
Kaffee und Kakao sind die Rohstoffe, bei denen die EUDR am tiefsten in die Lieferkette greift. Am Anfang stehen Millionen Kleinbauern mit Parzellen von ein, zwei Hektar, dazwischen Kooperativen, Aufkäufer und Exporteure, am Ende ein Importeur in Hamburg oder Antwerpen, der für jede Charge wissen muss, von welchen Parzellen sie stammt. Erfasst sind Rohkaffee, Röstkaffee, entkoffeinierter Kaffee, Kaffeeschalen und kaffeehaltige Ersatzmittel der Position 0901 sowie die ganze Kakaokette von der Bohne bis zur Schokolade, Positionen 1801 bis 1806. Löslicher Kaffee kommt am 30. Dezember 2027 hinzu. Beim Kakao hat die Änderung von Anhang I nichts ergänzt, nur Kakaoschalen und Kakaoabfall ausgenommen, soweit sie Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie sind.
Die Sorgfaltspflicht liegt beim Importeur, also bei dem, der in der Zollanmeldung als Einführer steht. Für die meisten Ursprünge ist sie voll zu erfüllen: Brasilien, Kolumbien, Äthiopien, Honduras, Peru, Côte d'Ivoire und Ecuador haben Standardrisiko. Vietnam, Indien, Ghana, Costa Rica und Kenia haben geringes Risiko, dort genügt die vereinfachte Sorgfaltspflicht ohne Risikobewertung, wenn die Prüfung der Lieferkette nur ein vernachlässigbares Risiko der Umgehung oder Vermischung ergibt.
Wer verzollten Rohkaffee bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten kauft und röstet, ist nach der Kommissions-FAQ Händler, nicht nachgelagerter Marktteilnehmer, weil das Rösten die vierstellige Position 0901 nicht verlässt. In der Kakaokette ist es anders: Masse, Butter, Pulver und Schokolade haben jeweils eine eigene Position, wer daraus etwas Neues herstellt, ist nachgelagert. Beide Rollen geben keine Erklärung ab. In Schokolade zählt nur der Kakao; das Palmfett darin braucht keine Sorgfaltspflicht.
Die Fristen haben eine Falle. Große und mittlere Importeure sind am 30. Dezember 2026 dran, Kleinst- und Kleinunternehmen, die selbst importieren und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, am 30. Juni 2027. Der Aufschub gilt aber nur für Marktteilnehmer. Der kleine Röster, der beim Importeur kauft, ist Händler und hat den 30. Dezember 2026, mit wenig Pflichten, aber ohne Aufschub.
Was jetzt zu tun ist: Ursprünge nach Länderrisiko sortieren, von Exporteuren und Kooperativen Parzellenlisten je Charge anfordern, Segregation vertraglich festhalten, Bestände im Zolllager erfassen und den Zugang zum Informationssystem beantragen. Die Datenbeschaffung aus den Ursprungsländern dauert länger als alles andere.
Seit dem 18. September 2026 gilt Anhang I in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Für Kaffee und Kakao ist die Liste kurz, und genau deshalb lohnt der Blick auf die Ränder.
Kaffee, Position 0901. Erfasst sind Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie Kaffeemittel mit beliebigem Anteil an Kaffee. Das umfasst Rohkaffee (0901 11 und 0901 12), Röstkaffee in Bohnen oder gemahlen (0901 21 und 0901 22), damit auch Kapseln und Pads mit Röstkaffee, Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen sowie Kaffeemischungen mit Zichorie oder Getreide, sofern sie Kaffee enthalten.
Neu ab dem 30. Dezember 2027: 2101 11 00. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, also löslicher Kaffee und Kaffeeextrakt. Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge (2101 12, etwa Drei-in-eins-Mischungen) sind nicht aufgenommen worden, ebenso wenig Kaffeegetränke der Position 2202.
Kakao, Positionen 1801 bis 1806. Kakaobohnen roh oder geröstet (1801), Kakaoschalen und -häutchen (1802), Kakaomasse (1803), Kakaobutter, -fett und -öl (1804), Kakaopulver ohne Zucker (1805) sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (1806). Seit dem 18. September 2026 sind Kakaoschalen und Kakaoabfall ausgenommen, soweit sie Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie sind.
Was nicht erfasst ist. Backwaren mit Kakao oder Schokoladenüberzug (1905), Speiseeis (2105), Kaffeegetränke, Kaffeelikör und alle Erzeugnisse, deren Zolltarifnummer nicht in Anhang I steht, auch wenn Kaffee oder Kakao darin steckt. Die Kommission nennt in ihrer FAQ ausdrücklich Brot, Kuchen und Kekse mit Kakao sowie Kaffeegetränke als Beispiele außerhalb des Anwendungsbereichs. Ebenfalls nicht erfasst sind Muster für die sensorische Prüfung: Wer einen kleinen Posten Rohkaffee aus einer neuen Region zum Cupping importiert und ihn bei der Prüfung vollständig verbraucht, um über eine größere Bestellung zu entscheiden, fällt nach Anmerkung 5 Buchstabe b zu Anhang I (eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102) nicht unter die Verordnung.
Zusammengesetzte Erzeugnisse. Eine Tafel Schokolade enthält Kakaomasse, Kakaobutter, häufig Palmfett oder andere Pflanzenfette und manchmal Sojalecithin. Die Kommission hat die Frage in FAQ 1.3 entschieden: Sorgfaltspflicht und Informationsanforderungen erstrecken sich nur auf den Rohstoff, unter dem das Erzeugnis in Anhang I steht, bei Schokolade der Position 1806 also auf den Kakao. Das Palmfett in der Schokolade ist nicht nachzuverfolgen. Wer allerdings Palmöl als solches kauft und einführt, hat dafür die Pflichten eines Marktteilnehmers für Palmöl.
Wie der neue Anhang I insgesamt aufgebaut ist und wie man eigene Artikel dagegen prüft, steht in E4 Anhang I und Zolltarifnummern.
Die Rolle hängt in der EUDR davon ab, ob ein Unternehmen ein Erzeugnis in Verkehr bringt, das es aus bereits erklärten Erzeugnissen hergestellt hat. Die Kommission hat in FAQ 3.1.1 präzisiert, wann ein solches neues Erzeugnis entsteht: nur dann, wenn sich die Stellen der Zolltarifnummer ändern, die in Anhang I aufgeführt sind. Anhang I führt Kaffee als vierstellige Position 0901. Rohkaffee (0901 11) und Röstkaffee (0901 21) teilen diese vier Stellen.
Die FAQ nimmt genau dieses Beispiel: Unternehmen A führt ungerösteten Kaffee ein und ist Marktteilnehmer. Unternehmen B röstet ihn in der EU und verkauft den Röstkaffee. B ist Händler, nicht nachgelagerter Marktteilnehmer, weil die vierstellige Position gleich bleibt. Dasselbe gilt für das Entkoffeinieren und das Mahlen.
In der Kakaokette wechselt die Position mit fast jedem Verarbeitungsschritt. Aus der Bohne (1801) wird Masse (1803), aus der Masse Butter (1804) und Pulver (1805), daraus Schokolade (1806). Wer einen dieser Schritte mit bereits erklärter Ware vollzieht, ist nachgelagerter Marktteilnehmer. Die FAQ nennt den Schokoladenhersteller, der in der EU Kakaobohnen kauft und Tafeln herstellt, als Beispiel.
Wer innerhalb 1806 bleibt, bleibt Händler: Die Confiserie, die Kuvertüre (1806 20) kauft und daraus Pralinen oder Tafeln macht (1806 31, 1806 32, 1806 90), ändert die vierstellige Position nicht. Wer Kuvertüre zu Kuchen oder Keksen verarbeitet, stellt ein Erzeugnis außerhalb von Anhang I her und hat für diese Erzeugnisse keine Rolle nach der Verordnung. Die FAQ beschreibt denselben Fall für Kaffee: Ein Unternehmen, das Rohkaffee kauft, ihn röstet und ausschließlich für Kaffeegebäck verwendet, hat keine Pflichten nach der EUDR.
Praktisch ändert die Unterscheidung zwischen Händler und nachgelagertem Marktteilnehmer wenig, seit die Verordnung (EU) 2025/2650 beide gleich behandelt: keine eigene Erklärung, Angaben zu Lieferanten und zu Abnehmern, die selbst Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind, sammeln und fünf Jahre aufbewahren, bei Nicht-KMU zusätzlich Registrierung im Informationssystem und Prüfung bei begründeten Bedenken. Für die Ausfuhr gibt es eine Ausnahme von der Regel: Wer Ware ausführt, die ein anderer in Verkehr gebracht hat, ist nach FAQ 5.6.1 immer nachgelagerter Marktteilnehmer, weil Händler per Definition nur bereitstellen. Der Röster, der nach Großbritannien liefert, ist bei der Ausfuhr also nachgelagert.
30. Dezember 2026 gilt für große und mittlere Unternehmen, die Kaffee oder Kakao einführen, für kleine Importeure, die am 31. Dezember 2024 noch nicht als solche niedergelassen waren, und für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, unabhängig von ihrer Größe.
30. Juni 2027 gilt für Marktteilnehmer, die natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren. Die Ausnahme für Holz aus dem EUTR-Anhang spielt bei Kaffee und Kakao keine Rolle; der kleine Spezialitätenröster, der seinen Rohkaffee selbst einführt, hat also sechs Monate mehr.
30. Dezember 2027 gilt für löslichen Kaffee und Kaffeeextrakte der Unterposition 2101 11 (KN-Code 2101 11 00), für alle Unternehmen.
Die Falle. Artikel 38 Absatz 3 gewährt den Aufschub ausdrücklich "Marktteilnehmern", und Marktteilnehmer sind nach Artikel 2 Nummer 15 und 17 weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler. Der kleine Röster, der beim Hamburger Importeur kauft, hat deshalb den 30. Dezember 2026, auch wenn er nur acht Beschäftigte hat. Seine Pflichten sind überschaubar: Er sammelt Namen und Anschrift seines Lieferanten, die Referenznummern der Erklärungen und die Angaben zu Kunden, die Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind, und bewahrt sie fünf Jahre auf. Aber er muss es ab dem 30. Dezember 2026 tun.
Umgekehrt entlastet der Aufschub eines kleinen Importeurs seine Kunden. Führt ein Kleinst- oder Kleinunternehmen, das am 31. Dezember 2024 als solches niedergelassen war, Rohkaffee vor dem 30. Juni 2027 ein, beschränkt sich die Pflicht aller nachfolgenden Händler und nachgelagerten Marktteilnehmer auf den Nachweis, dass die Ware in diesem Übergangszeitraum in Verkehr gebracht wurde. Als Nachweis genügt bei eingeführter Ware die Zollanmeldung (FAQ, Abschnitt 9).
Bestandsware. Für Kaffee und Kakao, die vor dem für den Importeur geltenden Termin zum freien Verkehr überlassen wurden, also vor dem 30. Dezember 2026 oder bei kleinen Importeuren vor dem 30. Juni 2027, gilt nach den Leitlinien der Kommission nur eine Nachweispflicht, auch wenn sie erst später verkauft oder verarbeitet werden; für beigemischte, später in Verkehr gebrachte Ware gelten die vollen Pflichten. Für eingeführte Ware ist die Zollanmeldung der Nachweis. Ware, die vor dem 29. Juni 2023 geerntet wurde, fällt nie darunter; bei der Einfuhr wird sie mit dem Code Y132 angemeldet.
Zolllager. Rohkaffee und Kakaobohnen liegen oft monatelang unverzollt in Zolllagern der großen Häfen. Solange die Ware dort liegt, ist sie nicht in Verkehr gebracht. Wird sie ab dem 30. Dezember 2026 zum freien Verkehr überlassen (von kleinen Importeuren, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, ab dem 30. Juni 2027), braucht sie eine Sorgfaltserklärung (DDS), auch wenn sie 2025 angelandet ist, sofern sie am oder nach dem 29. Juni 2023 geerntet wurde. Wer heute Bestände im Zolllager hat, sollte sie spätestens am 29. Dezember 2026 überlassen oder die Daten für die Erklärung jetzt beschaffen. Ein Kaffeesteuerlager ist kein Zolllager: Kaffee darin ist zollrechtlich bereits im freien Verkehr, die Steueraussetzung ändert an der EUDR nichts.
Der Importeur. Marktteilnehmer ist, wer in der Zollanmeldung als Einführer steht, unabhängig davon, wann das Eigentum übergeht. Für ihn gelten die volle oder vereinfachte Sorgfaltspflicht je nach Erzeugerland, die Erklärung vor der Überlassung zum freien Verkehr, die Weitergabe der Referenznummer an Kunden, die Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind (die Prüfnummer nur freiwillig), und die Aufbewahrung über fünf Jahre. Jeder Marktteilnehmer braucht die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 mit jährlicher Überprüfung; als Nicht-KMU kommen ein Compliance-Beauftragter auf Leitungsebene, eine unabhängige Prüffunktion und der öffentliche Jahresbericht hinzu.
Der Kauf ab Zolllager. Viele Handelshäuser verkaufen Rohkaffee unverzollt ab Lager. Meldet der Käufer die Ware selbst zur Überlassung an, ist er der Einführer und damit Marktteilnehmer, mit allen Pflichten, auch wenn er nur einen Container im Jahr bezieht. Wer das vermeiden will, kauft verzollt bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten; wer unverzollt kauft, muss vom Verkäufer die Parzellendaten der Charge bekommen.
Der Röster. Kauft er verzollten Rohkaffee bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten, ist er Händler; hat ein Unternehmen ohne Sitz in der EU die Ware eingeführt, gilt er nach Artikel 7 als Marktteilnehmer. Führt er selbst ein, ist er Marktteilnehmer. Viele Röster haben beide Rollen, je nach Herkunft: Direkthandel mit einer Kooperative in Kolumbien über den eigenen Import, Standardqualitäten über einen Importeur.
Der Lohnveredler. Entkoffeinierung und Lohnröstung erfolgen oft im Auftrag, ohne dass das Eigentum übergeht. Dienstleister ohne Eigentumsrechte am Erzeugnis sind nach den Leitlinien weder Marktteilnehmer noch Händler. Die Pflichten bleiben beim Auftraggeber.
Der Hersteller löslichen Kaffees. Vor dem 30. Dezember 2027 ist löslicher Kaffee kein relevantes Erzeugnis; wer Rohkaffee in der EU kauft und extrahiert, hat für das Extrakt keine Pflichten. Ab dem 30. Dezember 2027 ist er nachgelagerter Marktteilnehmer, weil 0901 zu 2101 11 wird. Wer löslichen Kaffee einführt, ist ab diesem Tag Marktteilnehmer, mit Sorgfaltspflicht für die Parzellen des Rohkaffees, aus dem der Extrakt hergestellt wurde.
Handel, Gastronomie und Onlinehandel. Supermärkte, Fachhändler und Onlineshops sind Händler; Nicht-KMU unter ihnen registrieren sich und prüfen bei begründeten Bedenken. Wer Eigenmarken im Ursprung rösten lässt und einführt, ist dafür Marktteilnehmer. Das Café, das Kaffeegetränke ausschenkt, stellt kein relevantes Erzeugnis bereit; verkauft es Bohnen im Beutel, auch an Privatkunden, ist es dafür Händler. Für Pads gilt übrigens zusätzlich die PPWR, die sie ab dem 12. Februar 2028 industriell kompostierbar verlangt, siehe P13 PPWR-Fristen.

Der Mahlbetrieb. Er führt Kakaobohnen ein und verarbeitet sie zu Masse, Butter und Pulver. Für die Einfuhr ist er Marktteilnehmer und gibt die Sorgfaltserklärung ab. Beim Verkauf der Halbfabrikate ist er nach FAQ 3.8 zugleich der erste nachgelagerte Marktteilnehmer, weil er Erzeugnisse aus Bohnen verkauft, die bereits erklärt sind. In dieser Doppelrolle muss er die Referenznummer seiner Einfuhrerklärung nicht an seine Kunden weitergeben; er hält sie aber selbst für die Kontrolle bereit.
Verarbeitung im Ursprung. Côte d'Ivoire, Ghana, Ecuador und Indonesien mahlen einen wachsenden Teil ihrer Ernte selbst. Wer Kakaobutter oder -pulver einführt, ist Marktteilnehmer für ein Erzeugnis, das Kakao aus vielen Parzellen enthält. Die Geolokalisierung bezieht sich auf die Parzellen der Bohnen, die in der Charge Butter stecken. Das verlangt vom Verarbeiter im Ursprung eine Segregation, die in Mühlen mit mehreren Lieferketten ein eigenes Projekt ist.
Der Schokoladenhersteller. Kauft er Masse, Butter und Pulver bei einem EU-Mahlbetrieb, ist er nachgelagerter Marktteilnehmer. Er sammelt die Identität seiner Lieferanten und Kunden und, wo sein Lieferant für die gelieferte Ware Marktteilnehmer ist, die Referenznummern. Als Nicht-KMU registriert er sich und prüft bei begründeten Bedenken. Führt er Bohnen oder Halbfabrikate selbst ein, ist er dafür Marktteilnehmer. Mehrere Verarbeitungsschritte im eigenen Haus lösen nach FAQ 2.11 nur für das zuletzt in Verkehr gebrachte Erzeugnis Pflichten aus.
Die Confiserie. Aus Kuvertüre werden Pralinen: Händler, weil 1806 bleibt. Aus Kuvertüre werden Torten: keine Rolle, weil Backwaren nicht erfasst sind.
Handel und Eigenmarken. Supermärkte sind für Schokolade Händler. Die Eigenmarke, die ein deutscher Hersteller produziert, bringt der Hersteller in Verkehr; das Handelsunternehmen ist Händler. Bezieht das Handelsunternehmen Eigenmarken-Schokolade aus der Schweiz, ist es als Einführer Marktteilnehmer, mit Sorgfaltspflicht für die Kakaoparzellen, nicht für die Schweiz als Herstellungsland. Bezieht es sie aus Belgien, hat der belgische Hersteller sie in Verkehr gebracht, und das Handelsunternehmen bleibt Händler.
Für Importeure ist die Geolokalisierung der Teil, an dem alles hängt. Verlangt sind die Koordinaten aller Parzellen, auf denen der Kaffee oder Kakao einer Charge angebaut wurde, mit Breiten- und Längengrad auf mindestens sechs Dezimalstellen, dazu der Erntezeitraum. Für Parzellen unter vier Hektar genügt ein Punkt, darüber ist ein Polygon Pflicht (FAQ 1.8). Die kleinbäuerliche Struktur von Kaffee und Kakao ist hier ausnahmsweise ein Vorteil: In Vietnam, Äthiopien, Uganda, Côte d'Ivoire und Ghana liegen die meisten Parzellen unter vier Hektar, also reichen Punkte. In Brasilien sind viele Kaffeefarmen größer; dort liefern Betriebe ihre Grenzen häufig aus dem ländlichen Umweltkataster CAR, in dem registrierte Betriebe georeferenziert erfasst sind.
Was vom Bauern nicht verlangt wird. Die Kommission stellt in FAQ 1.10 klar, dass keine personenbezogenen Daten der Bauern erforderlich sind, solange sie nicht direkte Lieferanten des Importeurs sind; die Geolokalisierung der Parzelle genügt. Ein Grundbuch oder Landtitel ist nicht erforderlich, wenn das nationale Recht ihn für Anbau und Verkauf nicht verlangt. Wer die Daten liefert, ob Kooperative, Exporteur, Zertifizierer oder ein nationales System, ist gleichgültig; verantwortlich für ihre Richtigkeit bleibt nach FAQ 1.11 der Importeur.
Woher die Daten kommen. Kooperativen kartieren ihre Mitglieder zunehmend mit Smartphone-Apps, Exporteure führen Parzellenlisten je Los, Zertifizierungssysteme haben Farmkarten, und die Kakaobehörden in Côte d'Ivoire und Ghana bauen nationale Rückverfolgbarkeitssysteme mit Registrierung der Bauern und Kartierung der Parzellen auf. Für Importeure heißt das: Die Daten existieren oft, aber in unterschiedlichen Formaten, mit Lücken und Dubletten. Bevor sie in eine Erklärung gehen, müssen sie in GeoJSON überführt, auf Plausibilität geprüft (Punkte im Meer, Polygone, die sich überlappen, Flächen über 4 Hektar als Punkt) und gegen Satellitenbilder abgeglichen werden.
Segregation statt Massenbilanz. Die Kommission schließt Massenbilanz-Modelle in FAQ 1.4 aus: Ware, deren Parzellen bekannt und entwaldungsfrei sind, darf auf keiner Stufe mit Ware unbekannter Herkunft vermischt werden. Vollständiger Identitätserhalt je Parzelle ist nicht nötig. Ein Exporteur darf also Kaffee aus 800 kartierten Parzellen zu einem Los mischen, solange alle 800 in der Erklärung stehen und nichts anderes hineinkommt. Ist ein Teil nicht konform und nicht mehr abtrennbar, ist nach FAQ 1.5 die ganze Charge nicht verkehrsfähig.
Vorsorglich mehr Parzellen angeben? Die FAQ erlaubt, alle Parzellen anzugeben, die zu einem Los beigetragen haben könnten, aber nur, wenn vollständig kartierte Ware in Lager, Schiff oder Mühle vermischt wurde und nur ein Teil davon in die EU geht. Wer das tut, übernimmt aber die Verantwortung für alle: Jede Entwaldung auf einer der angegebenen Parzellen macht das gesamte Erzeugnis nicht verkehrsfähig. Eine ganze Mitgliederliste gehört nur dann in die Erklärung, wenn Kaffee oder Kakao aller dieser Parzellen in den Bestand gelangt ist, aus dem das Los stammt; sonst ist sie nach FAQ 1.18 in der Regel nicht zulässig.
Agroforst ist kein Wald. Kaffee unter Schattenbäumen und Kakao in Agroforstsystemen gelten nach der Definition der landwirtschaftlichen Plantage nicht als Wald (FAQ 4.14). Eine bestehende Agroforstparzelle ist also keine Waldfläche, die man nicht nutzen dürfte. Umgekehrt ist die Umwandlung von Wald in eine Kakao-Agroforstfläche nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung. Die globale Waldkarte GFC 2020 der Kommission weist Plantagen von Kaffee und Kakao ausdrücklich nicht als Wald aus; sie ist eine Hilfe, keine verbindliche Grundlage.
Die Dateigröße. Eine Erklärung darf einschließlich Geodaten 25 Megabyte nicht überschreiten (FAQ 1.7). Bei Losen mit Tausenden Parzellen als Polygone ist das eine praktische Grenze; Punkte für kleine Parzellen, vereinfachte Polygone und die Aufteilung auf mehrere Erklärungen, die sich in einer zusammenfassenden Erklärung bündeln lassen, lösen sie.
Die Kommission hat die Länder mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 eingestuft; die Liste nennt die Länder mit geringem und hohem Risiko, alle anderen haben Standardrisiko. Für Kaffee und Kakao ergibt sich ein Bild, das viele überrascht, weil es quer zu den Mengen liegt.
Geringes Risiko: Vietnam, Indien, Ghana, Costa Rica, Kenia, Ruanda, Papua-Neuguinea, Laos, die Dominikanische Republik, Jamaika, die Philippinen und Jemen. Für Ware von dort gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Informationen und Geolokalisierung sammeln, Lieferkette sowie Umgehungs- und Vermischungsrisiko prüfen und belegen, Erklärung abgeben, aber keine Risikobewertung nach Artikel 10 und keine Risikominderung. Kontrollquote der Behörden: mindestens ein Prozent der betroffenen Unternehmen.
Standardrisiko: Brasilien, Kolumbien, Äthiopien, Honduras, Guatemala, Peru, Mexiko, Nicaragua, Indonesien, Côte d'Ivoire, Ecuador, Kamerun und Nigeria. Volle Sorgfaltspflicht mit Risikobewertung und Risikominderung, Kontrollquote mindestens drei Prozent.
Hohes Risiko: Myanmar, Russland, Belarus und Nordkorea. Kontrollquote mindestens neun Prozent der Unternehmen und neun Prozent der Menge.
Zwei Folgen sind für Kakao wichtig. Erstens liegen die beiden größten Ursprünge in verschiedenen Kategorien: Ghana hat geringes Risiko, Côte d'Ivoire Standardrisiko. Zweitens gilt die Vereinfachung nur, wenn die Ware wirklich aus dem Land mit geringem Risiko stammt. Artikel 13 verlangt, dass der Importeur nach Prüfung der Lieferkette ein nur vernachlässigbares Risiko der Umgehung oder der Vermischung mit Ware unbekannter Herkunft oder aus Ländern mit Standard- oder hohem Risiko belegen kann; liegen Hinweise auf ein Risiko vor, ist die volle Sorgfaltspflicht zu erfüllen und die Behörde zu unterrichten. Beim Kakao aus Westafrika, wo Bohnen je nach Preisgefälle über Landesgrenzen gehandelt werden, gehört die Prüfung der Herkunft deshalb auch bei Ghana-Kakao in die Dokumentation. Beim Kaffee gilt dasselbe für Handelsknoten, an denen Ware verschiedener Ursprünge zusammenkommt.
Die Einstufung wird regelmäßig überprüft; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Durchführungsverordnung. Und sie bewertet Länder, nicht Rohstoffe: Einen Status "vernachlässigbares Risiko" für Kaffee oder Kakao aus einem bestimmten Land gibt es nach FAQ 5.11 nicht.
Für Ursprünge mit Standardrisiko prüft der Importeur nach Artikel 10 Absatz 2 unter anderem das Länder- und Regionalrisiko, Wald und indigene Völker im Anbaugebiet, die Verbreitung von Entwaldung, Korruption und Rechtsdurchsetzung, die Komplexität der Lieferkette und das Risiko von Umgehung und Vermischung. Für Kaffee und Kakao heißt das konkret:
Entwaldung. Jede Parzelle wird gegen Satellitenbilder seit dem 31. Dezember 2020 geprüft. Treffer an Waldrändern und in Schutzgebieten brauchen eine Klärung, bevor die Charge erklärt wird. In Côte d'Ivoire ist der Anbau in geschützten Wäldern ein bekanntes Muster; Parzellen, die in solchen Gebieten liegen, sind auszuschließen, auch wenn die Umwandlung vor 2020 stattfand, weil dann die Legalität fehlt.
Legalität. Artikel 2 Nummer 40 zählt das Recht des Erzeugerlandes zu Landnutzungsrechten, Umweltschutz, Rechten Dritter, Arbeitsrecht, Menschenrechten, der Zustimmung indigener Völker, Steuern, Korruptionsbekämpfung und Zoll auf. In der westafrikanischen Kakaoproduktion ist Kinderarbeit ein vielfach dokumentiertes Risiko; es gehört in die Legalitätsprüfung, weil Arbeitsrecht und Menschenrechte Teil des einschlägigen Rechts sind. Belege sind Kooperativenaudits, Programme zur Überwachung und Abhilfe und die Dokumentation der Arbeitsbedingungen.
Komplexität und Vermischung. Je mehr Zwischenhändler zwischen Bauer und Exporteur stehen, desto höher das Risiko, dass nicht kartierte Ware in ein Los gerät. Minderung heißt hier: kürzere Ketten, Verträge mit Segregationspflicht, Stichproben bei Aufkäufern, Abgleich der gelieferten Menge mit der plausiblen Ernte der angegebenen Parzellen.
Zertifizierung. Rainforest Alliance, Fairtrade, 4C und Bio-Siegel sind nach FAQ 5.7 ein Hilfsmittel der Risikobewertung, soweit sie die nötigen Informationen abdecken. Sie ersetzen weder Geolokalisierung noch Erklärung, und Zertifikate auf Massenbilanz-Basis erfüllen die Segregationsanforderung nicht.
Ergebnis und Dokumentation. Nur wenn das Risiko danach vernachlässigbar ist, darf die Erklärung abgegeben werden. Bewertung und Minderung werden dokumentiert, mindestens jährlich überprüft und fünf Jahre aufbewahrt. Wie die Sorgfaltspflicht insgesamt aufgebaut ist, steht in E12 EUDR-Guide.
Die Erklärung wird im EU-Informationssystem abgegeben, vor der Überlassung zum freien Verkehr und mit Vorlauf, weil die Behörde sie bis zur Vergabe der Referenznummer ablehnen kann. Sie enthält die Zolltarifnummer, die Beschreibung mit Handelsbezeichnung, die Menge in Kilogramm Eigenmasse, das Erzeugerland und die Geolokalisierung aller Parzellen; den Erntezeitraum hält der Importeur in seinen Unterlagen.
Drei Werkzeuge sind für Kaffee und Kakao besonders nützlich. Eine Erklärung darf mehrere Sendungen desselben Erzeugnisses bis zu zwölf Monate abdecken, bis die erklärte Menge erschöpft ist; ein Jahreskontrakt mit einer Kooperative lässt sich so mit einer Erklärung abbilden. Die zusammenfassende Erklärung, eingeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565, bündelt viele Referenznummern zu einer für Zoll und Kunden. Und über die Webservices lassen sich Erklärungen aus dem eigenen System heraus in großer Zahl übermitteln.
Nach der Abgabe erhält der Importeur Referenz- und Prüfnummer und gibt die Referenznummer an Kunden weiter, die Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind, die Prüfnummer freiwillig, am besten auf Kontrakt, Lieferschein und Rechnung. Alles zur Erklärung steht in E2 Sorgfaltserklärung, zur Nummer und ihrer Weitergabe in E1 Referenznummer.

Bei der Einfuhr wird die Referenznummer mit dem Dokumentencode C716 in der Zollanmeldung angegeben, mit zehnstelliger TARIC-Nummer. Ware, die vor dem 29. Juni 2023 geerntet wurde, erhält Y132. Ohne gültige Angabe wird die Einfuhr nach der Kontrolle nicht gestattet.
Bleibt Ware im Zolllager und wird von dort wieder ausgeführt, etwa Rohkaffee aus Hamburg an einen Röster in der Schweiz, ist das eine Wiederausfuhr nach Artikel 270 des Zollkodex. Sie fällt nicht unter die Verordnung, weil die Ware nie in Verkehr gebracht wurde. Das ist für Handelshäuser, die Europa-Lager für Drittlandkunden betreiben, eine wichtige Entlastung.
Wird bereits verzollte Ware ausgeführt, etwa Röstkaffee nach Großbritannien oder Schokolade in die Schweiz, ist der Ausführer nachgelagerter Marktteilnehmer. Nach FAQ 5.6.1 muss er keine Referenznummer angeben; die Kommission sieht dafür einen eigenen TARIC-Bescheinigungscode vor. Zum Redaktionsschluss war er angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht. Die Referenznummern der Lieferanten liegen ohnehin in den eigenen Unterlagen; mit dem Zolldienstleister sollte vor dem ersten Export ab dem 30. Dezember 2026 abgestimmt sein, welcher Code verwendet wird. Wer selbst eingeführt und die Ware nicht zu einem Erzeugnis mit anderer Position verarbeitet hat, etwa nur geröstet, bleibt bei der Ausfuhr Marktteilnehmer und stellt seine Referenznummer bereit. Alle Fälle mit Entscheidungsbaum stehen in E6 Ausfuhr und Wiedereinfuhr, die Codes im Glossar TARIC-Codes.
Der Spezialitätenröster, 8 Beschäftigte. Führt Rohkaffee direkt aus Kolumbien und Äthiopien ein, dazu Kenia über einen Importeur. Für die Direktimporte Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht, weil beide Länder Standardrisiko haben; als Kleinstunternehmen, gegründet vor 2025, mit Frist 30. Juni 2027. Für den Kenia-Kaffee vom Importeur Händler mit Frist 30. Dezember 2026, Pflicht: Lieferant, Referenznummer und Kunden, die Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind, festhalten. Die Cupping-Muster aus neuen Regionen sind nicht erfasst.
Der Rohkaffee-Importeur in Hamburg, 45 Beschäftigte, 80 Millionen Euro Umsatz, 20 Millionen Euro Bilanzsumme. Trotz weniger Beschäftigter kein kleines Unternehmen: Umsatz und Bilanzsumme überschreiten zwei der drei Kleinschwellen, also mittleres Unternehmen und Frist 30. Dezember 2026. Ursprünge Brasilien (Standard, Polygone aus dem CAR), Honduras (Standard, Punkte von Kooperativen) und Vietnam (gering, vereinfachte Sorgfaltspflicht). Verkauft er unverzollt ab Lager, wird der Käufer Marktteilnehmer; verkauft er verzollt, gibt er die Referenznummern weiter, die Prüfnummern auf Wunsch.
Der Großröster, 400 Beschäftigte. Kauft verzollten Rohkaffee bei mehreren Importeuren, liefert an den Handel in Deutschland und exportiert in die Schweiz. Im Inland Nicht-KMU-Händler: Registrierung im Informationssystem, Lieferanten- und Kundendaten samt Referenznummern, Prüfung bei begründeten Bedenken, keine eigene Erklärung. Bei der Ausfuhr nachgelagerter Marktteilnehmer ohne Referenznummer in der Ausfuhranmeldung. Frist 30. Dezember 2026.
Der Kakao-Mahlbetrieb, 600 Beschäftigte. Führt Bohnen aus Côte d'Ivoire (Standard), Ghana (gering) und Ecuador (Standard) ein und verkauft Masse, Butter und Pulver. Marktteilnehmer bei der Einfuhr mit Erklärung je Ursprung; volle Sorgfaltspflicht für Côte d'Ivoire und Ecuador einschließlich Prüfung von Schutzgebieten und Arbeitsbedingungen, vereinfacht für Ghana mit Prüfung der Herkunft. Beim Verkauf der Halbfabrikate nachgelagert, ohne Pflicht zur Weitergabe der Einfuhr-Referenznummern. Sorgfaltspflichtregelung; als Nicht-KMU zusätzlich Compliance-Beauftragter, unabhängige Prüffunktion, Jahresbericht. Frist 30. Dezember 2026.
Der Schokoladenhersteller, 900 Beschäftigte. Kauft Masse und Butter bei EU-Mahlbetrieben, dazu Palmfett, Milchpulver und Zucker. Nachgelagerter Marktteilnehmer für die Schokolade; das Palmfett in der Rezeptur braucht keine Sorgfaltspflicht (FAQ 1.3). Registrierung, Sammeln der Lieferanten- und Kundendaten, Prüfung bei begründeten Bedenken. Für den Export nach Großbritannien nachgelagert ohne Referenznummer. Frist 30. Dezember 2026.
Die Confiserie, 12 Beschäftigte. Kauft Kuvertüre, macht Pralinen und Torten, verkauft an Endkunden und an zwei Hotels. Für die Pralinen Händler, weil 1806 bleibt; festzuhalten sind Lieferant und die beiden Hotels als gewerbliche Kunden. Für die Torten keine Rolle. Frist 30. Dezember 2026, ohne Aufschub, weil die Confiserie nicht selbst einführt.
Für Kaffee und Kakao ist in Deutschland nach dem Entwurf des EntwaldungsMG allein die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig, weil es keine heimische Primärerzeugung gibt. Sie kontrolliert risikobasiert mit den Mindestquoten aus dem Länderbenchmarking, arbeitet mit dem Zoll zusammen und kann Kontrollen an der Grenze auslösen, bei denen die Überlassung ausgesetzt wird. Geprüft werden die Sorgfaltspflichtregelung, die Risikobewertung, die Geodaten und ihre Herkunft, die Segregation in der Kette und bei Händlern die Vollständigkeit der Lieferanten- und Kundendaten. Die Geldbußen reichen nach dem Entwurf bis vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes, wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht konforme Ware in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, macht sich strafbar, dazu kommen Vertriebsverbote, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzhilfen und das Verbot der vereinfachten Sorgfaltspflicht, jeweils bis zu einem Jahr.
September: Sortieren. Alle Artikel mit Zolltarifnummer gegen Anhang I prüfen, 2101 11 00 für den 30. Dezember 2027 vormerken. Je Bezugsweg die Rolle festlegen: Einfuhr, Kauf ab Zolllager, Kauf verzollt, Verarbeitung. Ursprünge nach Länderrisiko sortieren. Bestände im Zolllager erfassen und entscheiden, was vor dem 30. Dezember überlassen wird.
Oktober: Daten anfordern. Von Exporteuren und Kooperativen je Los die Parzellenliste mit Koordinaten, Flächengröße, Erntezeitraum und Legalitätsnachweisen anfordern, mit Zusage zur Segregation. Das dauert bei Ursprungsländern acht bis zwölf Wochen, bei Kooperativen ohne digitale Kartierung länger. Zugang zum Informationssystem beantragen.
November: Prüfen und festhalten. Geodaten in GeoJSON überführen, plausibilisieren und gegen Satellitenbilder prüfen. Risikobewertung je Ursprung mit Standardrisiko dokumentieren, Minderungsmaßnahmen festlegen; für Ursprünge mit geringem Risiko die Prüfung nach Artikel 13 dokumentieren. Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 schriftlich festhalten. Testerklärungen einreichen, Zolldienstleister briefen.
Dezember: Erklären. Erklärungen für alle Überlassungen ab dem 30. Dezember 2026 mit Vorlauf abgeben, für Jahreskontrakte mit bis zu zwölf Monaten Gültigkeit. Referenz- und Prüfnummern auf Kontrakte und Rechnungen. Händler und Verarbeiter: Lieferanten- und Kundendaten ab dem 30. Dezember 2026 erfassen.
Für kleine Importeure mit Frist 30. Juni 2027 verschiebt sich der Plan um sechs Monate, die Datenanforderung an die Ursprünge sollte trotzdem jetzt beginnen, weil die Ernten 2026 und 2027 bereits erfasst sein müssen.
"Wir rösten nur, das ist nachgelagert, also haben wir als Kleinunternehmen bis Juni 2027." Rösten macht Sie zum Händler, und der Aufschub gilt nur für Importeure. Ihre Frist ist der 30. Dezember 2026.
"Unser Kaffee ist Rainforest-Alliance-zertifiziert, damit ist die EUDR erfüllt." Zertifikate helfen bei der Risikobewertung, ersetzen aber weder Geodaten noch Erklärung.
"Massenbilanz reicht." Die Kommission schließt Massenbilanz ausdrücklich aus. Segregation von Ware bekannter Herkunft ist Pflicht.
"Für das Palmfett in unserer Schokolade brauchen wir auch Geodaten." Nein. In Schokolade der Position 1806 zählt nur der Kakao.
"Ghana ist Westafrika, also volle Sorgfaltspflicht." Ghana hat geringes Risiko, Côte d'Ivoire Standardrisiko. Die Vereinfachung setzt aber voraus, dass die Bohnen wirklich aus Ghana stammen.
"Die Kooperative schickt alle Mitgliederparzellen mit, dann sind wir auf der sicheren Seite." Umgekehrt: Wer mehr Parzellen erklärt, haftet für alle, und Parzellen, die nicht zum Los beigetragen haben können, gehören gar nicht in die Erklärung.
"Was im Zolllager liegt, ist Altware." Nur, was vor dem 30. Dezember 2026 (bei kleinen Importeuren vor dem 30. Juni 2027) zum freien Verkehr überlassen wurde. Ware im Zolllager wird erst bei der Überlassung in Verkehr gebracht.
Polygon One sammelt Parzellendaten über ein Lieferantenportal, das Exporteure und Kooperativen ohne eigenen Account nutzen, in jedem Format von der Excel-Liste bis zum Shapefile. Punkte und Polygone werden normalisiert, auf Plausibilität geprüft und gegen Satellitenaufnahmen auf Entwaldung nach dem Stichtag analysiert, die rechtliche Analyse je Parzelle läuft mit. Jede Charge wird mit ihren Parzellen, dem Erntezeitraum und dem Länderrisiko geführt, sodass für den Importeur sichtbar ist, wo volle und wo vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt. Erklärungen gehen über die Anbindung an das Informationssystem hinaus, zusammenfassende Erklärungen bündeln Jahreskontrakte, und Referenznummern kommen an den Kontrakt zurück. Für Röster und Schokoladenhersteller führt die Software Lieferanten, Kunden und Nummern so, wie Artikel 5 es verlangt.
Was die Software nicht tut: Ihre Rolle rechtlich festlegen, die Legalität einer Parzelle beurteilen oder die Zusicherung in der Erklärung unterschreiben. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Kaffee- oder Kakaokette in dieser Struktur aussieht, Demo buchen oder auf der EUDR-Modul Produktseite weiterlesen.
Vier Seiten für Einkauf, Qualitätssicherung und Compliance: Codes und Fristen, Rollen und die sechs Fälle, Geolokalisierung mit einer Vorlage für die Datenanforderung an Exporteure und Kooperativen, Länderrisiko der wichtigsten Ursprünge und Fahrplan.
Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Importeure sowie für alle Händler und nachgelagerten Marktteilnehmer. Kleinst- und Kleinunternehmen, die selbst einführen und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, sind ab dem 30. Juni 2027 erfasst. Löslicher Kaffee kommt am 30. Dezember 2027 dazu.
Kauft er verzollten Rohkaffee bei einem in der EU niedergelassenen Lieferanten, ist er Händler, weil Rösten die Position 0901 nicht ändert. Führt er selbst ein, ist er Marktteilnehmer. Führt er Ware aus, die ein anderer eingeführt hat, ist er dabei nachgelagerter Marktteilnehmer; selbst eingeführten Kaffee führt er, auch geröstet, als Marktteilnehmer aus.
Nur für Kaffee, den er selbst einführt oder von einem Einführer ohne Sitz in der EU kauft (Artikel 7). Für Kaffee vom Importeur hält er Lieferant, Referenznummern und Kunden fest, die Händler oder nachgelagerte Marktteilnehmer sind, ab dem 30. Dezember 2026.
Nein. Bei Schokolade der Position 1806 erstreckt sich die Sorgfaltspflicht nur auf den Kakao.
Ab dem 30. Dezember 2027: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee der Unterposition 2101 11 (KN-Code 2101 11 00). Zubereitungen auf deren Grundlage und Kaffeegetränke sind nicht erfasst.
Nein. Unter vier Hektar genügt ein Punkt, darüber ist ein Polygon Pflicht.
Nein. Personenbezogene Daten sind nur für direkte Lieferanten nötig; für die Bauern genügt die Geolokalisierung der Parzelle.
Nein. Ware bekannter Herkunft darf nicht mit Ware unbekannter Herkunft oder nicht konformer Ware vermischt werden. Mischen innerhalb kartierter Parzellen ist erlaubt, wenn alle in der Erklärung stehen und entwaldungsfrei und legal sind.
Unter anderem Vietnam, Indien, Ghana, Costa Rica, Kenia, Ruanda, Papua-Neuguinea und die Dominikanische Republik. Brasilien, Kolumbien, Äthiopien, Honduras, Peru, Côte d'Ivoire und Ecuador haben Standardrisiko.
Sie ist erst mit der Überlassung zum freien Verkehr in Verkehr gebracht. Wird sie ab dem 30. Dezember 2026 überlassen (kleine Importeure: ab dem 30. Juni 2027), braucht sie eine Erklärung. Die Wiederausfuhr aus dem Zolllager ist nicht erfasst.
Nicht, wenn sie geprüft und dabei vollständig verbraucht oder vernichtet werden, etwa beim Cupping vor einer Bestellung (Anhang I, Anmerkung 5).
Nein. Zertifikate sind ein Hilfsmittel der Risikobewertung; Geolokalisierung, Erklärung und Verantwortung bleiben beim Importeur.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 bis 13, 16, 26, 29 und 38, Anhang I einschließlich Anmerkung 5 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 (Länderbenchmarking). Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896. Kommissions-FAQ zur EUDR, 5. Auflage, Fragen 1.3 bis 1.11, 1.17, 1.18, 2.11, 2.14, 3.1.1, 3.6.1, 3.7, 3.8, 3.14, 4.14, 5.6.1, 5.7, 5.11 und Abschnitt 9. Entwurf des EntwaldungsMG (Kabinett 12.08.2026, BR-Drs. 438/26). Stand 18. September 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Fotos: The Manh, Aleksandar Popovski, Diego Catto, alle über Unsplash.
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