Jede Zollanmeldung für ein Erzeugnis aus Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung braucht eine Angabe im Abschnitt Unterlagen. Der Zoll erkennt daran, ob eine Sorgfaltserklärung vorliegt oder warum keine nötig ist. Die Kommission hat dafür eigene Maßnahmen im TARIC angelegt, getrennt nach Einfuhrkontrolle und Ausfuhrkontrolle. Die Dokumentencodes sind in beiden Richtungen dieselben. Diese Übersicht nennt jeden Code, den dazugehörigen Fall und die Angabe, die daneben gehört.
| Code | Fall | Angabe |
|---|---|---|
| C716 | Einfuhr, Regelfall | Referenznummer der Sorgfaltserklärung |
| C717 | Einfuhr oder Wiedereinfuhr durch einen nachgelagerten Akteur | Referenznummern der Lieferanten, bis der von der Kommission angekündigte eigene Code für nachgelagerte Akteure vorliegt |
| Y129 | ex-Code, Ware fällt nicht in den Anwendungsbereich | keine Nummer |
| Y132 | Rohstoff vor dem 29.06.2023 erzeugt, Artikel 1 Absatz 2 | keine Nummer |
| Y133 | vollständig aus Material am Ende des Lebenszyklus, Anhang I, zweiter Erläuterungsabsatz | keine Nummer |
| Y142 | nicht gewerbliche Tätigkeit | keine Nummer |
| 99EU9999999999 | Ware aus der Übergangszeit bei Ausfuhr oder Wiedereinfuhr | konventionelle Referenznummer statt einer echten |
Ein Code ist entfallen: Y141 stand für die verlängerte Übergangsfrist von Kleinst- und Kleinunternehmen und war nur bis zum 29.06.2025 verwendbar. Wer ihn noch in Stammdaten oder Vorlagen führt, sollte ihn entfernen.
Ohne gültige Angabe geht es nicht weiter. Die Zollbehörden prüfen die Anmeldung gegen die hinterlegte Bedingung, und fehlt die Referenznummer oder ein passender Y-Code, wird die Einfuhr nach der Kontrolle nicht gestattet. Nach den uns vorliegenden Unterlagen trägt diese Bedingung im TARIC die Kennung B090.
Ein technischer Unterschied fällt bei der Datenpflege auf. Bei der Einfuhr werden zehnstellige TARIC-Codes angemeldet, bei der Ausfuhr achtstellige Codes der Kombinierten Nomenklatur. Wer seinen Abgleich gegen Anhang I auf zehn Stellen aufgebaut hat, braucht für die Ausfuhr zusätzlich die achtstellige Sicht. Bei der Ausfuhr gilt außerdem Artikel 26 Absatz 4: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung ist den Zollbehörden vor der Ausfuhr bereitzustellen.
Wie die Referenznummer entsteht und wer sie weitergibt, steht in Referenznummer. Welche Regeln bei Ausfuhr, Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr gelten, steht in Ausfuhr und Wiedereinfuhr. Wie die Prüfung gegen Anhang I funktioniert, steht in Zolltarifnummern und Anhang I.
Quellen und Stand: TARIC-Dokument der Generaldirektion Steuern und Zollunion zur Einbindung der EUDR, Kommissions-FAQ zur EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 26 und Anhang I. Stand 20.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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