Ausnahmen von der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gibt es nur für Kleinstunternehmen und nur an vier Stellen. Eine Bagatellgrenze kennt die Verordnung nicht. Sie gilt für den Konzern genauso wie für die Rösterei mit vier Beschäftigten und den Onlineshop, der vom Wohnzimmer aus verschickt. Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme; kleine Unternehmen darüber haben keine eigenen Erleichterungen. Wer Hersteller ist, muss sich außerdem in jedem Fall vor der ersten Bereitstellung in LUCID registrieren, denn § 6 VerpackDG kennt keine Mengen- oder Größenschwelle.
Der Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz kommt weder in der PPWR noch im VerpackDG vor. Versandverpackungen von Onlinehändlern behandelt die Zentrale Stelle Verpackungsregister in Deutschland als ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Wer Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zusammenfügt oder Kartons mit eigenem Logo verwendet, ist in der Regel Erzeuger und Hersteller zugleich.
Die PPWR definiert den Begriff nicht selbst. An allen sechs Stellen im verfügenden Teil, an denen sie Kleinstunternehmen nennt, verweist sie auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, und zwar in der Fassung, die am 11. Februar 2025 galt. Kleinstunternehmen ist danach ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet (Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung). Die Zahl der Beschäftigten ist zwingend, beim Geld genügt eine der beiden Größen.
Vier Rechenregeln entscheiden im Einzelfall:
Der Kleinunternehmer ist kein Begriff der PPWR. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entscheidet nur darüber, ob Sie Umsatzsteuer ausweisen. Weder die Verordnung noch das VerpackDG verwenden den Begriff, und auch das „kleine Unternehmen“ der KMU-Definition mit bis zu 49 Beschäftigten hat keine eigenen Erleichterungen. Das VerpackDG hat am 12. August 2026 das alte Verpackungsgesetz abgelöst und kennt ebenfalls keine Ausnahme nach Umsatz. Wer als Kleinunternehmer abrechnet, ist meistens zugleich Kleinstunternehmen, muss das aber anhand von Beschäftigten und Beteiligungen selbst prüfen. Und selbst dann gelten die meisten Pflichten weiter, wie die Tabelle weiter unten zeigt.
Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist Erzeuger im Sinne der PPWR (englisch manufacturer), auch wenn ein anderer sie druckt oder befüllt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a). Der Erzeuger trägt die Produktpflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und die Identifikationsangaben auf der Verpackung. Die Kommission bestätigt in der zweiten Auflage ihrer FAQ (August 2026), dass das auch gilt, wenn jemand nur eine Standardverpackung mit seinem Logo bedrucken lässt.
Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, ist dagegen der Lieferant Erzeuger (Buchstabe b). Es zählt allein die Größe des Markeninhabers; ob der Lieferant selbst klein ist, spielt keine Rolle. Die Regel gilt nach den Leitlinien der Kommission auch für Mehrwegverpackungen, etwa eigene Pfandbecher.
Beim Sitz des Lieferanten ist die Verordnung uneinheitlich. Die Definition in Nummer 13 verlangt denselben Mitgliedstaat. Für Konformitätsbewertung, Dokumentation und Erklärung nach Artikel 15 genügt dagegen ein Lieferant in der Union (Artikel 15 Absatz 12). Für Importeure und Vertreiber, die Eigenmarken-Verpackungen in Verkehr bringen oder Verpackungen konformitätsrelevant verändern, steht die entsprechende Regel in Artikel 21 Unterabsatz 2. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister liest die Regel eng: Bestellt ein Kleinstunternehmen seine Verpackungen mit Eigenmarke im EU-Ausland, sei es selbst Erzeuger. Wer also bei einer Druckerei in Polen oder Österreich bestellt, sollte die Rollen schriftlich mit dem Lieferanten klären. Bei einem Lieferanten außerhalb der EU bleibt das Kleinstunternehmen in jedem Fall selbst Erzeuger.
Und die Herstellerpflichten? Der Wortlaut der Verordnung verschiebt nur die Erzeugerrolle. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung hängen am Hersteller (englisch producer), und Hersteller ist nach Nummer 15, wer die Verpackung in einem Mitgliedstaat als Erster bereitstellt. Die Kommission geht in ihrer FAQ weiter: Ein Kleinstunternehmen mit Lieferant im selben Mitgliedstaat sei von seinen Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung befreit, die Rolle wandere zum Lieferanten. Die Zentrale Stelle, in Deutschland die Behörde für die Herstellerpflichten, sieht das für Service- und Versandverpackungen ausdrücklich genauso: Sitzt der Lieferant der leeren Verpackungen im selben Mitgliedstaat, ist er „Erzeuger und Hersteller“. Nur die Leitlinien der Kommission vom Juni 2026 sagen, für die Herstellerrolle sei die Größe unerheblich. Beide Kommissionsdokumente sind rechtlich unverbindlich.
Für Service- und Versandverpackungen mit Ihrem Logo registriert und beteiligt in Deutschland also der Lieferant, nicht das Kleinstunternehmen. Für Verkaufsverpackungen, die Sie selbst befüllen, hat sich die Zentrale Stelle so nicht geäußert; nach dem Wortlaut sind Sie dort Hersteller, wenn Sie die befüllte Ware als Erster in Deutschland bereitstellen. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen, am besten zusammen mit einer Kopie der Konformitätserklärung, die Ihr Lieferant als Erzeuger jetzt ausstellen muss. Ein Musterschreiben dafür steht in Musteranschreiben an Verpackungslieferanten. Für alle anderen Verpackungen, etwa neutrale Versandkartons oder Ware aus dem Ausland, prüfen Sie die Rolle gesondert.
Ein Beispiel. Eine Bäckerei mit acht Beschäftigten lässt Brötchentüten mit ihrem Logo bei einem Verpackungsgroßhändler in Köln herstellen. Der Großhändler ist Erzeuger und Hersteller: Er stellt die Konformitätserklärung aus und beteiligt die Tüten an einem dualen System. Bestellt die Bäckerei dieselben Tüten in China, ist sie selbst Erzeuger und Hersteller und muss sich in LUCID registrieren. Beschäftigt dieselbe Bäckerei in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwölf Personen, gerechnet in Jahresarbeitseinheiten, ist sie kein Kleinstunternehmen mehr und in beiden Fällen selbst Erzeuger und Hersteller. Die Grundregeln zu beiden Rollen stehen in Erzeuger oder Hersteller?.
Ab dem 1. Januar 2030 greifen die Wiederverwendungsziele des Artikels 29. Wer Transportverpackungen wie Paletten, Kunststoffkisten, Kanister oder Palettenfolie einsetzt, muss dann mindestens 40 Prozent davon in einem Wiederverwendungssystem nutzen, auch im Onlinehandel (Absatz 1). Bei Transporten zwischen eigenen Standorten oder zu Standorten verbundener oder Partnerunternehmen und bei Lieferungen an andere Wirtschaftsakteure im selben Mitgliedstaat müssen diese Verpackungen sogar vollständig wiederverwendbar sein (Absätze 2 und 3). Endvertreiber von Getränken müssen mindestens 10 Prozent in Mehrweg bereitstellen.
Befreit ist für ein Kalenderjahr, wer in diesem Jahr höchstens 1.000 Kilogramm Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt hat und Kleinstunternehmen ist (Absatz 13). Ein Kleinstunternehmen mit 1.200 Kilogramm Verpackungen im Jahr ist also nicht befreit. Ob sich die Grenze von 1.000 Kilogramm auf alle Verpackungen bezieht oder nur auf die Formate, die Artikel 29 erfasst, sagt der Text nicht. Sicher ist, wer insgesamt darunter bleibt.
Zwei weitere Regeln helfen kleinen Versendern unabhängig von der Unternehmensgröße. Kisten aus Pappe oder Karton sind von den Mehrwegzielen für Transportverpackungen ganz ausgenommen (Absatz 4 Buchstabe d), der übliche Versandkarton ist also nicht betroffen. Und bei der Getränkequote sind Endvertreiber mit höchstens 100 Quadratmetern Verkaufsfläche befreit (Absatz 10). Im Onlinehandel zählt dabei die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 36).
Nach Artikel 33 müssen Endvertreiber im Gastgewerbe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, spätestens ab dem 12. Februar 2028 auch Mehrweg in einem Wiederverwendungssystem anbieten, nicht teurer als in Einweg und mit Hinweis am Verkaufsort. Kleinstunternehmen sind davon vollständig ausgenommen, einschließlich der Hinweispflicht und des Ziels, ab 2030 10 Prozent in Mehrweg anzubieten (Absatz 4).
Einem deutschen Imbiss hilft diese Ausnahme wenig. § 60 VerpackDG verpflichtet seit dem 12. August 2026 alle Endvertreiber, die Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher erst bei der Abgabe befüllen, dieselbe Ware auch in Mehrweg anzubieten, nicht teurer als in Einweg. Eine Ausnahme für Kleinstunternehmen kennt das Gesetz nicht. Es gibt nur eine Erleichterung in § 61: Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen die Pflicht auch erfüllen, indem sie in mitgebrachte Behälter der Kunden abfüllen. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen dabei halb, bis 30 Stunden zu drei Vierteln, und wer liefert, rechnet Lager- und Versandflächen zur Verkaufsfläche. Ab dem 12. Februar 2028 erfasst § 60 nicht mehr alle Einweggetränkebecher, sondern nur noch Becher aus Einwegkunststoff (Artikel 4 Nummer 5 und Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Juli 2026). Legt man § 3 Absatz 19 zugrunde, gehören dazu auch Becher, die nur teilweise aus Kunststoff bestehen, etwa kunststoffbeschichtete Pappbecher.
Ohne jede Ausnahme gilt dagegen Artikel 32: Wer im Gastgewerbe Getränke oder Speisen zum Mitnehmen verkauft, muss spätestens ab dem 12. Februar 2027 anbieten, mitgebrachte Behälter der Kunden zu befüllen, zu keinem höheren Preis und mit sichtbarem Hinweis.
Ab dem 1. Januar 2030 verbietet Anhang V Nummer 3 Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastgewerbe befüllt und vor Ort verzehrt werden. Die Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen davon ausnehmen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verzicht oder der Zugang zur nötigen Infrastruktur für ein Wiederverwendungssystem technisch nicht möglich ist (Artikel 25 Absatz 4). Das VerpackDG enthält dazu keine Regelung.
Einige Schwellen hängen nicht an der Unternehmensgröße, sondern an der Tonnage oder der Fläche. Sie gelten für jeden, der darunter bleibt:
Keine dieser Schwellen befreit von der Registrierung. Die Organisationen für Herstellerverantwortung dürfen Hersteller kleiner Mengen, auch kleine und mittlere Unternehmen, nicht unverhältnismäßig belasten (Artikel 46 Absatz 5). Ein Anspruch auf niedrigere Entgelte folgt daraus nicht ausdrücklich.
| Pflicht | Gilt für Kleinstunternehmen? | Grundlage |
|---|---|---|
| Registrierung in LUCID vor der ersten Bereitstellung | ja, ohne Mengen- oder Größenschwelle | § 6 VerpackDG |
| Systembeteiligung und Datenmeldung | ja; unter 10 Tonnen einmal jährlich bis 1. Juni | §§ 7 und 9 VerpackDG |
| Registrierung des Herstellers vor dem Verkauf prüfen | ja | Art. 19 Abs. 2 PPWR, § 13 Abs. 3 VerpackDG |
| Stoffgrenzwerte, PFAS in Lebensmittelverpackungen | ja, seit 12.08.2026 | Art. 5 PPWR |
| Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Identifikationsangaben | ja, wenn Sie Erzeuger sind | Art. 15 und 39 PPWR |
| Harmonisierte Sortierkennzeichnung, auch auf Versandverpackungen | ja, frühestens ab 12.08.2028 | Art. 12 PPWR |
| Leerraumverhältnis höchstens 50 Prozent | ja, frühestens ab 01.01.2030 | Art. 24 PPWR |
| Befüllen mitgebrachter Behälter im Take-away | ja, spätestens ab 12.02.2027 | Art. 32 PPWR |
| Mehrwegangebot für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen (auch kunststoffbeschichtete Pappboxen) und Einweggetränkebecher | ja, Erleichterung bis fünf Beschäftigte und 80 m² | §§ 60 und 61 VerpackDG |
| Pfand, Rücknahme, Hinweise EINWEG und MEHRWEG | ja; Rücknahme unter 200 m² nur für geführte Marken, Hinweise entfallen in den Fällen des § 47 Abs. 5 | §§ 46 und 47 VerpackDG |
Das gilt auch für die Bußgelder: Wer ohne Registrierung Verpackungen bereitstellt, riskiert bis zu 100.000 Euro, wer sich nicht an einem System beteiligt, bis zu 200.000 Euro (§ 66 VerpackDG). Eine Staffel nach Unternehmensgröße gibt es nicht.
Versandkartons und Versandtaschen samt Etiketten, Klebeband und Füllmaterial zählen nach der PPWR zu den „Verpackungen für den elektronischen Handel“, so die Zentrale Stelle. Rechtlich sind sie Transportverpackungen, die bei Online-Verkäufen oder im sonstigen Fernabsatz an den Endabnehmer gehen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8). Endabnehmer sind nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen, die die Ware nicht weiterverkaufen (Nummer 23).
In Deutschland behandelt die Zentrale Stelle Versandverpackungen als „ausnahmslos systembeteiligungspflichtig“, auch wenn sie an Industrie- und Gewerbekunden gehen. Offen ist im Einzelfall nur, wer die Pflicht trägt. Die Zentrale Stelle unterscheidet fünf Fälle:
Die Kommission sieht den neutralen Standardkarton etwas anders. Nach ihrer FAQ ist der Kartonproduzent Erzeuger, auch wenn der Karton flach geliefert wird und noch gefaltet werden muss. Ein Versandaufkleber macht aus niemandem einen Markeninhaber. Für die Systembeteiligung in Deutschland ist die Sicht der Zentralen Stelle maßgeblich. Wer Erzeuger ist und damit die Konformitätserklärung ausstellt, müssen Sie nach Aussage der Zentralen Stelle selbst klären.
Und die Ware selbst? Wer fremde Markenware aus einem anderen EU-Staat bezieht und in Deutschland verkauft, ist Vertreiber, nicht Importeur, und in der Regel Hersteller für die Verkaufsverpackungen, weil er sie als Erster im Inland bereitstellt (Nummer 15 Buchstabe b). Als Vertreiber müssen Sie vor dem Verkauf prüfen, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackung die Angaben des Erzeugers trägt (Artikel 19 Absatz 2). Importeur ist nur, wer Ware aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt; er hat die strengeren Prüf- und Kennzeichnungspflichten des Artikels 18. Mehr zu Versandkartons, Folie und Band im Geschäftskundenverkehr steht in Wer bei Versandkartons Erzeuger ist.
Wer aus einem Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ist dort Hersteller, für die Versandverpackung ebenso wie für die Verpackung der Ware (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d). Die Verordnung nennt dafür keine Mindestmenge. Schon ein Paket nach Wien macht einen Kölner Onlineshop in Österreich zum Hersteller.
Dazu kommt Artikel 45 Absatz 3: In jedem Mitgliedstaat, in den Sie so liefern, müssen Sie per schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, ausgenommen Ihr eigener Sitzstaat. Die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026. Deutschland regelt sie in § 5 VerpackDG: Ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland beauftragen vor der ersten Bereitstellung genau einen Bevollmächtigten, schriftlich und auf Deutsch. Er übernimmt alle Pflichten außer der Registrierung; diese bleibt beim Hersteller. Auch Drittlandshersteller brauchen in Deutschland einen Bevollmächtigten. Nach dem Wortlaut von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 gilt die Pflicht schon für sie, wenn sie direkt an Endabnehmer liefern. Deutschland hat zusätzlich die Option aus Satz 2 genutzt (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackDG). Wie die beiden Bevollmächtigten der PPWR auseinanderzuhalten sind, erklärt Wann Sie einen Bevollmächtigten brauchen.
Die EU-Konformitätserklärung muss in der Sprache vorliegen, die das jeweilige Lieferland verlangt (Artikel 39 Absatz 2). Deutschland akzeptiert Deutsch oder Englisch und verlangt eine Übersetzung nur auf Anforderung der Behörde (§ 62 VerpackDG). Wer in fünf Länder liefert, braucht unter Umständen fünf Sprachfassungen, sofern er selbst Erzeuger ist.
Seit dem 12. August 2026 verpflichtet auch das EU-Recht Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister, Registrierung und Herstellerpflichten ihrer Händler zu prüfen. In Deutschland galt eine solche Prüfpflicht für Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister schon nach dem alten Verpackungsgesetz.
Online-Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Herstellern ermöglichen und unter die Plattformregeln des Gesetzes über digitale Dienste fallen, müssen vor der Freischaltung zwei Nachweise einholen. Das sind die Registrierung des Herstellers im Mitgliedstaat des Verbrauchers samt Registrierungsnummer und seine Selbstbescheinigung, dass er dort seine Herstellerpflichten erfüllt (Artikel 45 Absatz 4). Die Plattform muss die Angaben nach besten Kräften auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit prüfen (Absatz 6). In Deutschland stellt die Zentrale Stelle dafür einen automatisierten Abgleich mit dem öffentlichen Register bereit (§ 13 Absatz 4 VerpackDG). Nach Auffassung der Zentralen Stelle dürfen Produkte ohne diese Nachweise über die Plattform nicht angeboten werden. Verkaufen Sie über einen Online-Marktplatz, darf dessen Betreiber auf Grundlage eines schriftlichen Auftrags Ihre Pflicht zu den Finanzbeiträgen in Ihrem Namen erfüllen (Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2). Registrierung und Selbstbescheinigung bleiben Ihre Sache.
Fulfilment-Dienstleister, die für Sie lagern, verpacken und versenden, bekommen von Ihnen bei Vertragsschluss Ihre Registrierungsdaten und die Selbstbescheinigung (Artikel 45 Absatz 7). Die Dienstleister prüfen die Angaben, fordern bei Zweifeln Nachbesserung und setzen ihre Leistungen aus, wenn nichts kommt (Absatz 8). Das deutsche Recht ist strenger: Für nicht registrierte Hersteller dürfen sie gar nicht tätig werden (§ 13 Absatz 4 VerpackDG), Bußgeld bis 100.000 Euro. Außerdem müssen Fulfilment-Dienstleister sicherstellen, dass Lagerung, Verpacken und Versand die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen (Artikel 20). Befüllt der Dienstleister die Versandkartons, trifft ihn auch das Leerraumverhältnis, denn Artikel 24 verpflichtet den, der befüllt.
Kleine Händler sollten Registrierungsnummer und Selbstbescheinigung deshalb bei jeder Plattform und in jedem Fulfilment-Vertrag hinterlegen, bevor sie die erste Ware einstellen. Wie die Registrierung abläuft, steht in VerpackDG-Pflichten für Hersteller und Händler.
Sortierkennzeichnung. Transportverpackungen sind von der harmonisierten Kennzeichnung der Materialzusammensetzung ausgenommen, Versandverpackungen des Onlinehandels aber ausdrücklich nicht (Artikel 12 Absatz 1). Das Etikett ist ab dem 12. August 2028 Pflicht oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später ist. Ab demselben Zeitpunkt müssen die Informationen aus der Kennzeichnung im Onlineshop schon vor dem Kauf verfügbar sein (Artikel 12 Absatz 5). Versandmaterial, das vorher hergestellt oder eingeführt wurde, darf noch bis zu drei Jahre ab dem „Inkrafttreten“ der Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden, nach der Systematik also ab Beginn der Kennzeichnungspflicht (Artikel 12 Absatz 12). Einzelheiten stehen in PPWR-Kennzeichnungspflicht.
Leerraum. Wer Um-, Transport- oder Versandverpackungen befüllt, muss ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent einhalten (Artikel 24 Absatz 1). Das gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später ist. Füllmaterial zählt als Leerraum, Papierpolster verbessern das Leerraumverhältnis also nicht. Ausgenommen ist, wer die Verkaufsverpackung selbst als Versandverpackung nutzt, und wer Mehrwegverpackungen in einem Wiederverwendungssystem verschickt (Absatz 5); die Verkaufsverpackung muss dann aber die Minimierungsanforderungen des Artikels 10 erfüllen. Eine Ausnahme für kleine Versender gibt es nicht, und das ist für Shops mit wechselnden Produktgrößen der schwierigste Punkt: Drei Kartongrößen für dreißig Artikel werden 2030 kaum reichen. Wie die Regel berechnet wird, erklärt Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum.
Mehrweg. Versandkartons aus Pappe sind von den Wiederverwendungszielen ausgenommen. Betroffen sind Kunststoffkisten, Paletten und Palettenfolie. Onlinehändler mit Getränken sind außerdem Endvertreiber und müssen 10 Prozent ihrer Getränke ab 2030 in Mehrweg anbieten, sofern nicht die 100-Quadratmeter-Regel oder die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift. Wein, Spirituosen, Milch und sehr leicht verderbliche Getränke sind ausgenommen (Artikel 29 Absatz 7).
Pfand im Versand. Wer bepfandete Einweggetränke verschickt, muss in zumutbarer Entfernung zum Kunden eine Rückgabemöglichkeit sicherstellen (§ 46 Absatz 2 VerpackDG) und die Hinweise EINWEG und MEHRWEG im Onlineshop mindestens so groß wie den Preis zeigen (§ 47).
| Datum | Was gilt | Wen es trifft |
|---|---|---|
| seit 12.08.2026 | PPWR und VerpackDG gelten: Registrierung, Systembeteiligung, Bevollmächtigter, Prüfpflichten von Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern, Mehrwegangebot nach § 60 VerpackDG | alle Hersteller, Vertreiber, Plattformen, Fulfilment-Dienstleister, Take-away |
| 12.11.2026 | bereits registrierte Hersteller tragen die neuen Angaben nach § 6 VerpackDG nach | Hersteller mit Registrierung nach altem Recht |
| 31.12.2026 | Systembeteiligungen nach altem Verpackungsgesetz enden spätestens | alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen |
| 12.02.2027 | Bußgelder für Verstöße gegen die PPWR selbst werden anwendbar; Befüllen mitgebrachter Behälter im Take-away | alle; Gastgewerbe |
| 12.02.2028 | Mehrwegangebot im Take-away nach Art. 33 (Kleinstunternehmen ausgenommen); Leerraum von Verkaufsverpackungen auf das Nötige beschränken; § 60 VerpackDG bei Bechern nur noch für Einwegkunststoffbecher | Gastgewerbe; Befüller |
| 12.08.2028, frühestens | Sortierkennzeichnung, auch auf Versandverpackungen; Angaben im Shop vor dem Kauf | Erzeuger, Onlineshops |
| 01.01.2030, frühestens | Leerraumverhältnis höchstens 50 Prozent | wer Versandverpackungen befüllt |
| 01.01.2030 | Wiederverwendungsziele (Kleinstunternehmen bis 1.000 kg befreit); Verbote nach Anhang V | Verwender von Transportverpackungen, Getränkehandel, Gastgewerbe |
| 01.06.2030 | erste Meldung im harmonisierten EU-Registerformat (Erwartung der Kommission) | alle Hersteller |
Die vollständige Zeitachse bis 2040 steht in PPWR-Fristen.
Nicht jeder kleine Betrieb braucht dafür Software. Ein Onlineshop mit fünf Verpackungsarten und zwei Lieferanten kommt mit einer sauberen Tabelle und einem Ordner für die Nachweise aus. Aufwendig wird es, sobald mehrere Länder, Marktplätze, Lieferanten und Eigenmarken zusammenkommen. Polygon One ordnet jeder Verpackung je Land ihren Erzeuger und ihren Hersteller zu. Materialien, Mengen, Lieferanten und Nachweise liegen in einem Datensatz, aus dem das System die Mengenmeldung und die Konformitätserklärung nach Anhang VIII erstellt. Polygon One registriert Sie aber nicht in LUCID und schließt für Sie keinen Vertrag mit einem dualen System ab. Wie das für Ihr Sortiment aussieht, zeigen wir in einer Demo; mehr auf der Produktseite des PPWR-Moduls.
Nur für Kleinstunternehmen und nur an vier Stellen; eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Verordnung gilt unabhängig von Größe und Menge. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme werden nur an vier Stellen entlastet. Das sind die Erzeugerrolle bei Eigenmarken mit Lieferant im selben Mitgliedstaat, die Mehrwegziele bis 1.000 Kilogramm im Jahr, das Mehrwegangebot im Take-away und eine Option der Mitgliedstaaten für Einwegkunststoff im Gastgewerbe.
Nein. Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung spielt für die Verpackungspflichten keine Rolle. Der Begriff kommt weder in der PPWR noch im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vor, das seit dem 12. August 2026 das Verpackungsgesetz ersetzt. Entscheidend ist, ob Sie Kleinstunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind, und selbst dann bleiben Registrierung, Systembeteiligung und die meisten anderen Pflichten, soweit Sie Hersteller sind.
Ja, wenn Sie Hersteller sind, also Verpackungen als Erster in Deutschland bereitstellen. § 6 VerpackDG kennt keine Mengen- oder Größenschwelle. Kleine Mengen erleichtern nur die Meldungen: Unter 10 Tonnen im Vorjahr melden Sie einmal im Jahr bis zum 1. Juni (§ 9 Absatz 2), und wer ohne Registrierung Verpackungen bereitstellt, riskiert bis zu 100.000 Euro Bußgeld. Nicht registrieren müssen Sie sich nur, wenn Sie für keine Ihrer Verpackungen Hersteller sind, etwa weil Sie ausschließlich Service- oder Versandverpackungen mit Ihrem Logo von einem inländischen Lieferanten beziehen, der nach Auffassung der Zentralen Stelle dann selbst Hersteller ist. Für Verkaufsverpackungen, die Sie selbst befüllen, sagt die Zentrale Stelle das nicht; prüfen Sie die Rolle hier gesondert, denn nach dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b ist Hersteller, wer die befüllte Ware als Erster in Deutschland bereitstellt.
Sitzt Ihr Lieferant im selben Mitgliedstaat, ist er Erzeuger und stellt die Konformitätserklärung aus (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b). Die Zentrale Stelle behandelt ihn bei Service- und Versandverpackungen auch als Hersteller. Bestellen Sie außerhalb der EU, sind Sie selbst Erzeuger. Bei einem Lieferanten in einem anderen EU-Staat ist die Rechtslage uneinheitlich; klären Sie die Rollen dann schriftlich mit dem Lieferanten.
Die wichtigsten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Versandverpackungen sind in Deutschland nach Auffassung der Zentralen Stelle ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, und wer Hersteller ist, registriert sich vor der ersten Bereitstellung in LUCID. Registrierungsnummer und Selbstbescheinigung gehören zu jedem Marktplatz und jedem Fulfilment-Dienstleister (Artikel 45 Absätze 4 und 7). Wer direkt an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten liefert, ist dort Hersteller und benennt je Land einen Bevollmächtigten (Artikel 45 Absatz 3). Frühestens ab dem 12. August 2028 brauchen auch Versandverpackungen die Sortierkennzeichnung, deren Angaben schon vor dem Kauf im Shop stehen müssen (Artikel 12). Frühestens ab dem 1. Januar 2030 darf das Leerraumverhältnis höchstens 50 Prozent betragen (Artikel 24). Versandkartons aus Pappe sind von den Mehrwegzielen ausgenommen.
Ja, wenn Sie Kartons mit eigenem Logo nutzen (als Kleinstunternehmen nur, wenn der Lieferant nicht im selben Mitgliedstaat sitzt), Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zusammenfügen oder fertige Verpackungen so ergänzen, dass die Recyclingfähigkeit betroffen sein kann. Nein, wenn Sie fertige neutrale Versandverpackungen im Inland kaufen und nichts hinzufügen; dann ist Hersteller, wer sie als Erster in der inländischen Lieferkette bereitgestellt hat, also Produzent, Importeur oder Großhändler. Grundlage ist die Auffassung der Zentralen Stelle, die Versandverpackungen in Deutschland als ausnahmslos systembeteiligungspflichtig behandelt.
Für die Verkaufsverpackungen in der Regel ja. Wer fremde Markenware aus einem anderen EU-Staat bezieht und in Deutschland verkauft, ist Vertreiber, nicht Importeur, stellt die Verpackungen aber als Erster im Inland bereit (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b). Als Vertreiber prüfen Sie außerdem vor dem Verkauf, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackung die Angaben des Erzeugers trägt (Artikel 19 Absatz 2). Kommt die Ware aus einem Drittland, sind Sie Importeur und haben die strengeren Prüf- und Kennzeichnungspflichten des Artikels 18.
Ja, wenn Sie dort direkt an Endabnehmer liefern. Sie sind dann in jedem Lieferland Hersteller und müssen dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung per schriftlicher Vollmacht benennen (Artikel 45 Absatz 3). Eine Mindestmenge gibt es nicht; in Ihrem eigenen Sitzstaat brauchen Sie keinen.
Marktplätze, die unter die Plattformregeln des Gesetzes über digitale Dienste fallen, holen vor der Freischaltung Ihre Registrierungsnummer im Land des Kunden und eine Selbstbescheinigung ein, dass Sie Ihre Herstellerpflichten erfüllen, und prüfen beides nach besten Kräften. Fulfilment-Dienstleister erhalten dieselben Angaben bei Vertragsschluss und setzen ihre Leistung aus, wenn Nachweise fehlen. In Deutschland dürfen sie für nicht registrierte Hersteller gar nicht tätig werden.
Nur zum Teil. Auf Grundlage eines schriftlichen Auftrags darf der Betreiber eines Online-Marktplatzes Ihre Pflicht zu den Finanzbeiträgen in Ihrem Namen erfüllen (Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2). Registrierung und Selbstbescheinigung bleiben Ihre Sache. Ohne diese Nachweise dürfen Ihre Produkte nach Auffassung der Zentralen Stelle über die Plattform nicht angeboten werden.
Ja. Artikel 24 kennt keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Ab dem 1. Januar 2030, bei verspäteter Berechnungsmethode entsprechend später, darf das Leerraumverhältnis in Versandverpackungen höchstens 50 Prozent betragen. Füllmaterial zählt als Leerraum. Ausgenommen ist nur, wer die Verkaufsverpackung selbst als Versandverpackung nutzt oder Mehrwegverpackungen in einem Wiederverwendungssystem verschickt; auch dann gilt das Minimierungsgebot des Artikels 10.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Nummern 8, 13, 15, 23 und 36, Artikel 5, 10, 12, 15, 18 bis 21, 24, 25, 29, 32, 33, 39, 44 bis 46 und Anhang V. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, Anhang Artikel 2 bis 6. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitte II, X, XI, XIII und XVIII. Leitlinien der Kommission C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026, veröffentlicht als Bekanntmachung C/2026/3084, Abschnitte 2, 3 und 11. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, §§ 5 bis 7, 9 bis 11, 13, 46, 47, 60 bis 62, 66 und 68, sowie Artikel 4 und 8 des Gesetzes vom 13. Juli 2026. Themenseiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu Versand- und Onlinehandel, Serviceverpackungen und zur Abgrenzung von Erzeuger und Hersteller, Stand 28. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.
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