Die Sorgfaltserklärung zeigt der Behörde, was Sie für eine Lieferung geprüft haben. Die Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2023/1115 zeigt, wie Ihr Unternehmen dabei jedes Mal vorgeht: wer die Informationen sammelt, wer das Risiko bewertet, wer eine Lieferung freigibt und wo die Belege liegen. Eine amtliche Vorlage gibt es nicht, und die Kommission plant keine (Kommissions-FAQ 5.16). Auf dieser Seite steht, was in die Regelung gehört und was die Kontrollbehörde daran prüft, dazu eine Word-Vorlage mit zwölf Bausteinen und ein ausgefülltes Muster für einen fiktiven Möbelimporteur.
Stand: 30. Oktober 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1115 in der konsolidierten Fassung vom 18. September 2026; Leitlinien der Kommission C/2026/3896; Kommissions-FAQ Version 5 (überarbeitet am 21. August 2026); deutscher Gesetzentwurf Drucksache 21/8278 (noch nicht beschlossen).
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Artikel 12 der EUDR verlangt von jedem Marktteilnehmer einen „Rahmen von Verfahren und Maßnahmen“, der sicherstellt, dass seine Erzeugnisse entwaldungsfrei, legal erzeugt und von einer Erklärung gedeckt sind. Die Verordnung nennt das Sorgfaltspflichtregelung, die englische Fassung due diligence system. Gemeint ist das festgelegte Verfahren im Unternehmen und nicht eine Software: wer was tut, nach welchen Regeln und mit welchen Nachweisen. Ein Schriftformgebot enthält Artikel 12 nicht. Weil die Behörde die Regelung prüft und Aktualisierungen fünf Jahre aufgezeichnet werden müssen (Artikel 12 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a), kommen Sie in der Praxis aber nicht ohne ein Dokument aus. Die Regelung ist mindestens jährlich zu überprüfen und bei neuen Entwicklungen sofort anzupassen, und alle Unterlagen zur Sorgfaltspflicht sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Artikel 12 Absätze 1, 2 und 5).
Die Pflicht hängt an der Rolle, nicht an der Größe. Auch kleine Importeure brauchen eine Regelung; bei Kleinst- und Kleinprimärerzeugern besteht sie im Allgemeinen aus der Informationssammlung (Leitlinien der Kommission, Kapitel 4 c). Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer haben seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 keine eigene Sorgfaltspflicht mehr und brauchen deshalb keine Regelung (Kommissions-FAQ 5.1). Für Marktteilnehmer, die keine KMU sind, kommen ein Compliance-Beauftragter, eine unabhängige Prüfstelle (Artikel 11 Absatz 2) und ein jährlicher öffentlicher Bericht (Artikel 12 Absätze 3 und 4) hinzu. Welche Größe Ihr Unternehmen nach der EUDR hat, steht mit den Schwellenwerten im Artikel zu Rollen und Pflichten; welche Rolle Sie je Erzeugnis haben, zeigt der EUDR-Check.
| Pflicht | Fundstelle | Marktteilnehmer, KMU | Marktteilnehmer, Nicht-KMU | Kleinst- und Kleinprimärerzeuger | Händler und Nachgelagerte |
|---|---|---|---|---|---|
| Sorgfaltspflichtregelung einführen und aktuell halten | Art. 12 Abs. 1 | ja | ja | ja, im Allgemeinen die Informationssammlung (Leitlinien Kap. 4 c) | nein (FAQ 5.1) |
| Mindestens jährlich überprüfen, Änderungen fünf Jahre aufzeichnen | Art. 12 Abs. 2 | ja | ja | ja | nein |
| Angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren | Art. 11 Abs. 2 | ja, verhältnismäßig | ja | in der Regel nein | nein |
| Compliance-Beauftragter auf der Führungsebene | Art. 11 Abs. 2 Buchst. a | nein | ja | in der Regel nein | nein |
| Unabhängige Prüfstelle | Art. 11 Abs. 2 Buchst. b | nein | ja | in der Regel nein | nein |
| Jährlicher öffentlicher Bericht | Art. 12 Abs. 3 und 4 | nein | ja, erstmals für 2027 (FAQ 5.14) | in der Regel nein | nein |
| Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren | Art. 12 Abs. 5 | ja | ja | ja | Angaben nach Art. 5 Abs. 3 fünf Jahre (Art. 5 Abs. 4) |
„In der Regel“ heißt: Für Sonderfälle, etwa einen Kleinprimärerzeuger, dessen Unternehmen insgesamt die Schwellen überschreitet, sagen Verordnung, Leitlinien und FAQ nichts Ausdrückliches. Wer selbst einführt und zugleich in der EU zukauft, braucht die Regelung für den eingeführten Teil; für den Zukauf gelten die Pflichten aus Artikel 5. Ob bei vereinfachter Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 Beauftragter und Prüfstelle entfallen, ist offen (siehe unten).
Sie suchen die Vorlage für die Sorgfaltserklärung, die Sie im Informationssystem abgeben? Die steht im Artikel zur Sorgfaltserklärung.
Bei einer Kontrolle prüft die Behörde die Sorgfaltspflichtregelung mit ihren Verfahren zur Risikobewertung und Risikominderung und die Unterlagen, die zeigen, dass sie funktioniert, und dazu die Unterlagen zu einem bestimmten Erzeugnis samt Sorgfaltserklärung (Artikel 18 Absatz 1). Für die Kontrollquote zählt ein Marktteilnehmer erst als kontrolliert, wenn beides geprüft ist (Artikel 16 Absatz 11). Nach den Leitlinien der Kommission müssen Informationssammlung, Risikobewertung und Risikominderung in kausalem Zusammenhang stehen und die Geschäftstätigkeit und die Lieferketten des Unternehmens widerspiegeln (Kapitel 4 a).
Die BLE legt diesen Maßstab an die Regelung als Ganzes und an die einzelnen Lieferungen an, für die eine Erklärung abgegeben wurde (BLE-Folien vom 24.09.2026, Folie 32). Im Web-Seminar vom 15.10.2026 hat sie beschrieben, dass eine Kontrolle bei der Referenznummer einer Erklärung beginnt: Von dort ermittelt sie das Unternehmen und prüft dessen Regelung mit Bezug auf diese Lieferung. Das ist die Darstellung der Behörde und damit Verwaltungsauffassung. Für Ihre Regelung heißt das, dass jeder Baustein angeben sollte, in welcher Unterlage seine Umsetzung für eine bestimmte Lieferung zu finden ist.
Aus den Niederlanden gibt es erste Erfahrungen. Bei Probeprüfungen der Kontrollbehörde NVWA hatten die Unternehmen beim Aufbau ihres Systems nach Angaben der Regierung gute Schritte gemacht; Schwachpunkt war die Risikominderung, vor allem dort, wo Warenströme in der Lieferkette vermischt werden (Kamerstuk 36 518, Nr. 17, vom 09.10.2026). Wer in Deutschland kontrolliert, wie oft und welche Bußgelder der Gesetzentwurf vorsieht, steht im Artikel zu Kontrollen und Sanktionen; den Stand des Gesetzgebungsverfahrens führt die Statusseite.
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Die zwölf Bausteine folgen dem Weg, den ein Prüfer geht: von der einzelnen Lieferung über Bewertung und Information zurück zum Rahmen. Jeder Baustein nennt seine Rechtsgrundlage und die Unterlage, die seine Umsetzung belegt. Die Kriterien der Risikobewertung arbeiten Sie mit unserer Excel-Vorlage zur Risikobewertung ab; die Regelung legt fest, wer das wann und nach welchen Regeln tut.
| Nr. | Baustein | Was hineingehört | Fundstelle | Nachweis in der Akte |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Geltungsbereich und Unternehmensgröße | Gesellschaft, Standorte, Erzeugnisse mit Code nach Anhang I, Tätigkeiten, KMU-Einstufung mit Geschäftsjahr und Zahlen | Art. 2 Nr. 30, Art. 38, Anhang I | Erzeugnisliste, Größenprüfung |
| 2 | Rollen je Beschaffungsweg | Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler; volle oder vereinfachte Sorgfaltspflicht je Weg, mit Begründung | Art. 2 Nr. 15, 15b, 17; Art. 4, 5, 7, 13 | Rollentabelle |
| 3 | Verantwortung und Zuständigkeiten | Geschäftsleitung, Compliance-Beauftragter (Nicht-KMU), Prozessverantwortliche, Vertretungen, Rollen im Informationssystem, Dienstleister, Schulung | Art. 11 Abs. 2 Buchst. a; Art. 10 Abs. 1 DVO 2024/3084 | Bestellung, Matrix, Schulungsliste |
| 4 | Informationssammlung | Angaben nach Art. 9 Abs. 1 a bis h je Lieferung, Geodaten, Holzarten, Legalitätsnachweise, Vollständigkeitsprüfung, Umgang mit Lücken | Art. 9; Leitlinien Kap. 6 | Lieferantenakte, Geodaten, Nachweise |
| 5 | Risikobewertung und vereinfachte Sorgfaltspflicht | Bewertungseinheit, Kriterien a bis n, Ergebnis und Begründung je Kriterium, Werkzeuge mit Methodik, Prüfweg nach Art. 13 | Art. 10, 13; Leitlinien Kap. 4 a, b, e und 5 | Bewertung je Erzeugnis und Herkunft |
| 6 | Risikominderung | Maßnahmen, Entscheidung, erneute Bewertung, Ausschluss, Vermischung an Verarbeitungsstätten | Art. 11 Abs. 1 und 3 | Entscheidungsvermerk |
| 7 | Freigabe und Warenfluss | Sperre bis zur Freigabe, Vier-Augen-Prinzip, Kennzeichnung und Trennung im Lager, Altbestand | Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 4 | Freigabevermerk je Lieferung |
| 8 | Sorgfaltserklärung, Referenznummern, Zoll | wer übermittelt, Einzel- oder Sammelerklärung, Mengenabgleich, Weitergabe an Zoll und Abnehmer, Notfallnummer, Bevollmächtigte | Art. 4 Abs. 2, 3, 7; Art. 6; Art. 26 Abs. 4; Art. 8a und 15a DVO 2024/3084 | Erklärung als PDF, Referenz- und Prüfnummer |
| 9 | Neue Informationen und begründete Bedenken | Eingangskanäle, Erstbewertung, Sperre, Meldung an Behörde und Abnehmer | Art. 4 Abs. 5, Art. 13 Abs. 2, Art. 31 | Meldeprotokoll |
| 10 | Interne Kontrolle und unabhängige Prüfstelle | Stichproben, Bericht an die Geschäftsleitung, Prüfauftrag, Turnus, Maßnahmenverfolgung | Art. 11 Abs. 2 | Prüfbericht, Maßnahmenliste |
| 11 | Dokumentation und Behördenanfragen | Akte je Referenznummer, Fristen und Fristbeginn, Zugriff, Ansprechpartner am Kontrolltag | Art. 4 Abs. 3 und 6, Art. 9, Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 5, Art. 18 | Ablageplan |
| 12 | Überprüfung, Aktualisierung, Bericht | jährliche Überprüfung, Auslöser, Änderungsprotokoll, öffentlicher Bericht | Art. 12 Abs. 2 bis 4; Leitlinien Kap. 8 | Prüfvermerk, Änderungsprotokoll, Bericht |
Für einzelne Bausteine gibt es eigene Arbeitshilfen: für Baustein 1 die Liste der Zolltarifnummern nach Anhang I, für Baustein 4 die Lieferantenabfrage, die Anleitung zu den Geodaten und den GeoJSON-Prüfer, für Baustein 5 die Länderrisiko-Liste und die Risikobewertung, für Baustein 6 den Maßnahmenkatalog in der Risikobewertungsvorlage, für Baustein 8 die Vorlage zur Sorgfaltserklärung, die Anleitung zum Einreichen im Informationssystem, den Artikel zur Referenznummer und den zu Spediteuren und Zolldienstleistern, für Baustein 11 die Checkliste im Artikel zu Kontrollen.
Viele Unternehmen führen einen Teil ihrer Ware selbst ein und kaufen einen anderen Teil in der EU. Für die eingeführte Ware sind sie Marktteilnehmer und brauchen die Regelung. Für Ware, die ein anderer Marktteilnehmer schon in Verkehr gebracht hat, sind sie Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer mit den Pflichten aus Artikel 5. Die Vorlage führt beides in einem Dokument, aber getrennt: die zwölf Bausteine für den Import, Anhang A für den Zukauf. So bleibt sichtbar, welche Pflicht woher kommt.
Die Matrix ist ein Vorschlag für ein mittelgroßes Handelsunternehmen; Ihre Regelung muss Ihre eigenen Funktionen abbilden. Wichtig ist, dass jede Aufgabe genau eine verantwortliche Funktion hat und dass die Prüfstelle nicht an den Abläufen beteiligt ist, die sie prüft. In der Vorlage steht die Matrix als Anhang D.
| Aufgabe | GL | CB | EK | QN | ZL | LA | VT | IT | PS |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelung freigeben | V | D | M | M | M | I | |||
| Rollen und Erzeugnisse festlegen | I | V | M | D | M | M | |||
| Lieferanten abfragen | I | V/D | M | ||||||
| Geodaten und Nachweise prüfen | I | M | V/D | M | |||||
| Risiko bewerten | V | M | D | ||||||
| Minderung entscheiden | I | V | M | D | |||||
| Lieferung freigeben | V | I | D | M | I | M | |||
| Erklärung übermitteln | I | M | V/D | M | |||||
| Nummern an Zoll und Abnehmer | V/D | M | M | ||||||
| Ware trennen und kennzeichnen | I | M | M | V/D | M | ||||
| Neue Informationen bewerten und melden | I | V | M | D | M | M | M | ||
| Akte führen | V | M | D | M | M | ||||
| Jährliche Überprüfung | V | M | M | M | M | M | M | M | D |
| Unabhängige Prüfung (Nicht-KMU) | V | M | M | D | |||||
| Bericht veröffentlichen (Nicht-KMU) | V | D | M | M | |||||
| Schulung | I | V | M | D | M | M | M |
Funktionen: GL Geschäftsleitung; CB Compliance-Beauftragter (Nicht-KMU); EK Einkauf; QN Qualität und Nachhaltigkeit; ZL Zoll und Logistik; LA Lager; VT Vertrieb; IT IT; PS Prüfstelle (Nicht-KMU). Kürzel: V verantwortlich, D durchführend, M mitwirkend, I informiert. Die jährliche Überprüfung kann statt der Prüfstelle auch eine Person im Unternehmen durchführen, die nicht an den Abläufen beteiligt ist (Leitlinien Kap. 8).
Zur Zuständigkeit gehört auch das Informationssystem. Ein Unternehmen hat ein Konto, unter dem mehrere Rollen geführt werden können (Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565). Wer die Rolle ADMIN hat, verwaltet die Anfragen neuer Nutzer; das Benutzerhandbuch empfiehlt mehr als einen ADMIN je Konto, damit der Betrieb weiterläuft, wenn jemand ausfällt (Version 3.0, Abschnitt 1.7). Halten Sie fest, wer ADMIN ist, wer vertritt, wer Erklärungen einreicht und wie Zugänge bei einem Austritt entzogen werden.
Artikel 11 Absatz 2 verlangt von allen Marktteilnehmern angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren, um das Risiko nicht konformer Erzeugnisse zu mindern und zu steuern, darunter Verfahren für Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management. Marktteilnehmer, die keine KMU sind, benennen zusätzlich einen Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene und haben eine unabhängige Prüfstelle, die diese internen Strategien, Kontrollen und Verfahren überprüft. Beide Pflichten stehen in Artikel 11, nicht in Artikel 12. In der Vorlage gehören sie in die Bausteine 3 und 10.
Wer Beauftragter sein kann, welche Befugnisse er braucht und ob die Prüfstelle zum Unternehmen gehören darf, sagen weder die Verordnung noch die Leitlinien noch die FAQ der Kommission. Die englische Fassung spricht von einer „independent audit function“, also von einer Funktion; eine interne Revision ist damit nicht ausgeschlossen. Für die jährliche Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 lassen die Leitlinien ausdrücklich eine Person im Unternehmen zu, die von den Ausführenden unabhängig ist, oder eine externe Stelle (Kapitel 8).
Die Vorlage geht deshalb so vor, und das ist unsere Auslegung, keine amtliche Vorgabe: Beauftragter ist ein Mitglied der Geschäftsleitung oder eine Führungskraft mit direkter Berichtslinie zur Geschäftsleitung, schriftlich bestellt, mit Vertretung und mit dem Recht, eine Freigabe zu verweigern. Die Prüfstelle darf intern oder extern sein, solange sie an den geprüften Abläufen nicht beteiligt ist; die Wahl wird begründet. Die niederländische Kontrollbehörde NVWA fragt nach eigener Darstellung in ihren Kontrollen, ob jemand für die EUDR benannt ist und ob die Geschäftsleitung eingebunden wurde.
Wer nur aus Ländern mit geringem Risiko bezieht, muss nach Artikel 13 Absatz 1 die Pflichten aus den Artikeln 10 und 11 nicht erfüllen, nachdem er Komplexität, Umgehungs- und Vermischungsrisiko geprüft hat. Ob damit auch Beauftragter und Prüfstelle entfallen, beantwortet keine der Quellen. Nach unserer Auslegung ist die Frage offen. Die Vorlage sieht beide trotzdem vor, weil jede neue Information nach Artikel 13 Absatz 2 zur vollen Pflicht zurückführt. Die Regelung selbst und der Bericht bleiben in jedem Fall.
Mindestens einmal im Jahr prüfen Sie, ob die Regelung wirkt (Artikel 12 Absatz 2). Die Leitlinien der Kommission nennen in Kapitel 8 die Prüfpunkte. Gibt es dokumentierte Verfahren für die Erhebung der Informationen, für die Risikobewertung und für die Maßnahmen je Risikostufe? Verstehen die Verantwortlichen ihre Schritte und setzen sie sie um? Stellen Kontrollen sicher, dass Erzeugnisse mit nicht vernachlässigbarem Risiko tatsächlich ausgeschlossen werden? Prüfen kann eine Person im Unternehmen, die nicht selbst an den Abläufen beteiligt ist, oder eine externe Stelle. Nach den Leitlinien sollte die Geschäftsleitung für gefundene Schwachstellen Fristen setzen, und Schritte und Ergebnis der Überprüfung sollten festgehalten werden.
Zwischen zwei Überprüfungen passen Sie die Regelung an, sobald sich etwas Wesentliches ändert: neue Lieferanten oder Erzeugerländer, eine neue Länderliste, eine neue Fassung von Anhang I, der Leitlinien oder der FAQ, ein Kontrollbefund oder begründete Bedenken. Jede Änderung kommt ins Änderungsprotokoll, das fünf Jahre aufbewahrt wird. Weil die Regelung jährlich überprüft wird, soll eine Sorgfaltserklärung auch keine Lieferungen über mehr als ein Jahr abdecken (Kommissions-FAQ 5.19). Risikobewertungen und Minderungsentscheidungen haben eigene Jahresfristen (Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3).
Marktteilnehmer, die keine KMU sind, berichten jährlich öffentlich und auch im Internet über ihre Regelung und die Schritte, mit denen sie die Sorgfaltspflicht erfüllt haben. Der Bericht enthält eine Übersicht über Erzeugnisse, Mengen und Erzeugerländer, die Schlussfolgerungen der Risikobewertung mit einer Erläuterung der dafür erlangten und verwendeten Informationen und Nachweise, die ergriffenen Minderungsmaßnahmen und, wo zutreffend, eine Beschreibung des Prozesses zur Konsultation indigener Völker, lokaler Gemeinschaften, anderer Inhaber gewohnheitsmäßiger Landrechte oder der Zivilgesellschaft im Erzeugungsgebiet (Artikel 12 Absatz 4). Datenschutzvorschriften gehen vor; Namen von Lieferanten verlangt Absatz 4 nicht.
Der erste Bericht betrifft das Jahr 2027 und erscheint nach dem 30. Dezember 2027 (Kommissions-FAQ 5.14). Wer die Angaben schon in einem Bericht nach anderen EU-Vorschriften zur Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette macht (Artikel 12 Absatz 3), nach Auffassung der Kommission auch im Nachhaltigkeitsbericht nach der CSRD, muss sie nicht wiederholen (Kommissions-FAQ 5.14). Wer keinen solchen Bericht erstellt, veröffentlicht den EUDR-Bericht eigenständig, etwa auf der Website. Eine Gliederung steht in Anhang G der Vorlage.
Die Vorlage ist ein Word-Dokument mit Deckblatt, Änderungsprotokoll, den zwölf Bausteinen in drei Teilen (Rahmen, Ablauf je Lieferung, Kontrolle und Pflege) und neun Anhängen, darunter Erzeugnisliste, Rollentabelle, Zuständigkeitsmatrix, Prüfprotokoll für die jährliche Überprüfung und eine Gliederung des öffentlichen Berichts. Jeder Baustein hat Pflichtfelder in eckigen Klammern, einen grauen Hinweis mit Fundstelle, den Sie vor der Freigabe löschen, und eine Zeile für die Unterlage, die seine Umsetzung belegt. Felder, die nur für Unternehmen gelten, die keine KMU sind, sind gekennzeichnet.
Die Vorlage ist ein Arbeitsmittel und keine amtliche Form; die Kommission gibt kein Format vor (FAQ 5.16). Sie dürfen sie im eigenen Unternehmen frei verwenden und anpassen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Schreiben Sie Ihre Regelung in der leeren Vorlage und nehmen Sie das Muster nur als Maßstab, denn eine abgeschriebene Regelung bildet nicht Ihre Lieferketten ab, und genau darauf schaut die Behörde.
Die fiktive Muster Holz & Möbel GmbH handelt mit Holzmöbeln für Möbelhändler und Objektausstatter. Mit 310 Beschäftigten, 78 Millionen Euro Umsatz und 41 Millionen Euro Bilanzsumme ist sie nach der EUDR kein KMU und hat die Frist 30. Dezember 2026. Sie bezieht auf drei Wegen, und jeder Weg hat andere Pflichten.
| Weg | Erzeugnisse | Erzeugerland des Holzes, Risiko | Rolle | Pflichtenumfang |
|---|---|---|---|---|
| A Import Teakmöbel | Gartentische (ex 9403 60) und Gartenbänke (ex 9401 69 00) aus Teak (Tectona grandis) | Indonesien, Standardrisiko; Legalität über die FLEGT-Genehmigung je Sendung (Artikel 10 Absatz 3) | Marktteilnehmer (Einfuhr) | volle Sorgfaltspflicht (Artikel 8 bis 12), als Nicht-KMU mit Beauftragtem, Prüfstelle und Bericht |
| B Import Möbel aus Vietnam | Kommoden und Regale (ex 9403 60) aus Gummibaumholz (Hevea brasiliensis) und Akazie (Acacia mangium) | Vietnam, geringes Risiko; Hersteller VN-3 verarbeitet zusätzlich Holz aus Ländern mit Standardrisiko | Marktteilnehmer (Einfuhr) | VN-1 und VN-2: vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 nach dokumentierter Prüfung; VN-3: volle Sorgfaltspflicht |
| C Zukauf in der EU | Polstersessel mit Holzgestell (ex 9401 61 00) und Esstische (ex 9403 60) von Herstellern in Polen und Deutschland | entfällt für den Händler | Händler (Nicht-KMU) | Artikel 5: Registrierung, Angaben nach Absatz 3, fünf Jahre Aufbewahrung, Unterrichtung, Prüfung bei begründeten Bedenken (Anhang A) |
Zwei Stellen im Muster zeigen, worauf es ankommt. Die Freigabe ist im Warenwirtschaftssystem verankert: Ohne den Status „EUDR frei“ je Bestellposition gibt es keinen Zollauftrag. Und das Änderungsprotokoll zeigt eine echte Anpassung. Im Januar 2027 stellt ein Werksbesuch bei einem vietnamesischen Hersteller fest, dass auf derselben Linie Holz unbekannter Herkunft verarbeitet wird. Die Firma hebt die vereinfachte Sorgfaltspflicht für diesen Lieferanten auf, meldet den Befund der BLE, bewertet das Risiko vollständig, verlangt eine getrennte Linie und eine Mengenbilanz und ändert drei Bausteine.
Auszug aus dem Änderungsprotokoll des Musters
Version 1.0 vom 14.12.2026: Erstfassung, freigegeben durch die Geschäftsführung.
Version 1.1 vom 20.01.2027: Werksbesuch bei VN-2 zeigt, dass auf derselben Linie Holz unbekannter Herkunft verarbeitet wird. Artikel 13 für VN-2 aufgehoben, volle Risikobewertung, Minderung durch getrennte Linie und monatliche Mengenbilanz, Meldung an die BLE nach Artikel 13 Absatz 2. Ware von dieser Linie war noch nicht eingeführt. Geändert: Bausteine 2, 5 und 6. Freigegeben durch die Geschäftsführung.
Unternehmen, Lieferanten, Zahlen und Befunde sind erfunden. Das Muster zeigt Aufbau und Tiefe einer Regelung, keine realen Ergebnisse. Was Möbelimporteure darüber hinaus beachten müssen, steht im Artikel EUDR für Möbelimporteure.
Die Regelung beschreibt, wie Ihr Unternehmen vorgeht. Die Nachweise, auf die sie verweist, entstehen je Lieferung, und dort setzt Polygon One an. Lieferanten tragen ihre Flächen über ein Portal ohne Login ein, und die Übersicht zeigt je Lieferant, wo noch Daten oder Nachweise fehlen. Jede Fläche wird per Satellit gegen den 31. Dezember 2020 geprüft, das Länderrisiko kommt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093, und eine KI liest Nachweise aus und ordnet sie Lieferant, Land und Rohstoff zu. Der Compliance-Report hält Informationen, Risikobewertung und Risikominderung in einem Dokument fest, die Risikobewertung mit einer Begründung je Kriterium; die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren ist abgedeckt. Die Sorgfaltserklärung geht über die Schnittstelle an TRACES, und die Referenznummer kommt automatisch zurück in den Datensatz, bereit für die Zollanmeldung und für Ihre Kunden. Kaufen Sie bei einem Marktteilnehmer ein, speichert Polygon One seine Referenznummern mit der Prüfnummer zu jeder Lieferung. Eine API verbindet Polygon One mit Ihrem ERP.
Die Einstufung je Kriterium, die Freigabe und die Regelung selbst bleiben Entscheidung und Verantwortung Ihres Unternehmens; so sieht es auch die Kontrollbehörde. Mehr auf der Seite zur EUDR-Software.
Ja, wenn sie Marktteilnehmer sind. Artikel 12 Absätze 1, 2 und 5 gelten für alle Marktteilnehmer, auch für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, deren Regelung im Allgemeinen aus der Informationssammlung besteht (Leitlinien, Kapitel 4 c). Nur Compliance-Beauftragter, unabhängige Prüfstelle und öffentlicher Bericht sind zusätzliche Pflichten der Marktteilnehmer, die keine KMU sind.
Nein, seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 nicht mehr. Sie haben die Pflichten aus Artikel 5: Angaben zu Lieferanten und Abnehmern, mit Referenznummern, wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist, fünf Jahre Aufbewahrung, Unterrichtung der Behörde bei neuen Informationen, als Nicht-KMU die Registrierung und die Prüfung bei begründeten Bedenken (Kommissions-FAQ 5.1; Leitlinien, Kapitel 4 d). Wer zusätzlich selbst einführt, braucht die Regelung für diesen Teil.
Nein. Die Verordnung schreibt kein Format vor, und die Kommission plant keines (FAQ 5.16). Eine Genehmigung oder Zertifizierung ist nicht vorgesehen. Die Behörde prüft die Regelung in der Kontrolle (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a).
Die Verordnung verlangt von Nicht-KMU nur einen Compliance-Beauftragten „auf der Führungsebene“ (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a). Leitlinien und FAQ sagen nichts weiter. Die Vorlage schlägt ein Mitglied der Geschäftsleitung oder eine Führungskraft mit direkter Berichtslinie zur Geschäftsleitung vor, schriftlich bestellt, mit Vertretung und mit dem Recht, eine Freigabe zu verweigern. Das ist unsere Auslegung, keine amtliche Vorgabe.
Das regelt die Verordnung nicht. Die englische Fassung spricht von einer „independent audit function“, was eine interne Revision nicht ausschließt; für die jährliche Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 lassen die Leitlinien eine von den Ausführenden unabhängige Person im Unternehmen oder eine externe Stelle zu (Kapitel 8). Entscheidend ist nach unserer Auslegung, dass die Prüfer nicht an den geprüften Abläufen beteiligt sind. Die Vorlage verlangt, die Wahl zu begründen.
Für das Jahr 2027, veröffentlicht nach dem 30. Dezember 2027 (Kommissions-FAQ 5.14). Wer die Angaben schon in einem Bericht nach anderen EU-Vorschriften zur Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette macht, muss sie nicht wiederholen (Artikel 12 Absatz 3). Den Inhalt legt Artikel 12 Absatz 4 fest.
Mindestens einmal im Jahr und sofort, wenn sich etwas ändert, das sie beeinflussen kann, etwa neue Lieferanten, eine neue Länderliste oder ein Kontrollbefund. Jede Aktualisierung wird aufgezeichnet und fünf Jahre aufbewahrt (Artikel 12 Absatz 2). Risikobewertungen und Minderungsentscheidungen haben eigene Jahresfristen (Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3).
Als Grundlage ja, als Regelung nicht ohne Weiteres. Pflichten treffen jeden Marktteilnehmer einzeln, und verantwortlich bleibt die Gesellschaft, die in Verkehr bringt (Kommissions-FAQ 3.13 und 5.3). Die Regelung muss nach den Leitlinien die eigene Geschäftstätigkeit und die eigenen Lieferketten abbilden (Kapitel 4 a). Ein EUTR-System deckt weder Geodaten noch Entwaldungsfreiheit ab.
Nach dem Gesetzentwurf (Drucksache 21/8278, noch nicht beschlossen) kann ein fehlender oder falscher Bericht mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, nicht vorgelegte Unterlagen ebenfalls mit bis zu 50.000 Euro und fehlende Aufbewahrung mit bis zu 20.000 Euro; bei juristischen Personen ab einer Umsatzgrenze bis zu vier Prozent des Gesamtumsatzes. Einen eigenen Tatbestand für die fehlende Regelung gibt es nicht. Nach unserer Einschätzung wird sie bei einer Kontrolle meist dazu führen, dass Unterlagen fehlen oder die Sorgfaltspflicht selbst nicht erfüllt ist; für Letzteres sieht der Entwurf bis zu 100.000 Euro vor. Einzelheiten stehen im Artikel zu Kontrollen und Sanktionen.
Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 (konsolidierte Fassung vom 18. September 2026, EUR-Lex), Artikel 2 Nummern 15, 15a, 15b, 17, 28 und 30, Artikel 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 bis 13, 16, 18, 26, 31 und 38, Anhang I. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565, Artikel 8a, 10, 12 und 15a. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 (Länderbenchmarking). Leitlinien der Kommission, ABl. C/2026/3896 vom 20. Juli 2026, Kapitel 4 bis 4 f, 6 b, 7 b und 8. Kommissions-FAQ zur EUDR, Version 5 (April 2026, überarbeitet 21. August 2026), Fragen 3.6.2, 3.13, 3.24, 4.15, 5.1, 5.3, 5.7, 5.8, 5.14, 5.16 und 5.19. Benutzerhandbuch des EUDR-Informationssystems, Version 3.0 vom 16.09.2026, Abschnitte 1.7, 1.8 und 6.2. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Folien „Die Rolle von Anbietern von Unterstützungsinstrumenten zur EUDR und die Sorgfaltspflicht der Marktteilnehmer“ zum Web-Seminar vom 24.09.2026, Folien 5, 7, 21, 26, 27, 30, 32 und 33; BLE-Web-Seminar „EUDR-Kontrolle: So bereiten sich Marktteilnehmende optimal vor“ vom 15.10.2026, Aufzeichnung veröffentlicht am 22.10.2026 (YouTube-Kanal BZL-Fachinformationen). Die Aussagen der BLE geben die Verwaltungsauffassung der deutschen Kontrollbehörde wieder, keine Rechtsprechung. Niederlande: Kamerstuk 36 518, Nr. 17 (vastgesteld 09.10.2026); NVWA, Nieuwsbericht vom 21.08.2025 (geändert 19.12.2025) und Seiten „Opzetten stelsel van zorgvuldigheidseisen voor de EUDR“ (Stand 12.10.2026) und „Controle door NVWA“ (Stand 06.10.2026). Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8278, § 14 (Stand des Verfahrens: überwiesen). Beispiel: Produktumfang der FLEGT-Genehmigungen Indonesiens nach Anhang IA des Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und Indonesien (ABl. L 150 vom 20.05.2014). Auslegungen zum Compliance-Beauftragten, zur Prüfstelle und zu Artikel 13 sind als unsere Auslegung gekennzeichnet. Stand: 30. Oktober 2026. Das Muster ist fiktiv. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Foto: Viktor Talashuk / Unsplash
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