Die kurze Antwort: Ja. Die EU-Verpackungsverordnung kennt keine Ausnahme für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Verpackung ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 jeder Gegenstand, der zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten "an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer" bestimmt ist. Die Palette, die Ihre Maschine zum Kunden trägt, die Stretchfolie darum und das Umreifungsband darüber sind Verpackungen im Sinne der Verordnung, und die Kommission hat in ihrer FAQ ausdrücklich festgehalten, dass Transportverpackungen weder von der Konformitätsbewertung noch von der Konformitätserklärung ausgenommen sind.
Die lange Antwort ist interessanter, denn welche Pflichten gelten, wer sie trägt und ab wann, unterscheidet sich zwischen Palette, Folie, Versandkarton und Mehrwegbox erheblich. Dieser Beitrag geht die Transportverpackungen des industriellen Alltags einzeln durch, klärt die Erzeuger- und Herstellerrolle je Verpackungsart, zeigt, was seit dem 12. August 2026 gilt und was erst 2028 und 2030 kommt, und beantwortet die Frage nach den gebrauchten Kartons. Am Ende steht eine Checkliste zum Herunterladen.
Ja, und zwar für alle Verpackungsarten. Die Verordnung unterscheidet Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Primärproduktionsverpackungen. Transportverpackungen sind nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Verkaufseinheiten erleichtern und Beschädigungen vermeiden, mit einer einzigen Ausnahme: Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr sind von der Definition ausgenommen. Alles darunter ist erfasst, von der Europalette über Palettenrahmen, Kisten, Verschläge, Fässer, Kanister und Großpackmittel bis zu Stretchfolie, Schrumpfhaube, Umreifungsband, Kantenschutz, Zwischenlagen, Füllmaterial und Klebeband.
Eine Sonderform ist die Verpackung für den elektronischen Handel: Transportverpackungen, die für die Lieferung an Endabnehmer im Fernabsatz verwendet werden (Nummer 8). Endabnehmer ist dabei nicht nur der Verbraucher, sondern auch der berufliche Endabnehmer, also jedes Unternehmen, das das Produkt nicht in derselben Form weitervertreibt. Der Versandkarton, in dem ein Werkzeughändler die Bohrmaschine an einen Handwerksbetrieb schickt, ist damit eine Verpackung für den elektronischen Handel. Das hat, wie unten gezeigt wird, in Deutschland handfeste Folgen.
Was die Verordnung nicht regelt: Gegenstände, die nur den Fertigungsprozess ermöglichen. Die Kommission nennt in ihrem Leitfaden Klebeprozessfolien auf Halbzeugen und Pflanztöpfe im Anbauzyklus als Beispiele. Ob ein Gegenstand Verpackung ist, entscheidet immer die Definition, nicht die indikative Liste in Anhang I.
Für Transportverpackungen gelten dieselben Grundpflichten wie für jede andere Verpackung, mit einigen Ausnahmen, die B2B-Unternehmen entlasten, und einigen Besonderheiten, die sie belasten.
Was gilt: Die Stoffanforderungen des Artikels 5, also die Minimierung besorgniserregender Stoffe und der Grenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI zusammen, gelten für jede Transportverpackung. Die PFAS-Grenzwerte gelten nur bei Lebensmittelkontakt, was bei Transportverpackungen selten, bei flexiblen Formaten für lose Lebensmittel aber möglich ist. Die allgemeine Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 gilt auf dem Niveau der bisherigen Verpackungsrichtlinie. Für wiederverwendbare Transportverpackungen, also Mehrwegpaletten, Kunststoffkisten, Kästen, Fässer und Großpackmittel im Umlauf, gelten die Anforderungen des Artikels 11 an die Wiederverwendbarkeit. Wer sie erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, muss sicherstellen, dass dort ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI besteht (Artikel 26), und wer sie benutzt, beteiligt sich an einem solchen System und sorgt für die Rekonditionierung (Artikel 27). Bestehende Systeme gelten dabei als ausreichend. Jede Transportverpackung braucht eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name und Anschrift des Erzeugers (Artikel 15 Absätze 5 und 6), notfalls in den Begleitpapieren, wenn das Anbringen nicht möglich ist. Jede Verpackungsart durchläuft die Konformitätsbewertung nach Modul A und erhält eine Konformitätserklärung nach Anhang VIII (Artikel 38 und 39). Und alle Wirtschaftsakteure dokumentieren nach Artikel 22, von wem sie Verpackungen beziehen und an wen sie sie abgeben.
Was nicht gilt: Die harmonisierte Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1, die ab 2028 kommt, gilt ausdrücklich nicht für Transportverpackungen. Die einzige Ausnahme von der Ausnahme sind Verpackungen für den elektronischen Handel, die gekennzeichnet werden müssen wie Verkaufsverpackungen. Die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen nach Artikel 12 Absatz 2 kommt ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, und die Kommission hat klargestellt, dass wiederverwendbare Transportverpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem System im Umlauf bleiben dürfen. Maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme sind nach Artikel 15 Absatz 11 von Konformitätsbewertung und technischer Dokumentation ausgenommen.
Was 2030 kommt: Das Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel (Artikel 24), wobei Füllmaterial als Leerraum zählt. Die Wiederverwendungsziele des Artikels 29 für Paletten, Kisten, Kästen, Großpackmittel, Fässer, Kanister und die zugehörigen Umhüllungen und Umreifungsbänder. Die Verpackungsminimierung nach Artikel 10. Und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 2.
Der Erzeuger verantwortet die Konformität, erstellt die technische Dokumentation und stellt die Konformitätserklärung aus. Bei Transportverpackungen wird die Erzeugerfrage nach der Kommissions-FAQ im leeren Zustand beantwortet, und die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat dazu eine Unterscheidung eingeführt, die den Alltag prägt: formstabil oder flexibel.
Formstabile Transportverpackungen wie Paletten, Palettenrahmen, Kisten, Kästen und Fässer erhalten ihre endgültige Form bei der Produktion. Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung. Wer eine neutrale Europalette kauft, holt die Konformitätserklärung beim Palettenhersteller ein und stellt keine eigene aus.
Flexible Transportverpackungen wie Stretchfolie auf der Rolle, Schrumpfhauben und Umreifungsbänder erhalten ihre endgültige Form erst beim Anlegen. Erzeuger ist nach Auslegung der ZSVR deshalb, wer die Verpackung mit allen Komponenten zusammenfügt, also das Unternehmen, das die Palette wickelt und umreift. Die Kommission sieht das in ihrer FAQ vom August 2026 anders: Unbedruckte Stretchfolie werde bereits auf der Rolle als Verpackung in Verkehr gebracht, Erzeuger sei der Folienhersteller und nicht das Unternehmen, das die Folie kauft und damit Ladung sichert. Beide Lesarten stehen nebeneinander, und die Marktüberwachung der Länder hat sich noch nicht festgelegt. Der sichere Weg ist deshalb, beides zu haben: die Konformitätserklärung und die Stoffdaten des Folien- und Bandherstellers nach Artikel 16 einholen und die gewickelte Einheit mit allen Komponenten zusätzlich selbst dokumentieren, so dass Sie in beider Lesart belegen können, was Sie verwenden.
Kartons sind der schwierigste Fall, weil derselbe Karton je nach Verwendung Verkaufs-, Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung sein kann. Für den Versandkarton hat die ZSVR drei Konstellationen beschrieben. Wer einen Karton mit eigenem Namen oder Logo herstellen lässt, ist Erzeuger. Wer einen neutralen Karton verwendet, der als vollständige Verpackung geliefert wird, etwa eine Versandtasche mit integriertem Klebestreifen, ist nicht Erzeuger, solange er die Verpackung nicht verändert. Wer aber Karton, Klebeband und Füllmaterial erst zur fertigen Versandverpackung zusammenfügt, ist Erzeuger dieser Verpackung, weil sie durch ihn entsteht. Und wer einer vollständigen Verpackung etwas hinzufügt, das die Recyclingfähigkeit beeinflussen kann, gilt nach Artikel 21 als Erzeuger. Ein gewöhnliches Versandetikett ist das nicht: Die Kommission hat in ihrer FAQ klargestellt, dass ein Aufkleber für den Versand keine Marke ist und den Absender nicht zum Erzeuger macht.
Dazu kommen die Regeln aus Erzeuger oder Hersteller? Welche Rolle Ihr Unternehmen unter der PPWR hat: Trägt die Transportverpackung den Namen oder die Marke des Abnehmers, ist der Abnehmer Erzeuger. Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen mit Lieferant im selben Mitgliedstaat, ist der Lieferant Erzeuger.
Die Konsequenz für die Praxis: Eine gewickelte Palette mit Ware ist nicht eine Verpackung, sondern mehrere. Palette, Palettenrahmen, Umhüllung und Umreifungsband sind nach der Kommissions-FAQ verschiedene Verpackungsarten, die getrennt bewertet werden und getrennte Konformitätserklärungen brauchen. Für Palette und Rahmen holen Sie die Erklärung ein. Für Folie und Band holen Sie die Erklärung des Herstellers ein und dokumentieren die gewickelte Einheit zusätzlich selbst, solange Kommission und ZSVR den Erzeuger unterschiedlich bestimmen.
Übersicht nach Verpackungsart:
| Verpackungsart | Erzeuger im Regelfall | Konformitätserklärung | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Europalette, Kunststoffpalette (neutral) | Palettenhersteller | Einholen | Mehrweg: Art. 11, Wiederverwendungssystem nach Anhang VI |
| Palette mit Ihrem Logo | Sie | Ausstellen | Materialdaten vom Hersteller nach Art. 16 |
| Palettenrahmen, Kiste, Verschlag, Fass, Kanister, IBC | Hersteller der leeren Verpackung | Einholen | Eigene Verpackungsart, eigene Erklärung |
| Stretchfolie, Schrumpfhaube | Folienhersteller (Kommissions-FAQ) oder wer sie anlegt (ZSVR) | Einholen und gewickelte Einheit selbst dokumentieren | Auslegung uneinheitlich, Stand September 2026 |
| Umreifungsband | Bandhersteller (Kommissions-FAQ) oder wer es anlegt (ZSVR) | Einholen und selbst dokumentieren | Getrennt von der Folie zu bewerten |
| Kantenschutz, Zwischenlagen, Füllmaterial | Komponente der Verpackung, die Sie zusammenfügen | In Ihrer Erklärung aufführen | Füllmaterial zählt ab 2030 als Leerraum |
| Versandkarton neutral, vollständig geliefert | Kartonhersteller | Einholen | Nur solange Sie ihn nicht verändern |
| Versandkarton, den Sie mit Band und Füllung zusammenfügen | Sie | Ausstellen | ZSVR: Verpackung entsteht erst durch Sie |
| Versandkarton mit Ihrem Logo | Sie | Ausstellen | Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a |
| Mehrwegbox im Poolsystem | Der Systembetreiber, wenn die Box nach seinen Vorgaben gestaltet ist und seine Marke trägt, sonst der Boxhersteller (Leitfaden C/2026/3702) | Einholen | Vor 11.02.2025 in Verkehr gebrachte Boxen bleiben im Umlauf |
Wie Sie die Erklärung ausstellen, steht in PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage, Pflichtinhalte nach Anhang VIII und Anleitung. Ein Punkt daraus ist für Transportverpackungen besonders relevant: Für 2026 muss die Erklärung nur die Anforderungen abdecken, die heute gelten. Leerraum, Wiederverwendungsquoten und Recyclingklassen gehören noch nicht hinein.
Die Herstellerrolle, also die erweiterte Herstellerverantwortung, wird je Mitgliedstaat nach dem Inlandsvorrang bestimmt: Hersteller ist, wer die Lieferkette in dem Land eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Für Transportverpackungen gilt eine Besonderheit, die die Kommission in ihrem Leitfaden ausdrücklich beschreibt. Werden sie erstmals in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt als dem, in dem ihr Erzeuger sitzt, ist der Erzeuger nur dann Hersteller, wenn der Empfänger Endabnehmer des verpackten Produkts ist. Ist der Empfänger ein Unternehmen, das die Ware weitervertreibt, ist er selbst Hersteller.
Für Industrieunternehmen heißt das: Wer Anlagen, Bauteile oder Halbzeuge direkt an Endkunden in anderen Mitgliedstaaten liefert, ist dort Hersteller seiner Transportverpackungen und muss dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Artikel 45 Absatz 3). Wer an Händler oder Weiterverarbeiter liefert, überlässt die Herstellerrolle dem Empfänger.
In Deutschland ergeben sich für Hersteller von Transportverpackungen vier Pflichten aus dem Verpackungsdurchführungsgesetz.
Erstens die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die für alle Verpackungsarten gilt, auch für reine Transportverpackungen, und vor der ersten Bereitstellung erfolgen muss (§ 6 VerpackDG). Wer nach dem Verpackungsgesetz registriert war, bleibt es; Änderungen sind bis zum 12. November 2026 nachzutragen.
Zweitens die Rücknahme. Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Absatz 6 VerpackDG nur Verpackungen, die bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Paletten, Folien und Industriekartons sind das nicht. Stattdessen müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen gleicher Art, Form und Größe am Ort der Übergabe unentgeltlich zurücknehmen und verwerten (§ 39 VerpackDG). Mit gewerblichen Endabnehmern dürfen abweichende Vereinbarungen über Rückgabeort und Kosten getroffen werden, bei wiederkehrenden Lieferungen kann die Rücknahme mit der nächsten Anlieferung erfolgen. Die zurückgenommenen und verwerteten Mengen sind jährlich bis zum 15. Mai nach Materialart und Masse zu dokumentieren.
Drittens, und das ist neu: Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, also gerade für Transportverpackungen, führt das VerpackDG eine Zulassung des Herstellers durch die Zentrale Stelle ein (§ 19 VerpackDG, auf Grundlage von Artikel 47 der Verordnung). Die Zulassung setzt unter anderem eine insolvenzfeste Sicherheit, Mechanismen zur Selbstkontrolle und eine Finanzierungsvereinbarung voraus, oder die Übertragung der Pflichten auf eine zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung. Die ZSVR erwartet ihre elektronischen Antragssysteme im Herbst 2027, die Übergangsfrist läuft nach § 68 Absatz 9 bis zum 31. Dezember 2027, ab dem 1. Januar 2028 ist die Zulassung Pflicht. Auch Vertreiber sind betroffen: Sie dürfen solche Verpackungen dann nicht mehr bereitstellen, wenn der Hersteller weder zugelassen ist noch eine zugelassene Organisation beauftragt hat (§ 11 Absatz 3 VerpackDG). Wer viele Transportverpackungen in Verkehr bringt, sollte das Thema 2027 auf der Agenda haben.
Viertens die Ausnahme von der Ausnahme: Verpackungen für den Versand an Endabnehmer sind nach Auffassung der ZSVR ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, weil sie nach der PPWR unabhängig vom versendeten Produkt zu betrachten sind und § 3 Absatz 6 VerpackDG ausdrücklich auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen abstellt, nicht auf den einzelnen Empfänger. Das schließt Versandverpackungen an gewerbliche und industrielle Endabnehmer ein. Wer also Ersatzteile im Versandkarton an Werkstätten schickt, beteiligt diese Kartons an einem dualen System, auch wenn nie ein Verbraucher sie in die Hand nimmt. Die Details zum Verhältnis von Verordnung und deutschem Recht stehen in PPWR, VerpackG, VerpackDG und LUCID: Was wann gilt.
Die Frage kommt aus zwei Richtungen: Darf ich Kartons, in denen mich mein Lieferant beliefert hat, für meinen eigenen Versand wiederverwenden, und was muss ich dann tun? Die Verordnung regelt die zweite Verwendung von Einwegverpackungen nicht ausdrücklich, deshalb muss man sie aus den allgemeinen Regeln ableiten, und die ZSVR hat dazu unter dem alten Verpackungsgesetz eine Praxis entwickelt, die weitergilt.
Für die Konformität gilt: Wer einen gebrauchten Karton nimmt, ihn mit neuem Klebeband verschließt und mit Füllmaterial versieht, fügt nach der Logik der ZSVR eine Verpackung zusammen und ist Erzeuger dieser Verpackung, mit technischer Dokumentation und Konformitätserklärung. Das ist bei gebrauchten Kartons unterschiedlicher Herkunft kaum leistbar, weil die Stoffdaten des Kartons fehlen. Wer gebrauchte Kartons systematisch einsetzt, sollte sich deshalb auf wenige, bekannte Kartontypen beschränken, für die der ursprüngliche Lieferant Daten liefern kann.
Für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt: Gebrauchte Verpackungen sind nicht generell ausgenommen. Nach der Praxis der ZSVR muss der Verwender gebrauchten Verpackungsmaterials belegen können, dass die Verpackung bereits an einem System beteiligt war. War der Karton vorher eine Transportverpackung im gewerblichen Bereich, war er registriert, aber nicht systembeteiligt. Wird er nun erstmals als Versandverpackung an Endabnehmer verwendet, ist der Verwender für die Systembeteiligung verantwortlich.
Davon zu unterscheiden ist die Wiederverwendung im Sinne der Verordnung: Mehrwegverpackungen, die dafür konzipiert sind, mehrere Umläufe zu absolvieren, in einem Wiederverwendungssystem nach Anhang VI. Ein gebrauchter Einwegkarton wird durch die zweite Verwendung nicht zur Mehrwegverpackung und zählt nicht auf die Wiederverwendungsziele.
Artikel 29 ist der Teil der Verordnung, der die B2B-Logistik am stärksten verändern wird. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern verwenden, einschließlich der flexiblen Formate, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, sicherstellen, dass mindestens 40 Prozent dieser Verpackungen wiederverwendbar innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Ab 2040 sollen es 70 Prozent sein.
Zwei Absätze verschärfen das für den Binnenverkehr: Für Transporte zwischen eigenen Standorten und zu verbundenen Unternehmen innerhalb der EU sowie für Lieferungen an andere Wirtschaftsakteure innerhalb desselben Mitgliedstaats müssen diese Verpackungen ab 2030 vollständig wiederverwendbar sein (Absätze 2 und 3).
Vier Ausnahmen entlasten die Industrie (Absatz 4): Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Verpackungen für große Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe, die nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers gestaltet sind, flexible Formate in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln, und Kisten aus Pappe oder Karton. Die Kommission hat ergänzt, dass die Ziele beim Abnehmer der Transportverpackung liegen, also bei dem, der sie verwendet, und dass sie bei Importen ab dem ersten Lager in der EU gelten, nicht für den Seetransport dorthin.
Die Berechnungsmethode legt die Kommission bis zum 30. Juni 2027 fest, nachweispflichtig wird man ab 2030 oder 18 Monate nach diesem Rechtsakt (Artikel 30). Wer heute seine Transportverpackungen erfasst und nach Format, Einweg oder Mehrweg und Zielregion sortiert, weiß 2027, wie weit er von 40 Prozent entfernt ist. Ausführlicher zu Leerraum und Minimierung: Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Leerraum und Verpackungsminimierung.
Wer mit Holzpaletten arbeitet, begegnet neben der PPWR auch der Entwaldungsverordnung, und die Abgrenzung ist einfacher, als sie klingt. Nach der EUDR-FAQ der Kommission fällt Verpackungsmaterial, das ausschließlich dazu verwendet wird, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu transportieren, nicht in den Anwendungsbereich der EUDR, unabhängig von der Zolltarifnummer. Die Palette unter Ihrer Maschine ist EUDR-frei. Wird die Palette dagegen als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht, etwa vom Palettenhersteller an Sie verkauft, unterliegt sie der EUDR unter der Position 4415, und der Palettenhersteller braucht dafür eine Sorgfaltserklärung. Auch das Weiterverkaufen oder Vermieten bereits gebrauchter Paletten ist EUDR-frei.
Die PPWR interessiert sich für dieselbe Palette aus der anderen Richtung: Stoffgrenzwerte, Kennung, Konformitätserklärung des Palettenherstellers, Wiederverwendbarkeit nach Artikel 11, Rücknahme nach § 39 VerpackDG. Was beide Verordnungen gemeinsam brauchen, sind Lieferantenstammdaten, Materialangaben und eine saubere Zuordnung, welche Verpackung von welchem Lieferanten kommt. Mehr dazu in EUDR und PPWR gemeinsam umsetzen und Welche Produkte und Zolltarifnummern fallen unter die EUDR.
1. Transportverpackungen erfassen. Jede Verpackungsart einzeln: Paletten je Typ, Rahmen, Folien, Bänder, Kartons je Format, Füllmaterial, Klebeband, Mehrwegbehälter. Mit Lieferant, Material, Gewicht und Verwendung.
2. Erzeugerrolle je Verpackungsart klären. Formstabil oder flexibel, Marke oder neutral, vollständig geliefert oder von Ihnen zusammengefügt. Daraus folgt: einholen oder ausstellen.
3. Nachweise organisieren. Konformitätserklärungen von Paletten-, Karton-, Folien- und Bandherstellern einholen, dazu die Stoffdaten je Komponente mit Nachweisgrundlage. Ein standardisiertes Anschreiben beschleunigt das, siehe Musteranschreiben an Vorlieferanten.
4. Eigene Erklärungen ausstellen und Einheiten dokumentieren. Für zusammengefügte Versandkartons und alles mit eigenem Logo eine eigene Erklärung je Verpackungsart mit technischer Dokumentation nach Anhang VII. Für die gewickelte Palette mindestens eine eigene Dokumentation der Einheit mit allen Komponenten und den Erklärungen der Hersteller als Anlagen.
5. Herstellerrolle je Zielmarkt klären. Wohin liefern Sie, an wen, und wer eröffnet dort die Lieferkette? Daraus folgen Registrierungen, Bevollmächtigte und die deutsche Rücknahme- und Zulassungspflicht.
6. 2030 vorbereiten. Anteil wiederverwendbarer Transportverpackungen ermitteln, Leerraum je Versandeinheit messen, Poolsysteme prüfen.
Polygon One behandelt jede Verpackungsart als eigene Verpackungseinheit mit ihren Komponenten. Die gewickelte Palette wird so abgebildet, wie die Verordnung sie sieht: Palette, Folie und Band als getrennte Einheiten mit jeweils eigener Rolle. Für die Palette setzen Sie die Rolle Vertreiber oder Importeur und sammeln die Erklärung des Herstellers über das Lieferantenportal ein. Für Folie und Band können Sie beide Lesarten abdecken: die Erklärungen der Hersteller einsammeln und die gewickelte Einheit als eigene Verpackungseinheit mit allen Komponenten und Stoffdaten anlegen, aus der Sie technische Dokumentation und, wenn Sie der ZSVR-Lesart folgen, auch die Konformitätserklärung erzeugen, für hundert Einheiten mit einer Unterschrift, wenn die Nachweise vollständig sind.
Die Zielmärkte je Einheit steuern, in welchen Mitgliedstaaten die Plattform eine Registrierungspflicht anzeigt, und die Mengendaten je Materialart lassen sich für die deutsche Mengenmeldung exportieren. Was die Plattform nicht tut: die Rollenzuordnung rechtlich bewerten, die Rücknahme nach § 39 organisieren oder die Zulassung bei der ZSVR beantragen. Sie hält die Daten so, dass Sie das mit wenig Aufwand selbst tun können.
Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Transportverpackungen in dieser Struktur aussehen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.
Die Checkliste führt die Verpackungsarten des B2B-Alltags mit Erzeugerrolle, Konformitätserklärung, Stoffpflichten, deutschen Besonderheiten und den Anforderungen ab 2030 in einer Tabelle zusammen und enthält die sechs Prüfschritte als Arbeitsblatt.
Ja, ohne Ausnahme. Verpackung ist alles, was zur Abgabe an einen anderen Wirtschaftsakteur oder Endabnehmer bestimmt ist. Transportverpackungen brauchen Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung wie jede andere Verpackung.
Seit dem 12. August 2026 Stoffgrenzwerte, Kennung und Erzeugerangaben, Konformitätserklärung je Verpackungsart und Rückverfolgbarkeit. Ab 2030 ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent und Wiederverwendungsziele von 40 Prozent, im Binnenverkehr 100 Prozent.
Ja. Erzeuger ist der Palettenhersteller, von dem Sie die Erklärung einholen. Trägt die Palette Ihr Logo, sind Sie Erzeuger.
Das ist derzeit uneinheitlich. Die Kommission sieht in ihrer FAQ den Folienhersteller als Erzeuger, weil die Folie schon auf der Rolle Verpackung ist. Die ZSVR sieht denjenigen als Erzeuger, der die Folie anlegt. Holen Sie die Erklärung des Herstellers ein und dokumentieren Sie Ihre gewickelte Einheit zusätzlich selbst.
Von der harmonisierten Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 ja, mit Ausnahme der Verpackungen für den elektronischen Handel. Kennung, Name und Anschrift des Erzeugers nach Artikel 15 sind trotzdem anzubringen.
Nach Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ja. Versandverpackungen an Endabnehmer sind systembeteiligungspflichtig, auch wenn der Endabnehmer ein Unternehmen ist.
Ja, aber Sie übernehmen die Verantwortung: Wer den Karton mit Band und Füllung zusammenfügt, ist nach der Logik der ZSVR Erzeuger, und ohne Nachweis einer früheren Systembeteiligung sind Sie in Deutschland für die Lizenzierung zuständig.
Als Verpackung unter einem anderen Produkt nicht. Als eigenständig verkauftes Produkt ja, dann braucht der Palettenhersteller eine Sorgfaltserklärung.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 3, 5, 6, 10 bis 12, 15, 16, 21, 22, 24, 26, 27, 29, 30, 38, 39, 45. Kommissionsleitfaden C/2026/3702, Abschnitte 1 bis 3, 11, 12, 14, 18 bis 21. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitte II, X und XV. Verpackungsdurchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207, §§ 3, 6, 7, 11, 19, 39, 66, 68. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Themenseiten Abgrenzung Erzeuger und Hersteller, Versand- und Onlinehandel, Zulassungsverfahren (Stand 12.08.2026). EUDR-FAQ Version 5 (04.05.2026), Fragen 2.5 und 2.6. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Unverbindliches 30-Minuten-Gespräch. Wir zeigen Ihnen die Plattform, hören uns Ihre Lieferkette an und kalkulieren ein transparentes Angebot.
Oder direkt per E-Mail: a.ruetjes@polygon-one.com
Der Buchungskalender wird von HubSpot (Irland) geladen und setzt Cookies. Er erscheint, sobald Sie externe Inhalte erlauben.