Die Entwaldungsverordnung gibt für Kontrollen und Sanktionen nur den Rahmen vor. Die Artikel 16 bis 24 legen fest, wie oft und worauf die Behörden prüfen, Artikel 25 nennt die Sanktionen, die jeder Mitgliedstaat mindestens vorsehen muss. Welche Behörde kontrolliert, welche Befugnisse sie hat und wie hoch Bußgelder und Strafen ausfallen, regelt das nationale Recht. Welche Pflichten hinter den Kontrollen stehen, erklärt der EUDR-Guide.
In Deutschland soll das Entwaldungsfreie-Produkte-VO-Durchführungsgesetz diese Lücke füllen. Es ist Artikel 1 eines Mantelgesetzes, das die Bundesregierung am 30. September 2026 als Drucksache 21/8278 in den Bundestag eingebracht hat. Daneben ändert der Entwurf das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Wettbewerbsregistergesetz. In Kraft treten soll alles am 30. Dezember 2026, dem Tag, an dem die Pflichten der Verordnung für große und mittlere Unternehmen beginnen. Nach Angabe des Entwurfs braucht das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht.
Dieser Artikel gibt den Regierungsentwurf wieder. Der Bundestag kann ihn noch ändern; worüber gestritten wird, steht weiter unten. Den laufenden Stand des Verfahrens führen wir in EUDR aktueller Stand.
Im Regelfall ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Sie kontrolliert bundesweit Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung und Handel von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen und ist in diesem Bereich zugleich Bußgeldbehörde. Die Länder übernehmen nur Erzeugnisse, deren Rohstoff in Deutschland erzeugt wurde, und auch diese nur auf der ersten Stufe: Landwirte, die selbst angebautes Soja oder Rinder aus dem eigenen Betrieb in Verkehr bringen oder ausführen, und Waldbesitzer, die Rohholz oder Brennholz aus eigenem Einschlag verkaufen (§ 3 des Entwurfs).
Die Begründung des Entwurfs zieht die Grenze an einem Beispiel. Verkauft ein Landwirt lebende Rinder, ist das Land zuständig. Gibt der Käufer die Tiere weiter oder schlachtet er sie und bringt das Fleisch in Verkehr, kontrolliert die BLE.
Die BLE darf einzelne Aufgaben an private Stellen übertragen, wenn diese sachkundig, unabhängig und zuverlässig sind, und muss eine solche Beleihung im Bundesanzeiger bekannt machen (§ 4). Nach der Begründung ist das nur als Ausweichlösung gedacht, falls der BLE Stellen fehlen. Für ein digitales Nachweis- und Prüfportal setzt der Entwurf einmalig rund 13,6 Millionen Euro an: ein Workflow-System, mit dem die BLE Kontrollen auswählt und durchführt, Jahreskontrollpläne erstellt, Bußgeldverfahren führt und an die Kommission berichtet, dazu ein Serviceportal, über das geprüfte Unternehmen Nachweise hochladen. Ab 2028 kommen jährlich rund 2 Millionen Euro für den Betrieb hinzu. Für Prüfungen und Bußgeldverfahren beziffert der Entwurf einen Mehrbedarf von 34 Planstellen bei der BLE, zusätzlich zum bisherigen Personal aus dem Vollzug der Holzhandelsverordnung.
Der Zoll ist keine Kontrollbehörde im Sinne des Gesetzes. Wer Ware zur Einfuhr oder Ausfuhr anmeldet, muss ihm aber die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer einer vereinfachten Erklärung angeben; ausgenommen ist die Ausfuhr durch nachgelagerte Marktteilnehmer (Artikel 26 Absatz 4). Seine Kontrollen stützen sich in erster Linie auf eine Risikoanalyse. Sobald die elektronische Schnittstelle zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem steht, laut Verordnung bis spätestens 1. Dezember 2029, setzt der Zoll bei Ware mit festgestelltem hohem Risiko die Überlassung aus, zunächst für drei Arbeitstage, bei verderblicher Ware für 72 Stunden, verlängerbar um jeweils drei Arbeitstage. Bis dahin setzt die Behörde das Inverkehrbringen in solchen Fällen selbst mit einstweiligen Maßnahmen aus (Artikel 17, 26 und 28 der Verordnung). Wie die Nummer in die Anmeldung kommt, beschreibt der Artikel zur Referenznummer.
Die Verordnung schreibt Mindestquoten vor, getrennt nach dem Risiko des Erzeugerlandes (Artikel 16 Absatz 8 bis 10). Jedes Jahr müssen die Behörden mindestens 1 Prozent der Unternehmen kontrollieren, die Ware aus Ländern mit geringem Risiko in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, 3 Prozent bei normalem und 9 Prozent bei hohem Risiko. Bei hohem Risiko kommen 9 Prozent der Menge jedes Erzeugnisses hinzu. Mitgezählt werden Marktteilnehmer sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, und die Quoten gelten für jeden Rohstoff gesondert. Der deutsche Entwurf übernimmt die Zahlen in § 5.
Wen die Behörde prüft, legt sie in einem Jahresplan nach Risikokriterien fest. Dazu zählen der Rohstoff, Länge und Vermischung der Lieferkette, die Verarbeitungsstufe, die Nähe der Flächen zum Wald, das Länderrisiko und frühere Verstöße. Gehen begründete Bedenken Dritter ein, etwa von Umweltverbänden, prüft sie zusätzlich. Angekündigt werden Kontrollen grundsätzlich nicht (Artikel 16 Absatz 3, 5, 12 und 13).
Für die Kostenschätzung geht die Bundesregierung von 58.000 bis 151.000 Marktteilnehmern aus, die relevante Erzeugnisse aus Drittstaaten nach Deutschland einführen. Für rund 25.000 von ihnen gelten über das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz schon heute Duldungs- und Auskunftspflichten. Für die übrigen 33.000 bis 126.000 ergeben sich bei einer angenommenen Kontrollquote von rund 1,8 Prozent 600 bis 2.300 Kontrollen im Jahr. Inländische Primärerzeuger sowie nachgelagerte Unternehmen und Händler sind in dieser Schätzung nicht enthalten. Vier Fünftel davon sollen Prüfungen elektronisch eingereichter Unterlagen sein, ein Fünftel Kontrollen im Betrieb; die Aufteilung beruht auf den Erfahrungen mit der Holzhandelsverordnung.
Bei Marktteilnehmern prüft die Behörde in jedem Fall zweierlei: die Sorgfaltspflichtregelung mit den Verfahren zur Risikobewertung und Risikominderung samt den Unterlagen, die zeigen, dass sie funktioniert, und für einzelne Erzeugnisse die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie der Verordnung entsprechen, einschließlich der Sorgfaltserklärungen (Artikel 18 Absatz 1). Bleiben dabei Fragen offen, kann sie weitergehen. Sie kann die Ware vor Ort mit den Unterlagen abgleichen, Korrekturmaßnahmen überprüfen, Proben anatomisch, chemisch oder per DNA auf Art und Herkunft untersuchen lassen, Satellitendaten etwa aus dem Copernicus-Programm auswerten und Stichprobenkontrollen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen durchführen, mit Zustimmung des Drittlandes auch dort (Artikel 18 Absatz 2).
Bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern ist die Prüfung schmaler. Sie erstreckt sich auf die Unterlagen nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4: die Angaben zu Lieferanten und Abnehmern mit den Referenz- oder Identifikationsnummern, soweit der Lieferant Marktteilnehmer ist, die Registrierung bei Unternehmen, die keine KMU sind, und die Aufbewahrung über fünf Jahre (Artikel 19). Was dabei für welche Rolle gilt, erklärt der Artikel über Händler und Marktteilnehmer.
Die Befugnisse der Prüfer regelt das deutsche Gesetz (§ 7). Sie dürfen Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume und Transportmittel während der üblichen Geschäftszeiten betreten, außerhalb davon nur zur Abwehr dringender Gefahren, Wohnräume nie. Sie dürfen geschäftliche Unterlagen und Daten einsehen, Kopien und Ausdrucke verlangen, Fotos anfertigen und Auskünfte verlangen, auch von Beschäftigten mit eigenem Verantwortungsbereich. Proben nehmen sie gegen Empfangsbescheinigung; ein Gegenstück bleibt versiegelt im Betrieb, untersucht wird etwa beim Thünen-Institut (§ 8). Das Unternehmen muss die Kontrolle dulden und unterstützen, also Räume bezeichnen und öffnen und die Probenahme ermöglichen. Wer zur Auskunft verpflichtet ist, darf Antworten verweigern, die ihn selbst oder nahe Angehörige der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würden (§ 9).
Stellt die Behörde einen Verstoß fest, fordert sie das Unternehmen zuerst auf, ihn innerhalb einer Frist zu beheben (Artikel 24). Die Verordnung nennt die Möglichkeiten: formale Fehler korrigieren, die Ware zurückhalten, vom Markt nehmen oder zurückrufen, sie für gemeinnützige Zwecke spenden oder entsorgen. Lücken in der Sorgfaltspflichtregelung muss das Unternehmen in jedem Fall schließen. Geschieht nichts, setzt die Behörde die Korrektur nach Ablauf der Frist selbst durch.
Besteht aufgrund einer Kontrolle, begründeter Bedenken oder eines Risikohinweises des Informationssystems ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, darf sie einschreiten (§ 6). Sie kann das Inverkehrbringen, die Bereitstellung oder die Ausfuhr vorübergehend verbieten, Ware sicherstellen oder anordnen, dass das Unternehmen eine Prüfung durchführen lässt und das Ergebnis meldet, und den Verkauf bis dahin untersagen. An den Verdacht stellt die Begründung hohe Anforderungen: Vermutungen und Spekulationen reichen nicht, die Behörde muss den Sachverhalt selbst aufklären.
Parallel dazu kann ein Bußgeld- oder Strafverfahren laufen. Ob die Behörde bei einem ersten, schnell behobenen Fehler auf ein Bußgeld verzichtet, liegt nach dem Entwurf in ihrem Ermessen. Eine feste Regel, nach der beim ersten Verstoß zuerst korrigiert und erst dann sanktioniert wird, wollte der Bundesrat einführen; die Bundesregierung hält sie für unnötig.
Ordnungswidrig handelt nach § 14 des Entwurfs, wer bestimmte Pflichten der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Höchstbeträge sind nach der Schwere gestaffelt. Für fahrlässiges Handeln halbiert sich der feste Höchstbetrag nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen oberhalb einer Umsatzschwelle kann die Behörde stattdessen bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes verhängen; gemeint ist der unionsweite Umsatz des Geschäftsjahres vor der Entscheidung, den die Behörde auch schätzen darf. Die Schwelle hängt wie der Höchstbetrag an der Art des Verstoßes.
| Verstoß | Höchstbetrag | 4 Prozent des Umsatzes bei Gesamtumsatz über |
|---|---|---|
| Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 nicht erfüllt | 100.000 Euro | 2,5 Millionen Euro |
| Sorgfaltserklärung nicht, falsch, unvollständig oder verspätet übermittelt | 50.000 Euro | 1,25 Millionen Euro |
| Behörden und Abnehmer bei neuen Informationen nicht unterrichtet | 50.000 Euro | 1,25 Millionen Euro |
| Vereinfachte Erklärung als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nicht, falsch, unvollständig oder verspätet übermittelt | 50.000 Euro | 1,25 Millionen Euro |
| Nachgelagert oder Händler: Ware ohne die Angaben nach Artikel 5 Absatz 3 weitergegeben | 50.000 Euro | 1,25 Millionen Euro |
| Marktteilnehmer: Informationen, Risikobewertungen oder Unterlagen auf Verlangen nicht vorgelegt | 50.000 Euro | 1,25 Millionen Euro |
| Jahresbericht nach Artikel 12 Absatz 3 fehlt oder ist falsch | 50.000 Euro | 1,25 Millionen Euro |
| Sorgfaltserklärung oder Unterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt | 20.000 Euro | 500.000 Euro |
| Registrierung nach Artikel 5 Absatz 2 fehlt | 20.000 Euro | 500.000 Euro |
| Angaben nach Artikel 5 Absatz 4 nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt | 20.000 Euro | 500.000 Euro |
| Kontrolle behindert, Auskunft verweigert, Anordnung missachtet (§ 13) | 20.000 Euro | keine Umsatzregel |
Die Beträge sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Um den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß abzuschöpfen, darf die Geldbuße das Höchstmaß aber überschreiten (§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten); darauf stützt sich die Begründung ausdrücklich, weil die Verordnung genau das verlangt und außerdem höhere Sanktionen bei Wiederholung (Artikel 25 Absatz 2). Ob und wie die Behörde ein Bußgeldverfahren führt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen; die Begründung nennt dafür Bedeutung und Auswirkungen der Tat, den Grad der Vorwerfbarkeit, die Wiederholungsgefahr und das Verhalten nach der Tat.
Ein zentraler Streitpunkt ist die Fahrlässigkeit. Der Bundesrat will Bußgelder nur bei Vorsatz zulassen und bei einem ersten Verstoß erst dann, wenn ein Unternehmen eine angeordnete Korrektur nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Die Bundesregierung hat beides abgelehnt.
Die Strafvorschrift in § 12 des Entwurfs setzt die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt um. Bestraft wird, wer einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis entgegen Artikel 3 der Verordnung in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt. Artikel 3 erlaubt das nur für Ware, die entwaldungsfrei ist, nach dem Recht des Erzeugerlandes erzeugt wurde und von einer Sorgfaltserklärung oder, bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, einer vereinfachten Erklärung gedeckt ist.
Bei Vorsatz, Versuch und Leichtfertigkeit ist die Tat nicht strafbar, wenn sie nur eine unerhebliche Menge betrifft; für die Fälle schwerer Umweltschäden gilt diese Ausnahme nicht (§ 12 Absatz 5). Ob eine Menge erheblich ist, richtet sich vor allem nach Masse, Volumen oder Stückzahl und nach den Kosten, die die Wiederherstellung der Umwelt nach einer Entwaldung verursachen würde.
Der Bundesrat wollte die Strafbarkeit auf Ware beschränken, die nicht entwaldungsfrei oder nicht legal erzeugt ist; eine fehlende Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung allein wäre dann nicht mehr strafbar. Außerdem sollte Leichtfertigkeit höchstens mit einem Jahr bestraft werden, und bei schweren Umweltschäden sollten die Mindeststrafen entfallen. Auch das lehnt die Bundesregierung ab.
Ware, auf die sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, kann eingezogen werden (§ 15). Dazu kommen nach § 16 Maßnahmen, die Behörden oder öffentliche Auftraggeber verhängen können und die für viele Unternehmen schwerer wiegen als das Bußgeld selbst:
Rechtskräftige Entscheidungen gegen juristische Personen meldet Deutschland außerdem an die Kommission, die sie mit dem Namen des Unternehmens auf ihrer Website veröffentlicht (Artikel 25 Absatz 3). Ob die Vertriebsverbote wie vom Bundesrat gewünscht auf schwerwiegende und wiederholte Verstöße beschränkt werden, will die Bundesregierung prüfen.
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 zum Entwurf Stellung genommen, die Bundesregierung hat darauf geantwortet. Beides ist Teil der Drucksache. Die wichtigsten Streitpunkte:
| Punkt | Bundesrat | Bundesregierung |
|---|---|---|
| Bußgeld auch bei Fahrlässigkeit | nur bei Vorsatz | lehnt ab |
| Erster Verstoß | Bußgeld erst, wenn eine angeordnete Korrektur ausbleibt | lehnt ab, das Ermessen der Behörde genüge |
| Ausfall des Informationssystems | kein Bußgeld, wenn die Notfallregeln eingehalten wurden | lehnt ab |
| Strafbarkeit | nur nicht entwaldungsfreie oder illegal erzeugte Ware, Leichtfertigkeit bis ein Jahr, keine Mindeststrafen bei schweren Umweltschäden | lehnt ab |
| Vertriebsverbot und Verbot der vereinfachten Sorgfaltspflicht | nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen | will prüfen |
| Kontrolle der Rinder- und Sojaerzeuger | BLE statt Länder, Länder nicht für Ausfuhren zuständig | lehnt ab |
| Ende der Zuständigkeit der Länder | mit der Weitergabe an nachgelagerte Unternehmen | will prüfen |
| Erleichterungen für Waldbesitzer | Postanschrift mit Unternehmensnummer, gebündelte Erklärungen über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse | lehnt eine gesetzliche Regelung ab, Bündelung folge schon aus EU-Recht und Bundeswaldgesetz; Erleichterungen bei der vereinfachten Erklärung über eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift |
Über Änderungen entscheidet jetzt der Bundestag. Laut seinem Dokumentations- und Informationssystem war der Entwurf am 7. Oktober 2026 zugeleitet und noch nicht beraten.
Wer die Pflichten der Verordnung erfüllt, hat den größten Teil der Arbeit schon getan. In der Kontrolle kommt es darauf an, das belegen zu können, und zwar zügig und für jede einzelne Lieferung.
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Nach dem Entwurf des Durchführungsgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung und Handel. Die Länder kontrollieren nur die erste Stufe deutscher Erzeugung, also Landwirte mit eigenem Soja oder eigenen Rindern und Waldbesitzer mit eigenem Holzeinschlag. In ihrem Bereich ist die BLE auch die Bußgeldbehörde.
Ab dem 30. Dezember 2026, wenn die Pflichten der Verordnung für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler und für die übrigen Marktteilnehmer beginnen; an diesem Tag soll auch das deutsche Gesetz in Kraft treten. Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Personen, Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, folgen am 30. Juni 2027, außer bei Erzeugnissen aus dem Anhang der alten Holzhandelsverordnung. Eine Schonfrist sieht die Verordnung nicht vor.
In der Regel nicht. Artikel 16 Absatz 13 der Verordnung schreibt Kontrollen ohne vorherige Ankündigung vor, es sei denn, eine Benachrichtigung ist nötig, damit die Kontrolle wirksam ist.
Nach dem Entwurf bis 100.000 Euro, wenn die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt ist, bis 50.000 Euro etwa für eine falsche oder verspätete Sorgfaltserklärung und bis 20.000 Euro bei Aufbewahrung und Registrierung. Gegen juristische Personen oberhalb einer Umsatzschwelle, je nach Verstoß 500.000 Euro, 1,25 Millionen oder 2,5 Millionen Euro Gesamtumsatz, sind bis zu 4 Prozent des unionsweiten Gesamtumsatzes möglich.
Ja, nach dem Entwurf der Bundesregierung. Der Bundesrat wollte Bußgelder auf vorsätzliche Verstöße beschränken und bei einem ersten Verstoß zuerst eine Korrektur verlangen. Die Bundesregierung hat beides abgelehnt: Die Fahrlässigkeit hält sie mit Blick auf Artikel 25 der Verordnung für geboten, eine Sonderregel für Erstverstöße für unnötig, weil die Behörde ohnehin nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob sie einen Verstoß verfolgt. Für fahrlässiges Handeln halbiert sich allerdings der feste Höchstbetrag.
Ja. Wer vorsätzlich Ware entgegen Artikel 3 der Verordnung in Verkehr bringt, bereitstellt oder ausführt, riskiert nach § 12 des Entwurfs bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Leichtfertigkeit bis zu drei Jahre und bei katastrophalen Umweltschäden bis zu zehn Jahre. Unerhebliche Mengen sind ausgenommen, außer bei schweren Umweltschäden.
Ja, kontrolliert werden können alle Akteure. In die Mindestquoten zählen aber nur nachgelagerte Unternehmen und Händler, die keine KMU sind. Geprüft wird bei ihnen, ob sie die Angaben zu Lieferanten, Abnehmern und Referenznummern haben und fünf Jahre aufbewahren und ob sie, sofern sie keine KMU sind, im Informationssystem registriert sind (Artikel 19).
Rechtskräftige Entscheidungen gegen juristische Personen meldet Deutschland an die Kommission, die sie mit dem Namen des Unternehmens auf ihrer Website veröffentlicht (Artikel 25 Absatz 3). Verurteilungen und Bußgelder ab 5.000 Euro werden nach dem Entwurf außerdem ins Wettbewerbsregister eingetragen.
Die Behörde fordert zuerst zur Korrektur auf; die Behebung formaler Verstöße nennt die Verordnung ausdrücklich als Korrekturmaßnahme (Artikel 24). Ein Bußgeld ist daneben möglich, für eine fehlerhafte Erklärung nach dem Entwurf bis zu 50.000 Euro. Ob die Behörde es verhängt, liegt in ihrem Ermessen.
Nein. Es liegt als Regierungsentwurf dem Bundestag vor (Drucksache 21/8278) und soll am 30. Dezember 2026 in Kraft treten; bis zur Verkündung kann sich noch etwas ändern. Die Verordnung gilt dagegen unmittelbar, ihre Pflichten beginnen am 30. Dezember 2026 auch ohne das deutsche Gesetz.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 3 bis 5, 8 bis 13, 16 bis 26, 28, 33 und 38. Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte, Bundestags-Drucksache 21/8278 vom 30. September 2026, mit Begründung, Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 und Gegenäußerung der Bundesregierung. Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags, Vorgang 338344. Stand 7. Oktober 2026.
Foto: Pickawood über Unsplash.
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