Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, ist seit dem 12. August 2026 das deutsche Gesetz zur Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Es hat das Verpackungsgesetz abgelöst und führt fort, was die Verordnung den Mitgliedstaaten überlässt: das Register bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die Beteiligung an einem dualen System, die Datenmeldungen, die geprüfte Vollständigkeitserklärung, die Rücknahme gewerblicher Verpackungen und das Einwegpfand. Wer als Hersteller im Sinne der Verordnung Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, trägt diese Pflichten; Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen dürfen nicht mehr bereitstellen, was nicht registriert ist.
Die Verordnung selbst regelt die Verpackung, das VerpackDG regelt den Verpackungsabfall und die Registerpflichten. Beides zusammen ist die Akte, die eine Behörde sehen will. Dieser Beitrag geht die Pflichten in der Reihenfolge durch, in der sie im Betrieb anfallen: vor der ersten Bereitstellung, laufend und einmal im Jahr.
Das VerpackDG verwendet den Herstellerbegriff der Verordnung. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 ist Hersteller, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Bundesgebiet bereitstellt, unabhängig von der Vertriebsmethode, sowie wer verpackte Produkte auspackt, um sie unverpackt oder neu verpackt anzubieten. Der Begriff greift also beim Abfüller, beim Importeur, beim Onlinehändler mit eigenem Versandkarton und beim Händler, der Ware umpackt. Wer nur Verpackungen herstellt und leer verkauft, ist Erzeuger nach der Verordnung und trägt die Konformitätspflichten, aber die Registerpflichten des VerpackDG trägt der, der die befüllte Verpackung an den Endabnehmer bringt. Die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Hersteller erklärt Erzeuger oder Hersteller.
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland gilt § 5 VerpackDG: Sie müssen vor der ersten Bereitstellung einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen, mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache. Der Bevollmächtigte gilt für diese Pflichten als Hersteller und handelt im eigenen Namen; nur die Registrierung nach § 6 bleibt beim Hersteller selbst. Jeder Hersteller darf genau einen Bevollmächtigten benennen, und die Benennung wird im Register hinterlegt und von der Zentralen Stelle bestätigt.
Registrierung im Verpackungsregister. Nach § 6 VerpackDG müssen sich Hersteller vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, also im Portal LUCID. Anzugeben sind Name, Anschrift und Kontaktdaten mit Steuernummer, die vertretungsberechtigte Person, die nationale Kennnummer, gegebenenfalls der Bevollmächtigte mit seiner Vollmacht, die Markennamen und die Verpackungen, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Verpackungen nach § 39 und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung, teilt die Registrierungsnummer mit und veröffentlicht die Hersteller im Internet. Änderungen und die Aufgabe der Tätigkeit sind unverzüglich mitzuteilen. Die Zentrale Stelle ist zugleich die zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 der Verordnung.
Beteiligung an einem System. § 7 verpflichtet Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, sich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen, unter Angabe von Materialart, Masse und Registrierungsnummer. Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Absatz 6 Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, sowie Serviceverpackungen. Vergleichbare Anfallstellen sind unter anderem Gastgewerbe, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Kinos und Sportstadien sowie Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe mit haushaltsüblicher Entsorgung. Das System bestätigt die Beteiligung unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
Serviceverpackungen. Wer Serviceverpackungen befüllt und nach Artikel 21 der Verordnung als Erzeuger gilt, etwa die Bäckerei mit der Brötchentüte, kann nach § 7 Absatz 2 verlangen, dass der Vorvertreiber der unbefüllten Tüten die Systembeteiligung übernimmt; damit gehen auch Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung auf den Vorvertreiber über. Die eigene Registrierung bleibt.
Ausnahmen. Die §§ 7 bis 10 gelten nach § 11 nicht für wiederverwendbare Verpackungen mit funktionierendem Rücknahmesystem, für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und für Verpackungen, die nachweislich nicht an Endabnehmer im Bundesgebiet abgegeben werden.
Datenmeldung an die Zentrale Stelle. Nach § 9 übermitteln Hersteller die Angaben aus der Systembeteiligung unverzüglich auch an die Zentrale Stelle: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum. Wer im Vorjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist von der laufenden Meldung befreit und meldet stattdessen einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Bereitstellungsverbote. § 13 ist die Vorschrift, die den Markt schließt. Hersteller dürfen ohne Registrierung keine Verpackungen bereitstellen und ohne Systembeteiligung keine systembeteiligungspflichtigen. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, deren Hersteller nicht registriert sind, und keine systembeteiligungspflichtigen, für die keine Beteiligung besteht. Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht lagern, verpacken oder versenden; Online-Plattformen prüfen nach Artikel 30 des Digital Services Act. Die Zentrale Stelle stellt dafür einen automatisierten Datenabgleich mit dem Register bereit. Für den Handel heißt das: Die Registrierungsnummer des Lieferanten gehört in die Stammdaten, sonst steht die Ware zu Recht nicht im Regal.
Rücknahme gewerblicher Verpackungen. Für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, also Transportverpackungen und gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen, gilt § 39: Hersteller und nachfolgende Vertreiber nehmen gebrauchte, restentleerte Verpackungen gleicher Art am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück und führen sie der Wiederverwendung oder Verwertung zu. Mit gewerblichen Endabnehmern sind abweichende Vereinbarungen über Ort und Kosten möglich. Über Rücknahme und Verwertung ist jährlich bis zum 15. Mai eine nach Materialart und Masse aufgeschlüsselte Dokumentation zu führen und der Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Kunststofftragetaschen. § 12 verbietet Endvertreibern leichte Kunststofftragetaschen an der Kasse; sehr leichte Beutel aus Hygienegründen oder für lose Lebensmittel bleiben erlaubt.
Nach § 10 hinterlegen Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung über alle im Vorjahr erstmals bereitgestellten Verkaufs-, Um-, Primärproduktions-, Service- und Transportverpackungen, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse, mit Angaben zur Systembeteiligung, zu Branchenlösungen und zu Rücknahmen. Die Erklärung muss ein registrierter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer prüfen und mit qualifizierter elektronischer Signatur bestätigen. Befreit ist, wer im Vorjahr unter den Schwellen bleibt: weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und weniger als 30 Tonnen der übrigen Materialarten. Die Zentrale Stelle oder die Landesbehörde kann die Erklärung trotzdem jederzeit verlangen.
Für das Jahr 2026 gilt nach § 68 Absatz 5 ausschließlich § 10 VerpackDG; eine zusätzliche Erklärung nach dem alten Verpackungsgesetz ist nicht abzugeben.
Erstinverkehrbringer befüllter Einweggetränkeverpackungen erheben nach § 46 ein Pfand von mindestens 0,25 Euro je Verpackung, das auf allen Handelsstufen weitergegeben wird, kennzeichnen die Verpackung als pfandpflichtig und beteiligen sich am bundesweiten Pfandsystem. Die Pflicht gilt für Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern. Ausgenommen sind unter anderem Getränkekartons, Wein, Sekt, Spirituosen, Milch und Fruchtsäfte, allerdings nicht, wenn diese Getränke in Kunststoffflaschen oder Dosen abgefüllt sind. Inverkehrbringer nehmen restentleerte Einweggetränkeverpackungen der Materialarten, die sie führen, zurück und erstatten das Pfand; Verkaufsflächen unter 200 Quadratmetern nur für die eigenen Marken, Automaten und Fernabsatz über geeignete Rückgabemöglichkeiten. Von den Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind 77 Prozent und ab 2029 90 Prozent getrennt zu sammeln.
Endvertreiber weisen nach § 47 in der Verkaufsstelle mit den Schriftzeichen EINWEG und MEHRWEG auf die Art der Getränkeverpackung hin, im Fernabsatz in den verwendeten Darstellungsmedien, mindestens in der Größe der Preisauszeichnung.
Das VerpackDG ersetzt die Verordnung nicht, es ergänzt sie. Konformitätserklärung nach Anhang VIII und technische Dokumentation bleiben Pflichten des Erzeugers nach Artikel 39 der Verordnung; § 62 VerpackDG lässt die unterzeichnete Fassung wahlweise auf Deutsch oder Englisch zu, mit Übersetzungspflicht auf Verlangen der Behörde. Stoffgrenzwerte, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Leerraum kommen aus der Verordnung und ihren Fristen. Was wann gilt, steht in PPWR-Fristen, die Erklärung selbst in Konformitätserklärung.
| Pflicht | Wer | Wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Registrierung bei der Zentralen Stelle | Hersteller, auch Bevollmächtigte | vor der ersten Bereitstellung, Änderungen unverzüglich | § 6 VerpackDG |
| Bevollmächtigter benennen | Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland | vor der ersten Bereitstellung | § 5 VerpackDG, Art. 45 Abs. 3 PPWR |
| Systembeteiligung | Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | vor der Bereitstellung | § 7 VerpackDG |
| Datenmeldung | dieselben | unverzüglich nach der Beteiligung; unter 10 t bis 1. Juni des Folgejahres | § 9 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung | dieselben ab 80 t Glas, 50 t PPK, 30 t übrige | bis 15. Mai des Folgejahres, geprüft | § 10 VerpackDG |
| Rücknahme und Nachweis | Hersteller und Vertreiber gewerblicher Verpackungen | laufend; Dokumentation bis 15. Mai | § 39 VerpackDG |
| Pfand, Rücknahme, Hinweise | Inverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen, Endvertreiber | laufend | §§ 46, 47 VerpackDG |
| Konformitätserklärung, technische Dokumentation | Erzeuger | vor dem Inverkehrbringen, seit 12.08.2026 | Art. 39 PPWR, § 62 VerpackDG |
§ 68 regelt den Wechsel vom Verpackungsgesetz. Registrierungen nach dem alten § 9 gelten als Registrierungen nach § 6 fort; die neuen Angaben mussten bis zum 12. November 2026 nachgetragen werden. Wer erstmals registrierungspflichtig wurde, hatte bis zum 12. September 2026 Zeit. Bestehende Systembeteiligungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort und sind dann neu abzuschließen. Branchenlösungen dürfen bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung weiterarbeiten. Und § 68 Absatz 17 schiebt die Anwendung der Bußgeldtatbestände nach § 66 Absatz 2 auf den 12. Februar 2027; welche Verstöße mit bis zu 200.000 Euro bedroht sind und wer kontrolliert, steht in Bußgeld und Durchsetzung. Was sich am 12. August 2026 im Einzelnen geändert hat, erklärt VerpackG, VerpackDG und LUCID.
Polygon One führt Verpackungsstammdaten je Komponente, Rollen, Mengen und Dokumente in einer Plattform; die Mengenmeldung im Format der Zentralen Stelle und die Konformitätserklärung nach Anhang VIII entstehen aus demselben Datensatz. Wie das für Ihre Verpackungen aussieht, zeigen wir in einer Demo.
Nein, wenn Sie nach dem Verpackungsgesetz bereits registriert waren; die Registrierung gilt nach § 68 Absatz 2 fort. Die neuen Angaben nach § 6, etwa zu Bevollmächtigten und Verpackungsarten, waren bis zum 12. November 2026 nachzutragen. Erstmals Verpflichtete mussten sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Ja. Wer verpackte Ware erstmals in Deutschland bereitstellt oder eigene Versandverpackungen verwendet, ist Hersteller mit Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht. Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden.
Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen. Gewerbliche Verpackungen unterliegen stattdessen der Rücknahmepflicht nach § 39.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die im Vorjahr mindestens 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen anderer Materialien bereitgestellt haben, jährlich bis zum 15. Mai, geprüft durch einen registrierten Prüfer.
Ja, ohne Niederlassung in Deutschland müssen Sie vor der ersten Bereitstellung einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache beauftragen und bei der Zentralen Stelle benennen. Die Registrierung selbst bleibt bei Ihnen.
Bei Bereitstellung ohne Registrierung oder Systembeteiligung, fehlender Datenmeldung oder Vollständigkeitserklärung und Verstößen gegen Pfand- und Rücknahmepflichten, mit Rahmen bis 200.000 Euro. § 66 Absatz 2 ist nach § 68 Absatz 17 erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.
Quellen und Stand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, in Kraft seit dem 12. August 2026, insbesondere §§ 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 39, 46, 47, 62, 66 und 68. Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3, 21, 39, 44 und 45 sowie Anhang VIII. Zentrale Stelle Verpackungsregister. Stand 27. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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