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PPWR-Journal · Praxis

PPWR-Bußgelder und Durchsetzung: Wer kontrolliert, was es kostet und was in die Akte gehört

26.09.2026 · Lesezeit ca. 16 Min. · Von

Kurz und kompakt

Seit dem 12. August 2026 ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft, das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Die Bußgeldtatbestände gelten aber gestaffelt: § 66 Absatz 1 mit den nationalen Pflichten, also Registrierung, Systembeteiligung, Pfand, Rücknahme und Nachweise, gilt seit dem 12. August 2026. § 66 Absatz 2 mit den Verstößen gegen die Verordnung selbst ist nach § 68 Absatz 17 erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Das ist genau der Tag, bis zu dem Artikel 68 der Verordnung von allen Mitgliedstaaten Sanktionsvorschriften verlangt.

§ 66 VerpackDG kennt drei Stufen: bis 200.000 Euro, bis 100.000 Euro und bis 10.000 Euro. Die Zuordnung überrascht viele. Nicht die Verpackungsgestaltung ist am teuersten, sondern die Organisation: Wer sich nicht an einem System beteiligt, ohne Zulassung ein System betreibt oder die Mehrwegquoten verfehlt, steht in der obersten Stufe. Wer eine Verpackung in Verkehr bringt, die den Anforderungen an Schadstoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil oder Kennzeichnung nicht entspricht, steht in der untersten, und zwar erst ab Februar 2027.

Die Bußgelder sind trotzdem nicht der schärfste Hebel, und die Verschiebung auf 2027 ist kein Freibrief. Ohne Registrierung und ohne Systembeteiligung dürfen Hersteller Verpackungen im Bundesgebiet gar nicht bereitstellen, Vertreiber dürfen sie dann nicht verkaufen und Fulfilment-Dienstleister nicht bearbeiten (§ 13 VerpackDG). Dazu kommen Anordnungen der Marktüberwachung, der Widerruf der Registrierung, die Einziehung nach § 67 VerpackDG und die Regel aus § 17 Absatz 4 OWiG, nach der die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll. Das gesetzliche Höchstmaß darf dafür überschritten werden.

Kontrolliert wird arbeitsteilig: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister prüft Registrierung, Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen und Zulassungen und informiert bei ungeklärten Unregelmäßigkeiten die Landesbehörden. Die Marktüberwachung der Länder prüft die Verpackung selbst und verhängt die Bußgelder. Online-Marktplätze müssen die Registrierung ihrer Händler abfragen, und Wettbewerber haben beim Verpackungsgesetz gezeigt, dass sie Verstöße abmahnen.

Seit wann es ernst ist

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Artikel 68 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionsvorschriften zu erlassen und der Kommission bis zum 12. Februar 2027 mitzuteilen. Für Verstöße gegen die Artikel 24 bis 29, also Leerraum, Verpackungsverbote, Wiederverwendungssysteme und Mehrwegquoten, müssen die nationalen Regeln ausdrücklich Geldbußen vorsehen.

Deutschland war früh. Das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026 wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sein Artikel 1 ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das in weiten Teilen am 12. August 2026 in Kraft getreten ist, zeitgleich mit der Verordnung. Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.

Die Bußgeldtatbestände gelten in zwei Etappen. § 66 Absatz 1 sanktioniert die Pflichten aus dem deutschen Gesetz und gilt seit dem 12. August 2026: Registrierung, Systembeteiligung, Bereitstellungsverbote, Pfand, Rücknahme, Mengenstromnachweise, Vollständigkeitserklärungen. § 66 Absatz 2 sanktioniert Verstöße gegen die Verordnung selbst, also Designanforderungen, Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, Leerraum, Verpackungsverbote, Mehrwegquoten und die Pflichten der Online-Marktplätze. Dieser Absatz ist nach § 68 Absatz 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.

Wer daraus ableitet, dass die Verordnung bis dahin folgenlos bleibt, verwechselt Bußgeld mit Pflicht. Die Anforderungen gelten seit August 2026. Die Marktüberwachung kann unabhängig vom Bußgeld Korrekturmaßnahmen, Rücknahme und Rückruf anordnen, und das Bereitstellungsverbot des § 13 greift ohne jedes Verfahren. Was das VerpackDG sonst noch geändert hat, steht in PPWR, VerpackG, VerpackDG und LUCID.

Wer kontrolliert was

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Sie ist mit hoheitlichen Aufgaben beliehen und für das Herstellerregister nach Artikel 44 der Verordnung zuständig. Sie nimmt Registrierungen vor und kann sie widerrufen, prüft Datenmeldungen, prüft Vollständigkeitserklärungen auf Übereinstimmung mit Registerangaben und Mengenmeldungen, prüft Mengenstromnachweise und Branchenlösungen und entscheidet über Zulassungen. Findet sie Unregelmäßigkeiten, die sich nicht aufklären lassen, informiert sie die zuständigen Landesbehörden. Die Zentrale Stelle verhängt keine Bußgelder, sie liefert den Anlass.

Die Marktüberwachung der Länder. Sie prüft die Verpackung und die Unterlagen dahinter: EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Kennzeichnung, Materialangaben. Sie kann Korrekturmaßnahmen, Rücknahme und Rückruf anordnen. Nach § 66 Absatz 4 VerpackDG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zugleich Bußgeldbehörde. Damit sitzt die Kontrolle bei den Ländern, nicht beim Bund.

Der Meldeweg nach Brüssel. Stellt die Marktüberwachung eine Nichtkonformität fest, die andere Mitgliedstaaten betrifft, läuft die Unterrichtung der Kommission und der übrigen Staaten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (§ 63 VerpackDG). Umgekehrt erfährt die deutsche Marktüberwachung auf demselben Weg von vorläufigen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten und muss dann selbst entscheiden (§ 64). Eine Beanstandung in den Niederlanden bleibt also nicht in den Niederlanden.

Online-Marktplätze. Betreiber müssen von ihren Händlern die Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung einholen, dazu gehört die Registrierungsnummer. Tun sie es nicht, ist das nach § 66 Absatz 2 VerpackDG selbst eine Ordnungswidrigkeit. Für Händler heißt das: Die Plattform fragt die Nummer ab, bevor eine Behörde es tut, und sperrt im Zweifel das Angebot.

Wettbewerber. Das Verpackungsgesetz hat gezeigt, wie wirksam der Wettbewerbsdruck ist: Fehlende Registrierung und fehlende Systembeteiligung wurden regelmäßig abgemahnt. Für das VerpackDG steht die Rechtsprechung noch aus, die Struktur der Vorschriften ist aber dieselbe. Wer auf eine Abmahnung wartet, statt zu registrieren, wartet auf Kosten, die kein Bußgeldbescheid enthält.

Grafik: vier Kontrollinstanzen mit ihren Zuständigkeiten
Vier Instanzen, vier Anlässe: Register, Marktüberwachung, Plattform, Wettbewerb.

Die drei Bußgeldstufen

§ 66 VerpackDG teilt die Tatbestände in zwei Absätze: Absatz 1 sanktioniert Verstöße gegen das deutsche Gesetz und gilt seit dem 12. August 2026, Absatz 2 sanktioniert Verstöße gegen die Verordnung selbst und gilt ab dem 12. Februar 2027. Absatz 3 ordnet beiden die Rahmen zu.

RahmenWofür (Auswahl)
bis 200.000 €Seit 08/2026: keine Beteiligung an einem System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen; Entgelte oder Vorteile für die Aufnahme in ein System; Betrieb eines Systems, einer Branchenlösung oder einer sonstigen Organisation ohne Zulassung; Sammlung oder Verwertung nicht sichergestellt. Ab 02/2027: Verfehlen der Wiederverwendungsquoten nach Artikel 29; kein System nach Artikel 32 Absatz 1 für Wiederbefüllung; Verbrauchern die Nutzung eigener Behältnisse nach Artikel 33 Absatz 1 verwehren
bis 100.000 €Seit 08/2026: keine, falsche oder verspätete Registrierung bei der Zentralen Stelle; Bereitstellen trotz Verbot nach § 12 oder § 13; Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen nach § 45; fehlende oder falsche Mengenstromnachweise und Vollständigkeitserklärungen; fehlende Meldungen der Systeme nach § 25; Pfand nicht erhoben, Einweggetränkeverpackung nicht zurückgenommen. Ab 02/2027: Berichtspflichten nach Artikel 31; Pflichten der Online-Marktplätze nach Artikel 45 Absatz 4 und 8; Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung
bis 10.000 €Seit 08/2026: Datenmeldungen der Hersteller nach § 9; Mitteilung von Änderungen der Registrierungsdaten. Ab 02/2027: Inverkehrbringen einer Verpackung, die den Anforderungen an Schadstoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kompostierbarkeit, Minimierung oder Kennzeichnung nicht entspricht; fehlende oder fehlerhafte Konformitätsbewertung und technische Dokumentation; Leerraumverhältnis über 50 Prozent; Verstoß gegen die Verpackungsverbote nach Artikel 25; fehlende Angaben zu Erzeuger, Importeur oder Chargennummer

Die Zuordnung ist kein Versehen. Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen sind die Grundlage der Finanzierung der Entsorgung; wer sich dort entzieht, verschafft sich einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern. Designanforderungen wirken über die Marktüberwachung und über das Bereitstellungsverbot, nicht über die Höhe der Geldbuße.

Ein Detail lohnt den Blick: Die eigenen Datenmeldungen nach § 9 stehen in der untersten Stufe, die Meldungen der Systeme nach § 25 in der mittleren. Verwechseln Sie beides nicht, wenn Sie Risiken priorisieren.

Für die Praxis folgt daraus eine unbequeme Reihenfolge: Erst die Pflichten sortieren, die Geld kosten, wenn man sie übersieht, dann die Pflichten, die Arbeit machen.

Grafik: die drei Bußgeldstufen mit Beispielen
Drei Rahmen, klar verteilt: Organisation teuer, Gestaltung günstig.

Warum 10.000 Euro nicht der Maßstab sind

Drei Regeln verschieben das Bild.

Der wirtschaftliche Vorteil. Nach § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Handlung gezogen hat. Reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, darf es überschritten werden. Bei Verpackungen, die über Jahre in Millionenstückzahlen laufen, ist der ersparte Beteiligungsentgelt- oder Umstellungsaufwand schnell größer als jeder Rahmen.

Die Einziehung. § 67 VerpackDG erklärt die Einziehung für Gegenstände für anwendbar, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden. Unabhängig davon erlaubt § 29a OWiG die Einziehung des Wertes des Erlangten, wenn gegen den Täter keine Geldbuße festgesetzt wird. Abschöpfung ist kein Bußgeld und kennt keinen festen Rahmen.

Die Zahl der Fälle. Ordnungswidrigkeiten werden pro Verstoß geahndet. Wer eine Pflicht für zwanzig Artikel verletzt, hat nicht einen Fall, sondern potenziell zwanzig. Dazu kommt § 30 OWiG, der die Geldbuße gegen das Unternehmen selbst erlaubt, und § 130 OWiG, der die Verletzung der Aufsichtspflicht in der Geschäftsleitung erfasst.

Was härter trifft als das Bußgeld

Das Bereitstellungsverbot. § 13 VerpackDG ist der eigentliche Hebel, und er trifft drei Gruppen. Hersteller dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, und systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht, wenn sie sich nicht an einem System beteiligt haben. Für pfandpflichtige Verpackungen und für Verpackungen mit Rücknahmepflicht gilt das Verbot, wenn der Hersteller nicht nach § 19 zugelassen ist oder die Herstellerverantwortung nicht auf eine zugelassene Organisation übertragen hat.

Auch Vertreiber und Dienstleister. Nach § 13 Absatz 3 dürfen Vertreiber Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert ist oder sich nicht an einem System beteiligt hat. Nach Absatz 4 dürfen Fulfilment-Dienstleister für solche Verpackungen gar nicht tätig werden. Handel und Logistik haften damit für die Lücke ihres Lieferanten, und beides ist seit dem 12. August 2026 bußgeldbewehrt. Das Verbot wirkt sofort und unabhängig von jedem Verfahren: Wer heute merkt, dass die Registrierung fehlt, verkauft heute unzulässig.

Der Widerruf der Registrierung. Die Zentrale Stelle kann Registrierungen widerrufen. Damit fällt die Grundlage für die Bereitstellung weg, und die Plattformen sehen es, weil die Liste der registrierten Hersteller öffentlich ist.

Anordnungen der Marktüberwachung. Korrekturmaßnahmen, Rücknahme vom Markt, Rückruf beim Kunden. Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, landet zusätzlich im Rahmen bis 100.000 Euro.

Die Kette nach oben und unten. Importeure und Händler haften für die Pflichten, die sie selbst treffen, und werden zu Erzeugerpflichten hochgestuft, wenn sie unter eigenem Namen vertreiben oder eine Verpackung so verändern, dass die Konformität berührt ist. Welche Rolle greift, steht in Erzeuger oder Hersteller.

Grafik: Eskalation von der Anfrage bis zur Einziehung
Der typische Verlauf: Es beginnt selten mit einem Bußgeldbescheid.

Wie eine Prüfung abläuft

Die Kommission hat für die erste Zeit nach dem 12. August 2026 eine klare Linie vorgegeben. Nach Abschnitt XVI ihrer FAQ soll die Durchsetzung Handel und Lieferketten nicht stören: Die Behörde muss den Wirtschaftsakteur nach Artikel 62 der Verordnung zuerst auffordern, die Nichtkonformität abzustellen, also warnen und Gelegenheit zur Korrektur geben. Verbot, Rückruf und Rücknahme kommen erst, wenn der Verstoß fortbesteht. Marktüberwachung soll unterstützen statt sanktionieren. Das ist eine Haltung, keine Rechtsposition, und sie ändert nichts an den Pflichten.

Der Anlass ist selten eine Razzia. Häufiger sind es vier Wege: eine Unstimmigkeit zwischen Registerangaben, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung, ein Hinweis eines Wettbewerbers, eine Beanstandung aus einem anderen Mitgliedstaat oder eine Stichprobe der Marktüberwachung im Handel.

Danach kommt zuerst ein Auskunftsverlangen. Verlangt werden in der Regel:

  1. Registrierungsnummer und Registerauszug, bei Bevollmächtigung die Beauftragung
  2. Nachweis der Systembeteiligung für die betroffenen Verpackungen
  3. EU-Konformitätserklärung für die beanstandete Verpackung
  4. Technische Dokumentation nach Anhang VII der Verordnung
  5. Prüfberichte und Lieferantenerklärungen zu Schadstoffen, Rezyklatanteil und Materialzusammensetzung
  6. Kennzeichnungsmuster mit Materialkennung und Sortierhinweis
  7. Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärung des betreffenden Jahres
  8. Bei Mehrweg: Beschreibung des Wiederverwendungssystems und die Berichte nach Artikel 31

Wer diese acht Punkte nicht binnen weniger Tage vorlegen kann, hat kein Rechtsproblem, sondern ein Ablageproblem. Die Vorlage selbst ist der Unterschied zwischen einem geklärten Vorgang und einem Verfahren. Die Vorlage für die Konformitätserklärung steht in Konformitätserklärung, die Abfrage bei Vorlieferanten in Lieferantenerklärung.

Grafik: Unterlagen, die bei einer Prüfung vorliegen müssen
Die Akte, die eine Prüfung ruhig verlaufen lässt.

Übergangsfristen, die man kennen muss

§ 68 VerpackDG enthält drei Termine, die in der Umstellung untergehen:

Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Wer seine Beteiligung nicht rechtzeitig auf das neue Recht umstellt, steht ab Januar ohne Beteiligung da und damit im Bereitstellungsverbot.

Bestehende Registrierungen nach § 9 Verpackungsgesetz gelten als Registrierung nach § 6 VerpackDG fort. Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Das ist der nächste harte Termin.

Neue Registrierungspflichten, etwa für Hersteller, die erst unter dem VerpackDG erfasst sind, mussten bis zum 12. September 2026 erfüllt sein. Wer das übersehen hat, registriert sich jetzt und dokumentiert das Datum; die Registrierung heilt die Zukunft, nicht die Vergangenheit.

Zulassungen laufen länger. Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 bereitstellen. Branchenlösungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung dürfen ohne Zulassung längstens bis zum 31. Oktober 2027 arbeiten. Und registrierte Sachverständige müssen bis zum 31. Dezember 2027 eine Schulung nachweisen, sonst gilt ihre Registrierung ab 2028 als aufgehoben.

Welche Pflicht wann greift, steht mit allen Terminen bis 2040 in PPWR-Fristen.

Im übrigen Binnenmarkt

Die Verordnung ist einheitlich, die Sanktionen sind es nicht. Jeder Mitgliedstaat legt seine Bußgeldrahmen selbst fest und muss sie der Kommission bis zum 12. Februar 2027 mitteilen. Nur für Verstöße gegen die Artikel 24 bis 29 schreibt Artikel 68 Absatz 2 ausdrücklich Geldbußen vor, für alles andere ist die Form der Sanktion nationale Sache. Für Unternehmen mit Lieferungen in mehrere Länder heißt das dreierlei:

Die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gelten je Mitgliedstaat, mit eigener Registrierung und, wenn man dort nicht niedergelassen ist, einem Bevollmächtigten. Die Sanktion für dieselbe Lücke kann in Frankreich anders aussehen als in Deutschland. Und eine Beanstandung in einem Mitgliedstaat wird über die Marktüberwachungsdatenbank sichtbar, was Prüfungen in anderen Ländern nach sich zieht.

Wer in mehr als zwei Länder liefert, sollte deshalb eine Übersicht führen, in der je Land Registrierung, Bevollmächtigter, Meldefristen und Ansprechpartner stehen.

Fahrplan

  1. Registrierung prüfen. Registernummer, Firmierung, Marken und Verpackungsarten gegen die tatsächliche Bereitstellung abgleichen. Abweichungen sofort melden.
  2. Systembeteiligung prüfen. Für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und für das laufende Jahr. Die Übergangsregel endet am 31. Dezember 2026.
  3. Akte aufbauen. Die acht Punkte aus dem Abschnitt zur Prüfung je Verpackungsart ablegen, mit Stand und Verantwortlichem.
  4. Bereitstellungsverbote abklopfen. Gibt es Artikel ohne Registrierung, ohne Systembeteiligung, ohne Pfandkennzeichnung? Diese Artikel zuerst.
  5. Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärung mit den Registerangaben abgleichen, bevor die Zentrale Stelle es tut.
  6. Rollen klären. Wer im Unternehmen unterschreibt die Konformitätserklärung, wer meldet, wer antwortet der Behörde.
  7. Auslandslieferungen listen. Je Land Registrierung und Bevollmächtigter.

Kompass herunterladen: PPWR-Bußgeldkompass 2026 mit den Zuständigkeiten, den Tatbeständen nach Stufen, der Prüfakte und dem Fahrplan.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das höchste Bußgeld nach dem VerpackDG?

Der höchste Rahmen liegt bei 200.000 Euro und gilt unter anderem für die fehlende Systembeteiligung, den Betrieb eines Systems ohne Zulassung und das Verfehlen der Wiederverwendungsquoten nach Artikel 29. Nach § 17 Absatz 4 OWiG kann die Geldbuße darüber hinausgehen, wenn der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verstoß höher war.

Gilt in Deutschland eine Übergangszeit ohne Sanktionen?

Teilweise. § 66 Absatz 1 mit den nationalen Pflichten gilt seit dem 12. August 2026. § 66 Absatz 2 mit den Verstößen gegen die Verordnung selbst ist nach § 68 Absatz 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Ohne Bußgeld bleiben die Pflichten trotzdem bestehen, und Bereitstellungsverbot, Anordnung, Rücknahme und Rückruf greifen unabhängig davon.

Bekomme ich vor einem Bußgeld eine Warnung?

In der Regel ja. Nach Artikel 62 der Verordnung muss die Behörde zuerst verlangen, dass die Nichtkonformität abgestellt wird. Die Kommission hat in Abschnitt XVI ihrer FAQ ausdrücklich um eine unterstützende Durchsetzung gebeten, mit Aufforderung zur Korrektur und angemessener Frist. Weitere Maßnahmen kommen, wenn der Verstoß fortbesteht.

Wer verhängt das Bußgeld, die Zentrale Stelle oder das Land?

Das Land. Nach § 66 Absatz 4 VerpackDG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Zentrale Stelle prüft und informiert die Landesbehörden über ungeklärte Unregelmäßigkeiten.

Was passiert, wenn eine Verpackung die Designanforderungen nicht erfüllt?

Der Bußgeldrahmen liegt bei 10.000 Euro. Wichtiger ist die andere Folge: Die Marktüberwachung kann Korrekturmaßnahmen, Rücknahme und Rückruf anordnen, und wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, steht im Rahmen bis 100.000 Euro.

Können Wettbewerber Verstöße abmahnen?

Beim Verpackungsgesetz war das gängige Praxis, vor allem bei fehlender Registrierung und fehlender Systembeteiligung. Das VerpackDG hat dieselbe Struktur, gerichtliche Entscheidungen dazu stehen noch aus. Kalkulieren Sie das Risiko ein, gerade im Onlinehandel.

Haftet die Geschäftsführung persönlich?

Möglich ist es. § 130 OWiG erfasst die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben, § 30 OWiG erlaubt die Geldbuße gegen das Unternehmen selbst. Eine dokumentierte Zuständigkeitsregelung und eine gepflegte Akte sind deshalb nicht nur Ordnung, sondern Verteidigung.

Was ist mit Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden?

Für sie gilt das Recht, das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens galt. Die Nachweise dafür sollten Sie führen können, sonst diskutieren Sie im Zweifel über den Zeitpunkt statt über die Pflicht.

Wie bereite ich mich auf eine Prüfung vor, ohne ein Projekt daraus zu machen?

Legen Sie je Verpackungsart eine Akte mit acht Positionen an: Registrierung, Systembeteiligung, Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Prüfberichte und Lieferantenerklärungen, Kennzeichnungsmuster, Datenmeldungen und, bei Mehrweg, die Systembeschreibung. Wer das einmal sauber aufsetzt, beantwortet ein Auskunftsverlangen in einem Tag.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR). Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, in Kraft seit dem 12. August 2026, insbesondere §§ 66 und 68. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 17. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3084. Kommissions-FAQ zur PPWR. Stand 26. September 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Foto: Ali Mkumbwa über Unsplash.

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