Verpackungsverordnung oder Verpackungsgesetz? Seit dem 12. August 2026 lautet die Antwort: beides, aber nicht mehr das Gesetz, das Sie kennen. Die Verordnung (EU) 2025/40, die PPWR, gilt seit diesem Tag unmittelbar in Deutschland. Das Verpackungsgesetz von 2019 ist am selben Tag außer Kraft getreten und durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt worden, kurz VerpackDG, beschlossen am 13. Juli 2026 und verkündet am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Das neue Gesetz setzt die Verordnung nicht um, das kann und muss es bei einer Verordnung nicht, es führt sie durch: Es organisiert die Teile, die die Verordnung den Mitgliedstaaten überlässt, und behält dabei die deutschen Strukturen bei, die seit Jahren funktionieren, vor allem das Verpackungsregister LUCID, die dualen Systeme und das Pfand.
Dieser Beitrag ordnet die drei Ebenen, zeigt, was aus dem Verpackungsgesetz erhalten bleibt, was das VerpackDG neu einführt, welche Fristen jetzt laufen und was das für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung bedeutet. Am Ende steht eine Synopse zum Herunterladen, die jeden Paragrafen des alten Gesetzes seinem Nachfolger und dem zugehörigen Artikel der Verordnung zuordnet.
Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Verpackung selbst und die Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette: Stoffgrenzwerte, Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Minimierung, Wiederverwendung, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung, Rollen vom Erzeuger bis zum Fulfilment-Dienstleister, dazu die Grundsätze der erweiterten Herstellerverantwortung, die Registrierung und die Pfandsysteme. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat gleich, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
Das VerpackDG regelt, was die Verordnung ausdrücklich den Mitgliedstaaten zuweist: das Herstellerregister nach Artikel 44, die Organisation der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 45 bis 47, die Zulassung von Systemen und Herstellern, die Sammlung und Verwertung, das Pfand, die Sanktionen nach Artikel 68 der Verordnung und die Zuständigkeiten. Es hat drei Teile: allgemeine Vorschriften mit ergänzenden Begriffen (§§ 1 bis 3), die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen in neun Kapiteln (§§ 4 bis 61) und einen kurzen dritten Teil zur Konformitätsbewertung (§§ 62 bis 65), gefolgt von Bußgeldvorschriften und Übergangsregeln (§§ 66 bis 68).
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist nach § 6 Absatz 6 VerpackDG die zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 der Verordnung. Sie betreibt LUCID, prüft Registrierungen, Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen, lässt Systeme, Hersteller und sonstige Organisationen zu und veröffentlicht die registrierten Hersteller. Die Marktüberwachung für die Verpackungsanforderungen selbst, also für Stoffe, Kennzeichnung und Konformitätserklärung, liegt dagegen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Für die meisten Unternehmen ist das Wichtigste, was sich nicht ändert. Die Paragrafenzählung ist neu, die Pflichten sind weitgehend die alten. Die folgenden Angaben zum Verpackungsgesetz beziehen sich auf die bis zum 11. August 2026 geltende Fassung.
Die Registrierung bleibt. Was bisher in § 9 VerpackG stand, steht jetzt in § 6 VerpackDG: Hersteller registrieren sich vor der ersten Bereitstellung bei der Zentralen Stelle über LUCID, mit Name, Anschrift, Steuernummer, vertretungsberechtigter Person, Markennamen und Angaben zu den Verpackungen, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den Verpackungen nach § 39 und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Wer registriert war, bleibt registriert (§ 68 Absatz 2).
Die Systembeteiligung bleibt. § 7 VerpackDG übernimmt § 7 VerpackG: Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen beteiligen sich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren Systemen, unter Angabe von Materialart, Masse und Registrierungsnummer; das System bestätigt die Beteiligung. Die Vorverlagerung bei Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber gibt es weiter (§ 7 Absatz 2), ebenso die Branchenlösungen (§ 8, früher § 8).
Die Datenmeldung bleibt. § 9 VerpackDG entspricht § 10 VerpackG: Die im Rahmen der Systembeteiligung gemeldeten Mengen sind unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu melden, aufgeschlüsselt nach den Materialarten des § 42. Neu ist eine Erleichterung: Wer im Vorjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet nur einmal jährlich bis zum 1. Juni (§ 9 Absatz 2).
Die Vollständigkeitserklärung bleibt. § 10 VerpackDG entspricht § 11 VerpackG, mit denselben Schwellen: Wer im Vorjahr mindestens 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialarten bereitgestellt hat, hinterlegt bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Die Ausnahmen bleiben. § 11 VerpackDG nimmt wie § 12 VerpackG Mehrwegverpackungen in bestehenden Wiederverwendungssystemen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht an Endabnehmer im Bundesgebiet abgegeben werden, von der Systembeteiligung aus.
Die Rücknahme bleibt. § 39 VerpackDG übernimmt § 15 VerpackG: Transportverpackungen und andere nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden am Ort der Übergabe unentgeltlich zurückgenommen und verwertet, mit jährlicher Dokumentation bis zum 15. Mai.
Das Pfand bleibt. § 46 VerpackDG übernimmt § 31 VerpackG: mindestens 0,25 Euro je Einweggetränkeverpackung, Kennzeichnung als pfandpflichtig, Beteiligung am bundesweiten Pfandsystem. Die Hinweisschilder "EINWEG" und "MEHRWEG" im Handel stehen in § 47 (früher § 32), die Pflicht, Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrweg anzubieten, in § 60 mit den Erleichterungen für kleine Betriebe in § 61 (früher §§ 33 und 34).
Der Mindestrezyklatanteil bleibt. § 45 VerpackDG übernimmt § 30a VerpackG: PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Rezyklat, ab 2030 alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mindestens 30 Prozent.
Und die Zentrale Stelle bleibt, jetzt in Kapitel 8 (§§ 48 bis 58, früher §§ 24 bis 34), mit einer neuen Finanzierungsquelle: Auch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen tragen künftig zu ihren Kosten bei (§ 51).
Neu sind die Stellen, an denen die Verordnung neue Begriffe, neue Rollen oder neue Aufgaben mitbringt.
Die Begriffe. Das Verpackungsgesetz hatte einen Hersteller. Die Verordnung hat den Erzeuger, der die Konformität verantwortet, und den Hersteller, der die erweiterte Herstellerverantwortung trägt. Das VerpackDG verweist für beide auf Artikel 3 der Verordnung und definiert in § 3 nur ergänzend, was die Verordnung offenlässt, etwa die systembeteiligungspflichtige Verpackung. Deren Definition in § 3 Absatz 6 nennt jetzt ausdrücklich auch Transportverpackungen und stellt auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen ab. Daraus leitet die Zentrale Stelle ab, dass Versandverpackungen an Endabnehmer ausnahmslos systembeteiligungspflichtig sind, auch bei gewerblichen Empfängern. Wer Erzeuger ist und wer Hersteller, erklärt Erzeuger oder Hersteller? Welche Rolle Ihr Unternehmen unter der PPWR hat.
Die Verschiebung der Herstellerrolle. Weil der Hersteller jetzt nach dem Inlandsvorrang bestimmt wird, wandert die Systembeteiligung bei Eigenmarken des Handels vom Lohnabfüller zum Handel und bei Importen ohne inländischen Zwischenhändler zum ersten inländischen Bereitsteller, ohne Übergangsfrist. Bei grenzüberschreitenden B2B-Lieferungen ist der Empfänger Hersteller, sofern er nicht Endabnehmer ist. Das steht nicht im VerpackDG, sondern folgt aus Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung, und die Zentrale Stelle hat es im Juni 2026 für Deutschland verbindlich ausgelegt.
Das Auspacken. Wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e Hersteller sein. Das VerpackDG zieht das durch Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung durch (§§ 6, 7, 9).
Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen vor der ersten Bereitstellung einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache beauftragen, nur einen, und ihn bei der Registrierung benennen (§ 5). Registrierung und Datenmeldung selbst dürfen nicht an Dritte delegiert werden.
Das Bereitstellungsverbot. § 13 verbietet Herstellern, Verpackungen ohne ordnungsgemäße Registrierung bereitzustellen oder auszupacken, und Vertreibern, Verpackungen nicht registrierter Hersteller anzubieten. Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden, Online-Plattformen müssen Registrierung und Selbstbescheinigung des Herstellers einholen; die Zentrale Stelle stellt dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit (§ 13 Absatz 4).
Die Zulassung. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, also vor allem Transportverpackungen, führt § 19 eine Zulassung des Herstellers durch die Zentrale Stelle ein, mit finanzieller Leistungsfähigkeit, Selbstkontrolle, insolvenzfester Sicherheit und Finanzierungsvereinbarung, oder alternativ die Übertragung auf eine zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach § 22. Die Zentrale Stelle erwartet ihre Antragssysteme im Herbst 2027, die Übergangsfrist läuft nach § 68 Absatz 9 bis zum 31. Dezember 2027. Auch die Systeme werden nach § 20 zugelassen statt wie bisher genehmigt; bestehende Genehmigungen gelten als Zulassung, wenn das System bis zum 1. Januar 2027 die zusätzlichen Anforderungen nachweist (§ 68 Absatz 11).
Die Konformität. Der dritte Teil des Gesetzes ist kurz, aber praktisch wichtig. § 62 legt fest, dass eine unterzeichnete Konformitätserklärung nach Wahl des Erzeugers in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden darf und auf Verlangen der Behörde ins Deutsche zu übersetzen ist. §§ 63 bis 65 regeln die Unterrichtung bei Nichtkonformität. Alles Übrige zur Konformitätserklärung steht in der Verordnung, siehe PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage, Pflichtinhalte nach Anhang VIII.
Die deutschen Ausnahmen vom Schwermetallgrenzwert. §§ 14 bis 18 setzen die bisherigen EU-Entscheidungen für Kunststoffkästen und -paletten aus Rezyklat in geschlossenen Kreisläufen und für Glasverpackungen aus Sekundärrohstoffen fort, bis die Kommission sie auf EU-Ebene aufhebt. Für Paletten: Gilt die PPWR für B2B? Transportverpackungen, Paletten, Stretchfolie und Kartons.
Die Sanktionen. § 66 enthält in Absatz 1 die Bußgeldtatbestände für die nationalen Pflichten und in Absatz 2 die für Verstöße gegen die Verordnung. Der Rahmen ist gestaffelt: bis 200.000 Euro etwa für fehlende Systembeteiligung und die Wiederverwendungsziele, bis 100.000 Euro etwa für die Registrierung, bis 10.000 Euro für die übrigen Fälle, darunter die Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten der Verordnung. Wirksamer als die Bußgelder sind die Bereitstellungsverbote.
Die Kennzeichnung. Das VerpackDG fügt der Verordnung keine eigene Kennzeichnungspflicht hinzu. § 4 erlaubt die Materialnummern nach Anlage 2 bis zum 12. August 2028 und verbietet abweichende Nummernsysteme, § 46 regelt die Pfandkennzeichnung. Was wann auf die Verpackung muss: PPWR-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 12.08.2026 gilt und was erst 2028 kommt.
Wenig, und das meiste davon geht in der Verordnung auf. Die Stoffbeschränkungen und die Materialkennzeichnung des alten § 5 und § 6 VerpackG sind jetzt Artikel 5 und Artikel 12 der Verordnung mit den deutschen Ausnahmen in §§ 14 bis 18. Die bisherige Definition des Herstellers als derjenige, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, ist durch die Herstellerdefinition der Verordnung ersetzt, mit den beschriebenen Folgen für Eigenmarken und Importe. Die allgemeine Pflicht, Verpackungen auf das nötige Maß zu beschränken, steht übergangsweise noch in § 12 Absatz 3 VerpackDG und wird gestrichen, sobald Artikel 10 der Verordnung 2030 gilt. Und die Genehmigung der Systeme wird zur Zulassung.
Für die Praxis lassen sich die Übergangsregeln des § 68 auf sechs Punkte bringen.
Registrierungen gelten fort. Wer nach § 9 VerpackG registriert war, gilt als nach § 6 VerpackDG registriert (§ 68 Absatz 2).
Änderungen bis zum 12. November 2026. Wer sich ändernde Angaben hat, insbesondere neue Markennamen, die Verpackungsarten nach § 39 oder einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, trägt sie bis zu diesem Datum nach.
Neue Hersteller bis zum 12. September 2026. Wer durch die neue Herstellerdefinition erstmals registrierungspflichtig wurde, etwa ein Händler mit Eigenmarken oder ein Empfänger grenzüberschreitender B2B-Lieferungen, musste sich bis zu diesem Datum registrieren, in jedem Fall vor der ersten Bereitstellung.
Systembeteiligungen laufen weiter. Beteiligungen nach altem Recht gelten fort, längstens bis zum 31. Dezember 2026 (§ 68 Absatz 1). Neue Mengen aus Eigenmarken, Importen und Versandverpackungen sind sofort nachzulizenzieren.
Das Meldejahr 2026 ist zweigeteilt. Wer nach altem Recht Hersteller war und es nach neuem Recht nicht mehr ist, meldet die bis August in Verkehr gebrachten Mengen nach den neuen Vorschriften weiter; für das Kalenderjahr 2026 gilt ausschließlich die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG, eine zusätzliche nach altem Recht entfällt (§ 68 Absatz 5).
Zulassung und Branchenlösungen bis 2027. Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dürfen ohne Zulassung bis zum 31. Dezember 2027 bereitstellen (§ 68 Absatz 9), Branchenlösungen ohne Zulassung bis zum 31. Oktober 2027 (§ 68 Absätze 6 und 7).
Die Tabelle ordnet die wichtigsten Paragrafen des Verpackungsgesetzes ihren Nachfolgern im VerpackDG und den Artikeln der Verordnung zu. Die vollständige Synopse mit Status und Fristen je Vorschrift steht als Download bereit.
| Thema | VerpackG bis 11.08.2026 | VerpackDG seit 12.08.2026 | Verordnung (EU) 2025/40 |
|---|---|---|---|
| Herstellerbegriff | § 3 Abs. 14 | § 3 (ergänzend) | Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 |
| Erzeugerbegriff | nicht vorhanden | § 3 (ergänzend) | Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 |
| Registrierung | § 9 | § 6 | Art. 44 |
| Bevollmächtigter für die EPR | nicht vorhanden | § 5 | Art. 45 Abs. 3 |
| Systembeteiligung | § 7 | § 7 | Art. 45 |
| Branchenlösungen | § 8 | § 8 | Art. 45 |
| Datenmeldung | § 10 | § 9 | Art. 44 Abs. 7 |
| Vollständigkeitserklärung | § 11 | § 10 | Art. 44 Abs. 7 |
| Ausnahmen von der Systembeteiligung | § 12 | § 11 | Art. 45 |
| Rücknahme Transport- und sonstige Verpackungen | § 15 | § 39 | Art. 45 |
| Zulassung von Herstellern ohne Systembeteiligung | nicht vorhanden | § 19, ab 01.01.2028 | Art. 47 |
| Zulassung sonstiger Organisationen | nicht vorhanden | § 22 | Art. 46, 47 |
| Stoffgrenzwerte | § 5 | §§ 14 bis 18 (Ausnahmen) | Art. 5 |
| Materialkennzeichnung | § 6 | § 4, bis 12.08.2028 | Art. 12, Art. 70 Abs. 2 |
| Mindestrezyklat PET-Flaschen | § 30a | § 45 | Art. 7 |
| Pfand | § 31 | § 46 | Art. 50 |
| Hinweispflichten Einweg/Mehrweg | § 32 | § 47 | nationale Ergänzung |
| Mehrwegalternative zum Mitnehmen | §§ 33, 34 | §§ 60, 61 | Art. 32, 33 |
| Konformitätserklärung | nicht vorhanden | § 62 (Sprache) | Art. 38, 39, Anhänge VII, VIII |
| Bußgelder | § 36 | § 66 | Art. 68 |
Polygon One führt beide Rollen der Verordnung je Verpackungseinheit getrennt: die Erzeugerrolle mit Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung, die Herstellerrolle mit den Zielmärkten, aus denen die Plattform die Registrierungspflichten ableitet. Für Deutschland hinterlegen Sie Ihre LUCID-Nummer, die Plattform prüft die Registerangaben und erinnert an den Bevollmächtigten, wenn eine Einheit ohne deutsche Niederlassung bereitgestellt wird. Aus den Massen je Komponente entsteht die Mengenmeldung nach den acht Materialarten der Zentralen Stelle, als validiertes XML für LUCID, und ein Hinweis zeigt an, wenn die Schwellen für die Vollständigkeitserklärung voraussichtlich überschritten werden.
Was die Plattform nicht tut: die Registrierung im Portal der Zentralen Stelle vornehmen, Systemverträge abschließen oder die Vollständigkeitserklärung erstellen. Sie hält die Mengen und Rollen so, dass Sie das mit Ihren Zahlen in Minuten erledigen. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Verpackungen mit beiden Rollen in dieser Struktur aussehen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.
Die Synopse ordnet 24 Vorschriften des Verpackungsgesetzes ihren Nachfolgern im VerpackDG und den Artikeln der Verordnung zu, mit Status (unverändert, geändert, neu, entfallen), Frist und kurzer Erläuterung.
Die Verordnung gilt unmittelbar und regelt die Verpackung und die Lieferkette. Das Verpackungsgesetz wurde am 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt, das die deutsche Organisation der Herstellerverantwortung, das Register, die Zulassung, das Pfand und die Sanktionen regelt.
Jeder Hersteller im Sinne der Verordnung, also wer Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, registriert sich vor der ersten Bereitstellung bei der Zentralen Stelle über LUCID (§ 6 VerpackDG).
Für alle Hersteller, Vertreiber, Systeme, Organisationen für Herstellerverantwortung, Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister, die in Deutschland mit Verpackungen zu tun haben. Die Verpackungsanforderungen selbst stehen in der Verordnung und gelten für Erzeuger, Lieferanten, Importeure und Vertreiber.
Registrierung, Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Datenmeldung, ab den Schwellen die Vollständigkeitserklärung, Rücknahme für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Pfand bei Einweggetränkeverpackungen, und ab 2028 die Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligung.
Ja. Änderungen sind bis zum 12. November 2026 nachzutragen.
Die Verordnung ist EU-Recht und gilt direkt; sie regelt die Anforderungen an Verpackungen und die Pflichten in der Lieferkette. Das Gesetz ist deutsches Recht und regelt, wie die erweiterte Herstellerverantwortung, das Register und das Pfand in Deutschland organisiert sind.
Ja, in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen erstmals bereitstellen, nach den dortigen Regeln. Bei Direktlieferungen an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten brauchen Sie dort außerdem einen Bevollmächtigten.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 3, 5, 12, 38, 39, 44 bis 47, 50, 68, 70. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207 (17. Juli 2026), Artikel 1 Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, §§ 1 bis 23, 39, 42, 44 bis 47, 59 bis 62, 66, 68, sowie Artikel 4 und 6. Verpackungsgesetz in der bis 11. August 2026 geltenden Fassung. Zentrale Stelle Verpackungsregister, Themenseiten Eigenmarken und Importe, Abgrenzung Erzeuger und Hersteller, Zulassungsverfahren (Stand 12.08.2026). Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.
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