkaufs- oder Umverpackung, ist Erzeuger, wer sie befüllt und so in Verkehr bringt. Der Abfüller wendet die letzten Verarbeitungsschritte an, Befüllen, Verschließen, Etikettieren, und macht aus der leeren Faltschachtel eine Verpackung. Der Kartonagenhersteller ist Lieferant.

Ist die Verpackung unmarkiert und handelt es sich um eine Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackung, ist grundsätzlich der Hersteller dieser Verpackung Erzeuger. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister unterscheidet hier weiter: Formstabile Verpackungen wie Paletten, Kisten, Coffee-to-go-Becher oder Pizzakartons erhalten ihre endgültige Form bei der Produktion, Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung. Flexible Verpackungen wie Folien auf Rollen, Umhüllungen und Umreifungsbänder erhalten ihre endgültige Form erst beim Anlegen, Erzeuger ist nach dieser Lesart, wer die Verpackung mit allen Komponenten zusammenfügt, also in der Regel derjenige, der die Palette wickelt. Die Kommission sieht das in ihrer FAQ anders: Unbedruckte Stretchfolie werde bereits auf der Rolle als Verpackung in Verkehr gebracht, Erzeuger sei deshalb der Folienhersteller und nicht das Unternehmen, das die Folie später um die Ladung legt. Bis diese Frage geklärt ist, sollten Anwender von Folie und Band die Erklärung des Herstellers einholen und die gewickelte Einheit zusätzlich selbst dokumentieren.

Entscheidungsgrafik: Wer ist Erzeuger nach der PPWR? Drei Fälle nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13, dazu Artikel 21 für Importeure und Vertreiber
Zwei Fragen genügen für die Erzeugerbestimmung: Steht Ihr Name auf der Verpackung, und befüllen Sie sie?

Zwei Ergänzungen vervollständigen das Bild. Nach Artikel 21 gelten Importeure und Vertreiber als Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass die Konformität betroffen sein könnte. Ist ein solcher Importeur oder Vertreiber selbst ein Kleinstunternehmen und sitzt sein Lieferant in der Union, gilt der Lieferant als Erzeuger (Artikel 21 Unterabsatz 2); hier genügt der Sitz in der EU, nicht erst im selben Mitgliedstaat. Und die Kleinstunternehmen-Regel funktioniert nur in eine Richtung: Ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, der seine bedruckten Tüten beim deutschen Lieferanten bestellt, ist nicht Erzeuger, der Lieferant ist es. Bestellt derselbe Betrieb im Ausland, ist er selbst Erzeuger. Eine Unschärfe im Text sollten Sie kennen: Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 verlangt den Lieferanten im selben Mitgliedstaat, Artikel 15 Absatz 12 lässt für die Erzeugerpflichten einen Lieferanten irgendwo in der Union genügen. Kommission und Zentrale Stelle legen die engere Fassung zugrunde; wer als Kleinstunternehmen im EU-Ausland bestellt, sollte sich nicht auf die weitere verlassen. Was das im Detail bedeutet, steht in Kleinstunternehmen, Kleinunternehmer und Onlinehandel: Welche PPWR-Ausnahmen es gibt.

Was der Erzeuger tun muss, haben wir in PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage, Pflichtinhalte nach Anhang VIII und Anleitung ausführlich beschrieben. Kurz: Konformitätsbewertung nach Modul A, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennung sowie Name und Anschrift auf der Verpackung, Aufbewahrung fünf beziehungsweise zehn Jahre, Vorlage bei der Behörde innerhalb von zehn Tagen.

Wer ist Hersteller?

Hersteller ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder dort verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Die Definition hat fünf Buchstaben, die sich auf drei Situationen reduzieren lassen.

Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellen dort erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereit: Sie sind Hersteller in diesem Mitgliedstaat (Buchstaben a und b). Das ist der Normalfall des Abfüllers, der an den heimischen Handel liefert.

Sie sind irgendwo niedergelassen, auch in einem Drittland, und stellen Verpackungen oder verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer bereit, etwa über einen Onlineshop oder durch Direktlieferung an einen gewerblichen Endkunden: Sie sind Hersteller in diesem anderen Mitgliedstaat (Buchstaben c und d) und müssen dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

Sie packen als Unternehmen in einem Mitgliedstaat verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein, und niemand sonst ist nach a bis d Hersteller: Sie sind es (Buchstabe e). Das trifft etwa den Händler, der importierte Umverpackungen im Lager entfernt.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister nennt das Grundprinzip dahinter Inlandsvorrang: Hersteller ist, wer die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Sitzt der Erzeuger in diesem Mitgliedstaat, ist er auch Hersteller, weil niemand vor ihm in der Kette steht. Sitzt der Erzeuger im Ausland, ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette Hersteller: der Importeur bei Ware aus einem Drittland, der Vertreiber bei Ware aus einem anderen Mitgliedstaat. Ein Bezug aus einem anderen EU-Land ist im Sinne der Verordnung kein Import, wer so bezieht, ist Vertreiber.

Entscheidungsgrafik: Wer ist Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung? Inlandsvorrang je Mitgliedstaat, Importeur, Vertreiber, Direktlieferung an Endabnehmer mit Bevollmächtigtem
Die Herstellerfrage wird je Mitgliedstaat gestellt. Maßgeblich ist, wer die Lieferkette in dem Land eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Die Kommission illustriert das in ihrem Leitfaden mit einer Kette, die sich leicht auf eigene Fälle übertragen lässt. Unternehmen A stellt unmarkierte Kartons her und verkauft sie leer an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat: A ist Hersteller. Trägt der Karton die Marke von B, ist B Hersteller. Verkauft B die gefüllten Kartons an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat, ist C dort Hersteller, weil die Kartons dort zu Abfall werden. Werden die Kartons in ein Drittland ausgeführt, gibt es in keinem Mitgliedstaat einen Hersteller. Und wenn Unternehmen D verpacktes Obst an einen Supermarkt im eigenen Land verkauft, ist D Hersteller; verkauft D dasselbe Obst an einen Supermarkt in einem anderen Mitgliedstaat, ist der Supermarkt dort Hersteller; verkauft D es über einen Onlineshop direkt an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat, ist D dort Hersteller und braucht einen Bevollmächtigten.

Eine Besonderheit gilt für Transportverpackungen. Werden sie erstmals in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt als dem, in dem ihr Erzeuger sitzt, ist der Erzeuger nur dann Hersteller, wenn der Empfänger Endabnehmer des verpackten Produkts ist. Ist der Empfänger ein Unternehmen, das die Ware weitervertreibt, ist er selbst Hersteller. Für Industrieunternehmen mit Direktlieferungen an Endkunden im EU-Ausland ist das der Punkt, an dem die Bevollmächtigtenpflicht entsteht. Ausführlich dazu: Gilt die PPWR für B2B? Transportverpackungen, Paletten, Stretchfolie und gebrauchte Kartons.

Was sich gegenüber dem Verpackungsgesetz geändert hat

Für die meisten deutschen Unternehmen ist der Hersteller nach PPWR derselbe Akteur, der bisher nach dem Verpackungsgesetz Hersteller war. Drei Konstellationen haben sich jedoch verschoben, und zwar ohne Übergangsfrist, wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister ausdrücklich betont.

Bei Eigenmarken des Handels war bisher der Lohnabfüller Hersteller, weil er die befüllte Verpackung erstmals in Verkehr brachte. Nach der PPWR ist das Handelsunternehmen als Auftraggeber Erzeuger, und als Erzeuger im Inland auch Hersteller. Die Systembeteiligung für Eigenmarkenverpackungen liegt damit beim Handel, unabhängig davon, ob die Ware im Inland oder im Ausland produziert wurde. Der Lohnabfüller liefert nach Artikel 16 die Daten, die der Handel für Konformitätserklärung und Mengenmeldung braucht.

Bei Importen von Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler ist der erste Bereitsteller in der inländischen Lieferkette Hersteller. Kauft ein Händler direkt beim ausländischen Produzenten, trägt er die erweiterte Herstellerverantwortung. Der ausländische Produzent bleibt Erzeuger und schuldet Konformitätserklärung und Dokumentation.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten wandert die Herstellerrolle zum Empfänger, sofern dieser nicht Endabnehmer ist. Wer bisher als Lieferant die Verpackungen in mehreren Ländern lizenziert hat, muss prüfen, ob das noch seine Aufgabe ist.

Was bleibt: Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID gilt fort. Wer nach dem Verpackungsgesetz registriert war, gilt nach § 68 Absatz 2 des Verpackungsdurchführungsgesetzes auch nach neuem Recht als registriert, muss Änderungen aber bis zum 12. November 2026 nachtragen, etwa neue Markennamen oder die Benennung eines Bevollmächtigten. Wer durch die PPWR erstmals Hersteller wird und bisher nicht registriert war, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Bestehende Systembeteiligungsverträge laufen nach § 68 Absatz 1 längstens bis zum 31. Dezember 2026 weiter. Die Einzelheiten zum Verhältnis von Verordnung und deutschem Recht stehen in PPWR, VerpackG, VerpackDG und LUCID: Was wann gilt.

Welche Pflichten an welcher Rolle hängen

Die Matrix zeigt, welche Pflicht welche Rolle trifft. Ein Unternehmen liest sie für jede Verpackungsart und jeden Zielmarkt getrennt.

Matrix: Welche PPWR-Pflichten Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber und Hersteller treffen
Die Konformitätspflichten hängen an der Erzeugerrolle, die Registrierungs- und Finanzierungspflichten an der Herstellerrolle. Beide Rollen können auf dasselbe Unternehmen fallen, müssen es aber nicht.

Der Erzeuger darf nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen, führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung, bringt Kennung sowie Name und Anschrift an, sorgt bei Serienfertigung dauerhaft für Konformität, bewahrt die Unterlagen fünf oder zehn Jahre auf und legt sie der Behörde auf Verlangen binnen zehn Tagen vor (Artikel 15).

Der Lieferant stellt dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen bereit, die dieser für den Nachweis der Konformität braucht, einschließlich der technischen Dokumentation zu seinem Material. Die Kommission hat klargestellt, dass er sie nicht verweigern kann (Artikel 16, FAQ Abschnitt X Frage 4).

Der Importeur stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Erzeuger die Bewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat, dass die Verpackung gekennzeichnet ist, die erforderlichen Unterlagen beiliegen und die Erzeugerangaben nach Artikel 15 angebracht sind (Artikel 18 Absatz 2). Er bringt seinen eigenen Namen und seine Anschrift an, hält eine Kopie der Erklärung bereit und sorgt dafür, dass die technische Dokumentation vorgelegt werden kann, fünf beziehungsweise zehn Jahre lang (Artikel 18). Verstöße dagegen sind nach § 66 VerpackDG Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 200.000 Euro.

Der Vertreiber prüft vor der Bereitstellung, dass die Verpackung gekennzeichnet ist, dass Erzeuger und Importeur ihre Angaben angebracht haben und dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist. Eine eigene Konformitätserklärung schuldet er nicht. Erkennt er eine Nichtkonformität, informiert er die Behörden in jedem Mitgliedstaat, in dem er die Verpackung bereitgestellt hat (Artikel 19).

Alle Wirtschaftsakteure, auch Fulfilment-Dienstleister, müssen den Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 22 auf Verlangen nennen können, von wem sie Verpackungen bezogen und an wen sie sie geliefert haben, fünf beziehungsweise zehn Jahre lang.

Der Hersteller registriert sich in jedem Mitgliedstaat, in dem er Verpackungen erstmals bereitstellt, in Deutschland bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über LUCID, und zwar vor der ersten Bereitstellung (§ 6 VerpackDG). Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen beteiligt er sich an einem oder mehreren Systemen, meldet die Mengen an System und Register und gibt gegebenenfalls eine Vollständigkeitserklärung ab (§§ 7, 9, 10 VerpackDG). Registrierung und Datenmeldung kann er nicht an Dritte delegieren, Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ausgenommen.

Was in der Matrix nicht steht, weil es keine Rolle, sondern eine Folge ist: Wer als Importeur oder Vertreiber unter eigener Marke in Verkehr bringt, rutscht nach Artikel 21 in die Erzeugerspalte, mit allen Konformitätspflichten.

Sechs typische Konstellationen

Der Abfüller mit Fremdverpackung. Ein Lebensmittelhersteller in Nordrhein-Westfalen füllt seine Nudeln in Faltschachteln, die ein Kartonagenwerk liefert, und verkauft an den deutschen Handel. Er ist Erzeuger, weil er befüllt, und Hersteller in Deutschland, weil er die Lieferkette dort eröffnet. Das Kartonagenwerk ist Lieferant und schuldet die Materialdaten. Gegenüber dem Verpackungsgesetz ändert sich nichts, außer dass die Konformitätserklärung dazukommt.

Das Handelsunternehmen mit Eigenmarke. Eine Handelskette lässt Müsli unter ihrer Marke bei einem Lohnabfüller in Bayern produzieren. Sie ist Erzeuger, weil die Verpackung ihre Marke trägt, und Hersteller in Deutschland. Der Lohnabfüller war bisher Hersteller nach dem Verpackungsgesetz und ist es nicht mehr. Die Systembeteiligung muss seit dem 12. August 2026 beim Handel liegen.

Der Importeur von Fremdmarkenware. Ein Großhändler in Hamburg bezieht Werkzeugkoffer eines asiatischen Markenherstellers und verkauft sie an den Fachhandel. Er ist Importeur, prüft also vor dem Inverkehrbringen, ob Bewertung und Dokumentation existieren und die Unterlagen beiliegen, und hält Konformitätserklärung und Dokumentation bereit. Er ist außerdem Hersteller in Deutschland, weil er der erste Bereitsteller in der inländischen Kette ist. Lässt er die Koffer mit seinem eigenen Logo produzieren, wird er nach Artikel 21 zusätzlich Erzeuger.

Der Maschinenbauer mit Direktlieferung nach Frankreich. Ein Anlagenbauer aus dem Bergischen Land liefert eine Maschine auf Paletten, in Stretchfolie und mit Umreifungsband an den Endkunden in Lyon. Für die Palette ist der Palettenhersteller Erzeuger. Für Folie und Band hängt es von der Lesart ab, Folienhersteller nach der Kommission, Anlagenbauer nach der ZSVR; er holt die Erklärungen der Hersteller ein und dokumentiert die gewickelte Einheit zusätzlich selbst. Hersteller in Frankreich ist der Anlagenbauer, weil er direkt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, und er muss dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Ginge dieselbe Lieferung an einen französischen Händler, der die Maschine weiterverkauft, wäre der Händler Hersteller.

Der Onlinehändler mit Verbraucherkunden in Österreich. Ein Versandhändler aus Düsseldorf verkauft an Verbraucher in Deutschland und Österreich und verwendet Versandkartons mit seinem Logo. Er ist Erzeuger der Versandkartons, weil sie seinen Namen tragen. Er ist Hersteller in Deutschland und, wegen der Direktlieferung an Endabnehmer, auch Hersteller in Österreich, mit Bevollmächtigtem dort.

Die Bäckerei als Kleinstunternehmen. Eine Bäckerei mit sechs Beschäftigten bezieht bedruckte Tüten von einem Lieferanten aus Köln. Weil sie Kleinstunternehmen ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat sitzt, ist der Lieferant Erzeuger. Für Serviceverpackungen, die an der Verkaufsstelle befüllt werden, soll nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die Herstellerrolle bei dem liegen, der die leere Serviceverpackung erstmals im Mitgliedstaat bereitstellt, also beim Lieferanten. Die aus dem Verpackungsgesetz bekannte Vorverlagerung bleibt damit im Ergebnis erhalten; das Verpackungsdurchführungsgesetz sieht sie in § 7 Absatz 2 ausdrücklich vor.

Wann Sie einen Bevollmächtigten brauchen

Die Verordnung kennt zwei verschiedene Bevollmächtigte, und die Suchanfragen nach Kosten und Ländern zeigen, dass sie oft verwechselt werden.

Der Bevollmächtigte des Erzeugers nach Artikel 17 ist freiwillig. Ein Erzeuger kann ihn schriftlich beauftragen, die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung für die Behörden bereitzuhalten und mit ihnen zu kooperieren. Sinnvoll ist das für Erzeuger außerhalb der EU, deren Importeure nicht selbst die Unterlagen halten wollen.

Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 45 Absatz 3 ist Pflicht für Hersteller nach den Buchstaben c und d, also für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer bereitstellen. Sie benennen in jedem dieser Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten, mit Ausnahme des Landes, in dem sie niedergelassen sind. Die Mitgliedstaaten können das auch für Hersteller aus Drittländern vorschreiben, die erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellen. Deutschland tut das: Nach § 5 VerpackDG müssen Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet vor der ersten Bereitstellung einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache beauftragen, nur einen, und ihn bei der Registrierung benennen. Der Bevollmächtigte gilt für die übertragenen Pflichten als Hersteller und handelt im eigenen Namen.

Die Kosten hängen vom Anbieter, vom Land und vom Leistungsumfang ab, üblich sind Jahrespauschalen je Land zuzüglich der eigentlichen Entsorgungsbeiträge. Wer in mehrere Länder direkt an Endabnehmer liefert, sollte die Bevollmächtigten je Land früh organisieren, denn ohne sie ist die Bereitstellung dort nicht zulässig.

Die häufigsten Fehler

  1. Rolle pro Firma statt pro Verpackung. Ein Unternehmen ordnet sich pauschal als Vertreiber ein und übersieht, dass es für die bedruckte Versandverpackung Erzeuger ist.
  2. Erzeuger und Hersteller gleichgesetzt. Die Konformitätserklärung wird auf den EPR-Hersteller ausgestellt, oder die LUCID-Registrierung wird beim Erzeuger im Ausland vermutet.
  3. Die Eigenmarke übersehen. Importeure und Händler, die unter eigener Marke verkaufen, behandeln sich weiter als Händler und stellen keine Konformitätserklärung aus.
  4. EU-Bezug als Import behandelt. Wer Ware aus Italien bezieht, ist Vertreiber, nicht Importeur. Die Pflichten unterscheiden sich.
  5. Grenzüberschreitende Lieferungen ohne Blick auf den Empfänger. Ob der Empfänger Endabnehmer ist oder weitervertreibt, entscheidet über die Herstellerrolle und die Bevollmächtigtenpflicht.
  6. Kleinstunternehmen-Regel falsch herum. Der Kleinstbetrieb bestellt im EU-Ausland und glaubt, sein Lieferant sei Erzeuger. Das gilt nur bei Lieferanten im selben Mitgliedstaat.

So klären Sie Ihre Rollen praktisch

1. Verpackungsarten auflisten. Jede Verpackung, die Ihr Unternehmen in Verkehr bringt, bereitstellt oder auspackt, einzeln, von der Verkaufsverpackung bis zur Stretchfolie.

2. Erzeugerfrage je Verpackungsart beantworten. Name oder Marke, Befüllung, Formstabilität, Kleinstunternehmen, Artikel 21. Das Ergebnis ist eine Liste der Verpackungen, für die Sie Konformitätserklärungen ausstellen müssen, und eine zweite Liste der Verpackungen, für die Sie sie einholen.

3. Zielmärkte je Verpackungsart erfassen. In welchen Mitgliedstaaten wird die Verpackung voraussichtlich zu Abfall? An Unternehmen oder direkt an Endabnehmer?

4. Herstellerfrage je Markt beantworten. Daraus folgen Registrierungen, Systembeteiligungen und Bevollmächtigte je Land.

5. Lieferanten einbinden. Wo Sie Erzeuger sind, brauchen Sie Daten nach Artikel 16. Wo Sie Importeur sind, brauchen Sie die Konformitätserklärung des Erzeugers. Ein standardisiertes Anschreiben spart Wochen, siehe Musteranschreiben an Vorlieferanten.

Wie Polygon One dabei hilft

In Polygon One legen Sie die Rolle nicht für das Unternehmen fest, sondern für jede Verpackungseinheit. Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Bevollmächtigter, dazu die beiden Schalter nach Artikel 21 für Eigenmarken und veränderte Verpackungen, mit denen eine Importeur- oder Vertreibereinheit im Pflichtenkatalog wie eine Erzeugereinheit behandelt wird. Der Schalter für die Herstellerrolle ist davon getrennt und wird mit den Zielmärkten kombiniert; die Plattform nimmt dann die EPR-Registrierung für genau diese Mitgliedstaaten in den Pflichtenkatalog der Einheit auf und zeigt, was offen ist.

Aus Rolle und Eigenschaften der Einheit leitet Polygon One den Pflichtenkatalog automatisch ab, sodass niemand eine Checkliste von Hand pflegt. Wo Sie Erzeuger sind, fordern Sie die Komponentendaten über das Lieferantenportal an und erzeugen daraus technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Wo Sie Importeur sind, sammeln Sie die Erklärungen Ihrer Erzeuger ein und verfolgen den Prüfstatus. Für die Mengenmeldung in Deutschland exportiert die Plattform ein validiertes XML für LUCID.

Die Rollenzuordnung selbst bleibt Ihre Entscheidung. Polygon One bildet sie ab, bewertet sie aber nicht rechtlich, und die Registrierung im jeweiligen Behördenportal nehmen Sie selbst vor. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihr Sortiment in dieser Struktur aussieht, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.

Selbsttest herunterladen

Der Selbsttest führt in zwei Teilen durch beide Fragen: Erzeuger je Verpackungsart und Hersteller je Zielmarkt. Am Ende steht eine Pflichtentabelle, in die Sie Ihre Ergebnisse eintragen.

Häufige Fragen

Wer ist Hersteller nach der PPWR?

Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder dort auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Der Hersteller trägt dort die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Finanzierung der Entsorgung, Mengenmeldung.

Wer gilt laut EU-Verpackungsverordnung als Erzeuger?

Wer die Verpackung oder das verpackte Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist das in der Regel der Abfüller oder der Markeninhaber, bei formstabilen Transportverpackungen der Verpackungshersteller. Bei Folien und Bändern ist die Auslegung uneinheitlich: Folienhersteller nach der Kommission, Anwender nach der ZSVR.

Was bedeutet die PPWR für Erzeuger?

Konformitätsbewertung nach Modul A, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennung und Erzeugerangaben auf der Verpackung, Aufbewahrung fünf oder zehn Jahre, Vorlage bei der Behörde binnen zehn Tagen.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU herstellt, importiert, vertreibt, befüllt oder auspackt. Welche Pflichten es trifft, hängt von der Rolle je Verpackung und je Mitgliedstaat ab.

Bin ich als Lohnabfüller noch Hersteller?

Für Eigenmarken Ihrer Auftraggeber nicht mehr. Der Auftraggeber ist Erzeuger und im Inland auch Hersteller. Sie liefern die Daten nach Artikel 16. Für Ware unter Ihrer eigenen Marke bleiben Sie Erzeuger und Hersteller.

Muss ich mich neu bei LUCID registrieren?

Nein, wenn Sie nach dem Verpackungsgesetz registriert waren. Änderungen, etwa neue Markennamen oder ein Bevollmächtigter, sind bis zum 12. November 2026 nachzutragen. Wer erstmals Hersteller wird, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren.

Wann brauche ich einen Bevollmächtigten?

Wenn Sie Verpackungen oder verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer bereitstellen, in jedem dieser Länder. Deutschland verlangt ihn zusätzlich von jedem Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 bis 18, Artikel 15 bis 22, 44 bis 46. Kommissionsleitfaden C/2026/3702, Abschnitte 2 und 3. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitte II (insbesondere Fragen 5 bis 9) und X. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Abgrenzung Erzeuger und Hersteller sowie Systembeteiligung für Eigenmarken und Importe (Stand 12.08.2026). Verpackungsdurchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207, §§ 5 bis 10, 66, 68. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.

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