Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung, und die erste Frage, die uns seitdem fast täglich erreicht, lautet: Gibt es eine Vorlage für die Konformitätserklärung? Ja, gibt es. Sie steht in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40, hat acht nummerierte Punkte und passt auf eine Seite. Das Formular ist also nicht das Problem. Das Problem ist, was man hineinschreibt, für welche Verpackungen man es braucht, wer es unterschreiben darf und womit man die Aussage belegt, wenn die Marktüberwachung nachfragt.
Dieser Beitrag beantwortet genau diese Fragen. Er richtet sich an Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland und der EU in Verkehr bringen, also an Abfüller, Hersteller, Importeure und Händler mit Eigenmarken. Am Ende finden Sie ein ausgefülltes Muster und eine Vorlage zum Herunterladen.
Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Erzeuger einer Verpackung schriftlich erklärt, dass diese Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt, soweit sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gelten. Rechtsgrundlage ist Artikel 39, den Aufbau gibt Anhang VIII vor. Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität (Artikel 39 Absatz 4).
Wichtig zur Einordnung: Die Konformitätserklärung ist das Ergebnis eines Verfahrens, nicht der Anfang. Vorher steht die Konformitätsbewertung nach Artikel 38, und die läuft nach Anhang VII als Modul A, also als interne Fertigungskontrolle. Es gibt keine benannte Stelle, kein Zertifikat und keinen Prüfstempel von außen. Der Erzeuger prüft selbst, dokumentiert selbst und erklärt selbst. Das macht die Sache einfacher als bei CE-pflichtigen Produkten, aber auch unbequemer, weil niemand sonst die Verantwortung trägt.
Eine CE-Kennzeichnung gibt es für Verpackungen übrigens nicht. Die Verordnung schließt sie ausdrücklich aus, damit niemand die Konformität der Verpackung mit der des verpackten Produkts verwechselt (Erwägungsgrund 109).
Der Erzeuger. Und nur der Erzeuger. Wer das im konkreten Fall ist, beantwortet Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13, und hier passieren die meisten Fehler, weil die Verordnung den Begriff anders verwendet als das Verpackungsgesetz. Der Erzeuger ist nicht der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, der sich bei LUCID registriert. Beide Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Wer die Konformitätserklärung auf den EPR-Hersteller ausstellt, hat unter Umständen den falschen Akteur benannt.
Die Kommission unterscheidet in ihrem Leitfaden C/2026/3702 drei Fälle:
Die Verpackung trägt einen Namen oder eine Marke. Dann ist Erzeuger, wer die Verpackung unter diesem Namen entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, wer sie physisch produziert. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist das in der Regel der Abfüller, der die Verpackung mit seinem Produkt füllt und in Verkehr bringt. Der Kartonagenhersteller, der die bedruckte Faltschachtel liefert, ist Lieferant, nicht Erzeuger.
Die Verpackung ist unmarkiert. Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Primärproduktionsverpackungen ist Erzeuger, wer sie herstellt, es sei denn, der Abnehmer hat sie mit seinem Namen oder seiner Marke kennzeichnen lassen. Die unbedruckte Stretchfolie und die neutrale Europalette erklärt also der Hersteller der Folie beziehungsweise der Palette. Sobald Ihr Logo auf der Palette steht, sind Sie es.
Der Markeninhaber ist ein Kleinstunternehmen. Hat ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme die Verpackung unter eigenem Namen herstellen lassen, und sitzt der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, dann ist der Lieferant Erzeuger. Sitzt der Lieferant im Ausland, bleibt es beim Kleinstunternehmen.
Dazu kommt Artikel 21: Importeure und Vertreiber gelten als Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass die Konformität betroffen sein könnte. Der Versandhändler, der seine Versandtaschen mit dem eigenen Logo bedrucken lässt, ist Erzeuger dieser Versandtaschen.
Und eine Regel, die viel Streit spart: In einer Lieferkette gibt es für jede Verpackung immer genau einen Erzeuger. Wer es nicht ist, muss trotzdem etwas tun. Lieferanten von Verpackungen müssen dem Erzeuger nach Artikel 16 alle Informationen und Unterlagen liefern, die er für den Nachweis der Konformität braucht. Die Kommission hat in ihrer FAQ klargestellt, dass ein Lieferant diese Unterlagen nicht verweigern kann. Importeure müssen sicherstellen, dass der Erzeuger im Drittland die Bewertung durchgeführt und die Erklärung erstellt hat, und eine Kopie samt technischer Dokumentation fünf beziehungsweise zehn Jahre bereithalten (Artikel 18). Vertreiber haben keine Erklärungspflicht, dürfen aber nur konforme und gekennzeichnete Verpackungen bereitstellen (Artikel 19).
Wer sich bei der Rollenzuordnung unsicher ist, findet die Entscheidungslogik ausführlicher in unserem Beitrag Erzeuger oder Hersteller? Welche Rolle Sie unter der PPWR haben.
Für jede Verpackung, die seit dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wird. Inverkehrbringen heißt erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt. Drei Konstellationen sorgen dabei regelmäßig für Verwirrung:
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen ohne Erklärung auf dem Markt bleiben. Sie müssen weder nachgebessert noch zurückgerufen werden, auch wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen (Kommissions-FAQ, 2. Auflage, Abschnitt X, Frage 5). Für wiederverwendbare Verpackungen gilt als Stichtag sogar der 11. Februar 2025, das Datum des Inkrafttretens (Artikel 15 Absatz 9).
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden, aber noch im Lager liegen, brauchen beim Inverkehrbringen eine Konformitätserklärung. Die Kommission hat im August 2026 klargestellt, dass niemand seinen Lagerbestand vernichten, umarbeiten oder umetikettieren muss. Die nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 erforderliche Kennung und die Erzeugerangaben dürfen bei Altbeständen über ein Begleitdokument mitgegeben werden (FAQ X, Frage 5). Fehlen für solche Bestände Lieferantendaten, weil der Lieferant nicht mehr existiert oder nicht antwortet, verlangt die Kommission nachweisbare Bemühungen und notfalls eigene Bewertungen (FAQ X, Frage 6). Dokumentieren Sie diese Bemühungen, das ist im Zweifel Ihr Argument gegenüber der Behörde.
Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 hergestellt werden, müssen die Kennung und die Erzeugerangaben direkt tragen. Ein Begleitdokument ist nur noch zulässig, wenn das Anbringen wegen Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist.
Hier liegt der Punkt, an dem viele Vorlagen im Netz ungenau werden. Artikel 39 verlangt den Nachweis der Anforderungen der Artikel 5 bis 12. Aber nicht alle diese Artikel gelten schon. Die Konformitätserklärung deckt nur ab, was zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anwendbar ist (Kommissions-FAQ, Abschnitt XV, Frage 1). Wer heute Recyclingfähigkeitsklassen oder Rezyklatquoten in seine Erklärung schreibt, erklärt etwas, wofür die Bewertungsmethode noch gar nicht existiert.
Stand September 2026 sieht das so aus:
| Anforderung | Artikel | Gilt seit | Muss 2026 in Dokumentation und Erklärung |
|---|---|---|---|
| Minimierung besorgniserregender Stoffe | Art. 5 Abs. 1 | 12.08.2026 | Ja |
| Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI zusammen höchstens 100 mg/kg | Art. 5 Abs. 4 | 12.08.2026 | Ja, für alle Verpackungen |
| PFAS-Grenzwerte (25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb Summe, 50 ppm gesamt) | Art. 5 Abs. 5 | 12.08.2026 | Ja, nur bei Lebensmittelkontakt |
| Allgemeine Recyclingfähigkeit | Art. 6 Abs. 1 | 12.08.2026 | Ja, auf dem Niveau der bisherigen Verpackungsrichtlinie |
| Recyclinggerechte Gestaltung mit Leistungsstufen | Art. 6 Abs. 2 | 01.01.2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt | Nein |
| Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | Art. 7 | 01.01.2030 | Nein |
| Kompostierbare Verpackungen | Art. 9 | 12.02.2028 | Nein |
| Verpackungsminimierung, Leerraum | Art. 10 | 01.01.2030 | Nein |
| Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen | Art. 11 | 12.08.2026 | Ja, nur bei Mehrwegverpackungen |
| Harmonisierte Kennzeichnung (Sortierpiktogramme, QR-Code) | Art. 12 | 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt | Nein |
| Typen-, Chargen- oder Seriennummer und Erzeugerangaben | Art. 15 Abs. 5 und 6 | 12.08.2026 | Ja, auf der Verpackung, nicht in der Erklärung |
Konkret heißt das für eine bedruckte Faltschachtel ohne Lebensmittelkontakt: Sie brauchen den Nachweis, dass die Summe der vier Schwermetalle unter 100 mg/kg liegt, eine nachvollziehbare Aussage zur Minimierung besorgniserregender Stoffe und zur Recyclingfähigkeit im bisherigen Sinne, sowie die Kennzeichnung mit Kennung und Erzeugerangaben. Bei einer Lebensmittelverpackung kommen die PFAS-Werte hinzu, bei einer Mehrwegkiste die Anforderungen des Artikels 11.
Was 2028 und 2030 dazukommt, sollten Sie heute schon im Datenmodell vorsehen. In die Erklärung gehört es noch nicht. Mehr dazu in unserem Beitrag PPWR-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 12.08.2026 gilt und was erst 2028 kommt.
Anhang VII verlangt eine Erklärung je Verpackungsart. Gemeint ist nicht die Materialkategorie aus Anhang II, sondern das einzelne Verpackungsformat beziehungsweise die Serie (Kommissions-FAQ, Abschnitt XV, Frage 2). Drei Faustregeln aus der FAQ, die im Alltag helfen:
Eine Verpackungseinheit, eine Erklärung. Flasche, Verschluss und Etikett bilden zusammen eine Verpackungseinheit. Dafür genügt eine Bewertung und eine Erklärung, aber die Erklärung muss die Komponenten aufführen. Es wird nicht je Komponente erklärt.
Gleiche Verpackung in mehreren Größen darf in einer Erklärung zusammengefasst werden, wenn die Größe keinen Einfluss auf die Erfüllung der Anforderungen hat und dasselbe Produkt enthalten ist. Sobald sich das verpackte Produkt unterscheidet, ist eine gemeinsame Erklärung nicht mehr zulässig (FAQ XV, Frage 10). Der Grund ist einfach: Die Bewertung der Minimierung hängt vom Produkt ab, die Bewertung des Rezyklatanteils vom Gewicht.
Transportverpackungen sind nicht ausgenommen. Palette, Palettenrahmen, Stretchfolie und Umreifungsband sind unterschiedliche Verpackungsarten und brauchen getrennte Bewertungen und getrennte Erklärungen (FAQ XV, Frage 11). Wer sie zukauft und unmarkiert verwendet, holt sich die Erklärungen vom Hersteller. Wer sie unter eigener Marke fertigen lässt, stellt sie selbst aus. Wie das im B2B-Alltag aussieht, steht in Gilt die PPWR für B2B? Transportverpackungen, Paletten, Stretchfolie und gebrauchte Kartons.
Fällt Ihr verpacktes Produkt außerdem unter andere Rechtsakte mit Konformitätserklärung, etwa die Verordnung (EU) 10/2011 für Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, dürfen Sie eine einzige EU-Konformitätserklärung für alle betroffenen Rechtsakte ausstellen. Sie muss die Rechtsakte mit Fundstelle im Amtsblatt nennen und Verpackung und verpacktes Produkt klar trennen. Ein Dossier aus mehreren Einzelerklärungen ist ebenfalls zulässig (Artikel 39 Absatz 3, FAQ XV, Frage 4).
Ja. Das folgende Muster folgt Anhang VIII Punkt für Punkt. Die Erzeugerin ist fiktiv, die Struktur ist die amtliche.
EU-Konformitätserklärung Nr. KE-2026-0417
1. Nr. (eindeutige Kennung der Verpackung): Faltschachtel Typ FS-0421, Artikelnummer 40-0421, Chargen ab 2026-09
2. Name und Anschrift des Erzeugers: Musterwerk Feinkost GmbH, Industriestraße 12, 40213 Düsseldorf, Deutschland. Bevollmächtigter: keiner benannt.
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.
4. Gegenstand der Erklärung: Verkaufsverpackung für Trockennudeln, 500 g. Faltschachtel aus Vollpappe (GD2, 300 g/m²), Innenbeutel aus Polypropylen (BOPP, 30 µm), Sichtfenster aus PP-Folie, vierfarbig bedruckt, Dispersionslack. Komponenten: Faltschachtel (Lieferant Karton AG, Artikel K-5590), Innenbeutel (Lieferant Folienwerk GmbH, Artikel F-118), Kleber (Lieferant Adhesiva SE, Typ HM-40). Abbildung siehe Anlage 1 der technischen Dokumentation.
5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025), Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 15 Absätze 5 und 6 in der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Fassung. Für den Innenbeutel zusätzlich Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (ABl. L 12 vom 15.1.2011), Konformitätserklärung des Lieferanten vom 03.06.2026 als Anlage 4.
6. Angabe der zugrunde gelegten Normen oder technischen Spezifikationen: CEN/CR 13695-1:2000 für die Bestimmung der Schwermetallgehalte; EN 13428:2004 als Orientierung für die Minimierung besorgniserregender Stoffe und für die Verwertbarkeit, ohne Konformitätsvermutung; PFAS-Analyse nach DIN CEN/TS 15968 für den Innenbeutel.
7. Notifizierte Stelle: Nicht anwendbar. Konformitätsbewertung nach Anhang VII Modul A (interne Fertigungskontrolle).
8. Zusätzliche Angaben: Technische Dokumentation TD-2026-0417 vom 28.08.2026. Diese Erklärung ersetzt keine frühere Fassung. Aufbewahrung bis 31.08.2031.
Unterzeichnet für und im Namen von: Musterwerk Feinkost GmbH Düsseldorf, 01.09.2026 Anna Beispiel, Leiterin Qualitätsmanagement (Unterschrift)
Ein paar Hinweise zu den Feldern, die in der Praxis Fragen auslösen:
Zu Punkt 1 und 4: Die Verordnung definiert die eindeutige Kennung nicht. Die Kommission versteht darunter die Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die die Verpackung selbst identifiziert (FAQ XV, Frage 3). Ihre Artikelnummer plus Chargenbezug reicht, wenn sie die Verpackung zweifelsfrei zuordnet. Eine Abbildung ist nicht Pflicht, aber sinnvoll.
Zu Punkt 5: Nennen Sie die Artikel, deren Erfüllung Sie tatsächlich nachgewiesen haben, nicht pauschal "Artikel 5 bis 12". Das ist ehrlicher und schützt Sie, wenn 2028 die Kennzeichnungspflicht kommt und jemand Ihre Erklärung von 2026 liest.
Zu Punkt 6: Harmonisierte Normen zur PPWR sind noch nicht im Amtsblatt gelistet. Die alten Normen der Verpackungsrichtlinie, etwa EN 13428, erzeugen keine Konformitätsvermutung mehr (Erwägungsgrund 58, Kommissions-FAQ Abschnitt XV). Sie dürfen sie als Orientierung nennen, sollten dann aber beschreiben, welche Lösung Sie gewählt haben, so wie es Anhang VII Nummer 2 Buchstabe d verlangt.
Zu Punkt 7: Bei Modul A gibt es keine notifizierte Stelle. Lassen Sie das Feld nicht leer, sondern schreiben Sie "nicht anwendbar" und den Grund. Eine leere Zeile sieht nach Versäumnis aus.
Zu Punkt 8: Hier gehören die Nummer der technischen Dokumentation, das Aufbewahrungsende und gegebenenfalls der Hinweis hin, welche Vorversion ersetzt wird.
Wer unterschreibt? Die Verordnung schreibt keine Funktion vor. Es muss eine Person sein, die für den Erzeuger zeichnen darf und die Verantwortung kennt, die sie übernimmt. Geschäftsführung, Qualitätsleitung oder eine schriftlich bevollmächtigte Person sind üblich. Eine elektronische Unterschrift ist ausreichend.
Die Erklärung ist eine Seite. Die technische Dokumentation nach Anhang VII ist der Teil, der Arbeit macht. Sie muss es ermöglichen, die Konformität zu bewerten, und sie muss eine Analyse der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Anhang VII Nummer 2 nennt als Mindestinhalt, soweit einschlägig:
a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien der Bauteile, c) Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Funktionsweise nötig sind, d) die Liste der angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen, und wo keine angewandt wurden, die Beschreibung der gewählten Lösung, e) eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 durchgeführt wurden, f) Prüfberichte.
Artikel 5 Absatz 6 sagt ausdrücklich, dass die Einhaltung der Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte in dieser Dokumentation nachzuweisen ist. Womit? Die Verordnung schreibt keinen Prüfbericht je Charge vor. In der Praxis stützen sich Erzeuger 2026 überwiegend auf Lieferantenerklärungen zu den einzelnen Komponenten, ergänzt um Prüfberichte dort, wo ein Risiko besteht, etwa bei Druckfarben, Recyclingmaterial oder Lebensmittelkontakt. Genau diese Abwägung ist die Risikoanalyse, die Anhang VII verlangt: Welche Komponente könnte den Grenzwert reißen, wie wahrscheinlich ist das, und welcher Nachweis ist dafür angemessen?
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Der Grenzwert von 100 mg/kg bezieht sich auf die Verpackung samt Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, die der Erzeuger mit in Verkehr bringt. Die Materialdaten des Kartons allein reichen also nicht.
Die Dokumentation ist ein lebendes Dossier. Ändert sich das Material, der Lieferant, die Druckfarbe oder eine Norm, muss der Erzeuger prüfen, ob eine erneute Bewertung nötig ist (Artikel 15 Absatz 4). Die Erklärung ist dann entsprechend zu aktualisieren, denn Artikel 39 Absatz 2 verlangt, dass sie stets auf dem neuesten Stand ist. Ein PDF von 2026, das 2028 noch die alten Lieferanten nennt, ist formal vorhanden und inhaltlich wertlos.
Die Erklärung muss in der Sprache oder den Sprachen abgefasst oder übersetzt sein, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird (Artikel 39 Absatz 2). Für Deutschland heißt das eine deutsche Fassung. Wer nach Frankreich, Italien oder Polen liefert, braucht die dort verlangte Sprache. Eine englische Fassung ist für internationale Lieferketten praktisch, ersetzt aber die Landessprache nicht.
Aufbewahrt werden Erklärung und technische Dokumentation fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Artikel 15 Absatz 3). Dieselben Fristen gelten für Importeure (Artikel 18 Absatz 7). Es genügt nicht, dass der Lieferant die Unterlagen hat. Sie müssen selbst darauf zugreifen können.
Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde müssen Erzeuger alle Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorlegen, elektronisch und auf Wunsch in Papierform, in einer Sprache, die die Behörde leicht versteht (Artikel 15 Absatz 10). Zehn Tage sind kurz, wenn die Nachweise in Postfächern und Netzlaufwerken verteilt liegen. Die Behörden sind nach Artikel 39 Absatz 5 außerdem gehalten, jedes Jahr einen risikobasiert ausgewählten Teil der Konformitätserklärungen auf Richtigkeit zu prüfen. Das ist keine Drohung, sondern der Prüfmechanismus, den die Verordnung an die Stelle einer benannten Stelle setzt.
In Deutschland setzt das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG, in Kraft seit dem 12. August 2026) die Sanktionen um. Wer als Erzeuger Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig, ebenso ein Importeur, der nicht sichergestellt hat, dass Bewertung und technische Dokumentation vorliegen. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis 100.000 Euro beziehungsweise 200.000 Euro (§ 66 VerpackDG). Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Aus den Gesprächen, die wir seit dem Frühjahr mit Abfüllern, Möbelherstellern, Importeuren und Verpackungsherstellern führen, wiederholen sich sieben Fehler:
1. Verpackungseinheiten und Komponenten aufnehmen. Zerlegen Sie jedes Verpackungsformat in seine Komponenten: Karton, Beutel, Etikett, Verschluss, Kleber, Farbe. Ordnen Sie jeder Komponente den Lieferanten zu. Ohne diese Stückliste lässt sich weder bewerten noch erklären.
2. Rolle je Verpackungseinheit klären. Für welche Einheiten sind Sie Erzeuger, für welche Importeur, für welche nur Vertreiber? Die Antwort bestimmt, ob Sie ausstellen, einsammeln oder gar nichts tun müssen.
3. Nachweise bei den Lieferanten anfordern. Schwermetallwerte, Materialzusammensetzung, bei Lebensmittelkontakt PFAS-Angaben, jeweils mit Nachweisgrundlage. Artikel 16 verpflichtet die Lieferanten zur Mitwirkung, aber die Antworten kommen erfahrungsgemäß in Wochen, nicht in Tagen. Ein fertiges Anschreiben mit klarer Abfragetabelle beschleunigt das erheblich, siehe Musteranschreiben an Vorlieferanten.
4. Risiken bewerten. Wo reicht die Lieferantenerklärung, wo brauchen Sie einen Prüfbericht? Halten Sie die Begründung schriftlich fest, das ist die Risikoanalyse nach Anhang VII.
5. Technische Dokumentation zusammenstellen. Entlang der Punkte a bis f, mit den Nachweisen als Anlagen. Vergeben Sie eine Dokumentnummer und ein Datum.
6. Erklärung ausstellen, unterschreiben, ablegen. Je Verpackungsart, mit Bezug auf die Dokumentation, in der nötigen Sprache, mit Wiedervorlage bei jeder Änderung.
Wer zwanzig Verpackungsarten hat, kann das mit Tabellenkalkulation und Ordnerstruktur bewältigen. Wer zweihundert hat und vierzig Lieferanten, merkt spätestens bei der ersten Behördenanfrage, dass Versionsstände, Nachweise und Zuständigkeiten in Postfächern nicht auffindbar sind.
Wir haben das PPWR-Modul von Polygon One genau entlang dieser sechs Schritte gebaut, weil sie in jedem Unternehmen dieselben sind. Sie legen Artikel, Verpackungseinheiten und Komponenten an oder importieren sie aus Excel. Sie bestimmen je Einheit Ihre Rolle, und die Plattform leitet daraus ab, was zu tun ist. Fehlende Nachweise fordern Sie mit einem Klick beim zuständigen Lieferanten an, der sie über ein eigenes Portal hochlädt. Hochgeladene Prüfberichte und Erklärungen werden automatisch ausgelesen und als Vorschlag in die Komponentendaten übernommen, entschieden wird immer von einem Menschen.
Aus diesen Daten erzeugt Polygon One die technische Dokumentation nach Anhang VII und die Konformitätserklärung nach Anhang VIII als PDF in Deutsch und Englisch, je Verpackungseinheit, einzeln oder für hundert Einheiten auf einmal mit einer Unterschrift. Eine Bereitschaftsprüfung verhindert, dass eine Erklärung ohne Nachweisgrundlage ausgestellt wird. Jede Änderung an den Daten markiert die bestehende Erklärung als veraltet, jede neue Ausstellung wird versioniert, und die Aufbewahrungsfrist läuft automatisch mit. Importeure sammeln die Erklärungen ihrer Erzeuger auf demselben Weg ein und prüfen sie.
Was Polygon One nicht tut: die Konformitätsbewertung an Ihrer Stelle treffen oder eine rechtliche Bewertung abgeben. Die Plattform strukturiert die Daten, zeigt Lücken und erstellt die Dokumente. Die Verantwortung für Inhalt und Ausstellung bleibt beim Erzeuger, so will es Artikel 39 Absatz 4, und so ist es auch richtig.
Wenn Sie sehen möchten, wie das mit Ihren eigenen Verpackungsdaten aussieht, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.
Die Vorlage enthält das Muster nach Anhang VIII mit Ausfüllhinweisen zu jedem Punkt sowie eine Gliederung für die technische Dokumentation nach Anhang VII inklusive Risikoanalyse. Beide Dokumente sind auf den Stand September 2026 abgestimmt und nennen nur die Anforderungen, die heute gelten.
Ja, für jede Verpackung, die seit dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wird. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für B2B-Verpackungen. Die einzige Erleichterung betrifft Kleinstunternehmen, bei denen die Erzeugerrolle auf den inländischen Verpackungslieferanten übergeht.
Nein. Die Konformitätsbewertung läuft nach Modul A als interne Fertigungskontrolle. Sie können Labore oder Berater beauftragen, die Verantwortung bleibt beim Erzeuger.
Nein. Sie muss auf Verlangen der Behörde innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden können. Viele Kunden verlangen sie allerdings vertraglich, und Importeure müssen eine Kopie bereithalten.
Ja. Transportverpackungen sind nicht ausgenommen, und jede Verpackungsart braucht eine eigene Erklärung. Wer neutrale Paletten oder Folie zukauft, holt die Erklärung beim Hersteller ein.
Etiketten sind Komponenten der Verpackungseinheit, auf der sie kleben. Sie werden in der Erklärung dieser Einheit aufgeführt und in der technischen Dokumentation mit ihren Stoffdaten belegt, brauchen aber keine eigene Erklärung, solange sie nicht selbst als Verpackung in Verkehr gebracht werden.
Die Muster der IHKs und Verbände folgen dem Anhang VIII und sind ein guter Ausgangspunkt. Entscheidend ist, was Sie hineinschreiben und womit Sie es in der technischen Dokumentation belegen.
Die Verpackung darf nicht in Verkehr gebracht werden. Nach dem VerpackDG drohen Bußgelder, und die Marktüberwachung kann Rücknahme oder Rückruf anordnen.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), insbesondere Artikel 3, 5, 15 bis 21, 38, 39 und Anhänge VII und VIII. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitte X und XV. Kommissionsleitfaden C/2026/3702 zu Begriffsbestimmungen und Kennzeichnung (Juli 2026). Verpackungsdurchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026, § 66. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir aktualisieren ihn, sobald die Kommission harmonisierte Normen listet oder die Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung in Kraft treten.
Unverbindliches 30-Minuten-Gespräch. Wir zeigen Ihnen die Plattform, hören uns Ihre Lieferkette an und kalkulieren ein transparentes Angebot.
Oder direkt per E-Mail: a.ruetjes@polygon-one.com
Der Buchungskalender wird von HubSpot (Irland) geladen und setzt Cookies. Er erscheint, sobald Sie externe Inhalte erlauben.