← Zurück zum Journal
PPWR-Journal · Grundlagen

Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung und Leerraum: Die vier Design-Anforderungen der PPWR und warum sie sich widersprechen

11.09.2026 · Lesezeit ca. 22 Min. · Von Alexander Rütjes

Wer ab 2030 eine konforme Verpackung in Verkehr bringen will, muss bis zu vier Anforderungen gleichzeitig erfüllen, drei davon je nach den Rechtsakten der Kommission unter Umständen erst später: Sie muss recyclingfähig sein und eine Leistungsstufe erreichen, bei Kunststoffanteilen einen Mindestanteil Rezyklat enthalten, auf das funktionsnotwendige Mindestmaß reduziert sein und als Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent einhalten. Jede dieser Anforderungen ist für sich beherrschbar. Das Problem ist, dass sie sich gegenseitig im Weg stehen.

Mehr Rezyklat kann die Recyclingfähigkeit verschlechtern, weil Rezyklat oft eingefärbt ist und Farbe in Tabelle 4 des Anhangs II als Parameter für die recyclinggerechte Gestaltung steht. Weniger Material heißt dünnere Folie, was eine zusätzliche Barriereschicht nötig machen kann, und Barriereschichten sind der klassische Recyclingkiller. Weniger Leerraum heißt kleinere Kartons, was die Stapelfähigkeit auf der Palette verschlechtert und mehr Sekundärverpackung erzwingen kann. Und Anhang IV nennt Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung ausdrücklich als Leistungskriterien, die bei der Minimierung zu berücksichtigen sind, und lässt dafür sogar mehr Gewicht oder Volumen zu, verlangt also eine begründete Abwägung statt Minimierung um jeden Preis.

Wer diese Anforderungen nacheinander abarbeitet, optimiert sich in eine Sackgasse. Dieser Beitrag ordnet deshalb zuerst, was heute schon gilt und was nicht, geht dann die vier Anforderungen mit ihren tatsächlichen Fristen durch, zeigt die Konflikte an konkreten Fällen und endet mit dem Datenmodell, das alle vier bedient.

Teil 1: Was heute schon gilt, und was ausdrücklich nicht

Hier lohnt Genauigkeit, weil zwei verbreitete Aussagen falsch sind.

Richtig ist: Artikel 6 Absatz 1 gilt seit dem 12. August 2026. Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Die Kommission begründet das damit, dass der Absatz keine eigene Frist nennt und deshalb mit dem allgemeinen Geltungsbeginn anwendbar wird.

Falsch ist: Deshalb müsse man die Recyclingfähigkeit jetzt bewerten und in der Konformitätserklärung erklären. Der Kommissionsleitfaden stellt ausdrücklich fest, dass Erzeuger bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 6 Absatz 4 das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 und Anhang VII in Bezug auf die Recyclingfähigkeit nicht durchführen müssen. Bis zum Geltungsbeginn von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, also bis zum 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später ist, müssen Erzeuger laut Leitfaden inhaltlich nur die Anforderungen der alten Verpackungsrichtlinie und der zugehörigen harmonisierten Normen erfüllen, etwa EN 13430:2004. Wer heute eine Recyclingfähigkeitsklasse in seine Konformitätserklärung schreibt, erklärt etwas, wofür die Bewertungsmethode noch gar nicht existiert. Was in die Erklärung gehört und was nicht, steht in PPWR-Konformitätserklärung: Vorlage, Pflichtinhalte nach Anhang VIII.

Ebenfalls richtig, aber selten gesagt: Für die Minimierung gilt eine ähnliche Brücke. Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b bleiben die bestehenden Minimierungsanforderungen und der zugehörige Konformitätsstandard bis Ende 2029 in Kraft. Erst ab dem 1. Januar 2030 gelten Artikel 10 Absätze 1 und 2, wobei EN 13428:2004 als Orientierung weiterverwendet werden kann, bis eine neue oder aktualisierte Norm vorliegt.

Und eine nationale Pflicht, die heute schon bindet: Nach § 45 VerpackDG dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus PET bestehen, diese in Deutschland nur bereitstellen, wenn sie zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 gilt der Wert von 30 Prozent für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Die 25-Prozent-Quote nach Absatz 1 kann auch über die Gesamtmasse der in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Flaschen erfüllt werden, was nachprüfbar zu dokumentieren und der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Zusammengefasst: 2026 ist bei den Design-Anforderungen ein Datenjahr. Zu tun ist vor allem die Erfassung, nicht die Bewertung nach den künftigen PPWR-Methoden. Weiter gelten aber die Brücken aus diesem Teil: bis Ende 2029 die bisherigen Minimierungsanforderungen, für die EN 13428:2004 weiter die Konformitätsvermutung begründet, und nach Auffassung der Kommission bis zur Geltung der neuen Gestaltungskriterien die Recyclinganforderungen der alten Verpackungsrichtlinie. Für PET-Einweggetränkeflaschen gilt zudem schon heute eine Rezyklatquote, in Deutschland nach § 45 VerpackDG.

Teil 2: Die vier Anforderungen im Einzelnen

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Die Verordnung definiert Recyclingfähigkeit zweistufig. Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, wenn sie erstens für das stoffliche Recycling gestaltet ist, sodass die entstehenden Sekundärrohstoffe Primärrohstoffe ersetzen können, und zweitens als Abfall getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden kann, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen.

Beide Stufen haben eigene Fristen. Die recyclinggerechte Gestaltung gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später ist. Das großmaßstäbliche Recycling gilt ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, wieder je nachdem, was später ist.

Bewertet wird in Leistungsstufen nach Anhang II Tabelle 3:

StufeBewertung der Recyclingfähigkeit je Einheit, nach GewichtungMarktzugang 2030 bis 2037Marktzugang ab 2038
Amindestens 95 Prozentzulässigzulässig
Bmindestens 80 Prozentzulässigzulässig
Cmindestens 70 Prozentzulässignicht mehr zulässig
Technisch nicht recyclingfähigunter 70 Prozentnicht zulässignicht zulässig

Ab 2035 kommt als zweite Dimension hinzu, ob das Material tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird. Die Schwellenwerte dafür ergeben sich aus der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39, die Bewertung erfolgt nach der Menge des aus jeder Verpackungskategorie tatsächlich recycelten Materials.

Die Kriterien selbst legt die Kommission bis zum 1. Januar 2028 in einem delegierten Rechtsakt fest, je Verpackungskategorie nach Anhang II Tabelle 1 und auf Basis der Parameter in Tabelle 4. Diese Parameter sind heute schon lesbar und sagen Ihnen ziemlich genau, worauf es ankommen wird. Die Tabelle nennt elf Parameter, von Zusatzstoffen über Etiketten, Sleeves, Verschlüsse, Klebemittel, Farben, Materialzusammensetzung, Barrieren und Beschichtungen, Druckfarben und Lacke bis zu Produktrückständen und leichter Zerlegbarkeit, jeweils mit einer Begründung, warum der Parameter das Recycling beeinflusst. Zusätzlich sind vier Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Trennbarkeit aller Bestandteile, manuell durch die Endabnehmer oder in den Verarbeitungsbetrieben, die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, die absehbare Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien, und die Erhaltung der Funktionalität der Sekundärrohstoffe.

Grafik: Die elf Parameter der recyclinggerechten Gestaltung nach Anhang II Tabelle 4 mit ihrer Relevanz für Sortierung und Recycling
Elf Parameter einer nicht erschöpfenden Liste, auf deren Grundlage der delegierte Rechtsakt die Kriterien festlegt. Wer sie heute je Komponente erfasst, muss 2028 nur noch Lücken schließen.

Vier weitere Punkte gehören zum Bild, und zwei davon werden regelmäßig falsch wiedergegeben.

Bewertet wird je Verpackungseinheit, separate Bestandteile aber einzeln. Nach Artikel 6 Absatz 9 wird die Einhaltung der Kriterien für jeden separaten Bestandteil einer Verpackungseinheit einzeln bewertet. Integrierte Bestandteile, die sich durch mechanische Beanspruchung beim Transport oder Sortieren voneinander trennen können, werden ebenfalls getrennt bewertet. Alle Bestandteile müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils nicht beeinträchtigen. Für das Datenmodell heißt das: Erfasst wird je Komponente, auch wenn die Leistungsstufe am Ende je Verpackungseinheit nach Gewichtung ausgedrückt wird.

Die Fünf-Jahres-Regel ist keine allgemeine Übergangsfrist. Artikel 6 Absatz 10 betrifft ausschließlich innovative Verpackungen. Sie dürfen ab dem 1. Januar 2030 noch bis zu fünf Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres bereitgestellt werden, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, obwohl sie die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen. Dafür muss der Wirtschaftsakteur die zuständige Behörde vor dem Inverkehrbringen unterrichten, technische Informationen zum innovativen Charakter beifügen und einen Zeitplan vorlegen, wie die Anforderungen an das Recycling in großem Maßstab künftig erfüllt werden. Hält die Behörde die Verpackung nicht für innovativ, gelten die normalen Kriterien; hält sie sie für innovativ, unterrichtet sie die Kommission. Wer diese Regel als Puffer für eine gewöhnliche, nicht konforme Verpackung einplant, plant falsch.

Die Ausnahmen des Absatzes 11 sind weiter, als meist berichtet. Artikel 6 gilt nicht für Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln, für deren äußere Umhüllungen, soweit zur Erhaltung der Arzneimittelqualität nötig, für kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, für kontaktempfindliche Verpackungen von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Beikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter und für Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Für die letztgenannte Gruppe gilt allerdings Absatz 8 weiter, die Gebührenstaffelung greift also trotzdem. Die Kommission überprüft diese Ausnahmen bis zum 1. Januar 2035.

Recyclingfähigkeit wird zum Kostenthema. Artikel 6 Absatz 8 koppelt die Gebühren der erweiterten Herstellerverantwortung an die Leistungsstufe. 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Absatz 4 und der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 5 müssen die Tarife gestaffelt werden, auf Basis harmonisierter Kriterien, die die Kommission zusammen mit den Gestaltungskriterien erlässt (Erwägungsgrund 35). Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich weitere Kriterien anwenden, etwa Rezyklatanteil oder Wiederverwendbarkeit (Erwägungsgrund 129).

Grafik: Die Leistungsstufen A, B und C der Recyclingfähigkeit mit den Schwellen 95, 80 und 70 Prozent und dem Marktzugang 2030, 2035 und 2038
Ab 2030 muss jede Verpackung mindestens Stufe C erreichen, ab 2038 mindestens Stufe B. Die Bewertungsmethode kommt erst mit dem delegierten Rechtsakt.

Rezyklatanteil (Artikel 7)

Hier wird es rechnerisch. Die Quote gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8, je nachdem, was später ist. Sie bezieht sich auf jeden Kunststoffanteil in Verkehr gebrachter Verpackungen, je Verpackungsart und -format nach Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr. Erwägungsgrund 41 stellt klar, dass "Fertigungsbetrieb" eine einzelne Industrieanlage meint, die Verpackungen herstellt.

Welche Quote gilt, ergibt sich in zwei Schritten: erst Kontaktempfindlichkeit, dann Polymer.

VerpackungPolymerab 2030ab 2040
Kontaktempfindlich, keine EinweggetränkeflaschePET als Hauptbestandteil30 Prozent50 Prozent
Kontaktempfindlich, keine Einweggetränkeflascheandere Kunststoffe10 Prozent25 Prozent
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoffbeliebig30 Prozent65 Prozent
Alle übrigen Kunststoffverpackungenbeliebig35 Prozent65 Prozent

Gezählt wird ausschließlich Rezyklat aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen, also Post-Consumer-Material; diese Abfälle müssen nach Artikel 7 Absatz 3 zudem in der Union oder nach gleichwertigen Standards in einem Drittland gesammelt und, soweit einschlägig, in Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie oder mit gleichwertigen Vorschriften recycelt worden sein. Post-Industrial-Rezyklat zählt nicht auf die Quote.

Vier Regeln entscheiden in der Praxis darüber, ob eine Komponente überhaupt in die Rechnung eingeht:

Die Fünf-Prozent-Grenze. Kunststoffanteile, die weniger als fünf Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, sind ausgenommen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b). Der Begriff "Kunststoffanteile" ist dabei im Einklang mit der Definition der Verbundverpackung auszulegen.

Klebstoffe, Farben und Druckfarben zählen nicht als Kunststoff, unabhängig von ihrem Gewichtsanteil. Das entlastet bedruckte Verpackungen erheblich.

Der Geltungsbereich sind die Kunststoffteile von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen. Ein metallischer Verschluss fällt ohnehin nicht darunter.

Gesundheitsschutz geht vor. Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt sind ausgenommen, wenn der Rezyklatanteil eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass die verpackten Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen. Nach dem Kommissionsleitfaden gilt diese Ausnahme unmittelbar, muss aber in der technischen Dokumentation belegt werden: Für jeden Kunststoffanteil ab fünf Prozent ist das Polymer anzugeben und darzulegen, dass für dieses Polymer weder eine geeignete Recyclingtechnologie in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1616 aufgeführt noch eine Recyclingtechnologie in industriellem Maßstab verfügbar ist. Dazu kommen die Ausnahmen des Artikels 7 Absatz 4 für Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln, für deren äußere Umhüllungen und für Verpackungen von Vorräten und Bestandteilen für die Arzneimittelherstellung, beide nur soweit zur Erhaltung der Arzneimittelqualität nötig, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, für kompostierbare Kunststoffverpackungen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder und für besondere medizinische Zwecke sowie für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter.

Ein wichtiger Vorbehalt: Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission nach Artikel 7 Absatz 12, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Quoten nach Absatz 1 Buchstaben b und d nötig sind, insbesondere wenn geeignete Recyclingtechnologien nicht zugelassen oder in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind. Für kontaktempfindliche Nicht-PET-Verpackungen ist das ein realistisches Szenario. Planen Sie mit der Quote, aber beobachten Sie diese Bewertung.

Auch hier gibt es eine Gebührenlogik, allerdings als Kann-Regel: Nach Artikel 7 Absatz 7 können die EPR-Gebühren nach dem Rezyklatanteil moduliert werden, und Erwägungsgrund 42 nennt diese Anpassung ausdrücklich als Anreizinstrument.

Minimierung von Gewicht und Volumen (Artikel 10)

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Erzeuger und Importeure sicherstellen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung unter Berücksichtigung von Form und Material auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Verpackungen, die die Leistungskriterien des Anhangs IV nicht erfüllen, und Verpackungen mit Merkmalen, die lediglich das wahrgenommene Volumen vergrößern, etwa Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Anhang IV Teil A nennt die Leistungskriterien, die bei der Minimierung abzuwägen sind: Schutz des Produkts, Herstellungsverfahren für Verpackungen, Logistik, Funktionalität der Verpackung, Informationsanforderungen, Hygiene und Sicherheit, rechtliche Anforderungen, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung. Teil B beschreibt die Bewertungsmethode und die Bestimmung des Mindestvolumens. Die technische Dokumentation muss die Berechnung und Bewertung der Ergebnisse beschreiben, für jedes Kriterium aus Teil A die Gestaltungsanforderung benennen, die eine weitere Verringerung von Gewicht oder Volumen verhindert, und die Testergebnisse, Studien oder Untersuchungen aufführen.

Artikel 10 Absatz 2 nennt zwei Ausnahmen von diesen Verboten: nach Buchstabe a geschützte Geschmacksmuster nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Richtlinie 98/71/EG und Formmarken nach der Verordnung (EU) 2017/1001 oder der Richtlinie (EU) 2015/2436, nach Buchstabe b Erzeugnisse und Getränke mit einer nach Unionsrecht geschützten geografischen Angabe, etwa Wein oder Spirituosen, oder mit einer Qualitätsregelung nach der Verordnung (EU) 2024/1143. Muster und Marken müssen vor dem 11. Februar 2025 geschützt gewesen sein, und die Anforderungen des Artikels 10 würden die Neuheit oder Eigenart der Gestaltung verändern oder der Marke ihre Unterscheidungskraft nehmen. Wer eine vor dem 11. Februar 2025 geschützte Flaschenform hat, kann sie also nur behalten, soweit die Anforderungen des Artikels 10 ihre Neuheit oder Eigenart als Muster verändern oder ihr die Unterscheidungskraft als Marke nehmen würden.

Genau hier steckt der entscheidende Punkt für die Praxis: Anhang IV verlangt keine Minimierung um jeden Preis, sondern eine dokumentierte Abwägung. Wer nachweisen kann, dass eine dünnere Folie den Produktschutz gefährdet oder die Recyclingfähigkeit verschlechtert, hat das Kriterium erfüllt. Wer nichts dokumentiert, hat es nicht, auch wenn die Verpackung objektiv schlank ist.

Leerraum (Artikel 24) und Formatverbote (Artikel 25)

Artikel 24 ist der meistmissverstandene der vier, weil er zwei Leerraumregeln mit verschiedenen Daten und Bezugsgrößen und dazu eine Ausnahmeregel enthält.

Regel 1, frühestens ab 2030: 50 Prozent für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Wirtschaftsakteure, die solche Verpackungen befüllen, müssen ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent einhalten, ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später ist. Leerraum ist dabei die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen. Das Verhältnis ist der Leerraum bezogen auf dieses Gesamtvolumen. Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum. Die Pflicht trifft denjenigen, der die Verpackung verwendet oder befüllt, nicht den Kartonhersteller.

Regel 2, ab 12. Februar 2028: Mindestmaß für Verkaufsverpackungen. Zwei Jahre früher als Regel 1 und mit anderem Maßstab: Wer Verkaufsverpackungen befüllt, muss sicherstellen, dass der Leerraum auf das für die Verpackungsfunktionen einschließlich des Produktschutzes erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Hier ist Leerraum die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackung und dem Volumen des verpackten Produkts. Füllmaterial zählt auch hier als Leerraum. Es gibt keine Prozentgrenze, sondern das Minimierungsgebot. Nach dem Kommissionsleitfaden (Abschnitt 11) wird dieser Leerraum anhand der Norm EN 13428:2004 bewertet, die an Anhang IV angepasst werden soll, und verpflichtet ist der Erzeuger, der dafür die Konformitätsbewertung durchführt sowie technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung erstellt.

Für Produkte, die sich während des Transports setzen, oder wenn Kopfraum zum Schutz des Lebensmittels nötig ist, gelten zwei Erleichterungen: Die Einhaltung wird anhand der Füllhöhe zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet, und Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln sowie Schutzgase gelten nicht als Leerraum.

Ausnahmen von Regel 1. Wer Verkaufsverpackungen als E-Commerce-Verpackung verwendet oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems einsetzt, ist von Regel 1 ausgenommen, muss aber die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen. Die Berechnungsmethode für Regel 1 legt die Kommission bis zum 12. Februar 2028 in einem Durchführungsrechtsakt fest, der ausdrücklich Rücksicht nehmen soll auf unregelmäßig geformte Produkte, Verpackungen mit mehreren Verkaufseinheiten, flüssige Produkte, leicht beschädigbare Inhalte, kleine Produkte, die durch größere beschädigt werden können, und die Mindestfläche für Versandetiketten.

Grafik: Die zwei Leerraumregeln des Artikels 24 und die Ausnahme nach Absatz 5 mit ihren unterschiedlichen Daten und Bezugsgrößen
Zwei Regeln, zwei Daten, zwei Bezugsgrößen, dazu eine Ausnahme. Die Regel für Verkaufsverpackungen greift zwei Jahre vor der bekannten 50-Prozent-Grenze.

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das Leerraumverhältnis und die Ausnahmen und bewertet, ob Leerraumverhältnisse auch für Verkaufsverpackungen von Spielzeug, Kosmetik, Do-it-yourself-Kits und Elektronik festgelegt werden sollen.

Ergänzt wird das durch Artikel 25: Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate für die in Anhang V genannten Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Einwegkunststoff-Umverpackungen, die an der Verkaufsstelle Waren zum Mehrfachkauf bündeln, etwa Schrumpffolie um Konservendosen, sofern sie nicht zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind, Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm und Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden. Nach dem Kommissionsleitfaden (Abschnitt 17) fallen auch Verbundverpackungen, einschließlich Verpackungen auf Papierbasis, mit 5 Prozent oder mehr Kunststoff unter die Verbote nach Anhang V Nummern 1 bis 4. Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen für die Formate nach Anhang V Nummer 3 eine Ausnahme gestatten, wenn technisch keine Alternative besteht. Was für kleine Betriebe sonst noch gilt, steht in Kleinstunternehmen, Kleinunternehmer und Onlinehandel.

Teil 3: Wo die Anforderungen kollidieren

Die Verordnung löst diese Konflikte nur teilweise auf. Sie verlangt in Anhang IV ausdrücklich, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung bei der Minimierung mitzudenken, erlaubt dafür nach Teil A Nummer 8 sogar mehr Gewicht oder Volumen und überlässt die übrige Abwägung dem Erzeuger. Vier Konflikte begegnen uns in Gesprächen regelmäßig.

Rezyklat gegen Recyclingfähigkeit. Post-Consumer-Rezyklat ist oft grau oder eingefärbt. Wer es einsetzt, erreicht die Quote nach Artikel 7, verschlechtert aber möglicherweise die Sortierbarkeit und damit die Leistungsstufe nach Artikel 6. Die Grundlage dafür steht im Verordnungstext: Anhang II Tabelle 4 führt Farben als eigenen Parameter und begründet ihn damit, dass stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen können. Die Auflösung liegt meist in der Materialwahl, nicht in der Menge: Monomaterial mit hellem Rezyklat schlägt Verbund mit Neuware.

Minimierung gegen Produktschutz und Recyclingfähigkeit. Eine dünnere Folie braucht häufiger eine Barriereschicht, und Barriereschichten aus anderem Polymer machen aus einem Monomaterial einen Verbund. Weniger Gewicht kann also die Leistungsstufe kosten. Anhang IV erlaubt genau diese Abwägung, verlangt aber, dass sie dokumentiert wird.

Leerraum gegen Logistik. Kleinere Kartons senken das Leerraumverhältnis und verschlechtern zugleich die Stapelfähigkeit und die Palettenausnutzung. Anhang IV nennt Logistik als Leistungskriterium, das gilt aber nur für die Minimierung nach Artikel 10; über die 50-Prozent-Grenze des Artikels 24 Absatz 1 hilft keine logistische Begründung hinweg. Im Zweifel hilft, die Leerraumberechnung je Versandeinheit zu führen und das Kartonraster danach auszurichten.

Füllmaterial gegen Bruchsicherheit. Füllmaterial zählt in beiden Leerraumregeln als Leerraum. Wer empfindliche Ware verschickt, muss also passgenauere Kartongrößen einführen; eine dokumentierte Notwendigkeit hilft nur bei Verkaufsverpackungen nach Artikel 24 Absatz 4, nicht gegen die 50-Prozent-Grenze. Der Durchführungsrechtsakt zu Artikel 24 Absatz 2 soll leicht beschädigbare Inhalte ausdrücklich berücksichtigen; wie weit das trägt, ist offen.

Grafik: Wo sich Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung und Leerraum gegenseitig stützen und wo sie in Konflikt geraten
Die Verordnung löst die Konflikte nur teilweise auf und verlangt im Übrigen die dokumentierte Abwägung. Genau das ist die Chance: Wer tragfähig begründet, kann die Minimierung nachweisen.

Teil 4: Das Datenmodell, das alle vier bedient

Die praktische Konsequenz aus alldem ist unspektakulär, aber entscheidend: Sie brauchen bis 2030 keine fertige Bewertung, sondern eine vollständige Datenbasis. Wer die folgenden Felder je Komponente und je Verpackungseinheit heute erfasst, kann jede der vier Anforderungen bedienen, sobald die Rechtsakte die Methoden liefern. Wer sie nicht hat, muss 2029 ein ganzes Sortiment neu erfassen, unter Zeitdruck und mit denselben Lieferanten, die dann alle gleichzeitig gefragt werden.

Je Komponente:

FeldWofürFundstelle
Materialkategorie und PolymerZuordnung zur Verpackungskategorie, QuotenermittlungAnhang II Tabelle 1, Art. 7 Abs. 1
Masse in GrammFünf-Prozent-Grenze, Gewichtung der Recyclingfähigkeit, MinimierungArt. 7 Abs. 5 b, Anhang II Tabelle 3, Art. 10
Funktion (Hauptmaterial, Druckfarbe, Lack, Klebstoff, Etikett, Verschluss, Beschichtung)Klebstoffe, Farben und Druckfarben zählen nicht als KunststoffFAQ V.3
Kontaktempfindlich ja oder neinerster Schritt der QuotenermittlungArt. 7 Abs. 1, FAQ V.5
Rezyklatanteil in ProzentQuotenerfüllungArt. 7 Abs. 1
Quelle des Rezyklats: Post-Consumer oder Post-Industrialnur Post-Consumer zähltArt. 7 Abs. 1
Nachweismethode: physisch oder Massenbilanz, mit ZertifikatNachweisführungArt. 7 Abs. 8, technische Dokumentation
Trennbarkeit von anderen Komponenten, manuell oder maschinellbei der Bewertung der Parameter nach Anhang II Tabelle 4 zu berücksichtigen; separate Bestandteile werden einzeln bewertetAnhang II Tabelle 4, Art. 6 Abs. 9
Farbe, Barriere, Beschichtung, Etikett und Klebstoff, Sleeve, VerschlussParameter der recyclinggerechten GestaltungAnhang II Tabelle 4
Trennt sich der Bestandteil beim Transport oder Sortieren?Löst eine getrennte Bewertung ausArt. 6 Abs. 9
Herstellungswerk, Bezugsjahr und Verpackungsformat, dazu der Jahresnachweis des WerksDurchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, getrennt nach Verpackungsart und -format; bei Eigenfertigung zusätzlich JahresmengenArt. 7 Abs. 1, Erwägungsgründe 41 und 44, FAQ V.2

Je Verpackungseinheit:

FeldWofür
Verpackungskategorie: Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce-, Serviceverpackungentscheidet, welche Leerraumregel gilt
Gesamtvolumen, bei Verkaufsverpackungen das innereBezugsgröße beider Leerraumregeln; die Messweise für Regel 1 legt der Durchführungsrechtsakt fest
Volumen des verpackten Produkts beziehungsweise der enthaltenen Verkaufsverpackungenwird zur Leerraumberechnung vom Gesamtvolumen abgezogen
Volumen des Füllmaterialszählt als Leerraum, getrennt erfassen für die Begründung
Einweg oder Mehrweg, Teil eines WiederverwendungssystemsAusnahme von Regel 1
GesamtgewichtFünf-Prozent-Grenze je Kunststoffanteil
Begründung der Abwägung nach Anhang IV Teil AMinimierungsnachweis

Das klingt nach viel. Es sind pro Komponente elf Felder, von denen Sie sieben ohnehin für die technische Dokumentation nach Anhang VII brauchen, und pro Einheit sieben, von denen drei aus dem ERP kommen. Die Volumenangaben sind erfahrungsgemäß der Teil, der fehlt.

Teil 5: Der Fahrplan bis 2030

2026 und 2027: erfassen. Komponentendaten aufbauen, Volumina messen, Lieferanten einbinden. Für Rezyklatangaben Quelle und Methode gleich mitverlangen, weil eine Prozentzahl ohne Herkunft später wertlos ist. Eine Vorlage dafür steht in Musteranschreiben an Vorlieferanten.

2028: die Rechtsakte lesen und Lücken schließen. Bis zum 1. Januar 2028 soll der delegierte Rechtsakt zur recyclinggerechten Gestaltung vorliegen, bis zum 12. Februar 2028 der Durchführungsrechtsakt zur Leerraumberechnung, und bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob zusätzliche Rezyklat-Ausnahmen nötig sind. Ab dann wissen Sie, welche Ihrer Verpackungen welche Stufe erreichen. Zugleich beginnt die Pflicht nach Artikel 24 Absatz 4 für Verkaufsverpackungen am 12. Februar 2028, unabhängig von allem anderen.

2029: umgestalten und dokumentieren. Für Verpackungen unter 70 Prozent Recyclingfähigkeit gibt es keine allgemeine Übergangsfrist, denn Artikel 6 Absatz 10 gilt nur für innovative Verpackungen. Zugleich hat jede Umstellung Vorlauf, von der Werkzeugänderung bis zur Requalifizierung der Abfüllanlage. Parallel die Abwägungen nach Anhang IV verschriftlichen.

2030: erklären. Erst dann gehören Leistungsstufe, Rezyklatquote und Minimierung, bei Verkaufsverpackungen nach dem Kommissionsleitfaden einschließlich des Leerraums, in Konformitätserklärung und technische Dokumentation; die 50-Prozent-Grenze für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist dagegen eine Pflicht derjenigen, die diese Verpackungen befüllen oder verwenden.

Was Sie jetzt schon entscheiden sollten

Drei Weichenstellungen lassen sich nicht auf 2029 verschieben, weil sie an Investitionszyklen hängen.

Monomaterial oder Verbund. Wer 2027 eine neue Folienlinie oder ein neues Werkzeug beschafft, legt damit die Leistungsstufe für die nächsten zehn Jahre fest. Die Parameter in Anhang II Tabelle 4 sind bekannt, auch wenn die Gewichtung fehlt.

Rezyklatbezug absichern. Post-Consumer-Rezyklat in der benötigten Qualität ist ein knappes Gut, und ab 2030 fragen alle gleichzeitig. Erwägungsgrund 42 erwähnt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten bestehende Systeme mit bevorzugtem Zugang zu Rezyklat beibehalten dürfen, und zwar zu Marktpreisen und im Umfang der Verpackungsmasse, die der Wirtschaftsakteur im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt; klären Sie, ob es in Ihren Absatzländern ein solches System gibt und ob Sie oder Ihr Lieferant darüber Zugang erhalten.

Kartongrößen-Raster. Wer heute zwölf Versandkartongrößen hat, wird das Leerraumverhältnis kaum einhalten. Die Umstellung auf ein feineres Raster oder auf höhenvariable Kartons ist eine Logistikentscheidung mit langer Vorlaufzeit, kein Compliance-Projekt.

Wie Polygon One dabei hilft

Klar gesagt: Polygon One enthält keine Bewertungs-Engine für die Recyclingfähigkeit. Die Methode dafür kommt erst mit dem delegierten Rechtsakt, und bis dahin wäre jede Klassenberechnung geraten. Die Recyclingfähigkeitsklasse ist in der Plattform ein deklarierter Wert: Sie geben an, was Sie ermittelt haben, und Polygon One gibt es in der Dokumentation wieder. Ebenso ist der Rezyklatanteil heute informativ, mit einem Zielabgleich gegen die Quote nach Artikel 7, aber ohne Urteil.

Was die Plattform tut, ist das Datenmodell aus Teil 4 zu halten: Komponenten mit Material, Polymer, Masse, Funktion, Kontaktempfindlichkeit, Rezyklatanteil samt Quelle und Methode, dazu die Verpackungseinheit mit ihren Eigenschaften. Wo Angaben fehlen, zeigt die Plattform das an der Komponente an, statt Werte zu erfinden; nicht erfasste Angaben erscheinen in der technischen Dokumentation ausdrücklich als nicht erfasst. Die Felder für 2028 und 2030 blockieren die Vollständigkeit für 2026 nicht.

Das ist bewusst weniger, als manche Anbieter versprechen, und es ist der ehrliche Stand: Die Daten können Sie heute aufbauen, die Bewertung kann heute niemand liefern. Wenn Sie sehen möchten, wie weit Ihre Stammdaten für 2030 tragen, buchen Sie eine Demo oder lesen Sie weiter auf der Produktseite zum PPWR-Modul.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Recyclingfähigkeit als Pflicht?

Artikel 6 Absatz 1 gilt seit dem 12. August 2026. Die Leistungsstufen nach Artikel 6 Absatz 3 gelten ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem, was später ist. Bis zu dessen Inkrafttreten muss die Konformitätsbewertung zur Recyclingfähigkeit nicht durchgeführt werden.

Gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren?

Nur für innovative Verpackungen. Artikel 6 Absatz 10 erlaubt deren Bereitstellung bis zu fünf Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres des Inverkehrbringens, verlangt aber eine Anzeige bei der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen, technische Informationen zum innovativen Charakter und einen Zeitplan zur künftigen Erfüllung. Für gewöhnliche Verpackungen gibt es keine solche Frist.

Welche Recyclingklassen gibt es?

Stufe A ab 95 Prozent, Stufe B ab 80 Prozent, Stufe C ab 70 Prozent. Darunter gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig. Ab 2038 ist Stufe C nicht mehr verkehrsfähig.

Wie hoch muss der Rezyklatanteil sein?

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8, je nachdem, was später ist, gelten je nach Verpackung 30, 10, 30 oder 35 Prozent, ab dem 1. Januar 2040 50, 25, 65 oder 65 Prozent. Maßgeblich sind Kontaktempfindlichkeit, Polymer und ob es sich um eine Einweggetränkeflasche handelt, berechnet je Verpackungsart und -format als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr.

Zählt Post-Industrial-Rezyklat auf die Quote?

Nein. Artikel 7 verlangt Rezyklat aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen.

Was ist die Leerraumquote?

Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen das Verhältnis von Leerraum zum Gesamtvolumen, höchstens 50 Prozent ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später ist. Füllmaterial zählt als Leerraum. Für Verkaufsverpackungen gilt ab dem 12. Februar 2028 ein Minimierungsgebot mit anderer Bezugsgröße, ohne Prozentwert.

Gilt der Leerraum auch für meine Versandkartons im Onlinehandel?

Ja, Verpackungen für den elektronischen Handel fallen unter die 50-Prozent-Regel. Ausgenommen sind nur Verkaufsverpackungen, die selbst als E-Commerce-Verpackung verwendet werden, und wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems; dann gilt Artikel 10.

Muss ich meine Verpackungen bis 2030 leichter machen?

Sie müssen Gewicht und Volumen auf das funktionsnotwendige Mindestmaß reduzieren und diese Abwägung anhand der Kriterien in Anhang IV dokumentieren. Produktschutz, Logistik und Recyclingfähigkeit sind dabei ausdrücklich zu berücksichtigen.

Welche Verpackungsformate werden 2030 verboten?

Die in Anhang V genannten, unter anderem Einwegkunststoff-Umverpackungen, die an der Verkaufsstelle Waren zum Mehrfachkauf bündeln und nicht zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind, Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm und Einwegkunststoffverpackungen für den Verzehr vor Ort im Gastgewerbe.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 6 bis 10, 24, 25 und 70, Anhänge II (Tabellen 1, 3 und 4), IV und V sowie die Erwägungsgründe 33 bis 35, 41, 42, 44, 50 und 129. Kommissionsleitfaden C(2026) 3702, veröffentlicht als Bekanntmachung C/2026/3084 (ABl. C vom 10.6.2026), Abschnitte 6, 7, 10, 11 und 17. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitt V, Fragen 2, 3, 5, 6 und 7. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207, § 45. Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.

Alexander Rütjes
Alexander RütjesCo-Founder
Kontakt

Lassen Sie uns
sprechen.

Unverbindliches 30-Minuten-Gespräch. Wir zeigen Ihnen die Plattform, hören uns Ihre Lieferkette an und kalkulieren ein transparentes Angebot.

30 Minuten · Google Meet
Live-Demo der Plattform inklusive
Kostenlos & unverbindlich

Oder direkt per E-Mail: a.ruetjes@polygon-one.com

Terminbuchung über HubSpot

Der Buchungskalender wird von HubSpot (Irland) geladen und setzt Cookies. Er erscheint, sobald Sie externe Inhalte erlauben.