
Holz ist der Rohstoff, bei dem die EUDR am wenigsten Spielraum lässt. Für alles, was schon unter den Anhang der alten EU-Holzhandelsverordnung fiel, gilt der 30. Dezember 2026 für jede Unternehmensgröße. Das 18-Mann-Sägewerk, der Holzhändler mit drei Beschäftigten und der Waldbesitzer mit 40 Hektar haben denselben Termin wie der Konzern. Den Aufschub bis Juni 2027 gibt es nur für kleine Marktteilnehmer und nur für Holzwaren außerhalb des EUTR-Anhangs, etwa Holzkohle, Werkzeuggriffe, Küchenbretter und Sitzmöbel.
Zugleich hat kein anderer Rohstoff so viele Erleichterungen. Deutschland ist Land mit geringem Risiko, also entfällt für heimisches Holz die Risikobewertung. Waldbesitzer, die als natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen selbst einschlagen und verkaufen, sind Kleinprimärerzeuger und geben eine einmalige vereinfachte Erklärung ab, wahlweise mit Postanschrift statt Geodaten. Forstbetriebsgemeinschaften können als Marktteilnehmer für das Holz ihrer Mitglieder auftreten. Und Holz, das vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, bleibt nach den Leitlinien der Kommission samt allem, was nur daraus entsteht, bei der Holzhandelsverordnung; dafür braucht niemand eine Sorgfaltserklärung (DDS).
Die Pflichten verteilen sich entlang der Kette: Wer Holz erntet oder importiert, ist Marktteilnehmer und erklärt. Wer aus erklärtem Holz Schnittholz, Platten, Möbel oder Papier macht, ist nachgelagert und sammelt nur Lieferanten- und Kundendaten, die Nummern nur beim Kauf vom Marktteilnehmer. Wer handelt, ist Händler; große Händler registrieren sich und prüfen bei Bedenken. Möbelhersteller mit importiertem Massivholz und EU-Spanplatte haben beide Rollen zugleich.
Was bis zum 30. Dezember zu tun ist, passt in vier Schritte: Zolltarifnummern gegen den neuen Anhang I prüfen, je Beschaffungsweg die Rolle festlegen, Lieferanten und Waldbesitzer nach Referenz- oder Identifikationsnummern fragen, Zugang zum Informationssystem beantragen und die erste Erklärung vor dem ersten Verkauf 2027 einreichen.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 löst die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 ab, und genau aus dieser Nachfolge ergibt sich die Sonderstellung des Holzes. Artikel 38 Absatz 3 gewährt Marktteilnehmern, die natürliche Personen, Kleinst- oder Kleinunternehmen sind und am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, den Aufschub bis zum 30. Juni 2027, "jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen". Wer diese Erzeugnisse einführt, in Verkehr bringt oder ausführt, hat den 30. Dezember 2026 unabhängig von seiner Größe.
Der EUTR-Anhang umfasst den Kern der Branche: Brennholz und Hackschnitzel (4401), Rohholz (4403), Bahnschwellen, Schnittholz, Furniere, profilierte Hölzer, Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, verdichtetes Holz, Rahmen, Kisten und Paletten, Böttcherwaren (4406 bis 4416), Bautischler- und Zimmermannsarbeiten (4418), Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48, Holzmöbel der Positionen 9403 30 bis 9403 60 und 9403 91 sowie vorgefertigte Gebäude aus Holz (9406 10). Außerhalb des EUTR-Anhangs, und damit mit Aufschub für kleine Marktteilnehmer, liegen Holzkohle (4402), Holz für Fassreifen und Pfähle (4404), Holzwolle und Holzmehl (4405), Werkzeuge, Griffe und Stiele (4417), Tisch- und Küchenwaren (4419), Intarsien und Ziergegenstände (4420), andere Holzwaren (4421) und Sitzmöbel (ex 9401).
Für die Branche heißt das: Praktisch jeder Betrieb, der mit Rundholz, Schnittholz, Platten, Verpackungsholz, Papier oder Kastenmöbeln arbeitet, ist am 30. Dezember 2026 dran. Der Aufschub hilft dem Drechsler, dem Holzkohlehersteller und dem Stuhlbauer nur, soweit sie selbst Marktteilnehmer sind, nicht dem Sägewerk.
Dass die Frist hart ist, hat einen Grund, der zugleich die größte Entlastung ist: Für Holz gibt es seit 2013 die Holzhandelsverordnung mit Sorgfaltspflicht und Behördenkontrolle. Wer sie erfüllt hat, kennt Lieferantenunterlagen, Legalitätsnachweise und Risikobewertung bereits. Neu sind die Geolokalisierung, die Entwaldungsfreiheit als zweites Kriterium und die Erklärung im Informationssystem.
Die wichtigste Frage der ersten Monate lautet nicht, wie man eine Sorgfaltserklärung abgibt, sondern für welches Holz man überhaupt eine braucht. Die Kommission hat das in den Leitlinien vom Juli 2026 für die Erzeugnisse des EUTR-Anhangs in einer Tabelle beantwortet, die jeder Holzbetrieb kennen sollte.
Holz, das vor dem 29. Juni 2023 geschlagen wurde, unterliegt der Holzhandelsverordnung, wenn es vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, und ebenso, wenn es zwischen dem 30. Dezember 2026 und dem 30. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wird. Erst ab dem 31. Dezember 2029 gilt für solches Holz die EUDR. In Deutschland führt das EntwaldungsMG das EUTR-Regime für dieses Holz bis Ende 2029 fort.
Holz, das ab dem 29. Juni 2023 geschlagen wurde, unterliegt der Holzhandelsverordnung, wenn es vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, und der EUDR, wenn es ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird.
Entscheidend ist die Folge für die nachgelagerten Stufen. Die Leitlinien beantworten die Frage ausdrücklich für Papier: Wird ab dem 30. Dezember 2026 ein Papiererzeugnis in Verkehr gebracht, dessen Holz zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2026 geschlagen und in Verkehr gebracht wurde, müssen Holz und Erzeugnis der Holzhandelsverordnung entsprechen; eine Sorgfaltserklärung ist nicht erforderlich, weil solche Erklärungen nur für Erzeugnisse verlangt werden, die unter die EUDR fallen. Was für Papier gilt, gilt für Schnittholz, Platten und Möbel ebenso: Rundholz, das ein Sägewerk im November 2026 gekauft hat, kann im März 2027 als Schnittholz ohne Erklärung verkauft werden, und die Spanplatte aus diesem Schnittholz im Herbst 2027 ebenfalls.
Das ist die Weiche, die über den Aufwand der ersten Monate entscheidet. Wer seine Lagerbestände und Lieferverträge zum Jahreswechsel dokumentiert, mit Lieferdatum und Herkunft, kann für Bestandsholz und die nur daraus hergestellten Folgeprodukte auf die Erklärung verzichten und muss nur die Holzhandelsverordnung erfüllen, als Verarbeiter oder Händler also Lieferanten und Abnehmer benennen können, aber weder Geodaten noch Entwaldungsfreiheit nachweisen. Wer die Bestände nicht trennen kann, muss für alles ab dem 30. Dezember die EUDR anwenden, weil der Nachweis fehlt.
Seit dem 18. September 2026 gilt Anhang I in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Für Holz hat die Neufassung alle 21 Positionen des Kapitels 44 einzeln ersetzt und mit "ex" versehen, den Pauschaleintrag zu Halbstoffen und Papier durch "ex 47 Halbstoffe aus Holz" und "ex 48 Papier und Pappe" ersetzt, die Sitzmöbel der Position ex 9401 auf sechs Unterpositionen mit Holzgestell verengt und Fahrzeug- und Flugzeugsitze herausgenommen sowie die Einträge zu Möbelteilen (ex 9403 91) und vorgefertigten Gebäuden (ex 9406 10) neu gefasst. Druckerzeugnisse des Kapitels 49 sind bereits seit der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 gestrichen.
Drei Ausnahmen, die der Anhang bei den jeweils einschlägigen Holzpositionen nennt, entscheiden in der Praxis über die Betroffenheit:
Gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Ware sind nicht erfasst. Die reparierte Tauschpalette, das Altholz aus dem Abbruch, gebrauchte Möbel: außerhalb.
Abfälle und Rückgewinnungsprodukte sind nicht erfasst. Altpapier als Rohstoff der Papierfabrik, Recyclingspäne für die Spanplatte, Sägerestholz als Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie: außerhalb. Erzeugnisse, die vollständig aus solchem Material bestehen, können bei der Einfuhr mit dem Code Y133 angemeldet werden.
Verpackungsmaterial im Einsatz ist nicht erfasst. Die Palette unter der Maschine, die Kiste um den Motor, das Stauholz im Container sind vom Moment der Verwendung an keine relevanten Erzeugnisse. Dieselbe Palette, leer gehandelt, ist ein Erzeugnis der Position 4415 und erfasst.
Dazu kommt Fußnote 4 zu Anhang I: Bambus, Rattan, Schilf, Weiden und Getreidestroh sind kein Holz. Und Muster, Proben und Testware sind ausgenommen.
Praktisch relevant ist die Zuordnung an drei Stellen, an denen die Zolltarifnummer wechselt. Rundholz (4403) wird zu Schnittholz (4407), Schnittholz zur Spanplatte (4410), zum Fenster (4418) oder zur Palette (4415); die Platte wird zum Möbel (9403). Jeder Wechsel des Codes ist ein Herstellungsschritt, und wer ihn vollzieht, bringt ein neues relevantes Erzeugnis in Verkehr. Ob er dafür eine Erklärung braucht, hängt allein davon ab, ob die Vorstufe schon erklärt war. Wie der neue Anhang I aufgebaut ist und wie man die eigenen Artikel gegen ihn prüft, steht in E4 Anhang I und Zolltarifnummern.

Die EUDR verteilt die Pflichten nach Position in der Lieferkette, und in keiner Branche ist die Kette länger als bei Holz. Vom Wald bis zum Möbelhaus wechselt der Rohstoff fünf- bis sechsmal den Besitzer und drei- bis viermal die Zolltarifnummer. Die Regel ist einfach: Marktteilnehmer ist, wer das Holz erntet oder importiert; nachgelagert ist, wer aus erklärtem Holz etwas Neues macht; Händler ist, wer es unverändert weitergibt.
Der Waldbesitzer. Wer Holz aus dem eigenen Wald schlägt und verkauft, bringt es erstmals in Verkehr und ist Marktteilnehmer. In Deutschland ist er fast immer Kleinprimärerzeuger: natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen, Land mit geringem Risiko, selbst geerntet, direkt in Verkehr gebracht. Seine Pflicht ist die einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem, mit Postanschrift statt Geolokalisierung und Jahresschätzmenge statt Einzelmengen. Er erhält eine Identifikationsnummer und gibt sie an seine Abnehmer weiter. Die Begründung des EntwaldungsMG rechnet mit rund 770.000 Forstbetrieben, von denen 430.000 in 3.490 forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen organisiert sind, und geht davon aus, dass fast alle als Kleinprimärerzeuger gelten.
Kleinprimärerzeuger kann auch sein, wer die Größenschwellen insgesamt überschreitet, aber nachweist, dass der auf Holz entfallende Teil bei mindestens zwei der drei Größen Bilanzsumme, Umsatz und Beschäftigte darunter bleibt. Das ist die Öffnung für Kommunen mit Stadtwald, für Industriebetriebe mit Werkswald und für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen der Forst ein Nebenzweig ist. Landesforstbetriebe, Bundesforst und große Privatforstverwaltungen sind dagegen Marktteilnehmer mit voller Pflicht: Sorgfaltserklärung je Verkauf oder Zeitraum, mit Geolokalisierung der Hiebsflächen, aber wegen des geringen Länderrisikos ohne Risikobewertung und Risikominderung.
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss. Forstbetriebsgemeinschaften, die das Holz ihrer Mitglieder vermarkten, sind nach dem Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift selbst Marktteilnehmer, wenn sie das Holz in Verkehr bringen oder ausführen. Die Gesetzesbegründung nennt das ausdrücklich als Entlastung: Der Zusammenschluss reicht eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung für den Jahreseinschlag seiner Mitglieder ein, statt dass jeder Betrieb einzeln erklärt. Für Mitglieder, die ihr Holz über die FBG verkaufen, ist das der einfachste Weg. Wer daneben frei Waldstraße an ein Sägewerk verkauft, erklärt für diese Mengen selbst.
Der Selbstwerber und der Stockkauf. Stehende Bäume fallen nicht unter die Verordnung. Wer Holz auf dem Stock kauft und selbst einschlägt, bringt das geschlagene Holz in Verkehr und ist Marktteilnehmer, nicht der Waldbesitzer. Die Kommissions-FAQ macht das an der vertraglichen Gestaltung fest: Marktteilnehmer ist, wer das geschlagene Holz in der EU in Verkehr bringt oder ausführt. Sägewerke mit eigener Ernte und Forstunternehmer, die auf eigene Rechnung schlagen, sind deshalb für dieses Holz Marktteilnehmer mit Geolokalisierung der Hiebsflächen. Ob ein kleines Sägewerk für selbst geerntetes Holz als Kleinprimärerzeuger gilt, entscheidet sich an der Definition, die auf das eigene Ernten abstellt, nicht auf das Eigentum am Wald; diese Frage sollte man vor dem ersten Einschlag mit der BLE klären.
Das Sägewerk. Kauft es Rundholz, das ein Waldbesitzer, eine FBG oder ein Landesbetrieb bereits erklärt hat, ist es für das Schnittholz nachgelagerter Marktteilnehmer. Als KMU sammelt es die Identität seiner Lieferanten und Abnehmer sowie die Referenz- oder Identifikationsnummern der Erklärungen, bewahrt sie fünf Jahre auf und gibt keine eigene Erklärung ab. Als Nicht-KMU registriert es sich zusätzlich im Informationssystem und prüft bei begründeten Bedenken, ob die Sorgfaltspflicht vorgelagert erfüllt wurde. Importiert es Rundholz oder Schnittholz aus Drittländern, ist es dafür Marktteilnehmer mit Sorgfaltspflicht, bei Ländern mit geringem Risiko in vereinfachter Form.
Platten-, Papier- und Zellstoffwerk. Dieselbe Logik eine Stufe später. Die Spanplatte aus erklärtem deutschem Schnittholz und Recyclingspänen macht das Werk zum nachgelagerten Marktteilnehmer; Zellstoff aus Brasilien macht die Papierfabrik zur Marktteilnehmerin mit voller Sorgfaltspflicht für eine Eukalyptusplantage am anderen Ende der Welt.
Möbel- und Bauelementehersteller. Fenster, Türen, Treppen, Kastenmöbel, Sitzmöbel mit Holzgestell und Fertighäuser sind relevante Erzeugnisse. Wer nur erklärtes EU-Material verarbeitet, ist nachgelagert. Wer Massivholz, Furniere oder Fertigteile aus Drittländern importiert, ist für diese Bestandteile Marktteilnehmer. Beides zugleich ist der Normalfall.
Handel. Holzfachhandel, Baumärkte, Möbelhäuser und Onlinehändler sind Händler, sofern sie nicht selbst importieren. KMU sammeln und speichern; Nicht-KMU registrieren sich und prüfen bei Bedenken. Der Importeur im Handel, etwa das Möbelhaus mit Eigenmarken aus Vietnam, ist für diese Ware Marktteilnehmer, weil es als Einführer in der Zollanmeldung steht.
Die Druckerei ist die Ausnahme in der Kette. Bücher, Zeitungen und Drucksachen sind seit Dezember 2025 keine relevanten Erzeugnisse mehr. Eine Druckerei kauft Papier, das ein anderer in Verkehr gebracht hat, und verkauft ein Erzeugnis außerhalb des Anhangs. Sie hat keine Rolle nach der Verordnung, solange sie nicht mit unbedrucktem Papier handelt.
Der Waldbesitzer mit 40 Hektar im Sauerland. Natürliche Person, verkauft Fichte und Buche über die Forstbetriebsgemeinschaft und gelegentlich frei Waldstraße an das Sägewerk im Nachbarort. Für die FBG-Mengen ist die FBG Marktteilnehmerin, wenn sie das Holz selbst in Verkehr bringt, sonst erklärt sie als Bevollmächtigte für ihn; für den Direktverkauf ist er selbst Kleinprimärerzeuger: einmalige vereinfachte Erklärung, Postanschrift, Jahresschätzmenge, Identifikationsnummer an das Sägewerk. Frist 30. Dezember 2026, weil Rohholz im EUTR-Anhang steht.
Das Sägewerk, 18 Beschäftigte, 4 Millionen Euro Umsatz. Kauft Rundholz von Landesforst, FBG und Privatwald, verkauft Schnittholz an Zimmereien und exportiert Kanthölzer in die Schweiz. Für Rundholz mit Referenz- oder Identifikationsnummer ist es nachgelagerter Marktteilnehmer und sammelt nur; für die Ausfuhr in die Schweiz braucht es weder eine eigene Erklärung noch Nummern in der Ausfuhranmeldung. Kauft es zusätzlich ein Los auf dem Stock und schlägt selbst, ist es für dieses Holz Marktteilnehmer mit Erklärung und Geolokalisierung. Frist 30. Dezember 2026 für alles.
Der Holzimporteur mit Tropenholz aus Brasilien. 60 Beschäftigte, führt Ipe-Terrassendielen und Sperrholz ein. Marktteilnehmer, Standardrisiko: volle Sorgfaltspflicht mit Geolokalisierung der Einschlagsflächen als Polygone, Legalitätsnachweisen des Erzeugerlandes, Risikobewertung nach den Kriterien des Artikels 10 und Risikominderung, etwa durch Audits oder zusätzliche Belege. Erklärung vor der Überlassung zum freien Verkehr, Referenznummer mit C716 in der Zollanmeldung. Frist 30. Dezember 2026.
Der Möbelhersteller mit 300 Beschäftigten. Kastenmöbel aus EU-Spanplatte, Tischplatten aus importierter Eiche aus den USA, Stühle mit Buchengestell aus Rumänien. Drei Beschaffungswege, drei Rollen: nachgelagert für die Spanplatte, Marktteilnehmer für die Eiche (USA ist Land mit geringem Risiko, also vereinfachte Sorgfaltspflicht, aber Erklärung mit Geolokalisierung), nachgelagert für die rumänischen Gestelle; eine Referenznummer erhält er nur, wenn der Lieferant selbst Marktteilnehmer ist. Als Nicht-KMU registriert, Prüfpflicht bei Bedenken, jährlicher Bericht. Frist 30. Dezember 2026.
Die Papierfabrik. Bezieht Zellstoff aus Skandinavien und Brasilien sowie Altpapier. Für skandinavischen Zellstoff aus erklärtem Holz nachgelagert, für brasilianischen Zellstoff Marktteilnehmerin mit voller Sorgfaltspflicht, für Altpapier außerhalb der Verordnung. Papier, das nur aus Zellstoff hergestellt wird, der vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, braucht nach den Leitlinien keine Erklärung. Frist 30. Dezember 2026.
Das Möbelhaus mit 2.000 Beschäftigten. Verkauft Möbel deutscher und europäischer Hersteller und importiert Eigenmarken aus Vietnam. Für die zugekauften Möbel Nicht-KMU-Händler: Registrierung, Sammeln der Daten von Lieferanten und gewerblichen Abnehmern, Referenznummern nur von Lieferanten, die Marktteilnehmer sind, Prüfung bei begründeten Bedenken, keine eigene Erklärung. Für die Eigenmarken Marktteilnehmer mit Sorgfaltspflicht bis zur Plantage, voll, sofern das Holz nicht nur aus Ländern mit geringem Risiko wie Vietnam stammt. Frist 30. Dezember 2026. Wie man die Rolle je Beschaffungsweg systematisch bestimmt, zeigt E3 Marktteilnehmer oder Händler.

Für Marktteilnehmer, die Holz ernten oder importieren, ist die Geolokalisierung der Teil, der am meisten Vorbereitung verlangt. Verlangt sind die Koordinaten aller Grundstücke, auf denen das Holz geschlagen wurde, mit Breiten- und Längengrad auf mindestens sechs Dezimalstellen. Bis vier Hektar genügt ein Punkt, darüber ist ein Polygon Pflicht, das die Fläche umschließt. Dazu gehört der Zeitraum der Ernte, der in den Unterlagen liegen muss.
Welche Fläche. Anzumelden ist die Einschlagsfläche, nicht der Forstbetrieb und nicht das Flurstück. Ein Waldbesitz von 300 Hektar, aus dem ein Los von 8 Hektar geschlagen wurde, wird mit dem Polygon dieser 8 Hektar angemeldet. Bei Durchforstungen über größere Flächen ist die durchforstete Fläche die Erzeugungsfläche. Wer vorsorglich den ganzen Betrieb anmeldet, übernimmt die Verantwortung für den ganzen Betrieb: Jede Entwaldung oder Waldschädigung auf einem angemeldeten Grundstück macht das gesamte Erzeugnis nicht verkehrsfähig.
Woher die Daten kommen. In deutschen Forstbetrieben liegen Abteilungs- und Unterabteilungsgrenzen als Shapefile oder GeoJSON in der Forsteinrichtung; Hiebsflächen lassen sich daraus ausschneiden. Die Landesforstverwaltungen führen Waldflächen im Geodatenbestand, Katasterdaten liefern die Flurstücke. Für Importe kommen die Polygone vom Lieferanten, im besten Fall aus seinem Forstmanagementsystem, im schlechtesten Fall handgezeichnet auf einer Karte. Beides muss in das Format des Informationssystems (GeoJSON) und gegen Satellitenbilder geprüft werden.
Die Erleichterung für Kleinprimärerzeuger. Sie dürfen nach Artikel 4a Absatz 5 statt der Geolokalisierung eine Postanschrift angeben, sofern sie eindeutig der Lage der Grundstücke entspricht. Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift präzisiert für Deutschland: Die Postanschrift des Betriebs oder, wenn kein Betrieb besteht, die Wohnanschrift, in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer, genügt für die Zuordnung der Grundstücke. Die Zuordnung übernehmen die Behörden über vorhandene Verwaltungsdaten. Für den Kleinprivatwald ist damit die Geodatenfrage erledigt, sobald die Vorschrift in Kraft ist; bis dahin ist sie Entwurf.
Was Entwaldung und Waldschädigung im Wald bedeuten. Entwaldung ist die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzung nach dem 31. Dezember 2020. Waldschädigung ist die strukturelle Veränderung der Waldbedeckung durch Umwandlung von Primärwald oder sich natürlich verjüngendem Wald in Plantagenwald oder sonstige bewaldete Fläche und von Primärwald in gepflanzten Wald. Normale Forstwirtschaft ist keines von beiden: Durchforstung, Kahlschlag mit Wiederaufforstung, Schadholzaufarbeitung nach Sturm oder Borkenkäfer und Naturverjüngung sind keine Entwaldung und keine Waldschädigung. Auch die Umwandlung für Straße, Solarpark oder Siedlung ist keine Entwaldung im Sinne der Verordnung, weil sie nicht landwirtschaftlich ist; sie braucht aber die waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung, sonst fehlt die Legalität. Die Landesbehörden konzentrieren ihre Überwachung nach dem AVV-Entwurf auf genau diese Punkte: Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzfläche nach 2020, Inverkehrbringen ohne Erklärung, Verstöße gegen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes.
Holzart und Legalität. Artikel 9 verlangt bei Holz den vollständigen wissenschaftlichen Namen der Art, Gattung und Art, für jedes im Erzeugnis enthaltene Holz. Bei Sperrholz und Möbeln sind das mehrere Arten. Die Legalität umfasst das Recht des Erzeugerlandes zu Einschlag, Landnutzung, Umwelt- und Waldschutz, Steuern, Zöllen, Arbeitsrecht, Menschenrechten und der Zustimmung indigener Völker. Für Deutschland heißt das Bundes- und Landeswaldgesetz, Naturschutzrecht und die Genehmigungen für Einschlag und Umwandlung. Für Importe verlangt es die Dokumente des Erzeugerlandes: Einschlagsgenehmigungen, Transportpapiere, Exportlizenzen. FLEGT-Genehmigungen, derzeit aus Indonesien, gelten nach Artikel 10 Absatz 3 als Nachweis der Legalität, nicht der Entwaldungsfreiheit. FSC- und PEFC-Zertifikate sind ein Hilfsmittel der Risikobewertung, ersetzen aber weder Geodaten noch die eigene Prüfung.
Die Kommission stuft die Erzeugerländer in drei Risikokategorien ein, und für Holz macht das den Unterschied zwischen einer Nachmittagsaufgabe und einem Projekt.
Geringes Risiko haben alle EU-Mitgliedstaaten sowie unter anderem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Norwegen und die Schweiz. Für Holz von dort gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Informationen sammeln, Geolokalisierung, Legalitätsnachweise, aber keine Risikobewertung und keine Risikominderung, sofern keine Hinweise auf Komplexität, Umgehung oder Vermischung vorliegen. Skandinavisches Schnittholz, kanadisches Nadelholz und amerikanische Eiche fallen in diese Gruppe. Kontrollquote der Behörden: ein Prozent der Marktteilnehmer.
Standardrisiko haben viele Tropenholzländer Südamerikas, Afrikas und Südostasiens, darunter Brasilien und Indonesien. Hier ist die volle Sorgfaltspflicht zu erfüllen: Risikobewertung nach den Kriterien des Artikels 10 einschließlich Korruption, Konfliktlage, Rechten indigener Völker und Komplexität der Lieferkette, dokumentiert und jährlich überprüft, sowie Risikominderung, bis das Risiko vernachlässigbar ist. Kontrollquote drei Prozent.
Hohes Risiko haben Russland, Belarus, Myanmar und Nordkorea. Kontrollquote neun Prozent. Für Holz aus Russland und Belarus ist die Frage praktisch ohnehin beantwortet, weil die EU-Sanktionen die Einfuhr seit 2022 verbieten. Relevant wird die Einstufung bei Vermischung: Sperrholz oder Pellets, in denen Holz unklarer Herkunft verarbeitet sein könnte, tragen das Risiko des riskantesten möglichen Ursprungs.
Für die Risikobewertung bei Standardrisiko hat sich in der Holzhandelsverordnung eine Praxis herausgebildet, die unter der EUDR weitergilt: Konzession und Einschlagsgenehmigung des Lieferanten, Nachweis der Transportkette vom Einschlag zum Hafen, Abgleich der Art mit den Zolldokumenten, Prüfung der Region gegen Berichte über illegalen Einschlag und Landkonflikte, im Zweifel Audit vor Ort oder Holzartbestimmung im Labor. Neu ist, dass die Fläche selbst gegen Satellitenaufnahmen nach dem Stichtag geprüft wird; dafür braucht es die Polygone.
Das Sägewerk mit heimischem Rundholz. Der Aufwand liegt fast vollständig in der Datenerfassung, nicht in der Bewertung. Jeder Lieferant wird einmal eingeordnet: Landesforst und große Privatforst liefern Referenznummern je Erklärung, die FBG liefert die Nummer ihrer Erklärung für den Jahreseinschlag, der Kleinprimärerzeuger liefert seine Identifikationsnummer, die für alle seine Lieferungen gilt. Die Nummern werden je Lieferung mit Menge, Art und Datum abgelegt, fünf Jahre. Wo das Werk selbst einschlägt, kommt die eigene Erklärung dazu: Polygon der Hiebsfläche, Holzart, Menge, vereinfachte Sorgfaltspflicht, Erklärung im Informationssystem vor dem ersten Verkauf. Eine Erklärung kann mehrere Lieferungen bis zu einem Jahr abdecken, also lässt sich ein Rundholzvertrag mit einem Waldbesitzer über die Saison mit einer Erklärung abbilden.
Der Importeur. Hier ist die Sorgfaltspflicht ein Prozess je Lieferant und Herkunftsregion: Lieferantenbewertung mit Legalitätsdokumenten, Polygone der Einschlagsflächen, Satellitenprüfung, Risikobewertung nach Artikel 10 mit dokumentiertem Ergebnis, Risikominderung, wo nötig, und erst dann die Erklärung. Sie muss vor der Überlassung zum freien Verkehr im System sein, und zwar mit Vorlauf, weil die Behörde bis zur Vergabe der Referenznummer ablehnen kann. Zusammenfassende Erklärungen bündeln viele Referenznummern zu einer für Zoll und Kunden. Die Schwierigkeit ist selten der Antrag, sondern die Qualität der Lieferantendaten: Polygone, die die Konzession statt der Hiebsfläche zeigen, Artennamen als Handelsnamen statt botanisch, Erntezeiträume, die nicht zum Lieferdatum passen.
Der Verarbeiter mit gemischten Quellen. Möbel- und Bauelementehersteller brauchen die Rolle je Artikel und Bestandteil. Das ist im ERP eine Eigenschaft je Material: erklärt mit Nummer, selbst zu erklären, außerhalb. Ausgehende Artikel werden mit ihren eingehenden Materialien verknüpft, damit bei einer Kontrolle für jedes Möbel nachvollziehbar ist, aus welchen Erklärungen es besteht. Als Nicht-KMU kommt die Registrierung hinzu, die Prüfung bei begründeten Bedenken, die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 mit jährlicher Überprüfung und der öffentliche Jahresbericht. Alles zur Erklärung selbst steht in E2 Sorgfaltserklärung, zur Nummer und ihrer Weitergabe in E1 Referenznummer.
Die Verordnung gilt für die Ausfuhr wie für die Einfuhr, und die Holzindustrie exportiert viel in Länder, die keine EU-Mitglieder sind. Der Marktteilnehmer stellt den Zollbehörden die Referenznummer vor der Ausfuhr zur Verfügung; in der Ausfuhranmeldung werden achtstellige KN-Codes verwendet. Ein Sägewerk, das aus erklärtem Rundholz Schnittholz macht und exportiert, ist auch bei der Ausfuhr nachgelagert und gibt weder eine eigene Erklärung noch Referenznummern an; Artikel 26 Absatz 4 gilt für diese Ausfuhr nicht. Für Holz aus der Übergangszeit, also Bestandsholz nach der Weiche oben, dient die konventionelle Referenznummer 99EU9999999999. Rückware vom Schweizer Kunden ist zollrechtlich abgabenfrei, für die Verordnung aber eine Wiedereinfuhr, bei der das frühere Inverkehrbringen nachzuweisen ist. Alle Fälle mit Codes und Entscheidungsbaum stehen in E6 Ausfuhr und Wiedereinfuhr und im Glossar TARIC-Codes.
Deutschland teilt die Aufsicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kontrolliert Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung und Handel, also Importeure, Sägewerke, Plattenwerke, Möbelhersteller und Händler, und arbeitet mit dem Zoll zusammen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in der Regel die Forstverwaltungen, überwachen die inländische Primärerzeugung: Waldbesitzer, Forstbetriebsgemeinschaften und Selbstwerber. Sie bekommen von der BLE die Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen ihres Landesgebiets und legen bis zum 1. März 2027 ihren ersten Kontrollplan vor.
Der AVV-Entwurf beschreibt eine Aufsicht, die für den Kleinprivatwald tragbar bleiben soll: risikobasiert, soweit möglich im Rahmen der bestehenden Forstaufsicht, ohne zusätzliche Erhebung oder Vor-Ort-Kontrolle, wenn Verwaltungsdaten die Sachlage klären und kein Verdacht besteht. Der Blick richtet sich auf Umwandlung in Landwirtschaftsfläche nach 2020, Verkauf ohne Erklärung und Verstöße gegen das Waldrecht.
Für Importholz bleibt die Kontrolle so, wie sie die Holzhandelsverordnung eingeführt hat, mit einem zusätzlichen Werkzeug: Die BLE lässt Holzart und Herkunft im Labor bestimmen, über Holzanatomie, DNA und Isotope, und gleicht die angemeldeten Flächen mit Satellitenbildern ab. Wer Meranti als "Tropenholz" anmeldet oder eine Konzession als Hiebsfläche, fällt dort auf. Bei Nichtkonformität ordnet die Behörde Abhilfe an, kann die Ware vom Markt nehmen und Sanktionen verhängen; nach dem Entwurf des EntwaldungsMG reichen die Bußgelder bis vier Prozent des Jahresumsatzes, bei Vorsatz drohen Straftatbestände, dazu Vertriebsverbote und die Sperrung des Systemzugangs für bis zu ein Jahr. Was das Gesetz insgesamt regelt, steht in E12 EUDR-Guide.
Bis Ende September: Zuordnung. Alle Artikel mit Zolltarifnummer gegen den neuen Anhang I prüfen und markieren, ob sie im EUTR-Anhang stehen. Je Beschaffungsweg die Rolle festlegen: Ernte, Import, erklärtes EU-Material, Handel. Lagerbestände und laufende Verträge so dokumentieren, dass Bestandsholz vom Neuholz zu trennen ist.
Oktober: Lieferanten und Wald. Waldbesitzer und FBGs anschreiben und nach Identifikations- oder Referenznummer fragen, mit Hinweis auf die vereinfachte Erklärung und die Postanschrift. Importlieferanten Polygone, Artennamen und Legalitätsdokumente abfordern; das dauert bei Übersee-Lieferanten acht bis zwölf Wochen. Wer selbst einschlägt, zieht die Hiebsflächen aus der Forsteinrichtung. Zugang zum Informationssystem beantragen.
November: Prozesse und Test. Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 schriftlich festhalten, bei Kleinprimärerzeugern kurz, bei Importeuren ausführlich. Risikobewertung je Standardrisiko-Lieferant dokumentieren. Testerklärungen im System einreichen. Zolldienstleister auf Codes, Referenznummern und die konventionelle Nummer für Bestandsholz briefen.
Dezember: Erste Erklärungen. Für die ersten Verkäufe und Einfuhren 2027 mit Vorlauf erklären, bei laufenden Rundholzverträgen mit Gültigkeit bis zu einem Jahr. Referenznummern an Lieferscheine und Rechnungen, Identifikationsnummern der Waldbesitzer im ERP. Kontrollbereitschaft prüfen: Kann ich für jedes Schnittholzpaket sagen, aus welcher Erklärung es stammt?
"Wir sind PEFC-zertifiziert, damit ist die EUDR erledigt." Zertifikate sind ein Hilfsmittel der Risikobewertung. Geolokalisierung, Erklärung und Verantwortung ersetzen sie nicht.
"Deutsches Holz ist ausgenommen." Es ist Holz aus einem Land mit geringem Risiko, mit vereinfachter Sorgfaltspflicht. Erklärung und Nummer braucht es trotzdem.
"Als kleines Sägewerk haben wir bis Juni 2027." Nicht für Erzeugnisse aus dem EUTR-Anhang, und Schnittholz steht darin.
"Paletten sind Verpackung und damit raus." Nur im Einsatz. Leer gehandelte Paletten sind Erzeugnisse der Position 4415.
"Die Druckerei muss eine Sorgfaltserklärung abgeben." Druckerzeugnisse sind seit Dezember 2025 gestrichen. Die Druckerei hat keine Rolle.
"Die FBG erklärt für uns, egal an wen wir verkaufen." Nur für das Holz, das die FBG in Verkehr bringt. Der Direktverkauf frei Waldstraße bleibt beim Waldbesitzer.
"Für Bestandsholz brauchen wir ab Januar eine Erklärung." Nach den Leitlinien bleibt Holz, das vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, mit den Folgeprodukten, die nur daraus bestehen, bei der Holzhandelsverordnung. Dokumentieren reicht.
Polygon One erfasst Hiebsflächen und Einschlagsgebiete als Polygone, aus Shapefiles der Forsteinrichtung ebenso wie aus Lieferantenangaben über ein Portal, das Waldbesitzer und Übersee-Lieferanten ohne eigenen Account nutzen. Jede Fläche wird gegen Satellitenaufnahmen auf Entwaldung und Waldschädigung nach dem Stichtag geprüft, jede Lieferung mit Holzart, Erntezeitraum und Legalitätsnachweisen abgelegt. Die Rolle wird je Artikel und Lieferant geführt, sodass für das Sägewerk sichtbar ist, welche Rundholzlose eigene Erklärungen brauchen und welche nur eine Nummer. Erklärungen gehen über die Anbindung an das Informationssystem hinaus, zusammenfassende Erklärungen bündeln den Jahreseinschlag, und Referenznummern kommen an den Auftrag zurück.
Was die Software nicht tut: Ihre Rolle rechtlich festlegen, die Legalität eines Einschlags beurteilen oder die Zusicherung in der Erklärung unterschreiben. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Holzkette in dieser Struktur aussieht, Demo buchen oder auf der EUDR-Modul Produktseite weiterlesen.
Vier Seiten für Forst, Einkauf und Compliance: die Bestandsholz-Weiche mit den Fristen, die Zolltarifpositionen mit EUTR-Kennzeichnung, die sechs Konstellationen und der Fahrplan mit den Regeln zur Geolokalisierung im Wald.
Ab dem 30. Dezember 2026 für alle Erzeugnisse aus dem Anhang der EU-Holzhandelsverordnung, unabhängig von der Unternehmensgröße. Nur für Holzwaren außerhalb dieses Anhangs haben Marktteilnehmer, die natürliche Personen, Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, bis zum 30. Juni 2027 Zeit; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler nicht.
Als Kleinprimärerzeuger nicht. Sie geben eine einmalige vereinfachte Erklärung mit Postanschrift ab; nach dem AVV-Entwurf genügt die Betriebs- oder Wohnanschrift mit einer nationalen Identifikationsnummer. Große Forstbetriebe melden die Hiebsflächen als Polygone.
Nicht für Schnittholz aus Rundholz, das bereits erklärt wurde; dann ist es nachgelagert und sammelt die Nummern. Eine eigene Erklärung braucht es für Holz, das es selbst einschlägt oder importiert.
Nach den Leitlinien der Kommission bleibt Holz, das vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, mit allen Folgeprodukten, die nur daraus bestehen, bei der Holzhandelsverordnung. Eine Sorgfaltserklärung ist dafür nicht erforderlich, die Trennung vom Neuholz muss dokumentiert sein.
Ja, für das Holz, das sie in Verkehr bringt. Sie gilt dann als Marktteilnehmerin und reicht eine Erklärung für den Jahreseinschlag ihrer Mitglieder ein.
Wer das Holz schlägt und in Verkehr bringt. Beim Stockkauf ist das der Käufer, der einschlägt, nicht der Waldbesitzer.
Nein. Zertifikate sind ein Hilfsmittel der Risikobewertung. Geolokalisierung, Erklärung und Verantwortung bleiben beim Marktteilnehmer.
Leer gehandelt ja, als Erzeugnis der Position 4415. Im Einsatz als Verpackung eines anderen Produkts nicht. Gebrauchte Paletten sind ausgenommen.
Nein. Druckerzeugnisse sind seit der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 keine relevanten Erzeugnisse mehr.
Geringes Risiko. Es gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht ohne Risikobewertung, aber mit Geolokalisierung und Erklärung.
Nach dem AVV-Entwurf vor allem drei Dinge: Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fläche nach 2020, Verkauf ohne Erklärung und Verstöße gegen das Waldrecht, möglichst anhand vorhandener Verwaltungsdaten und ohne Vor-Ort-Kontrolle.
Nach dem Entwurf des EntwaldungsMG Bußgelder bis vier Prozent des Jahresumsatzes, Straftatbestände bei Vorsatz, Vertriebsverbote und Sperrung des Systemzugangs bis zu einem Jahr.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 1, 2, 4, 4a, 5, 8 bis 13, 26, 29, 37, 38 und Anhang I in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Verordnung (EU) Nr. 995/2010, Anhang. Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20.07.2026. Kommissions-FAQ zur EUDR, 5. Auflage, Frage 3.12. Entwurf des Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetzes (Kabinett 12.08.2026) mit Begründung. Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Bearbeitungsstand 21.07.2026), §§ 2, 3. Länderbenchmarking der Kommission. Stand 18. September 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Fotos: Annie Spratt, Patrick Robert Doyle, Bernd Dittrich, alle über Unsplash.
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