Stand: 29. September 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert. Das Änderungsprotokoll steht am Ende.
Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026. Fertig ist sie damit nicht: Mehrere Rechtsakte, die die Kommission bis Februar oder August 2026 hätte erlassen müssen, fehlen noch, weitere sind bis Jahresende fällig, und ein Vorschlag würde eine Pflicht für ausländische Hersteller wieder aussetzen. Diese Seite zeigt, was davon gerade offen ist und was es für Unternehmen bedeutet.
| Rechtsakt | Grundlage und Frist | Stand am 29. September 2026 |
|---|---|---|
| Format für Registrierung und Meldung im Herstellerregister | Artikel 44 Absatz 14, fällig am 12.02.2026 | Entwurf vom 06.08.2026 veröffentlicht (Ares(2026)7688068), Rückmeldephase mit 7.667 Beiträgen abgeschlossen, noch nicht angenommen |
| Harmonisierte Kennzeichnung für Verpackungen und Sammelbehälter | Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2, fällig am 12.08.2026 | Als Durchführungsbeschluss angelegt (Initiative 19243 vom 14.09.2026), Entwurf angekündigt, Annahme für das vierte Quartal 2026 geplant |
| Berechnung und Prüfung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen | Artikel 7 Absatz 8, fällig am 31.12.2026 | Initiative 18753, Aufruf zur Stellungnahme vom 14.08.2026 abgeschlossen (188 Beiträge), Annahme für das vierte Quartal 2026 geplant |
| Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoff-Recyclingtechnologien | Artikel 7 Absatz 9, fällig am 31.12.2026 | Delegierter Rechtsakt, Initiative 19033, Aufruf zur Stellungnahme abgeschlossen (223 Beiträge), Annahme für das vierte Quartal 2026 geplant |
| Gleichwertigkeit bei Rezyklat aus Drittländern | Artikel 7 Absatz 10, fällig am 31.12.2026 | Noch nicht erlassen |
| Bericht zu besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen | Artikel 5 Absatz 2, bis 31.12.2026, gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur | Noch nicht veröffentlicht |
Herstellerregister. Der Rechtsakt legt fest, welche Angaben Hersteller bei der Registrierung machen und wie fein sie ihre Mengen melden, also nach welchen Verpackungsarten und Materialkategorien (Artikel 44 Absatz 14). Jeder Mitgliedstaat muss sein Register innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses ersten Rechtsakts einrichten (Artikel 44 Absatz 1). Bis dahin läuft die Registrierung in Deutschland weiter über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Kommission hatte die Annahme für das erste Quartal 2026 geplant; der Entwurf kam im August.
Kennzeichnung. Wie die Piktogramme aussehen, steht erst mit dem Beschluss fest. Die Pflicht zur Sortierkennzeichnung beginnt am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts, je nachdem, was später ist (Artikel 12 Absatz 1); die Mitgliedstaaten müssen die Sammelbehälter bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach Annahme kennzeichnen (Artikel 13 Absatz 1). Einzelheiten stehen im Artikel zur PPWR-Kennzeichnung.
Rezyklat. Die Mindestrezyklatquoten für Kunststoffverpackungen gelten ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechtsakts zur Berechnung, je nachdem, was später ist (Artikel 7 Absatz 1). Tritt dieser Rechtsakt erst nach dem 1. Januar 2027 in Kraft, verschiebt sich der Stichtag um dieselbe Zeit. Was bis dahin schon für Recyclingfähigkeit und Rezyklat gilt, erklärt der Artikel zu Recyclingfähigkeit und Rezyklat.
Besorgniserregende Stoffe. Der Bericht soll zeigen, wie stark solche Stoffe Wiederverwendung und Recycling beeinträchtigen, und kann sie auflisten (Artikel 5 Absatz 2). Er ändert nichts an den Grenzwerten, die seit dem 12. August 2026 gelten; die stehen im Artikel zu PFAS und Schwermetallen.
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung. Wer aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland Verpackungen oder verpackte Ware direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat liefert, muss dort seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten bestellen (Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d). Die Kommission hat am 10. Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht bis Januar 2035 auszusetzen (COM(2025) 982, Verfahren 2025/0395(COD)). Der Umweltausschuss des Parlaments hat einen Berichtsentwurf vom 22. Mai und Änderungsanträge vom 1. Juli 2026 vorliegen; die Abstimmung im Plenum ist vorläufig für den 19. Oktober 2026 angesetzt (Legislative Observatory)). Danach muss sich das Parlament mit dem Rat einigen. Bis ein Beschluss im Amtsblatt steht, gilt die Pflicht. Wer jetzt einen Bevollmächtigten beauftragt, sollte eine Kündigung für den Fall der Aussetzung vereinbaren.
An den Geltungsterminen der Verordnung hat dieser Vorschlag nichts geändert. Einen Vorschlag, den Geltungsbeginn insgesamt zu verschieben, gibt es nicht.
Leitlinien der Kommission. Die Bekanntmachung C/2026/3084 (ABl. C vom 10. Juni 2026) erläutert Begriffe wie Erzeuger, Hersteller und Verpackung. Sie ist nicht verbindlich, für die Behörden aber faktisch maßgeblich.
Kommissions-FAQ. Die Fragen und Antworten der Kommission zur PPWR liegen in der zweiten Auflage vom August 2026 vor.
Berichtigung der deutschen Fassung. Am 4. August 2026 hat die EU die deutsche Fassung von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b berichtigt (ABl. L, 2026/90654): Die Ausnahme von den Wiederverwendungszielen betrifft Verpackungen für große Maschinen, Ausrüstung und Waren, nicht „Rohstoffe“. Was das für Transportverpackungen heißt, steht im Artikel zu B2B- und Transportverpackungen.
Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es regelt Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung, Vollständigkeitserklärung und Sanktionen. Aus dem Übergang laufen noch zwei Fristen: Wer schon nach dem Verpackungsgesetz registriert war, muss die neuen Angaben bis zum 12. November 2026 nachtragen, und bestehende Systembeteiligungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 68). Die Bußgeldtatbestände nach § 66 Absatz 2 sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Die Pflichten im Einzelnen erklärt der Artikel zu den VerpackDG-Pflichten.
Welche Rolle Sie haben und was daraus folgt, klärt der PPWR-Check. Alle Termine auf einer Zeitachse stehen im Überblick über die PPWR-Fristen.
29. September 2026: Seite erstellt. Stand: Entwurf zum Herstellerregister vom 6. August 2026 veröffentlicht, Kennzeichnungsbeschluss als Initiative 19243 angelegt, Rezyklat-Rechtsakte im Planungsstadium, Vorschlag zur Aussetzung von Artikel 45 Absatz 3 im Parlament.
Ja. Die Verordnung (EU) 2025/40 ist seit dem 12. August 2026 anzuwenden. Einzelne Pflichten beginnen später, teils zu festen Terminen, teils erst nach einem Rechtsakt der Kommission.
Nein. Der Geltungsbeginn ist nicht verschoben worden. Die Kommission hat nur vorgeschlagen, die Pflicht zum Bevollmächtigten nach Artikel 45 Absatz 3 bis Januar 2035 auszusetzen; darüber ist noch nicht entschieden. Einzelne Termine verschieben sich allerdings von selbst, wenn die Kommission einen Rechtsakt später erlässt, an den sie gekoppelt sind.
Die Kommission plant den Beschluss für das vierte Quartal 2026. Die Kennzeichnungspflicht beginnt am 12. August 2028 oder 24 Monate nach seinem Inkrafttreten, je nachdem, was später ist.
Zuerst muss die Kommission das Format für Registrierung und Meldung annehmen; ein Entwurf liegt seit dem 6. August 2026 vor. Danach haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, ihre Register einzurichten. In Deutschland läuft die Registrierung bis dahin über LUCID.
Ja, wenn Sie Verpackungen direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat liefern, in dem Sie nicht niedergelassen sind. Die vorgeschlagene Aussetzung gilt erst, wenn Parlament und Rat sie beschlossen haben und sie im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 5, 7, 12, 13, 44 und 45. Planungseinträge der Kommission im Portal „Ihre Meinung zählt“: Initiativen 15352 (Registrierung und Meldung), 19243 (Kennzeichnung), 18753 (Rezyklatanteil) und 19033 (Recyclingtechnologien), abgerufen am 29.09.2026. Vorschlag COM(2025) 982 vom 10.12.2025 und Verfahrensakte 2025/0395(COD) des Europäischen Parlaments. Bekanntmachung der Kommission C/2026/3084. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026). Berichtigung ABl. L, 2026/90654 vom 04.08.2026. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), §§ 66 und 68. Stand: 29. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Foto: Towfiqu barbhuiya über Unsplash.
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