Jede Zollanmeldung für ein Erzeugnis aus Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung braucht eine Angabe im Abschnitt Unterlagen. Der Zoll erkennt daran, ob eine Sorgfaltserklärung vorliegt oder warum keine nötig ist. Die Kommission hat dafür eigene Maßnahmen im TARIC angelegt: Maßnahmenart 776 für die Einfuhrkontrolle, 777 für die Ausfuhrkontrolle. Die Dokumentencodes gelten in beiden Richtungen, mit vier Ausnahmen: C720 und C725 gibt es nur bei der Wiedereinfuhr, Y188 und Y196 nur bei der Ausfuhr. Diese Übersicht nennt jeden Code nach der Revision 1 des TARIC-Dokuments der Generaldirektion Steuern und Zollunion vom 23. September 2026, den dazugehörigen Fall und die Angabe, die daneben gehört.
| Code | Fall | Angabe |
|---|---|---|
| C716 | Einfuhr oder Ausfuhr, Regelfall: Sorgfaltserklärung liegt vor | Referenznummer der Sorgfaltserklärung |
| C717 | Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger mit vereinfachter Erklärung nach Artikel 4a | Identifikationsnummer der vereinfachten Erklärung |
| C718 | Ware aus der Übergangszeit (30.06.2023 bis Geltungsbeginn) bei Ausfuhr oder Wiedereinfuhr, FAQ 9.2 | konventionelle Referenznummer 99EU9999999999 nach der Kommissions-FAQ |
| C720 | Wiedereinfuhr durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer, der kein KMU ist und im Informationssystem registriert ist (nur Einfuhr) | Referenznummer der vorgelagerten Erklärung, der konventionellen Erklärung oder die Identifikationsnummer, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a |
| C725 | Wiedereinfuhr durch einen nachgelagerten KMU-Marktteilnehmer ohne Registrierung (nur Einfuhr) | wie bei C720 |
| Y129 | ex-Code, Ware fällt nicht in den Anwendungsbereich | keine Nummer |
| Y132 | vor dem 29.06.2023 erzeugt, Artikel 1 Absatz 2 | keine Nummer |
| Y133 | gebrauchte Erzeugnisse, Abfall, Rückgewinnungsprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse, Ware vollständig aus Material am Ende des Lebenszyklus (Anhang I, zweiter Erläuterungsabsatz) | keine Nummer |
| Y141 | Kleinst- oder Kleinunternehmen, das am 31.12.2024 als solches niedergelassen war, Artikel 38 Absatz 3; verwendbar bis 29.06.2027 | keine Nummer |
| Y142 | nicht gewerbliche Tätigkeit | keine Nummer |
| Y187 | Muster und Proben von vernachlässigbarem Wert und Umfang, Erzeugnisse für Prüfungen, Analysen oder Versuche (Anmerkung 5 zu Anhang I) | keine Nummer |
| Y188 | Ausfuhr durch einen nachgelagerten KMU-Marktteilnehmer ohne Registrierung (nur Ausfuhr) | keine Nummer |
| Y190 | Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eine andere Ware stützen, schützen oder tragen, bei den in Anhang I genannten Positionen (4401, 4405, 4415, 4416, Kapitel 48) | keine Nummer |
| Y191 | Erzeugnisse für die Herstellung von Arzneimitteln sowie Korrespondenz, Marketing- und Informationsmaterial, das eine andere Ware begleitet, wo Anhang I es nennt | keine Nummer |
| Y196 | Ausfuhr durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer, der kein KMU ist und im Informationssystem registriert ist (nur Ausfuhr) | keine Nummer |
Was sich mit der Revision vom 23. September 2026 geändert hat: C717 steht nicht mehr für den Verweis eines KMU auf eine fremde Erklärung, sondern für die vereinfachte Erklärung von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern nach Artikel 4a. Nachgelagerte Akteure haben jetzt eigene Codes, getrennt nach Nicht-KMU und KMU: C720 und C725 bei der Wiedereinfuhr, Y196 und Y188 bei der Ausfuhr. Y141 ist entgegen früheren Angaben weiterhin gültig und bis zum 29. Juni 2027 verwendbar. Neu sind C718 für Übergangsware, Y187 für Muster und Prüfware, Y190 für Verpackung und Y191 für Arzneimittelvorprodukte und Begleitmaterial; Y133 umfasst jetzt auch gebrauchte Erzeugnisse, Abfall und Rückgewinnungsprodukte. Welche Nummer neben C718 einzutragen ist, sagt das TARIC-Dokument nicht; die Kommissions-FAQ nennt für diese Ware die konventionelle Referenznummer 99EU9999999999.
Ohne gültige Angabe geht es nicht weiter. Die Zollbehörden prüfen die Anmeldung gegen die hinterlegte Bedingung, und fehlt die Referenznummer oder ein passender Y-Code, wird die Einfuhr nach der Kontrolle nicht gestattet. Nach den uns vorliegenden Unterlagen trägt diese Bedingung im TARIC die Kennung B090.
Ein technischer Unterschied fällt bei der Datenpflege auf. Bei der Einfuhr werden zehnstellige TARIC-Codes angemeldet, bei der Ausfuhr achtstellige Codes der Kombinierten Nomenklatur. Wer seinen Abgleich gegen Anhang I auf zehn Stellen aufgebaut hat, braucht für die Ausfuhr zusätzlich die achtstellige Sicht. Bei der Ausfuhr gilt außerdem Artikel 26 Absatz 4: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung ist den Zollbehörden vor der Ausfuhr bereitzustellen; nachgelagerte Ausführer sind davon ausgenommen und melden Y188 oder Y196 an.
Wie die Referenznummer entsteht und wer sie weitergibt, steht in Referenznummer. Welche Regeln bei Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr gelten, steht in Ausfuhr und Wiedereinfuhr. Wie die Prüfung gegen Anhang I funktioniert, steht in Zolltarifnummern und Anhang I.
Ein EUDR-TARIC-Dokumentencode ist die Angabe im Abschnitt Unterlagen der Zollanmeldung, an der der Zoll erkennt, ob eine Sorgfaltserklärung vorliegt oder warum keine nötig ist. Die Kommission hat dafür eigene Maßnahmen im TARIC angelegt: Maßnahmenart 776 für die Einfuhrkontrolle, 777 für die Ausfuhrkontrolle. Nach der Revision vom 23. September 2026 gibt es 15 Codes. Im Regelfall steht C716 mit der Referenznummer der Sorgfaltserklärung; die Y-Codes werden ohne Nummer angemeldet.
Welche Nummer Sie neben dem TARIC-Dokumentencode angeben, hängt vom Code ab. Zu C716 gehört die Referenznummer der Sorgfaltserklärung, zu C717 die Identifikationsnummer der vereinfachten Erklärung. Für C718 nennt die Kommissions-FAQ die konventionelle Referenznummer 99EU9999999999. Bei der Wiedereinfuhr durch nachgelagerte Marktteilnehmer mit C720 oder C725 ist es die Referenznummer der vorgelagerten Erklärung, der konventionellen Erklärung oder die Identifikationsnummer. Alle Y-Codes werden ohne Nummer angemeldet.
Zolltarifnummern sind die Warencodes, unter denen eine Ware in der Zollanmeldung angemeldet wird: bei der Einfuhr zehnstellige TARIC-Codes, bei der Ausfuhr achtstellige Codes der Kombinierten Nomenklatur. Anhang I der EUDR nennt die erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse mit ihren Codes der Kombinierten Nomenklatur. Der TARIC-Dokumentencode, etwa C716 oder Y129, ist dagegen eine eigene Angabe im Abschnitt Unterlagen. Wer seinen Abgleich gegen Anhang I auf zehn Stellen aufgebaut hat, braucht für die Ausfuhr zusätzlich die achtstellige Sicht.
Für die Ausfuhr gilt Artikel 26 Absatz 4 der EUDR: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung ist den Zollbehörden vor der Ausfuhr bereitzustellen. Nachgelagerte Marktteilnehmer sind davon ausgenommen und melden stattdessen Y188 als KMU oder Y196 als Nicht-KMU an. Die Ausfuhrkontrolle läuft im TARIC unter Maßnahmenart 777. Ist eine erforderliche Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung nicht vorgelegt und greift keine Ausnahme, wird die Ausfuhr nach der Kontrolle nicht gestattet.
Quellen und Stand: TARIC-Dokument der Generaldirektion Steuern und Zollunion zur Einbindung der EUDR, Revision 1 vom 23. September 2026 (Ares(2024)6896255), Kommissions-FAQ zur EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4a, 5, 26 und 38 sowie Anhang I. Stand 27.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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