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EUDR-Journal · Grundlagen

EUDR-FAQ der Kommission: Welche Fassung gilt, was Version 5 neu beantwortet und was sich im August 2026 geändert hat

· Lesezeit ca. 9 Min. · Von

Stand: 29. September 2026.

Die Fragen und Antworten der Kommission sind das Dokument, auf das sich in der EUDR-Praxis fast jeder beruft: Behörden, Verbände, Berater und Softwareanbieter. Es ist inzwischen über 90 Seiten lang, erscheint in immer neuen Fassungen und ist nicht verbindlich. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Fassung gilt, welche neuen Antworten für Unternehmen wirklich zählen und was sich zuletzt geändert hat.

Kurz und kompakt

  • Aktuell ist Version 5. Sie trägt den Titel „April 2026“; die Kommission hat im August 2026 eine überarbeitete Fassung veröffentlicht. Eine deutsche Übersetzung steht auf der Kommissionsplattform CIRCABC.
  • Nicht verbindlich. Die FAQ gibt nach eigenem Hinweis nur die Auffassung der Kommissionsdienststellen wieder. Maßgeblich bleiben die Verordnung (EU) 2023/1115 und ihre Rechtsakte.
  • Fast 100 Antworten sind neu oder geändert. Gegenüber der vierten Fassung vom April 2025 markiert Version 5 jede neue oder aktualisierte Frage.
  • Die wichtigste Änderung vom August betrifft FAQ 3.1.1. Jede Änderung der Warennummer macht aus dem Verarbeiter einen nachgelagerten Marktteilnehmer, nicht mehr nur eine Änderung der in Anhang I gelisteten Stellen.
  • Neue Schwerpunkte: die drei Rollen und ihre Pflichten nach der Änderung vom Dezember 2025, Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, Onlinehandel, Ausfuhr und Wiedereinfuhr, begründete Bedenken und die Waldtypenkarte 2020.

Welche Fassung gilt

Die Kommission führt die FAQ auf ihrer Seite zur Umsetzung der Verordnung. Dort steht als aktuelle Datei „Frequently Asked Questions – April 2026“, veröffentlicht am 21. August 2026. Inhaltlich ist das Version 5 in einer überarbeiteten Fassung: Sie trägt denselben Titel wie die Aprilfassung, und auf der Seite steht nur noch diese Datei. Die deutsche Übersetzung liegt auf CIRCABC, der Dokumentenplattform der Kommission, mit Stand 20. August 2026.

Ältere Fassungen sind überholt. Das ist kein Formalismus: Mehrere Antworten der vierten Fassung beruhen auf der Rechtslage vor der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025 und widersprechen der heutigen. Wer in einer Lieferantenkommunikation oder einer Prüfakte auf die FAQ verweist, sollte Fassung und Fragennummer angeben.

Verbindlich ist die FAQ nicht. Sie ist nach eigenem Hinweis ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, „nicht rechtsverbindlich“, und begründet keine Haftung der Kommission. In der Praxis ist sie trotzdem der wichtigste Maßstab, weil die nationalen Behörden sie kennen und sie zeigt, wie die Kommission die Verordnung versteht. Für Deutschland beantwortet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf ihrer Website zusätzlich Fragen zur Umsetzung. Wie beides mit Gesetz, Leitlinien und Durchführungsrechtsakten zusammenhängt, zeigt der Überblick zum aktuellen Stand der EUDR.

Was sich im August 2026 geändert hat

Wir haben die Aprilfassung und die Augustfassung Satz für Satz verglichen. Inhaltlich hat sich an zwei Stellen etwas geändert.

FAQ 3.1.1: Jede neue Warennummer zählt. Bisher machte eine Änderung der Zolltarifnummer den Verarbeiter nur dann zum nachgelagerten Marktteilnehmer, wenn sie die in Anhang I gelisteten Stellen betraf. Das Beispiel der Kommission war der Röster: Rohkaffee und Röstkaffee beginnen beide mit 0901, also blieb der Röster Händler. In der neuen Fassung genügt jede Änderung der HS- oder KN-Nummer. Im selben Beispiel ist der Röster jetzt nachgelagerter Marktteilnehmer; Händler bleibt nur, wer den Rohkaffee ohne Änderung der Warennummer weiterverkauft. Das betrifft Verarbeitungsschritte, bei denen die vierstellige Position gleich bleibt, etwa das Rösten von Kaffee oder das Raffinieren von Palmöl. Was daraus in der Praxis folgt, zeigen der Artikel zu Kaffee und Kakao und der Artikel zu Palmöl.

FAQ 3.7: Ausfuhr aus einer Ausnahme gestrichen. Die Antwort zu Artikel 7 behandelt Marktteilnehmer außerhalb der EU und das erste Unternehmen in der EU, das deren Ware übernimmt. Für dieses Unternehmen gelten keine Pflichten aus Artikel 7, wenn es das Erzeugnis nicht in Verkehr bringt oder bereitstellt. Bisher stand dort zusätzlich „oder ausführt“; dieser Zusatz ist entfallen. Ausfuhren regelt die FAQ an anderer Stelle (5.6.1, siehe unten).

Daneben ist FAQ 4.9 zur Aufforstung durch Pflanzung neu als aktualisiert gekennzeichnet, ohne dass wir eine inhaltliche Änderung gefunden haben; der Rest sind Formulierungen und Seitenumbrüche.

Die wichtigsten neuen Antworten in Version 5

Rollen und Pflichten nach der Änderung vom Dezember 2025

Drei Rollen (FAQ 3.1). Die FAQ unterscheidet Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sind eine Untergruppe der Marktteilnehmer mit vereinfachten Pflichten.

Was nachgelagerte Akteure tun müssen (FAQ 3.4). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln Angaben zu ihren direkten Geschäftspartnern: Name, Handelsname oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Webadresse, jeweils für Lieferanten und Abnehmer. Ware dürfen sie erst bereitstellen, wenn sie diese Angaben haben. Nur wer direkt von einem Marktteilnehmer kauft, braucht zusätzlich dessen Referenznummern. Eine eigene Sorgfaltspflicht haben nachgelagerte Akteure seit der Änderung nicht mehr.

Wer der erste nachgelagerte Akteur ist (FAQ 3.5). Das ist, wer direkt von einem Marktteilnehmer kauft. Der Marktteilnehmer muss seine Referenznummern von sich aus weitergeben (Artikel 4 Absatz 7). Wer keine Nummern bekommt, darf in gutem Glauben davon ausgehen, dass sein Lieferant kein Marktteilnehmer ist, und muss das nicht selbst prüfen. Anders nur, wenn er weiß, dass der Lieferant Marktteilnehmer ist und die Nummern zurückhält; dann darf er die Ware nicht bereitstellen.

Prüfnummern (FAQ 3.6.1). Referenznummern gehen nur an direkte Abnehmer, die nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler sind, nicht an Verbraucher oder an Hersteller von Erzeugnissen außerhalb von Anhang I. Die Prüfnummer weiterzugeben, verlangt die Verordnung nicht. Wie Referenz- und Prüfnummer zusammenhängen, erklärt der Artikel zur Referenznummer.

Beide Rollen in einem Unternehmen (FAQ 3.8). Wer Rundholz einführt und daraus selbst Schnittholz herstellt, ist für die Einfuhr Marktteilnehmer und für das Schnittholz erster nachgelagerter Marktteilnehmer. Die Referenznummern hat er dann bereits selbst.

Die Rollen im Einzelnen erklärt der Artikel zu Händlern und Marktteilnehmern.

Kleinst- und Kleinprimärerzeuger

Vier Voraussetzungen (FAQ 3.21). Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ist, wer natürliche Person oder Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Bilanzrichtlinie ist, in einem Land mit geringem Risiko niedergelassen ist, selbst direkt in der EU in Verkehr bringt oder ausführt und die Erzeugnisse im Land der Niederlassung selbst erzeugt hat. Erzeuger außerhalb der EU, die an Zwischenhändler außerhalb der EU liefern, haben nach der Verordnung keine Pflichten.

Anschrift statt Geodaten (FAQ 3.28). Kleinst- und Kleinprimärerzeuger dürfen die Postanschrift angeben, wenn sie der Lage der Fläche oder des Betriebs entspricht. Ein reiner Verwaltungssitz genügt nicht.

Genossenschaften (FAQ 3.20). Eine Genossenschaft kann eine Erklärung im eigenen Namen abgeben, wenn sie selbst in Verkehr bringt, oder als Bevollmächtigte ihrer Mitglieder, wenn sie in der EU niedergelassen ist.

Onlinehandel, Ausfuhr und Wiedereinfuhr

Onlinehandel (FAQ 3.17 bis 3.19). Die Verordnung gilt für den Online- und Versandhandel genauso wie für jeden anderen Vertrieb, im B2B- wie im B2C-Geschäft. Ein Verbraucher ist nie Marktteilnehmer, auch wenn er in der Zollanmeldung als Einführer steht; Marktteilnehmer ist, wer ihm die Ware tatsächlich liefert.

Ausfuhr (FAQ 5.6.1). Wer ausführt, ist Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer. Nachgelagerte Ausführer geben bei der Ausfuhr keine Referenznummer an, sondern einen eigenen TARIC-Code (Artikel 26 Absatz 4). Welche Codes das sind, steht im Glossar der EUDR-TARIC-Codes.

Wiedereinfuhr (FAQ 5.4). Wer einführt, ist grundsätzlich Marktteilnehmer. Nur wer belegen kann, dass die Ware schon einmal in der EU in Verkehr gebracht und dann ausgeführt wurde, gilt bei der Wiedereinfuhr als nachgelagerter Marktteilnehmer. Als Belege nennt die FAQ etwa Zollanmeldungen, Verträge und Frachtpapiere. Die Einzelheiten stehen im Artikel zu Ausfuhr und Wiedereinfuhr.

Behörden, Nachweise und Werkzeuge

Begründete Bedenken (FAQ 4.15). Jede Person kann sie bei einer Behörde oder direkt bei einem Unternehmen vorbringen. Sie müssen nachvollziehbar begründet sein und auf objektiven, überprüfbaren Informationen beruhen. Wer sie erhält, muss die Behörde informieren.

Waldtypenkarte 2020 (FAQ 9.10.5). Die Kommission stellt eine globale Karte der Waldtypen zum Stichtag 31. Dezember 2020 mit zehn Metern Auflösung bereit: Primärwald, sich natürlich verjüngender Wald und gepflanzter Wald. Sie ist nicht verbindlich, aber eine naheliegende erste Quelle für die Risikobewertung. Wie Geodaten von Lieferanten aussehen müssen, erklärt der Artikel zu Geodaten.

Rinder (FAQ 1.26). Wer Rinder als Erster in Verkehr bringt, ist Marktteilnehmer; ein Mastbetrieb, der dieselben Tiere weiterverkauft, ist Händler; wer daraus Fleisch herstellt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer.

Bußgelder (FAQ 10.2). Für juristische Personen muss das Höchstmaß mindestens vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes betragen.

So arbeiten Sie mit der FAQ

  1. Fassung und Nummer notieren. In der Prüfakte und in Lieferantenschreiben immer „FAQ Version 5, Fassung August 2026, Frage 3.1.1“ und nicht nur „laut FAQ“.
  2. Gegen den Verordnungstext prüfen. Wo die FAQ von der Verordnung abzuweichen scheint, gilt die Verordnung.
  3. Auf neue Fassungen achten. Die Kommission überarbeitet die FAQ regelmäßig. Prüfen Sie vor wichtigen Entscheidungen, ob eine neue Fassung erschienen ist.
  4. Für Deutschland die BLE mitlesen. Zuständigkeiten, Kontrollen und Bußgelder regelt künftig das deutsche Durchführungsgesetz, das derzeit im Gesetzgebungsverfahren ist.

Welche Rolle Sie je Erzeugnis haben, klärt der EUDR-Check. Den Gesamtzusammenhang zeigt der EUDR-Guide.

Häufige Fragen

Ist die EUDR-FAQ der Kommission verbindlich?

Nein. Sie gibt nach eigenem Hinweis nur die Auffassung der Kommissionsdienststellen wieder, ist nicht rechtsverbindlich und begründet keine Haftung der Kommission. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2023/1115 in der geänderten Fassung und ihre Rechtsakte.

Gibt es die EUDR-FAQ auf Deutsch?

Ja. Die Kommission stellt eine deutsche Übersetzung von Version 5 auf ihrer Dokumentenplattform CIRCABC bereit, Stand 20. August 2026. Auf der Seite der Kommission ist die englische Fassung verlinkt.

Welche Version der EUDR-FAQ ist aktuell?

Version 5 mit dem Titel „April 2026“, in der überarbeiteten Fassung vom August 2026. Frühere Fassungen, auch die vierte vom April 2025, sind überholt.

Was hat sich an FAQ 3.1.1 geändert?

Seit August 2026 macht jede Änderung der HS- oder KN-Nummer den Verarbeiter zum nachgelagerten Marktteilnehmer. Vorher zählten nur die in Anhang I gelisteten Stellen. Ein Kaffeeröster ist deshalb jetzt nachgelagerter Marktteilnehmer und nicht mehr Händler.

Gibt es auch FAQ der deutschen Behörde?

Ja. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantwortet auf ihrer Website Fragen zur Umsetzung in Deutschland. Sie ergänzen die FAQ der Kommission, ersetzen sie aber nicht.

Quellen und Stand: Kommissions-FAQ „Implementation of the EU Deforestation Regulation – Frequently Asked Questions“, Version 5 (April 2026), Fassungen vom April und vom August 2026, insbesondere Fragen 1.26, 3.1, 3.1.1, 3.4, 3.5, 3.6.1, 3.7, 3.8, 3.17 bis 3.21, 3.28, 4.15, 5.4, 5.6.1, 9.10.5 und 10.2; deutsche Übersetzung auf CIRCABC (20.08.2026). Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Artikel 4, 5, 7 und 26. Stand: 29. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Foto: Vardan Papikyan über Unsplash.

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