Die Sorgfaltserklärung steht und fällt mit Angaben, die nur der Lieferant hat: wo die Flächen liegen, wann geerntet wurde, ob die Erzeugung legal war. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 sagt, was ein Marktteilnehmer sammeln muss; wie er es vom Lieferanten bekommt, sagt er nicht. Diese Seite zeigt, was Sie je Rolle des Lieferanten tatsächlich brauchen, wie Sie die Abfrage organisieren und was zu tun ist, wenn nichts zurückkommt. Dazu gibt es einen Fragebogen als Excel-Datei und ein Musteranschreiben als Word und PDF, jeweils auf Deutsch und Englisch.
Stand: 17. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, konsolidierte Fassung vom 18. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565.
Die häufigste Panne bei der Lieferantenabfrage ist die falsche Frage: Geodaten von einem Großhändler in der EU, der selbst keine Erklärung abgibt, oder eine Referenznummer von einer Kooperative in Übersee, die gar keine haben kann. Bestimmen Sie deshalb zuerst die Rolle des Lieferanten für die konkrete Lieferung. Welche Rolle Sie selbst haben, klärt der EUDR-Check in zwei Minuten; die Abgrenzung erklärt der Artikel zu Händlern und Marktteilnehmern.
| Ihr Lieferant ist | Was Sie brauchen | Was Sie nicht brauchen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Erzeuger, Kooperative oder Exporteur außerhalb der EU; Sie führen ein und bringen in Verkehr | Geodaten je Fläche mit Erntezeitraum, Erzeugnis und Menge, Legalitätsnachweise, Zusage zur Segregation, Unternehmensdaten. Die Sorgfaltserklärung geben Sie ab. | Eine Referenznummer: Eine Kooperative oder ein Exporteur außerhalb der EU hat keine. | Artikel 2 Nummer 15, Artikel 9 |
| Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger mit Sitz in einem Land mit geringem Risiko, der dort selbst Erzeugtes in Verkehr bringt oder ausführt | Identifikationsnummer seiner einmaligen vereinfachten Erklärung (beim Zoll Dokumentencode C717), Unternehmensdaten. | Eine Erklärung mit Geodaten von Ihnen für diese Ware; der Erzeuger darf die Geolokalisierung durch die Postanschrift ersetzen. | Artikel 4a; Geodaten-Artikel |
| Marktteilnehmer in der EU, der die Ware selbst eingeführt oder erzeugt und in Verkehr gebracht hat | Referenznummer und Prüfnummer je Lieferposition, Bestätigung der Rolle, Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. | Geodaten und Nachweise: Sie liegen in seiner Erklärung. Vertraglich dürfen Sie sie anfordern, eine Pflicht zur Weitergabe gibt es nicht. | Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 3 |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler in der EU, der selbst zugekauft hat | Bestätigung der Rolle, Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. | Eine Referenznummer: Die Weitergabepflicht endet beim ersten nachgelagerten Abnehmer, weiter hinten in der Kette gibt es keine Nummer. | Artikel 4 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a; BLE-Auskunft im Artikel zur Einreichung |
Eine Sonderlage ist das Lager in der EU. Liefert ein Lieferant aus der Schweiz aus einem deutschen Lager, kommt es darauf an, ob die Ware schon in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde. Wenn ja, hat der Überführende die Sorgfaltspflicht erfüllt und schuldet die Nummer; liegt sie noch im Zolllager oder in der aktiven Veredelung, wird zum Marktteilnehmer, wer sie später überführt, möglicherweise Sie selbst (Fallbeispiel der BLE).
Artikel 9 nennt die Angaben, Artikel 2 die Definitionen dahinter. Die Tabelle übersetzt beides in die Felder des Fragebogens; die Formatregeln im Einzelnen, die Grenzen des Informationssystems und die Fehlerliste der Kommission stehen im Artikel zu Geodaten von Lieferanten, dort liegt auch die Geodaten-Vorlage als CSV und GeoJSON.
| Angabe | Was genau | Woran Rückläufe scheitern |
|---|---|---|
| Erzeugnis und KN-Code | Handelsname, Art des Erzeugnisses, achtstelliger KN-Code aus Anhang I; bei Holz Handelsname und vollständiger wissenschaftlicher Name der Art (im Informationssystem mindestens ein Artenpaar je Position). | Sammelbegriffe wie „Kaffee“ ohne Code; Holzart nur als Handelsname. |
| Menge | Eigenmasse in Kilogramm, bei Holz Volumen oder Stück, je Lieferung und Position. | Mengen, die nicht zur Fläche passen; die Plausibilität ist Kriterium g der Risikobewertung. |
| Erzeugerland und Landesteil | ISO-Code mit zwei Buchstaben; Flächen in verschiedenen Ländern getrennt anlegen. | Eine Datei mit Flächen aus zwei Ländern als ein Erzeugungsort. |
| Geolokalisierung je Grundstück | Punkt mit Flächengröße bis vier Hektar, Polygon darüber; WGS84 mit mindestens sechs Dezimalstellen; ein Polygon je Grundstück, geschlossen, ohne Löcher; als GeoJSON-Datei, in der CSV-Vorlage oder über ein Portal; bei Rindern alle Haltungsbetriebe als Punkte. | Koordinaten der Kooperative oder Mühle statt der Flächen; vertauschte Längen- und Breitengrade; vier Nachkommastellen; Komma statt Punkt; Acres statt Hektar. |
| Erntezeitraum | Erntedatum oder Dauer des Erzeugungsvorgangs je Fläche, zur Not die Erntesaison; bei Rindern die Lebenszeit des Tieres. | Verlade- oder Rechnungsdatum. |
| Nachweise der Legalität | Dokumente zum Recht des Erzeugerlandes nach Artikel 2 Nummer 40: Landtitel oder Pacht, Ernte-, Einschlags- oder Rodungsgenehmigung, Konzession, Exportlizenz, Steuer- und Registerauszüge; bei Holz die FLEGT-Genehmigung (Artikel 10 Absatz 3). | Kopien zweifelhafter Herkunft; abgelaufene Lizenzen; ein Zertifikat als einziger Beleg. |
| Nachweise der Entwaldungsfreiheit | Die Prüfung der Flächen gegen den 31. Dezember 2020 machen Sie selbst oder Ihre Software. Vom Lieferanten brauchen Sie dafür genau die Flächen der Lieferung. | Vorsorglich gemeldete Flächen: Für jede gilt die volle Sorgfaltspflicht. |
| Zertifizierungen | System, Zertifikatsnummer, Gültigkeit, erfasste Betriebe und Flächen; Hilfsmittel der Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n. | Massenbilanz-Zertifikate als Beleg für Segregation. |
| Segregation | Zusage, dass die Ware aus den gemeldeten Flächen auf keiner Stufe mit Ware unbekannter Herkunft vermischt wird. | Massenbilanzsysteme; eine vermischte Charge ist als Ganzes nicht konform. |
| Unternehmensdaten | Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Lieferanten sowie ein Ansprechpartner; fünf Jahre aufzubewahren. | Nur der Name des Handelsvertreters. |
Zwei Hinweise für die Anfrage. Von Bauern, die nicht Ihre direkten Lieferanten sind, verlangt die Verordnung keine personenbezogenen Angaben; Koordinaten, Erzeugerland und Fläche genügen, und das Informationssystem liest ohnehin nur die Eigenschaften ProducerName, ProducerCountry, ProductionPlace und Area. Und wer vorsorglich mehr Flächen meldet, als geliefert haben, muss für alle die Sorgfaltspflicht erfüllen; verlangt sind genau die Flächen der Lieferung, nicht die größten oder die bekannten.
Kaufen Sie bei einem Marktteilnehmer in der EU, ist die Abfrage kürzer, aber nicht trivial. Nach Artikel 4 Absatz 7 teilt er Ihnen die Referenznummer seiner Sorgfaltserklärung mit. Mit der zugehörigen Prüfnummer prüfen Sie die Erklärung im Informationssystem (Prüffunktion, auch als CSV-Massenprüfung, Kommissions-FAQ 7.25) und referenzieren sie bei einer Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr in Ihrer eigenen Erklärung. Die Prüfnummer ist ein Sicherheitscode und gehört nicht in offene Verteiler; Lieferanten müssen sie nicht von sich aus mitliefern, Nicht-KMU können sie bei begründeten Bedenken verlangen. Den Textbaustein für die Anfrage und den Spickzettel finden Sie im Artikel zur Referenznummer im Abschnitt Referenznummer vom Lieferanten anfordern.
Drei Regeln ersparen Nachfragen. Die Nummer entsteht erst, wenn die Erklärung im Status „verfügbar“ ist; die Behörde darf sie bis zu drei Arbeitstage zurückhalten, bei verderblicher Ware 72 Stunden. Innerhalb von 72 Stunden nach Bereitstellung kann der Lieferant die Erklärung noch ändern oder widerrufen, solange die Nummer nicht dem Zoll mitgeteilt und die Ware nicht in Verkehr gebracht ist (72-Stunden-Regel). Vereinbaren Sie deshalb einen festen Ort für die Nummer, etwa ein Feld auf Rechnung oder Lieferschein mit Positionsbezug. Und erfassen Sie die Nummer beim Wareneingang mit Prüfnummer und Lieferposition; aufbewahrt wird mindestens fünf Jahre (Artikel 5 Absatz 4), weitergeben müssen Sie sie nicht.
Die Datenbeschaffung ist der längste Teil eines EUDR-Projekts, weil sie zwei Ernten und mehrere Zwischenstufen berührt. Ein Ablauf, der sich bewährt hat; ausführlicher im Zeitplan des Geodaten-Artikels:
Wenn nichts kommt. Für Erzeuger außerhalb der EU gibt es keine Abkürzung: ohne Geodaten keine Erklärung, ohne Erklärung keine Überlassung zum freien Verkehr, und es gibt weder Bagatellgrenze noch Stichprobe. Ein Lieferant, der dauerhaft nicht liefert, ist ein Beschaffungsrisiko und gehört im Einkauf so behandelt, mit Alternativen vor dem Stichtag. Bei einem Lieferanten in der EU klären Sie zuerst, ob er überhaupt Marktteilnehmer ist und ob die Ware schon in den freien Verkehr überführt wurde; bleibt er Marktteilnehmer und liefert keine Nummer, dürfen Sie die Ware ohne die Angaben nach Artikel 5 Absatz 3 nicht bereitstellen. Erhalten Sie dabei Hinweise auf eine Nichtkonformität, kommt es auf den Zeitpunkt an: Für Ware, die Sie schon in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich unterrichten, unabhängig von Ihrer Größe (Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5). Vor dem Inverkehrbringen trifft diese Meldepflicht nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler; bei begründeten Bedenken müssen sie zudem prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dürfen die Ware sonst nicht in Verkehr bringen oder bereitstellen (Artikel 5 Absatz 6).
Die Datei ist so aufgebaut, dass ein Lieferant sie ohne Rückfrage ausfüllen kann. Blatt „Anleitung“ erklärt Zweck, Ausfüllen, Formatregeln für Geodaten, Erntezeitraum, Legalitätsnachweise, Referenznummer und Vertraulichkeit. Blatt „Stammdaten Lieferant“ erfasst einmal je Lieferant die Unternehmensdaten und den Ansprechpartner, die Rolle nach der Verordnung (Auswahlliste), die Registrierung im Informationssystem, die Identifikationsnummer einer vereinfachten Erklärung, das Geodatenformat, die Zustimmung zur Sichtbarkeit der Geodaten, Zertifizierungen, die Zusage zur Segregation und die Bestätigung der Richtigkeit. Blatt „Lieferungen und Flächen“ hat eine Zeile je Grundstück: Lieferung, Rohstoff (Auswahl), Erzeugnis und KN-Code, Holzart, Menge, Erzeugerland, Landesteil, Flächen-ID, Flächenname, Hektar, Geometrie (Punkt, Polygon, Betrieb), Geodatenformat, übermittelte Datei, Erntezeitraum von und bis, Legalitätsnachweise, Rolle je Lieferung, Referenz- oder Identifikationsnummer, Prüfnummer, Zertifizierung, Segregationsbestätigung und Bemerkung. Blatt „Beispiel (fiktiv)“ zeigt die Tabelle ausgefüllt.
Eine Datei je Lieferant. Die Geodaten selbst kommen zusätzlich als GeoJSON-Datei, in der CSV-Vorlage aus dem Geodaten-Artikel oder über ein Portal; in der Tabelle genügt die Flächen-ID mit dem Dateinamen. Der Fragebogen ist ein Arbeitsmittel und keine amtliche Form; er darf frei verwendet, angepasst und an Lieferanten weitergegeben werden.
Ein Anschreiben, das beantwortet wird, hat sechs Elemente: den Anlass in zwei Sätzen, die Rechtsgrundlage in einem, die konkrete Liste der Angaben mit Format, ein Datum statt „zeitnah“, die Zusage der Vertraulichkeit und einen Ansprechpartner mit der Bitte, Lücken früh zu melden. Was nicht hineingehört: Drohungen mit Bußgeldern, die den Lieferanten außerhalb der EU nicht treffen, und Sammelformulierungen wie „alle relevanten EUDR-Nachweise“. Das Muster folgt diesem Aufbau. Platzhalter stehen in eckigen Klammern, ein Absatz deckt den Fall ab, dass der Lieferant selbst Marktteilnehmer in der EU ist, und ein Kasten am Anfang erklärt die Stichtage. Ein Auszug:
Wir bitten Sie deshalb, uns bis zum [Datum] für jede Lieferung ab dem [Datum oder Lieferung] die folgenden Angaben zur Verfügung zu stellen: Geolokalisierung jeder Erzeugungsfläche, für Flächen bis vier Hektar ein Koordinatenpaar innerhalb der Fläche mit Angabe der Größe, für Flächen über vier Hektar ein Polygon, das den Umriss beschreibt, jeweils in WGS84 mit mindestens sechs Nachkommastellen, als GeoJSON-Datei; Erntezeitraum je Fläche; Erzeugnis und Menge je Lieferung mit KN-Code; Nachweise, dass die Erzeugung nach dem Recht des Erzeugerlandes erfolgt ist; Ihre Bestätigung, dass die gelieferte Ware auf keiner Stufe mit Ware unbekannter Herkunft vermischt wurde.
Für Lieferanten in der EU, von denen Sie nur die Referenznummer brauchen, reicht der kürzere Textbaustein aus dem Artikel zur Referenznummer; er fragt zuerst die Rolle ab und erst dann die Nummer.
Die Musterfirma Kaffee Import GmbH in Hamburg, dieselbe fiktive Firma wie im Beispiel zur Risikobewertung nach Artikel 10, fragt ihren Exporteur in Honduras nach einer Lieferung Rohkaffee von vier Flächen. Zum Vergleich steht darunter die Zeile eines fiktiven Lieferanten in der EU, der selbst Marktteilnehmer ist. Die Daten des Beispiels liegen im Januar 2027, also nach dem Geltungsbeginn am 30. Dezember 2026. Unternehmen, Flächen, Nummern und Nachweise sind erfunden; dieselben Zeilen stehen im Blatt „Beispiel (fiktiv)“ des Fragebogens.
| Nr. | Lieferung, Erzeugnis | Land, Fläche | Geodaten | Erntezeitraum | Nachweise | Rolle, Nummern |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Lieferung L-2026-014, Rohkaffee 0901 11 00, 19.200 kg (gesamte Lieferung) | HN, Finca Ejemplo Uno (HN-COOP-001), 5,4 ha | Polygon, GeoJSON-Datei | 2025-11-01 bis 2026-02-28 | Landtitel Nr. 1234/2004, Exportlizenz EXP-2026-0098 (fiktiv) | Erzeuger oder Exporteur außerhalb der EU; keine Nummer |
| 2 | Lieferung L-2026-014 | HN, Finca Ejemplo Dos (HN-COOP-002), 3,1 ha | Punkt mit Flächenangabe, GeoJSON-Datei | 2025-11-01 bis 2026-02-28 | Landtitel Nr. 2235/2009 (fiktiv) | wie Zeile 1 |
| 3 | Lieferung L-2026-014 | HN, Finca Ejemplo Tres (HN-COOP-003), 6,2 ha | Polygon, GeoJSON-Datei | 2025-11-15 bis 2026-02-28 | Landtitel Nr. 3310/2011 (fiktiv) | wie Zeile 1 |
| 4 | Lieferung L-2026-014 | HN, Finca Ejemplo Cuatro (HN-COOP-004), 4,8 ha | Polygon, GeoJSON-Datei | 2025-11-01 bis 2026-01-31 | Pachtvertrag vom 03.03.2015 (fiktiv) | wie Zeile 1 |
| 5 | Lieferschein 12-2027, Schnittholz Eiche 4407 91 15, Quercus robur, 24 m³ | DE; entfällt, Ware vom Lieferanten in der EU in Verkehr gebracht | entfällt, liegen in seiner Erklärung | entfällt | entfällt, liegen beim Lieferanten | Marktteilnehmer in der EU; Referenznummer 27DE0000000000, Prüfnummer 00000000 (fiktiv), am 12.01.2027 geprüft: gültig |
Lesart: Zeile 2 ist ein Punkt, weil die Fläche unter vier Hektar liegt; dafür ist die Hektarangabe Pflicht. Zeile 1 trägt im Fragebogen eine Bemerkung, die in die Risikobewertung gehört (Nachbarschaft zu Sekundärwald, Kriterium b). Zeile 5 braucht weder Geodaten noch Nachweise, weil der Lieferant die Ware selbst in Verkehr gebracht hat; stattdessen stehen Referenznummer und Prüfnummer, beim Wareneingang in der Prüffunktion geprüft.
Polygon One nimmt der Abfrage den Medienbruch: Ihre Lieferanten erhalten einen Link zu einem Portal ohne Login und tragen dort ihre Erzeugungsflächen selbst ein, als Koordinaten oder als Polygone. Polygon One setzt jede Fläche auf die Karte, prüft Vollständigkeit und Plausibilität, meldet, wenn etwas fehlt oder nicht zusammenpasst, und gleicht die Fläche per Satellit gegen den Stichtag 31. Dezember 2020 ab. Zertifikate und andere Nachweise liest eine KI aus und ordnet sie dem richtigen Lieferanten, Land und Rohstoff zu. Aus den Daten entsteht die Sorgfaltserklärung, die an TRACES geht; die Referenznummer kommt automatisch zurück in den Datensatz. Kaufen Sie bei einem Marktteilnehmer in der EU ein, speichert Polygon One dessen Referenznummern mit der Prüfnummer zu jeder Lieferung, damit Sie sie bei einer Kontrolle sofort finden. Fragebogen und Anschreiben auf dieser Seite sind der Weg ohne Portal; beides lässt sich kombinieren. So funktioniert die EUDR-Software.
Die Verordnung verpflichtet ihn nur zur Mitteilung der Referenznummer (Artikel 4 Absatz 7). Eine Pflicht, Geodaten entlang der Kette weiterzugeben, gibt es nicht; die Kommissions-FAQ stellt das klar. Vertraglich dürfen Sie es vereinbaren. Setzt der Lieferant in seiner Erklärung das Kennzeichen für vertrauliche Geodaten nicht, dürfen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler die Koordinaten im Informationssystem sehen; den Inhalt der vorgelagerten Erklärung dürfen Nicht-KMU bei begründeten Bedenken einsehen.
Die Verordnung verlangt die Weitergabe der Referenznummer. Die Prüfnummer brauchen Sie, um die Erklärung in der Prüffunktion des Informationssystems zu prüfen oder in einer eigenen Erklärung zu referenzieren; Lieferanten müssen sie nicht von sich aus mitliefern, Nicht-KMU können sie bei begründeten Bedenken anfordern. In der Praxis bitten Sie um beides, wie im Textbaustein des Referenznummer-Artikels, und behandeln die Prüfnummer als Sicherheitscode.
Nein. Solange die Bauern nicht selbst Marktteilnehmer oder Ihre direkten Lieferanten sind, verlangt die Verordnung keine personenbezogenen Angaben von ihnen; die Geolokalisierung der Fläche genügt. Wer trotzdem Namen als ProducerName einträgt, verarbeitet personenbezogene Daten nach den Regeln des Datenschutzes.
Mit jeder neuen Ernte und bei jedem neuen Lieferanten oder neuen Grundstück. Eine Sorgfaltserklärung darf mehrere Lieferungen abdecken, sollte nach der Kommissions-FAQ aber keine Lieferungen über mehr als ein Jahr ab der Übermittlung erfassen, weil Artikel 12 die jährliche Überprüfung der Sorgfaltspflichtregelung verlangt. Vereinbaren Sie mit dem Lieferanten, Änderungen unaufgefordert zu melden.
Nein. Zertifizierungen sind nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n und Kommissions-FAQ 5.7 ein Hilfsmittel der Risikobewertung, soweit sie die nötigen Informationen abdecken. Geodaten, Erntezeitraum, Nachweise und Erklärung bleiben Pflicht, und Zertifikate auf Massenbilanz-Basis belegen keine Segregation. Nur eine gültige FLEGT-Genehmigung gilt nach Artikel 10 Absatz 3 als Nachweis der Legalität von Holz.
Zwei Antworten. In der Sorgfaltserklärung kennzeichnen Sie die Geodaten als vertraulich; dann sehen Ihre Abnehmer nur die Referenznummer, die Behörden sehen die Flächen in jedem Fall. Außerhalb des Systems entscheidet der Vertrag, was weitergegeben wird. Ganz ohne Geolokalisierung geht es nicht: ohne Geodaten keine Erklärung, ohne Erklärung keine Überlassung zum freien Verkehr.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 (konsolidierte Fassung vom 18. September 2026, EUR-Lex), Artikel 2 Nummern 15, 27, 28 und 40, Artikel 4, 4a, 5, 9, 10 und 12. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 (Informationssystem, Referenz- und Prüfnummer, 72-Stunden-Regel). EUDR GeoJSON File Description der Kommission (Stand 17. August 2026). Kommissions-FAQ zur EUDR, Version 5 (April 2026, überarbeitet 21. August 2026), unter anderem Fragen 5.7 und 7.25. Stand: 17. Oktober 2026. Das Beispiel ist fiktiv. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
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