Ihr Kunde schreibt, er brauche bis Jahresende Ihr „EUDR-Zertifikat“, die Geodaten aller Herkunftsflächen und eine unterschriebene Lieferantenerklärung. Solche Schreiben bekommen jetzt viele Hersteller und Großhändler, weil ihre Abnehmer ab dem 30. Dezember 2026 selbst Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/1115 haben. Manches davon schuldet nach der Verordnung niemand, anderes lässt das EU-Informationssystem TRACES gar nicht zu.
Die Tabelle unten zeigt für sieben typische Anfragen, was jede Rolle schuldet; das Antwortmuster dazu gibt es als Word-Datei und PDF auf Deutsch und Englisch. Fragen Sie selbst Ihre Lieferanten ab, finden Sie die Gegenseite in der Lieferantenabfrage.
Stand: 6. November 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 18. September 2026; Leitlinien der Kommission C/2026/3896; Kommissions-FAQ Version 5 (überarbeitet am 21. August 2026); Benutzerhandbuch des Informationssystems Version 3.0; deutscher Gesetzentwurf Drucksache 21/8278 (noch nicht beschlossen).
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Die Verordnung kennt in der Lieferkette drei Rollen, und jede schuldet ihrem Kunden etwas anderes. Die Rolle bestimmen Sie je Erzeugnis und Lieferbeziehung (Leitlinien der Kommission, Kapitel 2).
Dazu kommt die Größe je Gesellschaft. Ein KMU überschreitet höchstens eine der drei Grenzen von 25 Millionen Euro Bilanzsumme, 50 Millionen Euro Umsatz und 250 Beschäftigten (Artikel 2 Nummer 30, Kommissions-FAQ 3.10). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich im Informationssystem registrieren (Artikel 5 Absatz 2). Ihre Rolle für ein Erzeugnis ermittelt der EUDR-Check über die Zolltarifnummer; was jede Rolle tun muss, erklärt der Artikel Händler oder Marktteilnehmer?, die Schwellenwerte stehen unter EUDR für KMU.
Ein Großhändler kann für eingeführtes Papier Marktteilnehmer sein und für Papier aus europäischen Fabriken Händler. Wer selbst Eingeführtes zu einem anderen erfassten Erzeugnis verarbeitet, etwa Rundholz zu Schnittholz, ist danach erster nachgelagerter Marktteilnehmer und muss die Referenznummer der Einfuhr seinen Kunden nicht weitergeben (Kommissions-FAQ 3.8). Im Konzern zählt jede Gesellschaft für sich (FAQ 3.8, 3.13). Beantworten Sie Anfragen deshalb je Artikelgruppe.
Wer erfasste Erzeugnisse in der EU kauft und selbst nutzt oder zu etwas verarbeitet, das nicht in Anhang I (der Liste der erfassten Erzeugnisse) steht, stellt kein relevantes Erzeugnis bereit und hat keine Rolle. Die Kommission nennt einen Autohersteller, der in der EU gekaufte Reifen einbaut, und ein Unternehmen, das Kaffee röstet und zu Gebäck verarbeitet (Kommissions-FAQ 2.10 Beispiel 1, FAQ 3.7). Dasselbe gilt für eine Druckerei, die aus dem Papier Kataloge oder Bücher druckt, denn Druckerzeugnisse des Kapitels 49 stehen seit der Verordnung (EU) 2025/2650 nicht mehr in Anhang I. Druckt sie dagegen Etiketten oder Faltschachteln, bleibt das Erzeugnis in Kapitel 48 und sie ist nachgelagerte Marktteilnehmerin (FAQ 3.1.1). An Kunden ohne Rolle und an Verbraucher muss ein Marktteilnehmer keine Referenznummer weitergeben (FAQ 3.6.1). Ein Kunde außerhalb der EU ist nach unserer Lesart weder nachgelagerter Marktteilnehmer noch Händler; was bei der Ausfuhr gilt, steht in der Tabelle unter Wenn es keine Nummer gibt.
Oft stecken mehrere davon in einem Formular; die Kürzel A1 bis A7 kehren in der Tabelle und im Antwortmuster wieder.
Lesen Sie in der Tabelle die Spalte Ihrer Rolle für die angefragte Ware. Die Buchstaben bedeuten: G geschuldet, also Pflicht nach der Verordnung. F freiwillig möglich. N nicht geschuldet. V nicht geschuldet, aber Voraussetzung für Ihren Kunden, weil er die Ware ohne diese Angabe nicht in Verkehr bringen darf.
| Anfrage | Marktteilnehmer | Nachgelagert, kein KMU | Nachgelagert, KMU | Händler | Außerhalb der EU |
|---|---|---|---|---|---|
| A1 Referenznummer, Prüfnummer | G Referenznummer (bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern die Identifikationsnummer) an Kunden, die erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler sind (Art. 4 Abs. 7; FAQ 3.6.1). Prüfnummer F, vertraulich | N, Weitergabe F. Zuordnung nur zum Wareneingang verlangt (FAQ 3.4) | N, Weitergabe F (FAQ 3.4) | N, Weitergabe F, auch als erster Händler nach dem Einführer | N. Führen Sie selbst ein, braucht Ihr EU-Kunde trotzdem eine eigene Erklärung, sofern er die Ware auf dem Markt bereitstellt (Art. 7; FAQ 3.7) |
| A2 Kopie der Erklärung, Erklärung für den Kunden | N (FAQ 3.6.1). F Kopie als PDF aus dem Informationssystem, dort ohne Geodaten (Benutzerhandbuch 6.2 a) | N, nicht möglich: keine Erklärung nachgelagert (FAQ 3.10.1) | N, nicht möglich (FAQ 3.10.1) | N, nicht möglich (FAQ 3.10.1) | N, die Erklärung gibt Ihr Kunde ab. V Angaben nach Art. 9 |
| A3 Geodaten | N (FAQ 7.15). F beim Absenden für Kunden, die keine KMU sind, zur Einsicht bei begründeten Bedenken freigeben (FAQ 3.6) oder per Vertrag | N, liegen meist nicht vor. F nur mit Zustimmung des Vorlieferanten | N. F nur mit Zustimmung des Vorlieferanten | N. F nur mit Zustimmung des Vorlieferanten | V Geolokalisierung aller Flächen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d) |
| A4 „EUDR-Zertifikat“, Bestätigung | N als eigenes Dokument; Antwort mit der Referenznummer. F Zertifikate wie FSC nennen (FAQ 5.7) | N als eigenes Dokument; Antwort mit Rolle und Unternehmensdaten (Art. 5 Abs. 3) | N als eigenes Dokument; Antwort mit Rolle und Unternehmensdaten | N als eigenes Dokument; Antwort mit Rolle und Unternehmensdaten | N als eigenes Dokument. V Nachweise nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und h |
| A5 Lieferanten- oder Eigenerklärung | Angaben zur Rolle F. Unterrichtung G (Art. 4 Abs. 5). Weitere Zusagen N | Rolle, Größe, Registrierung F; die Registrierung selbst ist Pflicht (Art. 5 Abs. 2). Unterrichtung G. Zusage zur vorgelagerten Sorgfalt N | Rolle, Größe F. Unterrichtung G (Art. 5 Abs. 5). Zusage zur vorgelagerten Sorgfalt N (Leitlinien Kap. 4 d) | wie nachgelagerte Marktteilnehmer gleicher Größe | N. Ihr Kunde braucht angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und h); Eigenerklärungssysteme ohne Prüfung durch Dritte gelten nach den Leitlinien als weniger zuverlässig (Kap. 10) |
| A6 Fragebogen Risiko, Herkunft, Legalität | Risikobewertung N, sie ist Unterlage für die Behörde (Art. 10 Abs. 4). Erzeugerland F. Bei begründeten Bedenken Mitwirkung F; enthält der Hinweis neue Informationen über ein Risiko, Unterrichtung G (Art. 4 Abs. 5) | N: keine Risikobewertung nachgelagert (FAQ 3.6.1; Leitlinien Kap. 4 d) | N (FAQ 3.6.1) | N (FAQ 3.6.1) | V Legalitätsnachweise und Angaben zu den Kriterien (Art. 9 Abs. 1 Buchst. h; Art. 10 Abs. 2) |
| A7 Haftung, Freistellung, Auditrecht | N, Vertragsfrage. Die Verantwortung für die Konformität bleibt bei Ihnen (Art. 4 Abs. 3) | N, Vertragsfrage. Hilfestellung schulden Sie der Behörde (Art. 5 Abs. 7) | N, Vertragsfrage (Art. 5 Abs. 7) | N, Vertragsfrage (Art. 5 Abs. 7) | N, Vertragsfrage |
Eine Nummer schulden Sie nur in der ersten Spalte. Freiwillig heißt, dass die Verordnung es nicht verbietet; ob Sie es tun, ist eine Frage des Vertrags und der Vertraulichkeit, auch gegenüber Ihren eigenen Lieferanten.
In den vier Spalten innerhalb der EU braucht Ihr Kunde außerdem für seine Aufzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 3 Ihren Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, die Webadresse. Dort gilt auch die Unterrichtungspflicht (Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5). Lieferanten außerhalb der EU trifft beides nicht; ihr Kunde braucht von ihnen aber Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse für seine Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e.
Der Marktteilnehmer teilt die Referenznummer nur dem ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler mit (Artikel 4 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a), sie geht also genau einen Schritt nach unten. Der erste Abnehmer muss nicht nachfragen und darf in gutem Glauben annehmen, dass ein Lieferant ohne Nummern kein Marktteilnehmer ist (Kommissions-FAQ 3.4, 3.5). Weiß er aber, dass sein Lieferant Marktteilnehmer ist, darf er die Ware ohne Nummer nicht weiterverkaufen (FAQ 3.5, Artikel 5 Absatz 1). Er ordnet die Nummern dem Wareneingang zu, nicht dem Warenausgang, und bewahrt sie fünf Jahre auf (FAQ 3.4, Artikel 5 Absatz 4). Weitergeben muss er sie nicht. Das hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in ihren Antworten zum IHK-Webinar vom 21. Mai 2026 bestätigt.
Die Form der Weitergabe ist frei. Die Kommission nennt Rechnung, E-Mail oder andere Begleitunterlagen (FAQ 3.8); über das Informationssystem läuft sie nach Auskunft der BLE nicht. Vorgeschrieben ist die Nummer nur in der Zollanmeldung bei Einfuhr und Ausfuhr, bei der Ausfuhr durch nachgelagerte Marktteilnehmer nicht einmal dort (FAQ 7.21). Vereinbaren Sie mit dem Kunden einen festen Ort, etwa eine eigene Zeile auf der Rechnung mit Bezug zur Position.
Die Prüfnummer sichert die Daten der Erklärung zusätzlich. Weitergeben müssen Sie sie nicht (FAQ 3.6.1), vertraulich mitteilen dürfen Sie sie. Ohne sie kann Ihr Kunde die Referenznummer im Informationssystem nicht auf Gültigkeit prüfen (FAQ 7.25). Kunden, die keine KMU sind, können sie bei begründeten Bedenken anfordern. Wie Sie die Weitergabe intern festhalten, zeigt die Vorlage zur Sorgfaltspflichtregelung.
Eine Pflicht, Geodaten entlang der Kette weiterzugeben, kennt die Verordnung nicht (Kommissions-FAQ 7.15). Als Marktteilnehmer entscheiden Sie beim Absenden der Erklärung mit einem Kästchen, ob Abnehmer, die keine KMU sind, die Geodaten im Informationssystem sehen. Einsehen können diese Abnehmer sie dann nur bei begründeten Bedenken und mit Referenz- und Prüfnummer (FAQ 3.6; Benutzerhandbuch Version 3.0, Kapitel 8.2). Die Behörden sehen sie in jedem Fall (FAQ 7.7). Den Inhalt der Erklärung dürfen nur Abnehmer einsehen, die keine KMU sind, und nur bei begründeten Bedenken (Benutzerhandbuch Kapitel 8.2); zusätzlich hochgeladene Unterlagen sieht nur die Behörde (FAQ 7.23). Außerhalb des Systems regelt der Vertrag den Austausch.
Als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler haben Sie die Geodaten meist gar nicht. Liegen sie Ihnen vor, geben Sie sie nach unserer Lesart nur mit Zustimmung des Vorlieferanten weiter; enthalten sie Namen von Erzeugern, gilt zusätzlich das Datenschutzrecht. Wie die Freigabe im Informationssystem funktioniert, zeigt die Anleitung zum Einreichen in TRACES. Welche Geodaten Sie als Marktteilnehmer von Ihren Lieferanten brauchen, steht auf der Seite zu den Geodaten.
Diese Pflicht gilt für jede Rolle in der EU und jede Größe. Erfahren Sie, dass ein schon geliefertes Erzeugnis die Anforderungen nicht erfüllen könnte, unterrichten Sie unverzüglich die zuständige Behörde und die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die Sie damit beliefert haben (Artikel 4 Absatz 5 für Marktteilnehmer, Artikel 5 Absatz 5 für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler). Auslöser können auch begründete Bedenken sein, also eine gebührend begründete Behauptung auf Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen (Artikel 2 Nummer 31). Als informiert gelten Sie nach Auffassung der Kommission auch, wenn die Information per E-Mail, im Gespräch oder aus den Medien kommt (FAQ 3.6.2). Der deutsche Gesetzentwurf sieht für eine fehlende oder verspätete Unterrichtung eine Geldbuße bis 50.000 Euro vor, gegenüber juristischen Personen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Gesamtumsatz bis 4 Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes (Drucksache 21/8278, § 14; mehr unter Kontrollen und Bußgelder).
Kunden, die keine KMU sind, müssen bei begründeten Bedenken prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dürfen die Ware bis dahin nicht weiterverkaufen (Artikel 5 Absatz 6). Die Fragen dieser Kunden zu beantworten, verlangt die Verordnung nach unserer Lesart nicht. Enthält der Hinweis Ihres Kunden aber neue Informationen über ein Risiko, gilt für Sie die Unterrichtungspflicht aus dem vorigen Absatz (Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5). Ohne Ihre Auskunft kann der Kunde seine Prüfpflicht auch erfüllen, indem er der Behörde Lieferkette und Bedenken nennt; die Behörde kann Sie dann über die Bedenken unterrichten, und für Sie gelten dieselben Pflichten (Kommissions-FAQ 3.6.2).
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Manche Anfragen lassen sich nicht mit einer Nummer beantworten, weil es für die Lieferung keine gibt. Sagen Sie das ausdrücklich und nennen Sie den Grund, sonst wartet Ihr Kunde auf etwas, das nicht kommt.
| Fall | Was gilt | Baustein |
|---|---|---|
| Die Ware ist nicht erfasst | Die Zolltarifnummer steht nicht in Anhang I, oder die Ware ist ausgenommen, etwa gebraucht, Abfall, ein Muster oder Verpackung einer anderen Ware. Beim Zoll steht dann Y129 bei ex-Positionen, Y133 für Gebrauchtes und Abfall, Y187 für Muster und Y190 für Verpackung einer anderen Ware. | B9 a |
| Vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht | Keine Erklärung. Abnehmer belegen das Datum, bei Einfuhren mit der Zollanmeldung, sonst etwa mit Rechnung oder Lieferschein (Kommissions-FAQ 9.1, 9.2). Vor dem 29. Juni 2023 Erzeugtes fällt nicht unter die Verordnung (Artikel 1 Absatz 2), Holz aus dieser Zeit bleibt bis Ende 2029 unter der Holzhandelsverordnung (Artikel 37 Absatz 2). | B9 b |
| Aufschub für kleine Marktteilnehmer | Wer am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen war, hat die Pflichten ab dem 30. Juni 2027, außer bei Holz und Papier aus dem Anhang der Holzhandelsverordnung (Artikel 38 Absatz 3). Bis dahin keine Nummer, beim Zoll Y141; Abnehmer belegen das Datum (FAQ 9.1, 9.2). | B9 c |
| Lieferung von außerhalb der EU an einen Einführer | Keine Erklärung, keine Nummer. Der Kunde braucht die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1, vor allem die Geolokalisierung aller Flächen und die Nachweise zu Entwaldungsfreiheit und Legalität, sonst darf er die Ware nicht in Verkehr bringen (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c). | entfällt |
| Kunde außerhalb der EU | Führen Sie als Marktteilnehmer aus, nennen Sie die Nummer in der Ausfuhranmeldung (Artikel 26 Absatz 4). Haben Sie die Ware in der EU gekauft, führen Sie als nachgelagerter Marktteilnehmer aus und geben Y188 oder Y196 an (Kommissions-FAQ 5.6.1). Dem Kunden im Drittland schulden Sie nach unserer Lesart keine Nummer. | B9 e |
Für Kunden ohne eigene Rolle, etwa Druckereien, die Kataloge drucken, fragt Baustein B9 d nach der Verwendung. Ob eine Zolltarifnummer erfasst ist, zeigen die Liste nach Anhang I und der Scope-Prüfer (Excel), die Codes das TARIC-Glossar. Für Lieferanten außerhalb der EU und Unternehmen im Vereinigten Königreich gibt es eigene Seiten, für Geodaten den GeoJSON-Prüfer und für die Ausfuhr den Artikel zu Ausfuhr und Wiedereinfuhr.
Mit der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass das Erzeugnis die Anforderungen erfüllt (Artikel 4 Absatz 3). Daran ändert auch ein Bevollmächtigter nichts (Artikel 6 Absatz 1). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler haben Informationspflichten und, wenn sie keine KMU sind, bei begründeten Bedenken eine Prüfpflicht (Kommissions-FAQ 3.11). Hilfestellung bei Kontrollen schulden alle der Behörde (Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7), nicht dem Kunden.
Ein Auditrecht des Kunden, Freistellungen oder Vertragsstrafen sieht die Verordnung nicht vor. Ob Sie solche Klauseln annehmen, entscheidet sich nach Vertragsrecht; lassen Sie Entwürfe vor der Unterschrift rechtlich prüfen. Wie Käufer ihre Lieferanten abfragen, zeigt die Lieferantenabfrage.
Das Antwortmuster ist ein Word-Dokument in zwei Teilen. Auf den ersten beiden Seiten, einem Arbeitsblatt nur für Sie, kreuzen Sie Rolle, Größe und Art der Anfrage an. Danach folgt der Brief; Sie nehmen nur die Bausteine aus der Tabelle, die zu Ihren Kreuzen passen, als Marktteilnehmer dazu die Lieferliste als Anlage. Platzhalter stehen in eckigen Klammern, Hinweise mit Fundstelle in grauen Kästen, die Sie vor dem Versand löschen.
| Baustein | Inhalt | Für wen |
|---|---|---|
| B0 Rolle und Größe | Rolle für die angefragten Erzeugnisse mit Zolltarifnummer, KMU oder nicht, bei Nicht-KMU die Registrierung | alle |
| B1 Referenznummer | Nummer je Lieferung mit festem Ort auf Rechnung oder Lieferschein, Prüfnummer vertraulich oder auf Anfrage | Marktteilnehmer |
| B1b Keine Nummer geschuldet | keine eigene Erklärung, Unternehmensdaten nach Artikel 5 Absatz 3, Weitergabe von Nummern auf Wunsch | nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler |
| B2 Kopie oder eigene Erklärung | warum es keine Kopie oder keine eigene Erklärung gibt, Kopie als freiwillige Option | alle |
| B3 Geodaten | Freigabe im Informationssystem oder Vertraulichkeit; „liegen uns nicht vor“ | alle |
| B4 „EUDR-Zertifikat“ oder Bestätigung | Antwort mit den Angaben, die die Verordnung für Ihre Rolle vorsieht, vorhandene Zertifikate zusätzlich | alle |
| B5 Formular des Kunden | was ausgefüllt ist und welche Punkte Ihre Rolle nicht betreffen | alle |
| B6 Fragebogen Risiko und Legalität | Risikobewertung als Unterlage für die Behörde, Erzeugerland, Variante für begründete Bedenken | je nach Rolle |
| B7 Vertragsklauseln | gesonderte Prüfung, Verantwortung nach Artikel 4 Absatz 3 | alle |
| B8 Unterrichtung | Zusage nach Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 Absatz 5 | immer |
| B9 Wenn es keine Nummer gibt | nicht erfasst, Altbestand, Aufschub, Verwendung beim Kunden, Kunde außerhalb der EU | je nach Fall |
Das Muster ist eine Arbeitsvorlage und keine amtliche Form; für die Antwort an Kunden schreibt die Verordnung kein Format vor. Sie dürfen es im eigenen Unternehmen frei verwenden und anpassen.
Die Fälle stammen aus Branchen, in denen Lieferanten derzeit viele Anfragen bekommen. Unternehmen, Zahlen und Nummern sind erfunden.
Die Möbelhandel Beispiel GmbH (38 Beschäftigte, KMU) verkauft Esstische aus Akazie, die die Import Muster GmbH aus Vietnam einführt, und Polsterstühle, die ein deutscher Hersteller aus in der EU gekauftem Buchenholz baut. Ein Einrichtungshaus mit 900 Beschäftigten und 200 Millionen Euro Umsatz verlangt „ein EUDR-Zertifikat für alle Holzartikel und die Geodaten der Herkunftsflächen“.
Auszug aus der Antwort (B0, B1b, B3, B4, B8):
Für die von uns gelieferten Esstische aus Akazie (9403 60) und Polsterstühle (9401 61 00) sind wir Händler im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1115, weil wir sie unverändert weiterverkaufen. Wir sind ein KMU. Sie haben uns um ein „EUDR-Zertifikat“ gebeten. Wir teilen Ihnen die Angaben mit, die die Verordnung für unsere Rolle vorsieht. Für Ihre Aufzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 3 nennen wir Ihnen unsere Unternehmensdaten: [Name, Anschrift, E-Mail, Webadresse]. Geodaten der Erzeugungsflächen liegen uns nicht vor; ihre Weitergabe sieht die Verordnung nicht vor. Erfahren wir, dass ein geliefertes Erzeugnis die Anforderungen nicht erfüllen könnte, unterrichten wir Sie und die zuständige Behörde unverzüglich (Artikel 5 Absatz 5).
Wer bei einem Händler kauft, braucht von ihm nur die Unternehmensdaten (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a). Die Nummern des Einführers zu den Esstischen bewahrt die Möbelhandel Beispiel GmbH fünf Jahre auf, ohne sie weiterreichen zu müssen; für die Stühle gibt es keine, weil der Hersteller nachgelagerter Marktteilnehmer ist. Was für Holzmöbel sonst gilt, steht im Artikel für Möbelimporteure.
Die Papiergroßhandel Muster KG (260 Beschäftigte, 140 Millionen Euro Umsatz, kein KMU) führt gestrichenes Papier (4810) aus Brasilien ein und ist dafür Marktteilnehmerin. Ungestrichenes Papier (4802) aus finnischen und deutschen Fabriken, die selbst nachgelagerte Marktteilnehmer sind, verkauft sie als registrierte Händlerin unverändert weiter. Die Druckerei Beispiel GmbH druckt aus dem Papier des Großhandels Kataloge und verkauft einen kleinen Teil unbedruckt weiter. Sie verlangt „die Referenznummer je Lieferung und eine Bestätigung, dass das Papier EUDR-konform ist“.
Auszug aus der Antwort (B0, B4, B1, B1b, B9 d, B8):
Für das gestrichene Papier (4810) sind wir Marktteilnehmer, weil wir es einführen, für das ungestrichene Papier (4802) Händler. Wir sind kein KMU und im Informationssystem registriert. Sie haben uns um eine Bestätigung der EUDR-Konformität gebeten; wir teilen Ihnen die Angaben mit, die die Verordnung für unsere Rolle vorsieht. Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung für das gestrichene Papier steht ab dem 30. Dezember 2026 auf jeder Rechnung in der Zeile „EUDR-Referenznummer“ mit Bezug zur Position. Soweit Sie das Papier zu Katalogen verarbeiten, sieht die Kommissions-FAQ 3.6.1 keine Weitergabe vor; wir nennen die Nummer trotzdem, weil Sie einen Teil unbedruckt weiterverkaufen. Für das ungestrichene Papier geben wir keine eigene Erklärung ab, Referenznummern liegen uns dafür nicht vor.
Für das Papier, das zu Katalogen wird (Kapitel 49, nicht in Anhang I), hat die Druckerei keine Rolle, und der Großhandel schuldet ihr dafür keine Nummer (Kommissions-FAQ 2.10, 3.6.1). Für den unbedruckt verkauften Teil ist sie Händlerin und erste Abnehmerin des Einführers; weil der Großhandel nicht weiß, welcher Teil das ist, steht die Nummer auf jeder Rechnung über eingeführtes Papier. Mehr zur Branche im Artikel zu Papier und Verpackung.
Die Reifenimport Muster GmbH (120 Beschäftigte, 30 Millionen Euro Umsatz) ist ein mittleres Unternehmen und damit ein KMU ohne Aufschub; ihre Frist ist der 30. Dezember 2026. Sie führt neue Pkw-Reifen (4011 10 00) aus Thailand ein, das gering eingestuft ist. Stammt der Naturkautschuk nach den Lieferantenangaben ausschließlich von Plantagen in Thailand und hat die Prüfung der Lieferkette auf Umgehung und Vermischung nichts ergeben, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 (Leitlinien der Kommission, Kapitel 4 e); die Geodaten der Kautschukflächen bleiben Pflicht. Die Reifenhandel Beispiel AG, ein Großhandel und kein KMU, will die Geodaten, eine Kopie der Erklärung, die Prüfnummer, die Risikobewertung, ein Auditrecht und eine Freistellung.
Auszug aus der Antwort (B0, B1, B2, B3, B6, B7, B8, Anlage):
Für die gelieferten Pkw-Reifen (4011 10 00) sind wir Marktteilnehmer, weil wir sie aus Thailand einführen. Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung steht ab dem 30. Dezember 2026 auf jeder Rechnung mit Bezug zur Position (Artikel 4 Absatz 7). Die zugehörige Prüfnummer senden wir vertraulich an [Name, E-Mail]; bitte behandeln Sie sie als Sicherheitscode. Die Geodaten haben wir im Informationssystem nicht zur Einsicht freigegeben, weil unsere Lieferanten dem nicht zugestimmt haben; die Behörden sehen sie in jedem Fall. Eine Kopie unserer Erklärung sieht die Verordnung nicht vor (Kommissions-FAQ 3.6.1). Unsere Prüfung nach Artikel 13 ist Teil unserer Unterlagen für die zuständige Behörde. Ihre Entwürfe zu Auditrecht und Freistellung prüfen wir gesondert; die Verordnung regelt solche Klauseln nicht.
Die Reifenhandel Beispiel AG kauft als Händlerin direkt beim Marktteilnehmer und bekommt die Nummer deshalb ohne Einschränkung. Die Prüfnummer gibt der Importeur freiwillig; ohne sie könnte der Kunde die Gültigkeit nicht prüfen und bei begründeten Bedenken den Inhalt der Erklärung nicht einsehen (Kommissions-FAQ 7.25; Benutzerhandbuch Kapitel 8.2). Weitere Fälle der Branche stehen im Artikel zu Kautschuk und Reifen.
Wer als Marktteilnehmer viele Abnehmer beliefert, muss zu jeder Lieferung die passende Referenznummer nennen können. Polygon One erstellt die Sorgfaltserklärung aus Ihren erfassten Daten und schickt sie über die Schnittstelle an das EU-Informationssystem (TRACES). Die Referenznummer landet automatisch wieder im Datensatz, fertig für die Zollanmeldung und für Ihre Kunden; eine API verbindet Polygon One mit Ihrem ERP. Kaufen Sie selbst bei einem Marktteilnehmer ein, speichert Polygon One dessen Referenznummern mit der Prüfnummer zu jeder Lieferung, damit Sie sie bei einer Kontrolle sofort finden. Ihre Lieferanten tragen ihre Flächen über ein Portal ohne Login ein.
Welche Rolle Sie haben und was Sie Ihrem Kunden antworten, entscheiden Sie selbst. Verantwortlich für die Sorgfaltspflicht bleibt Ihr Unternehmen; so sieht es auch die Kontrollbehörde. Mehr auf der Seite zur EUDR-Software.
Nein. Die Verordnung verpflichtet niemanden, seinem Kunden die Erklärung oder eine Kopie davon zu schicken (Kommissions-FAQ 3.6.1). Sind Sie Marktteilnehmer, schulden Sie Ihrem ersten Abnehmer die Referenznummer (Artikel 4 Absatz 7). Sind Sie nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, geben Sie gar keine Erklärung ab; das Informationssystem lässt sie nicht zu (FAQ 3.10.1). Ihr Kunde braucht dann Ihre Unternehmensdaten nach Artikel 5 Absatz 3.
Die Angaben, die die Verordnung für Ihre Rolle vorsieht. Als Marktteilnehmer ist das die Referenznummer der Sorgfaltserklärung je Lieferung, als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler sind es Ihre Rolle und Ihre Unternehmensdaten. Zertifikate wie FSC oder PEFC können Sie zusätzlich nennen; nach der Kommissions-FAQ 5.7 helfen sie bei der Risikobewertung, die Sorgfaltspflicht ersetzen sie nicht (Leitlinien der Kommission, Kapitel 10).
Nein. Referenznummern schuldet nur ein Marktteilnehmer seinem ersten Abnehmer. Sind Sie selbst erster nachgelagerter Abnehmer, müssen Sie die Nummern Ihrer Lieferanten nicht weiterreichen, dürfen es aber. Verlangt ist nur, dass Sie die Nummern dem Wareneingang zuordnen und fünf Jahre aufbewahren (Kommissions-FAQ 3.4, Artikel 5 Absatz 4); die BLE sieht es ebenso.
Nein. Eine Pflicht, Geodaten entlang der Lieferkette weiterzugeben, kennt die Verordnung nicht (Kommissions-FAQ 7.15). Als Marktteilnehmer entscheiden Sie beim Absenden der Erklärung, ob Kunden, die keine KMU sind, die Geodaten bei begründeten Bedenken im Informationssystem sehen (FAQ 3.6; Benutzerhandbuch Kapitel 8.2). Liefern Sie von außerhalb der EU an einen Einführer, kann er ohne Ihre Geodaten allerdings keine Erklärung abgeben.
Nein. Eine Pflicht, die Prüfnummer weiterzugeben, gibt es nicht (Kommissions-FAQ 3.6.1); vertraulich mitteilen dürfen Sie sie. Ohne sie kann Ihr Kunde die Referenznummer im Informationssystem aber nicht auf Gültigkeit prüfen (FAQ 7.25).
Eine solche Erklärung verlangt die Verordnung nicht. Füllen Sie aus, was Ihre Rolle betrifft: Rolle, Größe, gegebenenfalls die Registrierung im Informationssystem und als Marktteilnehmer die Referenznummern. Weitergehende Zusagen, etwa dass Sie als Händler die Sorgfalt Ihrer Vorlieferanten geprüft haben, sind ebenfalls nicht verlangt (Leitlinien der Kommission, Kapitel 4 d); lassen Sie solche Zusagen rechtlich prüfen.
Das hängt davon ab, was sie daraus macht. Druckt sie Kataloge, Prospekte oder Bücher, also Druckerzeugnisse des Kapitels 49, ist sie für dieses Papier weder nachgelagerte Marktteilnehmerin noch Händlerin, denn diese Erzeugnisse stehen nicht in Anhang I; eine Nummer müssen Sie ihr dafür nicht weitergeben (Kommissions-FAQ 2.10, 3.6.1). Druckt sie Etiketten (4821) oder Faltschachteln (4819), bleibt das Erzeugnis in Kapitel 48 und damit in Anhang I. Sie ist dann nachgelagerte Marktteilnehmerin, und liefern Sie als Marktteilnehmer, schulden Sie ihr die Referenznummer (Artikel 4 Absatz 7, FAQ 3.1.1). Für Papier, das sie unbedruckt weiterverkauft, ist sie Händlerin und bekommt die Nummer ebenfalls.
Unverzüglich die zuständige Behörde und die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler unterrichten, an die Sie das Erzeugnis geliefert haben, unabhängig von Ihrer Größe (Artikel 4 Absatz 5 für Marktteilnehmer, Artikel 5 Absatz 5 für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler). Für eine fehlende oder verspätete Unterrichtung sieht der deutsche Gesetzentwurf Geldbußen vor (Drucksache 21/8278, § 14, noch nicht beschlossen).
Waren Sie als Marktteilnehmer am 31. Dezember 2024 schon als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen, gelten die Pflichten für Sie ab dem 30. Juni 2027 (Artikel 38 Absatz 3), außer bei Holz und Papier aus dem Anhang der Holzhandelsverordnung. Bis dahin gibt es für Ihre Lieferungen keine Referenznummer; Ihre Kunden belegen mit Rechnung oder Lieferschein, dass die Ware vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurde (Kommissions-FAQ 9.1, 9.2). Als Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer sind Sie ab dem 30. Dezember 2026 in der Pflicht.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnungen (EU) 2024/3234 und (EU) 2025/2650 und der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102, konsolidierte Fassung vom 18. September 2026 (EUR-Lex), Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Nummern 15, 15a, 15b, 17, 30 und 31, Artikel 4 Absätze 3 bis 7, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 6, 7, 9, 10, 13, 26 Absatz 4, 37 und 38, Anhang I. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 (Länderbenchmarking). Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20. Juli 2026, Kapitel 2, 2 a, 2 c, 4 d, 4 e und 10. Kommissions-FAQ zur EUDR, Version 5 (April 2026, überarbeitet am 21. August 2026), Fragen 2.10, 3.1.1, 3.4, 3.5, 3.6, 3.6.1, 3.6.2, 3.7, 3.8, 3.10, 3.10.1, 3.11, 3.13, 5.6.1, 5.7, 7.7, 7.15, 7.21, 7.23, 7.25, 9.1 und 9.2. Benutzerhandbuch des EUDR-Informationssystems für Wirtschaftsbeteiligte, Version 3.0 vom 16. September 2026, Kapitel 6.2 a, 8.1 und 8.2. GD TAXUD, TARIC-Daten zur Verordnung (EU) 2023/1115, Revision 1 vom 23. September 2026, Codes Y129, Y133, Y141, Y187, Y188, Y190 und Y196. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Antworten zum Webinar „EUDR: Offene Fragen aus der Unternehmenspraxis“ vom 21. Mai 2026, veröffentlicht von den Industrie- und Handelskammern in Bayern; die Aussagen der BLE geben die Verwaltungsauffassung der deutschen Kontrollbehörde wieder, keine Rechtsprechung. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8278, § 14 (noch nicht beschlossen). Auslegungen zum Kunden außerhalb der EU, zur Weitergabe von Geodaten und zur Mitwirkung bei begründeten Bedenken sind als unsere Lesart gekennzeichnet. Zitate aus den FAQ sind eigene Übersetzungen, im Zweifel gilt der englische Wortlaut. Stand: 6. November 2026. Die Beispiele sind fiktiv. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Foto: Gabrielle Henderson / Unsplash
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