
Die PPWR hat keinen einzigen Stichtag, sondern rund vierzig. Der allgemeine Geltungsbeginn war der 12. August 2026; seitdem gelten Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Die meisten Gestaltungsanforderungen greifen erst zum 1. Januar 2030, die letzten Stufen 2038 und 2040.
Drei Sorten von Terminen sind zu unterscheiden. Feste Daten stehen in der Verordnung und bewegen sich nicht: 12. Februar 2027, 12. Februar 2028, 1. Januar 2030 für Verbote und Minimierung, 1. Januar 2038. Bewegliche Daten sind an Rechtsakte der Kommission gekoppelt und gelten "frühestens": die harmonisierte Kennzeichnung ab 12. August 2028, die Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit und der Mindestrezyklatanteil ab 1. Januar 2030. Und Mitgliedstaatenfristen wie die Pfandsysteme bis 1. Januar 2029 betreffen Unternehmen erst über das nationale Recht.
Der wichtigste bewegliche Termin hat sich bereits bewegt: Der Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung war bis zum 12. August 2026 fällig und lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Die 24-Monats-Frist läuft erst ab seinem Inkrafttreten, das Label kommt also nicht vor Herbst 2028.
Für Deutschland kommen die Termine des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes hinzu: LUCID-Registrierung für neu Verpflichtete bis 12. September 2026, Datenaktualisierung bis 12. November 2026, alte Systemverträge längstens bis 31. Dezember 2026.
Wer die Zeitachse in seine Planung übernimmt, braucht drei Jahresmarken: 2026 für Dokumentation und Register, 2027 für digitale Symbole und Gastronomie, 2030 für alles, was die Verpackung selbst verändert.
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach Artikel 71 seit dem 12. August 2026. Wer nur diese beiden Daten kennt, plant falsch, denn die Verordnung arbeitet mit drei Fristmechaniken, und jede verlangt eine andere Reaktion.
Feste Termine. Sie stehen mit Datum im Text und hängen von nichts ab: das Verbot der Verpackungsformate in Anhang V ab 1. Januar 2030, die Kompostierbarkeit für Teebeutel und Obstaufkleber ab 12. Februar 2028, die Leistungsstufen A und B als Mindestanforderung ab 1. Januar 2038. Für diese Termine gibt es keinen Aufschub, weil es nichts gibt, das sich verzögern könnte.
Bewegliche Termine. Die Verordnung koppelt viele Anforderungen an einen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt der Kommission und formuliert: ab Datum X oder ab Y Monaten nach Inkrafttreten des Rechtsakts, "je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist". Das Datum ist damit ein frühester Termin. Hält die Kommission ihre eigene Frist, gilt das Datum; verspätet sie sich, verschiebt sich die Pflicht um genau die Verspätung. Die harmonisierte Kennzeichnung, die Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit, der Mindestrezyklatanteil, das Leerraumverhältnis und die Wiederverwendungsziele funktionieren so.
Mitgliedstaatenfristen. Recyclingziele, Abfallvermeidung, Pfandsysteme, Sanktionsvorschriften und Herstellerregister richten sich an die Mitgliedstaaten. Unternehmen treffen sie erst, wenn das nationale Recht sie umsetzt, in Deutschland über das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz und die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Dazu kommen Übergangs- und Abverkaufsregeln, die einzelne Termine für Bestandsware entschärfen, und Ausnahmen für Kleinstunternehmen, Arzneimittel, Medizinprodukte, Säuglingsnahrung und Gefahrgut. Der Vereinfachungsvorschlag der Kommission vom 10. Dezember 2025 hat bis heute an keinem dieser Termine etwas geändert; der Geltungsbeginn ist nicht verschoben worden, und für die späteren Stichtage ist keine Verschiebung beschlossen.
Am 22. Januar 2025 erschien die Verordnung im Amtsblatt, am 11. Februar 2025 trat sie in Kraft. Für die meisten Unternehmen änderte sich an diesem Tag nichts. Zwei Vorwirkungen sind trotzdem wichtig.
Erstens gelten die Kriterien für wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 für alles, was ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurde. Die Behörden können das seit dem 12. August 2026 kontrollieren; Mehrwegverpackungen aus der Zeit davor sind nach Artikel 15 Absatz 9 von Nachbesserung, Rücknahme und Rückruf ausgenommen und dürfen im Umlauf bleiben, bis sie technisch am Ende sind.
Zweitens begann für die Kommission die Arbeit an rund zwanzig Rechtsakten, deren Fristen sich über 2026 bis 2030 verteilen. Sie sind der Grund, warum die zweite Hälfte der Zeitachse in Bewegung ist.
Zum 31. Dezember 2025 galt zudem das erste Recyclingziel für die Mitgliedstaaten: 65 Prozent aller Verpackungsabfälle nach Gewicht, mit Materialquoten von 50 Prozent bei Kunststoff bis 75 Prozent bei Papier und Karton. Das ist eine Staatenpflicht, kein Unternehmenstermin, wirkt aber über die Gebühren der dualen Systeme zurück.
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie 94/62/EG ist zu diesem Tag aufgehoben, in Deutschland hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz das Verpackungsgesetz abgelöst. Was seit diesem Tag gilt, haben wir in PPWR-Pflichten 2026 im Einzelnen beschrieben; für die Zeitachse zählt, was davon terminlich fest ist.

Stoffanforderungen nach Artikel 5. Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen zusammen 100 mg/kg nicht überschreiten. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen PFAS nur bis 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in Summe und 50 ppm für alle PFAS einschließlich polymerer enthalten. Für diese Grenzwerte gibt es keine Abverkaufsfrist: Die Kommission hat in ihrem Leitfaden klargestellt, dass Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, die Werte einhalten müssen, auch wenn sie davor hergestellt wurden. Bestände mit PFAS-Beschichtung, die am 11. August noch im Lager lagen, sind seitdem nicht mehr verkehrsfähig. Einzelheiten in PFAS und Schwermetalle.
Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. Der Erzeuger bewertet jede Verpackung nach Modul A des Anhangs VII, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus, bevor er sie in Verkehr bringt. Beides ist ab dem Tag des Inverkehrbringens fünf Jahre aufzubewahren, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre. Die Erklärung bezieht sich nur auf Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gelten; für 2030 wird sie nicht vorweggenommen. Wie sie aussieht, steht in Konformitätserklärung.
Pflichten der Wirtschaftsakteure. Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister haben seit dem 12. August 2026 die Pflichten der Artikel 15 bis 22, einschließlich Identifikationsmerkmal und Kontaktdaten auf der Verpackung, Prüfpflichten der Importeure und Vertreiber und der Eigenmarkenregel des Artikels 21. Wer welche Rolle hat, klärt Erzeuger oder Hersteller.
Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllung. Wer wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr bringt, muss seit dem 12. August 2026 ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI nachweisen. Wer Wiederbefüllung anbietet, informiert die Endabnehmer über Behältnisse und Hygiene.
Irreführungsverbot. Kennzeichnungen, die über Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kompostierbarkeit oder Wiederverwendbarkeit täuschen können, sind seit dem Geltungsbeginn verboten (Artikel 12 Absatz 8). Das ist die einzige Kennzeichnungsvorschrift, die schon gilt.
Was zum 12. August 2026 ausdrücklich nicht gekommen ist, verdient einen eigenen Absatz, weil es die häufigsten Irrtümer sind: kein harmonisiertes Sortierlabel, keine QR-Code-Pflicht, keine Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit, kein Mindestrezyklatanteil, kein Leerraumverhältnis von 50 Prozent für Transportverpackungen und keine Formatverbote. Alles davon steht auf der Zeitachse zwischen 2028 und 2030.
Die deutschen Termine 2026. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (BGBl. I Nr. 207 vom 17. Juli 2026) ist im Wesentlichen am 12. August 2026 in Kraft getreten. Wer im LUCID-Register eingetragen war, gilt weiter als registriert. Drei Fristen aus § 68 gelten für alle Hersteller im Sinne der Verordnung:
Was sich gegenüber dem Verpackungsgesetz im Einzelnen geändert hat, steht in VerpackG, VerpackDG und LUCID.
Kommissionsfristen 2026. Zwei Rechtsakte waren bis zum 12. Februar 2026 fällig: das Format für die Registrierung und Berichterstattung in den Herstellerregistern (Artikel 44 Absatz 14) und der Normungsauftrag für kompostierbare Verpackungen (Artikel 9 Absatz 6). Bis zum 12. August 2026 sollte der Durchführungsrechtsakt zur harmonisierten Kennzeichnung erlassen sein; dazu unten mehr. Bis zum 31. Dezember 2026 folgt der Durchführungsrechtsakt zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils (Artikel 7 Absatz 8), von dem der Termin 2030 für den Rezyklatanteil abhängt. Die Kommission hat außerdem im März 2026 ihre FAQ veröffentlicht und im Juli 2026 in zweiter Auflage erweitert; beide sind Auslegungshilfe, keine Rechtsakte.
Das Jahr 2027 bringt keine neue Anforderung an die Verpackung selbst, aber vier Termine mit Praxisfolgen.
12. Februar 2027: EPR-Symbole nur noch digital. Nach Artikel 12 Absatz 9 dürfen Kennzeichnungen, die die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung anzeigen, ab diesem Tag nur noch als Symbol in einem QR-Code oder einem anderen offenen digitalen Datenträger angebracht werden. Für Deutschland betrifft das den Grünen Punkt und vergleichbare Systemlogos: gedruckt nicht mehr zulässig, digital weiterhin. Wer Druckvorlagen mit Beteiligungslogo hat, sollte sie vor dem Termin überarbeiten. Mehr dazu in Kennzeichnungspflicht.
12. Februar 2027: mitgebrachte Behältnisse in der Gastronomie. Endvertreiber, die Getränke oder fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen anbieten, müssen nach Artikel 32 ein System vorsehen, in dem Verbraucher ihr eigenes Behältnis befüllen lassen können, zum gleichen Preis und mit sichtbarem Hinweis am Verkaufsort. Kleinstunternehmen sind hiervon nicht ausgenommen; die Ausnahme in Artikel 33 Absatz 4 gilt nur für das Mehrwegangebot 2028.
12. Februar 2027: Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten. Bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsregeln erlassen und der Kommission mitteilen (Artikel 68). Deutschland ist mit den Bußgeldtatbeständen des § 66 VerpackDG bereits fertig; Bußgelder gelten also seit dem 12. August 2026, nicht erst 2027.
Rechtsakte und Institutionen 2027. Bis zum 12. Februar 2027 legt die Kommission per delegiertem Rechtsakt die Mindestzahl der Kreislaufdurchgänge für die gängigsten Mehrwegformate fest (Artikel 11 Absatz 2) und richtet die europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein (Artikel 31 Absatz 7). Bis zum 30. Juni 2027 folgt der Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Wiederverwendungsziele (Artikel 30 Absatz 3). Für die Herstellerregister gilt: Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten des Formatrechtsakts vom Februar 2026 achtzehn Monate Zeit, ihre Register auf das harmonisierte Format umzustellen, also bis in die zweite Jahreshälfte 2027. Bis dahin gilt LUCID unverändert, und Hersteller melden weiter nach den heutigen Regeln.
1. Januar 2027 in Deutschland. § 5 VerpackDG tritt in Kraft: Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen, bevor sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen; jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten haben, die Vollmacht muss schriftlich und auf Deutsch vorliegen, und die Registrierung selbst bleibt höchstpersönlich.
1. Januar 2028: Frist für die Kriterien der Recyclingfähigkeit. Bis zu diesem Tag muss die Kommission die delegierten Rechtsakte mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und den Leistungsstufen je Verpackungskategorie erlassen (Artikel 6 Absatz 4). Von diesem Termin hängt ab, ob die Leistungsstufen wirklich zum 1. Januar 2030 gelten: Die Verordnung nennt den 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte, je nachdem, was später ist. Jeder Monat Verspätung der Kommission verschiebt die Stufen um einen Monat.
12. Februar 2028: Kompostierbarkeit. Sehr leichte Kunststofftragetaschen, wo Mitgliedstaaten das vorschreiben, sowie Teebeutel, Kaffeepads und Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen ab diesem Tag den Normen für industrielle Kompostierung entsprechen (Artikel 9 Absatz 1). Alle anderen Verpackungen aus biologisch abbaubaren Materialien müssen ab demselben Tag für das stoffliche Recycling gestaltet sein (Artikel 9 Absatz 3). Ein fester Termin ohne Rechtsaktvorbehalt.
12. Februar 2028: Mehrwegangebot in der Gastronomie. Endvertreiber im Gastgewerbe müssen Getränke und Speisen zum Mitnehmen auch in wiederverwendbarer Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten, ohne Aufpreis und mit Hinweis am Verkaufsort (Artikel 33). Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Ab 2030 kommt die Bemühenspflicht hinzu, 10 Prozent der Produkte in Mehrweg anzubieten.
12. August 2028: harmonisierte Kennzeichnung, frühestens. Artikel 12 Absatz 1 verlangt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später ist, ein harmonisiertes piktogrammbasiertes Label zur Materialzusammensetzung auf allen in Verkehr gebrachten Verpackungen, ausgenommen Transportverpackungen außer für den Onlinehandel und Verpackungen in Pfandsystemen. Der Rechtsakt war bis zum 12. August 2026 fällig und lag zum Redaktionsschluss nicht vor. Die Konsequenz ist arithmetisch: Wird er im Herbst 2026 veröffentlicht, gilt das Label ab Herbst 2028; wird er erst 2027 veröffentlicht, gilt es 2029. Zum selben Termin werden die Angaben zu Rezyklatanteil und biobasiertem Anteil harmonisiert (Artikel 12 Absatz 4), ihre Verwendung bleibt freiwillig, und die Abfallbehälter erhalten nach Artikel 13 die passende Sortierkennzeichnung, dort mit 30 Monaten Frist ab Rechtsakt. Für Verpackungen, die vor dem Termin hergestellt oder eingeführt wurden, gilt eine Abverkaufsfrist von drei Jahren (Artikel 12 Absatz 12).
12. August 2028: Ende der alten Materialkennzeichnung. Der Beschluss 97/129/EG mit den Materialkürzeln wie PAP 20 oder PET 1 wird zu diesem Tag aufgehoben (Artikel 70 Absatz 2). Bis dahin dürfen die alten Kürzel verwendet werden, in Deutschland ausschließlich diese (§ 4 VerpackDG). Da das neue Label frühestens am selben Tag kommt, entsteht bei einer Verspätung eine Lücke, in der weder das alte System vorgeschrieben noch das neue verfügbar ist; diese Lücke kann nur der Kennzeichnungsrechtsakt selbst schließen.
Weitere Termine 2028. Bis zum 11. Februar 2028 ist der Durchführungsrechtsakt zur Berechnung des Leerraumverhältnisses fällig (Artikel 24 Absatz 2), von dem der Termin 2030 für Transport-, Um- und Onlinehandelsverpackungen abhängt. Ab 2028 informieren Hersteller die Endabnehmer über Sammlung und Abfallvermeidung (Artikel 55). Und zum 31. Dezember 2028 laufen die letzten Reste der alten Richtlinie aus, die Artikel 70 übergangsweise am Leben gehalten hat, mit Ausnahme der wesentlichen Anforderungen zur Verpackungsminimierung, die bis zum 31. Dezember 2029 weitergelten, weil die neuen Minimierungskriterien erst 2030 greifen.
12. Februar 2028 in Deutschland. Ein weiterer Teil des Mantelgesetzes zum VerpackDG tritt an diesem Tag in Kraft; er betrifft Folgeänderungen in anderen Gesetzen, nicht die Pflichten der Verordnung.
1. Januar 2029: Pfandsysteme in allen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 50 müssen die Mitgliedstaaten bis zu diesem Tag sicherstellen, dass mindestens 90 Prozent der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und der Getränkedosen aus Metall bis drei Liter getrennt gesammelt werden, im Regelfall über ein Pfandsystem. Deutschland erfüllt die Quote mit dem bestehenden Pfand; für Exporteure heißt der Termin, dass ab 2029 in nahezu allen Zielmärkten Pfandkennzeichnungen des jeweiligen Landes zu beachten sind. Eine harmonisierte Pfandkennzeichnung gibt es nicht, die Mitgliedstaaten können nur die harmonisierte Farbkennzeichnung zusätzlich verlangen.
12. Februar 2029: Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, frühestens. Ab diesem Tag oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts müssen wiederverwendbare Verpackungen ein Mehrweglabel und einen QR-Code oder anderen offenen Datenträger tragen, über den Rückgabe und Umläufe nachvollziehbar sind (Artikel 12 Absatz 2). Offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber sind ausgenommen. Nationale Mehrwegkennzeichnungen dürfen danach nicht mehr neben dem EU-Label bestehen. Für Mehrwegtransportverpackungen, die zwischen dem 11. Februar 2025 und dem Geltungstermin in Verkehr gebracht wurden, hat die Kommission in ihrem Leitfaden eine praktische Lesart beschrieben; die Details stehen in B2B- und Transportverpackungen.
12. Februar 2029: Artikel 67 Absatz 5. Die Änderung der Einwegkunststoff-Richtlinie in Artikel 67 Absatz 5 gilt erst ab diesem Tag; es ist die einzige Ausnahme vom allgemeinen Geltungsbeginn, die Artikel 71 selbst nennt.
31. Dezember 2029: Ende der alten Minimierungsregel. Bis zu diesem Tag gelten die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG an die Minimierung weiter, in der Praxis die Norm EN 13428. Ab dem 1. Januar 2030 ersetzt sie Artikel 10 mit den Leistungskriterien des Anhangs IV.
Der 1. Januar 2030 ist der eigentliche Wendepunkt der Verordnung. Fast alles, was an Design, Material und Format vorgeschrieben ist, beginnt an diesem Tag. Ein Teil davon ist fest, ein Teil beweglich.
Fest: Verpackungsminimierung (Artikel 10). Gewicht und Volumen sind auf das Minimum zu reduzieren, das die Funktion sichert, bewertet nach den Leistungskriterien in Anhang IV. Verpackungen, die nur der Wahrnehmung eines größeren Produkts dienen, doppelte Wände, falsche Böden und unnötige Schichten sind ab diesem Tag unzulässig, sofern sie keine Funktion erfüllen.
Fest: Formatverbote (Artikel 25 mit Anhang V). Ab dem 1. Januar 2030 dürfen unter anderem folgende Formate nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm, Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort in der Gastronomie, Einwegportionspackungen für Gewürze, Saucen, Zucker oder Kaffeesahne im Gastgewerbe, Kleinstpackungen für Kosmetik und Hygieneartikel in Beherbergungsbetrieben, sehr leichte Kunststofftragetaschen außer aus Hygienegründen oder für lose Lebensmittel und Einwegkunststoffumverpackungen wie Schrumpffolien um Multipacks im Einzelhandel. Nationale Beschränkungen für die Formate der Nummern 2 und 3 dürfen die Mitgliedstaaten schon vor 2030 beibehalten (Artikel 70 Absatz 4).
Beweglich: Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit (Artikel 6). Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Stufe A, B oder C recyclingfähig sind, also mindestens 70 Prozent der recyclinggerechten Gestaltung erreichen. Stufe D existiert nicht: Was unter 70 Prozent liegt, gilt als technisch nicht recyclingfähig. Innovative Verpackungen erhalten nach Artikel 6 Absatz 10 fünf Jahre Aufschub, Ausnahmen gelten unter anderem für Arzneimittel, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Säuglingsnahrung und Gefahrgut (Absatz 11). Was die Stufen bedeuten, erklärt Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum.
Beweglich: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Artikel 7). Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnung, der bis Ende 2026 fällig ist, gelten je Verpackungsart und Format, berechnet als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent bei Einweggetränkeflaschen und 35 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen. Der Rezyklatanteil muss aus Verbraucher-Kunststoffabfällen stammen.
Beweglich: Leerraumverhältnis (Artikel 24). Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts dürfen Um-, Transport- und Onlinehandelsverpackungen höchstens 50 Prozent Leerraum haben, wobei Füllmaterial als Leerraum zählt. Für Verkaufsverpackungen gilt kein fester Prozentsatz, sondern die Minimierung nach Artikel 10.
Beweglich: Wiederverwendungsziele (Artikel 29). Ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Berechnungsrechtsakts müssen Wirtschaftsakteure nachweisen: 40 Prozent Mehrweg bei Transport- und Verkaufsverpackungen, die innerhalb der Union für den Transport genutzt werden, etwa Paletten, Kisten, Fässer, Kanister und Umreifungen; 100 Prozent bei Transporten zwischen Standorten desselben Unternehmens; 10 Prozent bei Umverpackungen in Form von Kisten außer aus Karton; 10 Prozent bei alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken mit Ausnahmen für Wein, Milch und weitere Kategorien. Kartonagen sind von den Transportzielen ausgenommen, Kleinstunternehmen von allen. Das erste Berichtsjahr ist 2030, der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2031 fällig.
Weitere Termine 2030. Ab dem 1. Januar 2030 sollen Verkaufsstellen über 400 Quadratmeter 10 Prozent ihrer Fläche für Wiederbefüllstationen vorsehen (Artikel 28 Absatz 5), Gastronomen sollen 10 Prozent ihrer Produkte in Mehrweg anbieten (Artikel 33 Absatz 5); beides sind Bemühenspflichten. Bis zum 1. Januar 2030 muss die Kommission die Methode für die digitale Angabe besorgniserregender Stoffe festlegen (Artikel 12 Absatz 7). Die Mitgliedstaaten müssen ihr Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf gegenüber 2018 um 5 Prozent senken (Artikel 43) und zum 31. Dezember 2030 70 Prozent aller Verpackungsabfälle recyceln, mit Materialquoten bis 85 Prozent bei Papier und Karton (Artikel 52).
12. Februar 2032. Die Kommission überprüft das Leerraumverhältnis und die Ausnahmen für Onlinehandel und Mehrweg und prüft Leerraumvorgaben für Verkaufsverpackungen, insbesondere bei Spielzeug, Kosmetik, Heimwerkersets und Elektronik (Artikel 24 Absatz 6).
12. August 2034. Die Kommission evaluiert die gesamte Verordnung, einschließlich der Folgen für den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung (Artikel 69).
1. Januar 2035: Recycling in großem Maßstab. Zur Bewertung der Recyclingfähigkeit kommt ein zweiter Maßstab hinzu: Die Verpackungskategorie muss in der Praxis in großem Maßstab recycelt werden, gemessen an tatsächlich recycelten Mengen nach der Methode der Durchführungsrechtsakte (Artikel 6 Absatz 2). Der Termin lautet 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsakte, je nachdem, was später ist. Bis zum selben Tag überprüft die Kommission die Ausnahmen von der Recyclingfähigkeit. Die Mitgliedstaaten müssen ihr Abfallaufkommen um 10 Prozent gesenkt haben.
1. Januar 2038: nur noch A und B. Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie Leistungsstufe A oder B erreichen, also mindestens 80 Prozent (Artikel 6 Absatz 3). Stufe C fällt weg. Ein fester Termin, weil er nicht an einen Rechtsakt gekoppelt ist.
1. Januar 2040: zweite Rezyklatstufe und Zielwerte. Der Mindestrezyklatanteil steigt auf 50 Prozent bei kontaktempfindlichem PET, 25 Prozent bei anderen kontaktempfindlichen Kunststoffen, 65 Prozent bei Einweggetränkeflaschen und 65 Prozent bei allen übrigen Kunststoffverpackungen (Artikel 7 Absatz 2). Die Wiederverwendungsziele erreichen ihre Zielwerte, die die Verordnung als indikativ bezeichnet: 70 Prozent bei Transportverpackungen, 25 Prozent bei Umverpackungskisten, 40 Prozent bei Getränken. Die Mitgliedstaaten müssen ihr Abfallaufkommen um 15 Prozent gesenkt haben.
Die Frage, die Einkauf und Verpackungsentwicklung am häufigsten stellen, lautet: Worauf kann ich mich verlassen? Die Antwort ergibt sich aus der Fristmechanik.
Unverrückbar sind alle Termine ohne Rechtsaktvorbehalt: der Geltungsbeginn, die digitalen EPR-Symbole zum 12. Februar 2027, die Kompostierbarkeit und das Mehrwegangebot zum 12. Februar 2028, das Ende der alten Materialkürzel zum 12. August 2028, die Formatverbote und die Minimierungskriterien zum 1. Januar 2030, die Stufen A und B zum 1. Januar 2038 und die Rezyklatstufe 2040. Sie könnten nur durch eine Änderungsverordnung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verschoben werden, und ein solches Verfahren läuft nicht.
Beweglich nach oben, also nur nach hinten, sind die Termine mit der Formel "je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist": harmonisierte Kennzeichnung (frühestens 12. August 2028), Mehrwegkennzeichnung (frühestens 12. Februar 2029), Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit (frühestens 1. Januar 2030), Mindestrezyklatanteil (frühestens 1. Januar 2030), Leerraumverhältnis (frühestens 1. Januar 2030), Wiederverwendungsziele (frühestens 1. Januar 2030) und Recycling in großem Maßstab (frühestens 1. Januar 2035). Sie können sich nicht nach vorn bewegen; sie verschieben sich nur, wenn die Kommission ihre Frist reißt, und dann genau um die Verspätung.
Die Erfahrung des ersten Jahres spricht für Vorsicht bei den beweglichen Terminen: Von den vier Rechtsakten, die bis August 2026 fällig waren, ist der wichtigste, die Kennzeichnung, im Rückstand. Für die Planung heißt das nicht, zu warten. Wer seine Verpackungen erst nach Erlass der Rechtsakte prüft, hat für die Umstellung aller Linien 24 Monate, und das reicht bei mehr als einer Handvoll Verpackungen nicht. Die Datenbasis, Materialzusammensetzung, Rezyklatquellen, Leerraumwerte und Mehrweganteile, ist unabhängig vom Rechtsakt und kann heute aufgebaut werden.
Die Verordnung enthält kein allgemeines Aufbrauchen von Beständen, aber mehrere gezielte Übergangsregeln, die man kennen muss, um Lagerware richtig zu bewerten.
Für die Stoffgrenzwerte des Artikels 5 gibt es keine Übergangsfrist; maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht die Herstellung. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden; was danach erstmals in Verkehr kommt, muss konform sein.
Für die Kennzeichnungspflichten des Artikels 12 gilt nach Absatz 12 eine Abverkaufsfrist von drei Jahren ab Geltung der jeweiligen Anforderung für Verpackungen, die vorher hergestellt oder eingeführt wurden. Mit einem Labeltermin im Herbst 2028 dürfen alte Verpackungen also bis Herbst 2031 bereitgestellt werden.
Für die Recyclingfähigkeit gilt nach Artikel 6 Absatz 10 ein Aufschub von fünf Jahren für innovative Verpackungen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Leistungsstufen noch nicht erreichen, mit Nachweispflicht in der technischen Dokumentation.
Für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, entfallen Nachbesserung, Rücknahme und Rückruf nach Artikel 15 Absatz 9. Für Mehrwegverpackungen zwischen diesem Datum und dem Geltungstermin der Mehrwegkennzeichnung hat die Kommission im Leitfaden angekündigt, im Durchführungsrechtsakt eine praktikable Regel zu treffen.
Für die alte Richtlinie gilt Artikel 70: Teile davon leben bis zum 31. Dezember 2028 und 2029 fort, die Materialkürzel bis zum 12. August 2028, die Beschlüsse zu Schwermetallen bis zu ihrer Aufhebung durch delegierte Rechtsakte. Wer sich heute auf EN 13428 für die Minimierung stützt, tut das rechtlich zutreffend, bis zum 31. Dezember 2029.
Und für Deutschland regelt § 68 VerpackDG den Übergang der Registrierungen und Systemverträge mit den oben genannten Terminen; die Vollständigkeitserklärungen für 2025 werden nach altem Recht abgewickelt.

Die Termine treffen die Rollen unterschiedlich. Der Erzeuger trägt die Verpackungsanforderungen, der Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung, Importeure und Vertreiber Prüfpflichten. Wer welche Rolle hat, steht in Erzeuger oder Hersteller; hier die Termine je Rolle.
Erzeuger. Seit 12. August 2026: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Stoffgrenzwerte, Identifikation auf der Verpackung. 12. Februar 2027: EPR-Logos aus den Druckvorlagen. 12. Februar 2028: Kompostierbarkeit, wo einschlägig. Ab Rechtsakt plus 24 Monate, frühestens 12. August 2028: harmonisiertes Label. 1. Januar 2030: Minimierung nach Anhang IV, Formatverbote, frühestens Leistungsstufen, Rezyklatanteil und Leerraum. 1. Januar 2038: Stufe B als Minimum.
Hersteller im Sinne der EPR. Seit 12. August 2026: Registrierung in jedem Mitgliedstaat der ersten Bereitstellung, in Deutschland mit den Fristen 12. September und 12. November 2026. 1. Januar 2027: Bevollmächtigter in Deutschland ohne Niederlassung. Zweite Jahreshälfte 2027: Umstellung der nationalen Register auf das harmonisierte Format, danach jährliche Mengenmeldung bis 1. Juni. Ab Inkrafttreten der Recyclingfähigkeitsrechtsakte plus 18 Monate: Gebührenmodulation nach Leistungsstufe. 2030: Wiederverwendungsziele, erster Bericht 2031.
Importeure. Seit 12. August 2026: Prüfung, dass Konformitätsbewertung, Dokumentation und Erklärung vorliegen und die Verpackung die Angaben trägt; Name und Anschrift des Importeurs auf der Verpackung. 2029: Pfandkennzeichnungen der Zielmärkte. 2030: Formatverbote auch für importierte verpackte Ware. Was Importeure zusätzlich als Hersteller trifft, richtet sich nach dem Mitgliedstaat der ersten Bereitstellung.
Vertreiber und Onlinehandel. Seit 12. August 2026: Prüfpflicht vor der Bereitstellung, Eigenmarkenregel, Plattformpflichten zur EPR-Registrierung der Anbieter. 1. Januar 2030: Leerraumverhältnis von 50 Prozent für Onlinehandelsverpackungen, frühestens. Was für Kleinstunternehmen und den Onlinehandel gilt, steht in Kleinstunternehmen und Onlinehandel.
Gastronomie und Handel. 12. Februar 2027: mitgebrachte Behältnisse. 12. Februar 2028: Mehrwegangebot. 1. Januar 2030: Formatverbote für Portionspackungen und Verzehr vor Ort, Nachfüllstationen ab 400 Quadratmetern, 10 Prozent Mehrweg als Bemühenspflicht.
Polygon One führt jede Verpackungseinheit mit ihrer Rolle je Markt und prüft die Anforderungen gegen den jeweils geltenden Stand: heute Stoffgrenzwerte, Dokumentation und Konformitätserklärung, ab den Rechtsakten die Leistungsstufen, Rezyklatanteile und Leerraumwerte, die schon jetzt als Daten erfasst werden. Die Konformitätserklärung entsteht aus den Verpackungsdaten, die EPR-Registrierung wird je Mitgliedstaat vorbereitet und nachverfolgt, und wenn ein Rechtsakt einen Termin verschiebt, verschiebt sich die Prüfung mit.
Was die Software nicht tut: die Rolle für Sie rechtlich festlegen, die Konformität an Ihrer Stelle bewerten oder die Registrierung im Register vornehmen; das bleibt bei Ihnen, und die Verordnung will es so. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Verpackungen auf dieser Zeitachse stehen, Demo buchen oder auf der Produktseite des PPWR-Moduls weiterlesen.
Vier Seiten für Einkauf, Verpackungsentwicklung und Compliance: die Zeitachse, alle festen Termine, alle beweglichen Termine mit ihrem Auslöser und der Fahrplan je Rolle.
Seit dem 12. August 2026, nach Artikel 71. In Kraft ist sie seit dem 11. Februar 2025. Einzelne Anforderungen tragen spätere Termine, die meisten Gestaltungsvorgaben gelten ab dem 1. Januar 2030.
Nein. Der Geltungsbeginn ist unverändert am 12. August 2026 eingetreten. Der Vereinfachungsvorschlag der Kommission vom Dezember 2025 hat keinen Termin geändert.
Frühestens ab dem 12. August 2028, oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, der bis August 2026 fällig war und zum Redaktionsschluss nicht vorlag. Der Termin verschiebt sich um die Verspätung.
Für Mehrwegverpackungen frühestens ab dem 12. Februar 2029. Für EPR-Symbole wie den Grünen Punkt ist der QR-Code ab dem 12. Februar 2027 der einzige zulässige Weg. Eine allgemeine QR-Code-Pflicht gibt es nicht.
Frühestens ab dem 1. Januar 2030, oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, die bis zum 1. Januar 2028 fällig sind. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Stufen A und B zulässig.
Frühestens ab dem 1. Januar 2030, oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, der bis Ende 2026 fällig ist. Die zweite Stufe gilt fest ab dem 1. Januar 2040.
12. Februar 2027 für digitale EPR-Symbole und mitgebrachte Behältnisse, 12. Februar 2028 für Kompostierbarkeit und Mehrwegangebot, 12. August 2028 für das Ende der alten Materialkürzel, 1. Januar 2030 für Formatverbote und Minimierung, 1. Januar 2038 für Stufe B, 1. Januar 2040 für die zweite Rezyklatstufe.
Für Kennzeichnungen drei Jahre ab Geltung der jeweiligen Pflicht. Für Stoffgrenzwerte keine. Für innovative Verpackungen fünf Jahre bei der Recyclingfähigkeit. Mehrwegverpackungen von vor dem 11. Februar 2025 müssen nicht nachgebessert werden.
Registrierung neu Verpflichteter bis 12. September 2026, Ergänzung bestehender Registrierungen bis 12. November 2026, Ende der alten Systemverträge spätestens am 31. Dezember 2026, Bevollmächtigter für ausländische Hersteller ab 1. Januar 2027.
Bis zum 1. Januar 2029 müssen die Mitgliedstaaten 90 Prozent Sammelquote für Kunststoffflaschen und Metalldosen bis drei Liter sicherstellen. Deutschland erfüllt das mit dem bestehenden Pfand.
Frühestens ab dem 1. Januar 2030, oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Berechnungsrechtsakts, der bis zum 30. Juni 2027 fällig ist. Berichtet wird erstmals für 2030, bis zum 30. Juni 2031.
Der Mindestrezyklatanteil steigt auf 50, 25, 65 und 65 Prozent je Kategorie, die Wiederverwendungsziele erreichen ihre Zielwerte, und die Mitgliedstaaten müssen 15 Prozent weniger Verpackungsabfall erzeugen als 2018.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (Artikel 5 bis 13, 15, 24, 25, 28 bis 33, 43, 44, 50, 52, 67 bis 71, Anhänge II, IV, V). Kommissionsleitfaden, Bekanntmachung C/2026/3084 (Dokument C(2026) 3702). Kommissions-FAQ zur PPWR, zweite Auflage (Juli 2026). Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17. Juli 2026), insbesondere §§ 4, 5, 66, 68. Merkblätter DIHK und IHK Nürnberg zur PPWR. Stand 18. September 2026; Termine, die an Rechtsakte gekoppelt sind, werden nach deren Veröffentlichung aktualisiert. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Fotos: Guilherme Mendes, Towfiqu barbhuiya, Yannic Kreß, alle über Unsplash.
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