Die Sorgfaltserklärung endet mit einem Satz: Das Unternehmen hat kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt. Der Weg dorthin ist die Risikobewertung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1115. Sie prüft die nach Artikel 9 gesammelten Informationen anhand von 14 Kriterien, und die Behörde darf verlangen zu sehen, wie das Unternehmen zu seinem Ergebnis gekommen ist. Eine amtliche Vorlage gibt es nicht. Diese Seite erklärt die Kriterien, zeigt, wie sie in der Praxis geprüft und belegt werden, und stellt eine Excel-Vorlage mit allen 14 Kriterien sowie ein ausgefülltes, fiktives Beispiel bereit.
Stand: 17. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, konsolidierte Fassung vom 18. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093.
Die Risikobewertung ist der zweite von drei Schritten der Sorgfaltspflicht nach Artikel 8: Informationen sammeln (Artikel 9), Risiko bewerten (Artikel 10), Risiko mindern (Artikel 11). Artikel 12 setzt den Rahmen aus Sorgfaltspflichtregelung, Berichterstattung und Aufzeichnungen, Artikel 13 regelt die Erleichterung für Länder mit geringem Risiko. Wie die Sorgfaltspflicht insgesamt aufgebaut ist, steht im EUDR-Guide; welche Fassung der Verordnung gilt, auf der Statusseite.
| Artikel | Was er verlangt | Folge für die Praxis |
|---|---|---|
| Artikel 9 | Informationen sammeln: Beschreibung und Menge des Erzeugnisses, Erzeugerland, Geolokalisierung aller Grundstücke mit Erzeugungszeitraum, Lieferanten und Abnehmer, Nachweise für Entwaldungsfreiheit und Legalität. | Ohne vollständige Informationen gibt es nichts zu bewerten. Was fehlt, ist selbst ein Risiko (Kriterium g). |
| Artikel 10 Absatz 1 | Die Informationen prüfen und analysieren und das Risiko bewerten, dass das Erzeugnis nicht konform ist. Inverkehrbringen und Ausfuhr nur, wenn kein oder ein vernachlässigbares Risiko bleibt. | Die Bewertung ist Voraussetzung der Erklärung, nicht ihr Anhang. Wer sie nicht belegen kann, hat die Zusicherung in der Erklärung ohne Grundlage abgegeben. |
| Artikel 10 Absatz 2 | Die 14 Kriterien a bis n, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind: vom Länderrisiko über Wälder, indigene Völker, Entwaldung, Datenqualität, Korruption und Sanktionen bis zu Lieferkettenkomplexität, Vermischung, Sachverständigengruppen, begründeten Bedenken und Zertifizierungen. | Die Liste ist nicht abschließend. Jedes Kriterium braucht einen dokumentierten Befund, auch wenn er „kein Hinweis“ lautet. |
| Artikel 10 Absatz 3 | Holzerzeugnisse mit gültiger FLEGT-Genehmigung gelten als legal erzeugt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b. | Erleichtert nur die Legalitätsseite; die Entwaldungsfreiheit nach Artikel 3 Buchstabe a bleibt zu prüfen. |
| Artikel 10 Absatz 4 | Bewertung dokumentieren, mindestens jährlich überprüfen, der Behörde auf Verlangen vorlegen. Nachweisen können, wie die Informationen anhand der Kriterien geprüft und wie der Umfang des Risikos ermittelt wurde. | Das ist der Maßstab für die Akte: je Kriterium Quelle, Befund, Einstufung und Datum, dazu eine Begründung des Gesamtergebnisses. |
| Artikel 11 | Risikominderung, wenn das Risiko nicht vernachlässigbar ist: zusätzliche Informationen, unabhängige Erhebungen oder Audits, weitere Maßnahmen, Unterstützung der Lieferanten. Nicht-KMU brauchen einen Compliance-Beauftragten und eine unabhängige Prüfstelle. Entscheidungen dokumentieren, jährlich überprüfen. | Minderung heißt neue Belege oder geänderte Bedingungen, danach wird neu bewertet. Bleibt das Risiko, darf das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden. |
| Artikel 12 | Sorgfaltspflichtregelung einrichten und jährlich überprüfen; Nicht-KMU berichten jährlich öffentlich, auch über die Schlussfolgerungen der Risikobewertung; alle Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren. | Die Bewertung ist Teil eines Systems mit Zuständigkeiten und Wiedervorlage, kein Einzeldokument. |
| Artikel 13 | Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Bei Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko entfallen Artikel 10 und 11, wenn Komplexität der Lieferkette und Umgehungs- oder Vermischungsrisiko geprüft sind. Bei Hinweisen auf Verstöße gelten die vollen Pflichten, und die Behörde ist zu informieren. | Auch bei geringem Risiko entsteht eine Akte: Länderliste mit Datum, Lieferkettenbeschreibung, Vermischungsprüfung. |
Die Verordnung verlangt keine Gewissheit, sondern eine vollständige Bewertung. Artikel 2 Nummer 26 beschreibt das vernachlässigbare Risiko als das Risikoniveau, bei dem nach einer vollständigen Prüfung der produktspezifischen Informationen (Flächen, Mengen, Lieferanten, Nachweise) und der allgemeinen Informationen (Land, Region, Rohstoff, Lieferkettentyp) und gegebenenfalls nach Risikominderung kein Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Erzeugnis gegen Artikel 3 Buchstabe a (Entwaldungsfreiheit seit dem 31. Dezember 2020) oder Buchstabe b (Erzeugung nach dem Recht des Erzeugerlandes) verstößt.
Drei Folgen ergeben sich daraus. Erstens: Ein einzelnes starkes Argument, etwa ein Zertifikat oder ein geringes Länderrisiko, ersetzt die Bewertung nicht, weil sie vollständig sein muss. Zweitens: „Kein Hinweis gefunden“ ist nur dann ein Befund, wenn dokumentiert ist, wo gesucht wurde. Drittens: Die Einstufung ist eine Entscheidung des Unternehmens, die es nach Artikel 10 Absatz 4 begründen können muss. Die Kontrollbehörde prüft nicht das Werkzeug, sondern den Marktteilnehmer; ein Prüfer soll den Weg nachvollziehen und im besten Fall zum selben Ergebnis kommen (so die BLE, nachzulesen im Softwarevergleich).
Die Kriterien lassen sich in vier Gruppen lesen: das Erzeugerland und seine Landesteile (a, b, c, f, h), die Rechte indigener Völker (c, d, e), die eigene Lieferkette und ihre Daten (g, i, j) und Informationen Dritter (k, l, m, n). Die Tabelle nennt je Kriterium die praktische Prüfung und den Beleg, der in die Akte gehört. Die Formulierungen sind eigene Worte; maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.
| Nr. | Kriterium nach Artikel 10 Absatz 2 | So prüfen Sie es | Beleg in der Akte |
|---|---|---|---|
| a | Risikoeinstufung des Erzeugerlandes oder Landesteils nach Artikel 29 | Land in der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 nachschlagen. Gering: vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13. Standard oder hoch: alle Kriterien prüfen. | Auszug der Liste mit Prüfdatum |
| b | Vorkommen von Wäldern im Erzeugerland oder Landesteil | Lage jeder Fläche zu Waldgebieten; Satellitenauswertung gegen den Stichtag 31. Dezember 2020; Flächen an Waldrändern und in Schutzgebieten markieren. | Auswertung je Fläche, Kartenauszug |
| c | Vorkommen indigener Völker im Erzeugerland oder Landesteil | Berichte und Landesrecht zum Erzeugungsgebiet; Auskunft des Lieferanten, ob Flächen in oder nahe indigenen Gebieten liegen. | Quelle mit Datum, Lieferantenauskunft |
| d | Konsultation und Kooperation mit indigenen Völkern nach Treu und Glauben | Ob Erzeuger oder Lieferant betroffene Gemeinschaften konsultiert haben, etwa bei Neuanlagen oder Erweiterungen. | Protokolle, Vereinbarungen, Erklärung des Lieferanten |
| e | Begründete Ansprüche indigener Völker auf Nutzung oder Eigentum des Gebiets | Landrechtsstreitigkeiten, Register, Beschwerden; Landtitel der Erzeuger anfordern. | Landtitel, Registerauszug, Vermerk |
| f | Verbreitung von Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder Landesteil | Regionale Entwaldungsdaten; ob eine Fläche an Gebiete mit laufender Entwaldung grenzt. | Datenquelle mit Stand, Auswertung |
| g | Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Informationen nach Artikel 9 | Geodaten prüfen (sechs Dezimalstellen, geschlossene Polygone, Polygon ab vier Hektar, siehe Geodaten von Lieferanten); Menge gegen Fläche und üblichen Ertrag abgleichen; Alter und Herkunft der Dokumente. | Prüfvermerk, Mengenabgleich |
| h | Bedenken zum Erzeuger- oder Ursprungsland: Korruption, Dokumentenfälschung, mangelnde Strafverfolgung, Menschenrechtsverletzungen, bewaffnete Konflikte, Sanktionen des UN-Sicherheitsrats oder des Rates der EU | Indizes und Berichte mit Datum erfassen; Sanktionslisten der EU und der Vereinten Nationen prüfen; Originaldokumente statt Kopien, wo Fälschung verbreitet ist. | Auszüge mit Datum, Sanktionsprüfung |
| i | Komplexität der Lieferkette und Verarbeitungsstufe, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Grundstück | Stufen zwischen Fläche und Unternehmen zählen; Sammelstellen, Zwischenhändler, Verarbeitung; ob die Charge bis zur Fläche zurückverfolgbar ist. | Lieferkettenkarte je Charge |
| j | Risiko der Umgehung oder der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder aus Entwaldungsgebieten | Segregation vertraglich und physisch prüfen; Massenbilanz-Zertifikate erfüllen die Segregationsanforderung nicht (Kommissions-FAQ 5.7); Stichproben bei Sammelstellen. | Verträge, Lagerplan, Stichprobenprotokoll |
| k | Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen der Kommission | Veröffentlichte Protokolle im Register der Sachverständigengruppen auf Hinweise zu Rohstoff, Land oder Lieferkettentyp durchsehen. | Fundstelle und Datum |
| l | Begründete Bedenken nach Artikel 31 und frühere Verstöße entlang der Lieferkette | Lieferanten befragen, eigene Lieferantenakte, Informationen der Behörden. | Vermerk, Lieferantenauskunft |
| m | Sonstige Informationen, die auf Nichtkonformität hindeuten | Presse, NGO-Berichte, Behördenmeldungen, Hinweise aus dem eigenen Haus. | Vermerk mit Quelle und Datum |
| n | Ergänzende Informationen aus Zertifizierungs- oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, soweit sie die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen | Zertifikat auf Gültigkeit, Umfang (Flächen, Betriebe) und Segregation prüfen; als Hilfsmittel erfassen, nicht als Ersatz der Bewertung. | Zertifikat, Prüfvermerk |
Zwei Dinge gelten für alle 14 Zeilen. Die Liste ist nicht abschließend, Artikel 10 Absatz 2 sagt „insbesondere“; was sonst auf ein Risiko hindeutet, gehört unter m. Und ein Kriterium ohne Hinweis ist kein leeres Feld, sondern ein dokumentierter Befund: geprüft, kein Hinweis, Quelle, Datum. Wer nur die Kriterien ausfüllt, bei denen etwas gefunden wurde, kann im Kontrollfall nicht zeigen, dass die Bewertung vollständig war.
Artikel 29 teilt Länder und Landesteile in drei Stufen ein: geringes, normales (hier „Standard“) und hohes Risiko. Seit dem 29. Juni 2023 gilt für alle Länder das normale Risiko; die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 die Länder mit geringem und hohem Risiko benannt, alle übrigen bleiben Standard. Als hohes Risiko eingestuft sind Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland. Die vollständige Liste mit Stufe und Folgen steht in der EUDR-Länderrisiko-Liste; die Stufen der wichtigsten Kaffee- und Kakaoursprünge erklärt der Branchenartikel Kaffee und Kakao.
Die Stufe entscheidet über den Umfang der Bewertung, nicht über ihr Ergebnis. Bei geringem Risiko gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Die Kriterien a bis n müssen nicht durchgearbeitet werden, zu prüfen und zu belegen sind die Komplexität der Lieferkette und das Risiko, dass Erzeugnisse aus Standard- oder Hochrisikoländern oder unbekannter Herkunft beigemischt wurden. Erlangt das Unternehmen Hinweise auf einen Verstoß, gelten die vollen Pflichten, und die Behörde ist unverzüglich zu informieren (Artikel 13 Absatz 2). Bei Standard- und hohem Risiko sind alle Kriterien zu prüfen. Die Behörden kontrollieren jährlich mindestens ein Prozent der Marktteilnehmer bei Ländern mit geringem Risiko, drei Prozent bei Standardrisiko und neun Prozent bei hohem Risiko (Artikel 16). Geolokalisierung und Sorgfaltserklärung sind in allen drei Stufen Pflicht.
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n lässt Informationen aus Zertifizierungs- und anderen von Dritten verifizierten Systemen ausdrücklich zu, unter der Bedingung, dass sie die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen. Die Kommission stellt in FAQ 5.7 klar, dass Zertifizierungen ein Hilfsmittel der Risikobewertung sind, soweit sie die nötigen Informationen abdecken; sie ersetzen weder die Geolokalisierung noch die Erklärung, und Zertifikate auf Massenbilanz-Basis erfüllen die Segregationsanforderung nicht. Praktisch heißt das: Das Zertifikat wird wie jede andere Quelle geprüft (Gültigkeit, erfasste Betriebe und Flächen, Umgang mit Vermischung) und liefert Befunde für einzelne Kriterien, meist b, f und j. Die Einstufung bleibt Sache des Unternehmens.
Eine Ausnahme kennt die Verordnung: Holzerzeugnisse mit gültiger FLEGT-Genehmigung gelten nach Artikel 10 Absatz 3 als legal erzeugt. Das betrifft nur die Legalität nach Artikel 3 Buchstabe b, nicht die Entwaldungsfreiheit. Unabhängige Erhebungen und Audits sind dagegen ein Mittel der Risikominderung nach Artikel 11 Absatz 1: Sie kommen zum Einsatz, wenn die Bewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko ergeben hat, und ihr Ergebnis fließt in die erneute Bewertung ein.
Artikel 10 Absatz 4 beschreibt, was die Akte leisten muss: Sie zeigt, wie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien geprüft wurden und wie das Unternehmen den Umfang des Risikos ermittelt hat. Eine Tabelle mit sieben Spalten je Kriterium deckt das ab: Prüffrage, Beleg oder Quelle mit Datum, Befund, Risikoeinstufung, Minderungsmaßnahme, Verantwortlicher, Datum. Darunter stehen das Gesamtergebnis vor und nach der Risikominderung, die Begründung, das Datum der Sorgfaltserklärung und die Freigabe. Die Einstufung je Kriterium (gering, mittel, hoch, nicht anwendbar) ist eine Arbeitshilfe; rechtlich zählt das Gesamtergebnis: vernachlässigbar oder nicht.
Drei Fristen hängen daran. Die Bewertung ist mindestens jährlich zu überprüfen (Artikel 10 Absatz 4), ebenso die Entscheidungen zur Risikominderung (Artikel 11 Absatz 3) und die Sorgfaltspflichtregelung, die bei neuen Entwicklungen sofort anzupassen ist (Artikel 12 Absatz 2). Neue Flächen, neue Lieferanten, eine neue Ernte oder neue Hinweise lösen eine erneute Prüfung aus, bevor die Frist abläuft. Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (Artikel 12 Absatz 5). Marktteilnehmer, die keine KMU sind, berichten außerdem jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertung und der ergriffenen Maßnahmen (Artikel 12 Absätze 3 und 4). Was bei einer Kontrolle geprüft wird, steht im Artikel zu Kontrollen und Sanktionen in Deutschland.
Die Vorlage hat drei Blätter. Blatt 1 „Anleitung“ erklärt den Ablauf, die Einstufung und die Rechtsgrundlagen. Blatt 2 „Bewertung“ enthält die Kopfdaten (Erzeugnis, Erzeugerland, Länderrisiko, Lieferant, Charge, Erntezeitraum, Flächen) und die 14 Kriterien a bis n als Zeilen mit den Spalten Prüffrage, Beleg oder Quelle, Befund, Risikoeinstufung (Auswahlliste), Minderungsmaßnahme, Verantwortlich und Datum; darunter eine automatische Zählung der Einstufungen und die Felder für Gesamtergebnis, Begründung, Erklärung, Freigabe und nächste Überprüfung. Blatt 3 „Beispiel (fiktiv)“ zeigt dieselbe Tabelle ausgefüllt. Eine Bewertung je Erzeugnis und Lieferkette, bei mehreren Erzeugerländern je Land eine.
Die Vorlage ist ein Arbeitsmittel und keine amtliche Form; die Verordnung schreibt kein Format vor. Sie darf im eigenen Unternehmen frei verwendet und angepasst werden. Den Vorbereitungsbogen für die Sorgfaltserklärung selbst finden Sie im Artikel zur Sorgfaltserklärung.
Die Musterfirma Kaffee Import GmbH in Hamburg führt 19.200 kg Rohkaffee (0901 11 00, Arabica gewaschen, Ernte November 2025 bis Februar 2026) aus Honduras ein. Lieferant ist ein Exporteur, Erzeuger sind vier Mitgliedsbetriebe einer Kooperative mit vier Flächen von 3,1 bis 6,2 Hektar, alle als Polygon geliefert. Honduras hat Standardrisiko, also gilt die volle Sorgfaltspflicht. Die Bewertung spielt im Januar 2027, also nach dem Geltungsbeginn am 30. Dezember 2026. Unternehmen, Kooperative, Flächen, Quellen und Befunde sind erfunden; das Beispiel zeigt den Aufbau einer belegten Bewertung, keine realen Ergebnisse. Dasselbe Beispiel steht in Blatt 3 der Vorlage und als PDF zum Download.
| Nr. | Kriterium | Befund im Beispiel | Einstufung | Minderung |
|---|---|---|---|---|
| a | Länderrisiko | Honduras steht weder in der Liste der Länder mit geringem noch mit hohem Risiko, also Standardrisiko; volle Sorgfaltspflicht. | mittel | Keine; bestimmt den Umfang der Prüfung |
| b | Wälder | Alle vier Flächen seit 2020 Kaffee-Agroforst ohne Waldverlust; Fläche 3 grenzt an Sekundärwald. | mittel | Polygon für Fläche 3 nachgefordert, jährliche Neuauswertung |
| c | Indigene Völker | Im Landesteil leben indigene Gemeinschaften; die Flächen liegen nach Auskunft der Kooperative nicht in beanspruchtem Gebiet. | gering | Keine |
| d | Konsultation | Flächen seit mehr als 20 Jahren im Besitz der Mitgliedsbetriebe, keine Neuanlage. | nicht anwendbar | Keine |
| e | Ansprüche | Landtitel der vier Betriebe liegen vor, keine Streitigkeiten bekannt. | gering | Keine |
| f | Entwaldung im Landesteil | Entwaldung durch Weideflächen im Landesteil dokumentiert, nicht auf oder neben den gelieferten Flächen. | mittel | Jährliche Neuauswertung, neue Flächen nur mit Polygon |
| g | Datenqualität | Geodaten vollständig; 19,5 ha gegen 19.200 kg gelieferte Menge plausibel. | gering | Keine |
| h | Landesbedenken | Korruption als Risiko bekannt, keine Sanktionen, Exportlizenz im Original geprüft. | mittel | Originaldokumente, Lizenz jährlich neu anfordern |
| i | Komplexität | Drei Stufen (Betriebe, Kooperative, Exporteur); die Kooperative nimmt auch Kaffee von Nichtmitgliedern an. | hoch | Parzellenliste je Charge, Mengenabgleich, Stichprobe |
| j | Vermischung | Vermischung mit Kaffee von Nichtmitgliedern möglich; Segregation bisher nicht vertraglich geregelt. | hoch | Segregationsklausel, separate Lagerung, Stichprobe |
| k | Sachverständigengruppen | Keine Schlussfolgerung zu Kaffee aus Honduras. | gering | Register halbjährlich prüfen |
| l | Bedenken, Verstöße | Keine bekannt. | gering | Keine |
| m | Sonstige Hinweise | Berichte zu Viehweiden im Landesteil ohne Bezug zur Kooperative. | gering | Bei neuen Berichten erneut prüfen |
| n | Zertifizierung | Zertifikat der Kooperative gültig, deckt die Betriebe ab, belegt keine Segregation. | gering | Als Hilfsmittel erfasst |
| Gesamtergebnis | Vor Minderung nicht vernachlässigbar (i und j). Nach Segregationsklausel, separater Lagerung, Mengenabgleich und Stichprobe: vernachlässigbar. Freigabe 19.01.2027, Erklärung 21.01.2027, nächste Überprüfung Januar 2028, früher bei einer Lieferung aus der Ernte 2026/27. |
Lesart des Beispiels: Die Landeskriterien a, f und h ergeben ein mittleres Risiko, das sich nicht wegprüfen lässt, aber den Umfang der übrigen Prüfung bestimmt. Entscheidend waren i und j, weil die Kooperative auch Kaffee von Nichtmitgliedern annimmt. Erst die Segregationsklausel, die separate Lagerung, der Mengenabgleich und die Stichprobe haben das Risiko auf ein vernachlässigbares Maß gebracht; vorher hätte die Erklärung nicht abgegeben werden dürfen.
Polygon One liefert die Befunde für die Kriterien, die sich aus Daten ableiten lassen: Jede Fläche wird per Satellit mit ihrem Zustand am 31. Dezember 2020 verglichen, die Risikostufe des Erzeugerlandes kommt aus dem EU-Benchmarking nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093, und Zertifikate und andere Nachweise liest eine KI aus und ordnet sie dem richtigen Lieferanten, Land und Rohstoff zu. Lieferanten tragen ihre Flächen über ein Portal ohne Anmeldung ein. Aus diesen Daten entsteht die Sorgfaltserklärung, die direkt an TRACES geht. Die Einstufung je Kriterium und das Gesamtergebnis bleiben Entscheidung und Verantwortung des Marktteilnehmers; genau dafür ist die Vorlage auf dieser Seite gedacht. So funktioniert die EUDR-Software.
Die Verordnung regelt das nicht ausdrücklich, und eine Aussage der Kommission dazu ist uns nicht bekannt. Unsere Lesart aus Artikel 10 Absätze 1 und 4: Die Bewertung bezieht sich auf die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, also auf die Flächen, den Erntezeitraum und die Lieferkette einer Lieferung. Bleiben diese gleich, kann die bestehende Bewertung herangezogen und mit Datum bestätigt werden. Neue Flächen, neue Lieferanten, eine neue Ernte oder neue Hinweise verlangen eine erneute Prüfung; unabhängig davon ist die Bewertung mindestens jährlich zu überprüfen (Artikel 10 Absatz 4).
Nein. Die Stufe nach Artikel 29 ist nur Kriterium a. Bei Standard- und hohem Risiko sind alle Kriterien zu prüfen. Bei geringem Risiko gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13, aber auch dann sind die Komplexität der Lieferkette und das Umgehungs- und Vermischungsrisiko zu prüfen und auf Verlangen zu belegen.
Nein. Zertifizierungen sind nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n und Kommissions-FAQ 5.7 ein Hilfsmittel, soweit sie die nötigen Informationen abdecken. Sie ersetzen weder Geolokalisierung noch Erklärung, und Massenbilanz-Zertifikate erfüllen die Segregationsanforderung nicht. Nur eine gültige FLEGT-Genehmigung gilt nach Artikel 10 Absatz 3 als Nachweis der Legalität von Holzerzeugnissen.
Dann sind vor dem Inverkehrbringen Maßnahmen zur Risikominderung nach Artikel 11 anzuwenden: zusätzliche Informationen, unabhängige Erhebungen oder Audits, weitere Maßnahmen, Unterstützung der Lieferanten. Danach wird neu bewertet. Bleibt das Risiko nicht vernachlässigbar, darf das Erzeugnis weder in Verkehr gebracht noch ausgeführt werden, und eine Sorgfaltserklärung darf nicht abgegeben werden.
Alle Unterlagen der Sorgfaltspflicht sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Artikel 12 Absatz 5). Die Bewertung und die Entscheidungen zur Risikominderung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3). Marktteilnehmer, die keine KMU sind, berichten jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertung (Artikel 12 Absätze 3 und 4).
Alle EU-Mitgliedstaaten sind als Länder mit geringem Risiko eingestuft. Für sie gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13: Die Kriterien des Artikels 10 müssen nicht durchgearbeitet werden, zu prüfen und zu belegen sind die Komplexität der Lieferkette und das Risiko einer Vermischung mit Erzeugnissen aus anderen Ländern oder unbekannter Herkunft. Geolokalisierung und Sorgfaltserklärung bleiben Pflicht.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 (konsolidierte Fassung vom 18. September 2026, EUR-Lex), Artikel 2 Nummer 26, Artikel 8 bis 13, 16 und 29. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 (Länderbenchmarking). Kommissions-FAQ zur EUDR, Version 5 (April 2026, überarbeitet 21. August 2026), Frage 5.7. Stand: 17. Oktober 2026. Das Beispiel ist fiktiv. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
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