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PPWR-Journal · Grundlagen

PFAS und Schwermetalle in Verpackungen: Grenzwerte, Prüfweg und Nachweis nach Artikel 5 PPWR

11.09.2026 · Lesezeit ca. 12 Min. · Von Alexander Rütjes

Von allen Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung ist Artikel 5 die einzige, die seit dem 12. August 2026 ohne jede Übergangsfrist greift und bei der eine Überschreitung sofort bedeutet, dass die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Kennzeichnung kommt 2028, die Recyclingklassen 2030, die Stoffgrenzwerte gelten heute.

Besonders unangenehm ist das bei PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, denn dafür gibt es weder eine Liste der betroffenen Stoffe noch eine harmonisierte Prüfmethode, wohl aber einen Prüfweg, den die Kommission den Marktüberwachungsbehörden empfiehlt und den Sie kennen sollten, bevor eine Behörde ihn anwendet.

Dieser Beitrag erklärt beide Grenzwerte, den Prüfweg, die Nachweisführung in der technischen Dokumentation und die Ausnahmen für Recyclingglas und Mehrwegkästen. Am Ende steht ein Prüfplan zum Herunterladen.

Drei Ebenen in einem Artikel

Artikel 5 enthält drei verschiedene Anforderungen, die im Alltag oft vermischt werden.

Minimierung besorgniserregender Stoffe (Absatz 1). Eine allgemeine Pflicht, den Gehalt an besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterial und Verpackungsbestandteilen so gering wie möglich zu halten. Kein Zahlenwert, aber eine Aussage, die in die technische Dokumentation gehört.

Schwermetallgrenzwert (Absatz 4). Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Das gilt für alle Verpackungen, unabhängig von Material und Verwendung.

PFAS-Grenzwerte (Absatz 5). Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS über den Grenzwerten enthalten. Das betrifft nur Lebensmittelkontakt, dort aber ohne Ausnahme.

Für die Grenzwerte der Absätze 4 und 5 verlangt Absatz 6 ausdrücklich, die Einhaltung in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachzuweisen; die Minimierung nach Absatz 1 gehört dort ebenfalls hinein, weil Anhang VII die Konformität mit allen geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 abdeckt. Ohne diesen Nachweis ist die Konformitätserklärung nicht belastbar, auch wenn die Werte in Ordnung sind.

Grafik: Die drei Ebenen des Artikels 5 mit Grenzwerten, Geltungsbereich und Nachweisführung
Minimierung, Schwermetalle und PFAS sind drei getrennte Anforderungen mit unterschiedlichem Geltungsbereich. Nur PFAS ist auf Lebensmittelkontakt beschränkt.

Der Schwermetallgrenzwert

Der Wert von 100 mg/kg ist aus der alten Verpackungsrichtlinie bekannt und hat sich nicht geändert. Zwei Dinge daran werden regelmäßig falsch verstanden.

Er gilt für die Summe, nicht je Metall. Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom werden addiert. Ein Kartonmaterial mit 40 mg/kg Blei und 70 mg/kg Chrom VI reißt den Grenzwert, obwohl kein Einzelwert auffällig wäre.

Er gilt für die Verpackungseinheit einschließlich Druckfarben, Lacken und Klebstoffen. Das hat die Kommission in ihrer FAQ ausdrücklich klargestellt. Das Materialdatenblatt des Kartons allein genügt also nicht; wer nur das Trägermaterial prüft, prüft den falschen Gegenstand. Für die Datenerhebung heißt das: Druckfarbe, Lack, Kleber, Etikett und Beschichtung sind eigene Positionen mit eigenen Werten. Wie Sie das strukturiert abfragen, steht in Musteranschreiben an Vorlieferanten.

Der Grenzwert gilt außerdem "unbeschadet" der Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung und der Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Wo diese strenger sind, gehen sie vor. Artikel 5 ist eine zusätzliche Schwelle, keine Obergrenze für alles.

Die Ausnahmen. Für Recyclingglas gilt die Kommissionsentscheidung 2001/171/EG fort: Eine Überschreitung der 100 mg/kg ist zulässig, wenn sie auf den Einsatz von Recyclingglas zurückgeht. Ein absichtliches Einbringen der vier Metalle bleibt unzulässig. Für Kunststoffkästen und -paletten aus Rezyklat gilt ebenso die frühere EU-Ausnahme fort (Entscheidung 2009/292/EG, nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung weiter anwendbar); in Deutschland sind die Bedingungen in den §§ 14 bis 18 VerpackDG geregelt: Sie dürfen den Grenzwert überschreiten, wenn die Überschreitung allein auf den Sekundärrohstoff zurückgeht, die Verpackungen in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen zirkulieren, ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem besteht, eine Rückgabequote von mindestens 90 Prozent erreicht wird und der Hersteller eine eigene Konformitätserklärung nebst Jahresbericht führt. Beide Ausnahmen entfallen, sobald die Kommission die zugrunde liegenden Entscheidungen per delegiertem Rechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 aufhebt. Was das für Palettenpools bedeutet, steht in Gilt die PPWR für B2B? Transportverpackungen, Paletten und Kartons.

Die Kommission kann den Wert künftig per delegiertem Rechtsakt absenken und die Bedingungen für Ausnahmen in geschlossenen Kreisläufen festlegen (Absätze 7 und 8). Beides steht noch aus.

Die PFAS-Grenzwerte

Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten seit dem 12. August 2026 drei Werte nebeneinander:

GrenzwertWas gemessen wird
25 ppbjedes einzelne PFAS in der gezielten Analyse; polymere PFAS werden dabei nicht bestimmt
250 ppbdie Summe der PFAS aus der gezielten Analyse, gegebenenfalls nach vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen; polymere PFAS werden nicht bestimmt
50 ppmPFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS

Dazu kommt eine Auskunftspflicht, die viele übersehen: Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung dem Erzeuger oder Importeur auf Verlangen nachweisen, welcher Anteil des gemessenen Fluors auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS entfällt, damit dieser die technische Dokumentation erstellen kann. Diese Pflicht steht direkt in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c und ist ein starkes Argument gegenüber Lieferanten, die sich zieren.

Vier Klarstellungen aus der Kommissions-FAQ:

PFAS ist über die Struktur definiert, nicht über eine Liste. Erfasst ist jeder Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom ohne daran gebundenes Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatom enthält, mit eng umrissenen strukturellen Ausnahmen. Eine CAS-Liste der betroffenen Stoffe wird ausdrücklich nicht veröffentlicht.

Absichtlich zugesetzte und unbeabsichtigt vorhandene PFAS werden gleich behandelt. Der Verordnungstext unterscheidet nicht. Der Hinweis eines Lieferanten, PFAS seien nicht zugesetzt worden, beantwortet die Frage also nicht.

Eine harmonisierte Prüfmethodik gibt es noch nicht. Die Kommission arbeitet mit den Marktüberwachungsbehörden und dem EU-Referenzlabor für Lebensmittelkontaktmaterialien daran.

Die Regel steht unter Beobachtung. Bis zum 12. August 2030 prüft die Kommission, ob Absatz 5 geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit PFAS-Beschränkungen nach der Lebensmittelkontaktverordnung, REACH oder der POP-Verordnung zu vermeiden. Bis dahin gilt er unverändert.

Der Prüfweg der Kommission

Weil eine harmonisierte Methode fehlt, empfiehlt die Kommission den Behörden in ihrem Leitfaden einen dreistufigen Ansatz, um die Grenzwerte durchzusetzen. Für Unternehmen ist das die wichtigste praktische Information des ganzen Themas, denn Schritt 1 ist deutlich billiger als eine vollständige PFAS-Analytik.

Schritt 1: Gesamtfluorgehalt bestimmen. Liegt er unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform angesehen werden. Die Kommission stellt ausdrücklich fest, dass nach den ihr vorliegenden Nachweisen alle Proben, die Schritt 1 bestehen, auch die Anforderungen der Schritte 2 und 3 erfüllen.

Schritt 2: Organisches Fluor abgrenzen. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, kann mit Methoden wie Pyrolyse-GC/MS geprüft werden, ob das Fluor organisch (also PFAS) oder anorganisch ist. Liegt der organische Fluorgehalt unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform angesehen werden.

Schritt 3: Gezielte Analyse. Zur Überprüfung der Werte von 25 und 250 ppb empfiehlt die Kommission eine direkte TOP-Analyse, also die Bestimmung der gesamten oxidierbaren Vorläuferverbindungen.

Grafik: Der dreistufige Prüfweg für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, von der Gesamtfluorbestimmung bis zur TOP-Analyse
Ein Gesamtfluorwert unter 50 mg/kg genügt als Nachweis. Erst darüber wird die Analytik aufwendig.

Für die eigene Nachweisführung heißt das: Beginnen Sie mit der Gesamtfluorbestimmung, etwa per Verbrennungs-Ionenchromatographie. Sie ist vergleichsweise günstig, und ein Wert unter 50 mg/kg dokumentiert die Konformität mit allen drei Grenzwerten. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, lohnt sich die Diskussion über organisches Fluor und TOP-Analyse. Wichtig: Ein Wert über 50 mg/kg ist noch keine Nichtkonformität, sondern nur der Punkt, an dem weiter geprüft werden muss.

Unberührt bleiben die Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 zu Materialien mit Lebensmittelkontakt. Der Prüfweg ersetzt sie nicht.

Kein Aufbrauchen der Bestände

Das ist der Satz, der in Beratungsgesprächen für Stille sorgt: Die Verordnung sieht keinen Übergangszeitraum für das Aufbrauchen von Beständen PFAS-haltiger Verpackungen vor, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden. Lebensmittelkontaktverpackungen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, müssen die Grenzwerte einhalten. Verpackungen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bleiben.

Der Unterschied liegt also im Inverkehrbringen, nicht in der Produktion. Eine beschichtete Backtrennfolie, die im Juli 2026 produziert und im Oktober 2026 erstmals bereitgestellt wird, muss konform sein. Dieselbe Folie, die im Juli bereits an einen Kunden geliefert wurde, darf weiterverwendet werden.

Wer heute noch Bestände mit fluorhaltiger Beschichtung im Lager hat, sollte deshalb zwei Dinge klären: wann sie in Verkehr gebracht wurden oder werden, und ob der Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg liegt. Für Backpapiere, fettdichte Papiere, Pizzakartons, Popcorntüten und Fast-Food-Verpackungen war die Fluorbeschichtung lange üblich; viele Lieferanten haben umgestellt, aber nicht alle und nicht überall gleichzeitig.

Wie der Nachweis geführt wird

Absatz 6 verlangt den Nachweis in der technischen Dokumentation nach Anhang VII. Was dort landen muss, ist weniger, als viele befürchten.

Es gibt keine Pflicht zu einem Prüfbericht je Charge. Nach Artikel 16 sind auch Lieferantenerklärungen gültige Unterlagen, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant in der EU sitzt. Ob eine Erklärung genügt oder ein Prüfbericht nötig ist, entscheidet Ihre Risikoanalyse, die Anhang VII ohnehin verlangt.

Eine brauchbare Faustregel für die Einstufung:

Geringes Risiko, Lieferantenerklärung genügt in der Regel. Unbedruckte Wellpappe, unbeschichtete Papiere, Glas ohne Recyclinganteil, gängige Kunststoffe ohne Barriereschicht und ohne Lebensmittelkontakt.

Mittleres Risiko, Erklärung mit Angabe der Nachweisgrundlage, Prüfbericht bei Wechsel. Bedruckte Verpackungen mit mehrfarbigem Druck, Materialien mit Recyclinganteil, Metallverschlüsse, Beschichtungen ohne Lebensmittelkontakt.

Erhöhtes Risiko, Prüfbericht. Alles mit Lebensmittelkontakt und Fett- oder Feuchtigkeitsbarriere, fluorierte Beschichtungen, Recyclingglas mit auffälligen Werten, Materialien aus Lieferketten ohne belastbare Datenlage.

In die Dokumentation gehören je Komponente der Messwert mit Einheit, die Nachweisgrundlage (Prüfbericht oder Lieferantenerklärung), die angewandte Methode oder Norm und das Datum. Für Schwermetalle ist CEN/CR 13695-1 die gängige Referenz, für Gesamtfluor die Verbrennungs-Ionenchromatographie. Halten Sie außerdem schriftlich fest, warum Sie sich bei welcher Komponente für welche Nachweistiefe entschieden haben; genau das ist die Risikoanalyse.

Zu Absatz 1, der Minimierung besorgniserregender Stoffe, genügt eine qualitative Beschreibung: Lieferantenerklärungen zu Stoffen der REACH-Kandidatenliste, die Auswahl der Druckfarben, der Verzicht auf bestimmte Additive. Ein Zahlenwert wird nicht verlangt.

Wie das in Dokumentation und Erklärung eingebettet wird, steht in PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage, Pflichtinhalte nach Anhang VIII.

Die häufigsten Fehler

  1. Nur das Trägermaterial prüfen. Der Schwermetallgrenzwert bindet die Einheit einschließlich Farben, Lacken und Klebern.
  2. Einzelwerte statt Summe betrachten. Vier unauffällige Werte können zusammen über 100 mg/kg liegen.
  3. "Kein PFAS zugesetzt" als Nachweis akzeptieren. Die Grenzwerte gelten auch für unbeabsichtigt vorhandene PFAS.
  4. Mit der teuersten Analytik beginnen. Die Gesamtfluorbestimmung ist Schritt 1 und genügt in den meisten Fällen.
  5. Einen Gesamtfluorwert über 50 mg/kg als Nichtkonformität behandeln. Er löst nur weitere Prüfschritte aus.
  6. Auf eine Aufbrauchfrist hoffen. Es gibt keine.
  7. PFAS auch ohne Lebensmittelkontakt prüfen. Absatz 5 gilt nur für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Der Schwermetallwert gilt dagegen für alle.
  8. Die Auskunftspflicht der Vorlieferanten nicht nutzen. Ab 50 mg/kg Gesamtfluor besteht sie unmittelbar aus der Verordnung.

So gehen Sie praktisch vor

1. Komponenten mit Lebensmittelkontakt markieren. Nur für sie gelten die PFAS-Werte. Diese Einordnung ist die wichtigste Weichenstellung, weil sie den Prüfaufwand halbiert oder verdoppelt.

2. Risiko je Komponente einstufen. Nach der obigen Logik, mit schriftlicher Begründung.

3. Lieferantendaten anfordern. Schwermetallsumme mit Methode und Datum, bei Lebensmittelkontakt zusätzlich Gesamtfluor, und die Bestätigung, dass die Angaben auch unbeabsichtigt vorhandene Stoffe abdecken.

4. Wo nötig, prüfen lassen. Gesamtfluor zuerst, weiter nur bei Überschreitung.

5. Bestände klären. Welche Lebensmittelkontaktverpackungen wurden vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht, welche liegen noch im Lager?

6. Dokumentieren. Werte, Nachweisgrundlage, Methode, Datum und die Begründung der Prüftiefe, je Komponente.

7. Änderungen überwachen. Neuer Lieferant, neue Druckfarbe, neue Beschichtung: erneut prüfen. Die technische Dokumentation ist auf dem neuesten Stand zu halten.

Wie Polygon One dabei hilft

Im PPWR-Modul werden die Stoffdaten je Komponente geführt, nicht je Artikel, weil der Grenzwert an der Einheit samt Farben und Klebern hängt. Das Feld für die Schwermetallsumme gibt sofortiges Feedback, ob der Wert von 100 mg/kg eingehalten ist. Der Schalter für Lebensmittelkontakt schaltet die PFAS-Felder frei, also Einzelwert, Summe und Gesamtfluor, jeweils mit Nachweisgrundlage und Messmethode; ein Gesamtfluorwert unter 50 mg/kg wird als Beleg für die Konformität mit allen drei Grenzwerten geführt, ein höherer Wert dagegen nie als Nichtkonformität, sondern als Anlass für weitere Prüfung.

Jeder Stoffwert braucht eine Nachweisgrundlage, Prüfbericht oder Lieferantenerklärung, sonst lässt sich die Angabe nicht absenden. Beide Wege sind nach Artikel 16 gültig, ein Laborbericht als Datei ist nicht zwingend. Die Werte fließen anschließend in die technische Dokumentation nach Anhang VII und in die Konformitätserklärung.

Zwei Einschränkungen, die Sie kennen sollten: Polygon One bewertet keine Prüfberichte und trifft keine Risikoentscheidung an Ihrer Stelle. Und die Ausnahme für Recyclingglas ist derzeit noch nicht abgebildet; jeder Wert über 100 mg/kg wird als Überschreitung gekennzeichnet. Wenn Sie Recyclingglas einsetzen, sprechen Sie uns an, wir lösen das im Einzelfall.

Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Stoffdaten in dieser Struktur aussehen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.

Prüfplan herunterladen

Zwei Seiten für Qualitätssicherung und Einkauf: Risikoeinstufung je Komponententyp, der dreistufige Prüfweg als Entscheidungshilfe, Textbausteine für die Lieferantenanfrage einschließlich der Auskunftspflicht ab 50 mg/kg Gesamtfluor, und eine Tabelle für die Dokumentation der Werte.

Häufige Fragen

Welche PFAS-Grenzwerte gelten für Lebensmittelverpackungen?

25 ppb je Einzelsubstanz in der gezielten Analyse, 250 ppb als Summe und 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS. Sie gelten seit dem 12. August 2026.

Ab wann gilt das PFAS-Verbot?

Seit dem 12. August 2026, ohne Übergangsfrist für Bestände. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Produktion.

Wie weise ich PFAS-Freiheit nach?

Über den dreistufigen Weg der Kommission. Ein Gesamtfluorgehalt unter 50 mg/kg gilt als Nachweis für alle drei Grenzwerte. Als Nachweisgrundlage genügt nach Artikel 16 auch eine Lieferantenerklärung.

Gilt der PFAS-Grenzwert auch ohne Lebensmittelkontakt?

Nein. Artikel 5 Absatz 5 betrifft nur Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Der Schwermetallgrenzwert gilt dagegen für alle Verpackungen.

Gibt es eine Liste der betroffenen PFAS?

Nein. Die Kommission veröffentlicht ausdrücklich keine CAS-Liste. Maßgeblich ist die strukturelle Definition in Artikel 5 Absatz 5.

Wofür gilt der Grenzwert von 100 mg/kg?

Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom, bezogen auf die Verpackung oder ihre Bestandteile einschließlich Druckfarben, Lacken und Klebstoffen.

Brauche ich für jede Charge einen Prüfbericht?

Nein. Die Verordnung schreibt das nicht vor. Ob eine Lieferantenerklärung genügt, entscheidet Ihre Risikoanalyse nach Anhang VII.

Was gilt für Recyclingglas und Mehrwegkästen aus Rezyklat?

Für Recyclingglas gilt die Ausnahme nach der Entscheidung 2001/171/EG fort. Für Kunststoffkästen und -paletten in geschlossenen Kreisläufen gilt die Ausnahme nach der Entscheidung 2009/292/EG fort; in Deutschland regeln die §§ 14 bis 18 VerpackDG die Bedingungen, darunter eine Rückgabequote von mindestens 90 Prozent und eine eigene Konformitätserklärung.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 5 und Anhang VII. Kommissionsleitfaden C/2026/3702, Abschnitt zu Artikel 5. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitt III, insbesondere die Fragen 14 und 16 bis 20. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207, §§ 14 bis 18. Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG der Kommission. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Alexander Rütjes
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