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PPWR-Journal · Praxis

PPWR technische Dokumentation nach Anhang VII: Gliederung und Muster

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Die Konformitätserklärung ist eine Seite. Die technische Dokumentation dahinter ist das Dossier, mit dem Sie belegen, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt, und das die Marktüberwachung auf Verlangen innerhalb von zehn Tagen sehen will. Diese Seite zeigt, was hineingehört, wie die geforderte Risikoanalyse aussieht und wie ein ausgefülltes Dossier für eine Faltschachtel aufgebaut ist.

Kurz und kompakt

  • Pflicht seit dem 12. August 2026 für jede Verpackung, die in Verkehr gebracht wird; sie ist die Grundlage der Konformitätserklärung (Artikel 38, Anhang VII).
  • Sechs Mindestinhalte nach Anhang VII Nummer 2, dazu eine Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität.
  • Aufbewahrung fünf Jahre ab Inverkehrbringen, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre (Artikel 15 Absatz 3); dieselben Fristen für Importeure (Artikel 18 Absatz 7).
  • Vorlage auf Verlangen innerhalb von zehn Tagen, elektronisch und auf Wunsch in Papierform (Artikel 15 Absatz 10).
  • In Deutschland ordnungswidrig, wer sie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt; Bußgelder bis 100.000 beziehungsweise 200.000 Euro (§ 66 VerpackDG).

Was Anhang VII verlangt

Modul A, die interne Fertigungskontrolle, ist das einzige Verfahren der Verordnung. Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation, sorgt dafür, dass Herstellung und Überwachung die Konformität gewährleisten, und stellt die Konformitätserklärung aus (Anhang VII Nummern 2 bis 4). Die Dokumentation muss die Bewertung der Konformität ermöglichen und enthält, soweit einschlägig:

BuchstabeInhaltIn der Praxis
aAllgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres VerwendungszwecksKategorie, verpacktes Produkt, Einweg oder Mehrweg, Lebensmittelkontakt, Kennung und Erzeugerangaben nach Artikel 15
bEntwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien der BauteileAlle Komponenten samt Druckfarben, Lacken, Klebstoffen und Etiketten, mit Masse und Lieferant
cErläuterungen zu Zeichnungen und FunktionsweiseNur, soweit zum Verständnis nötig
dAngewandte Normen oder, wo keine angewandt wurden, die gewählte LösungHarmonisierte Normen zur PPWR fehlen noch; Messmethoden nennen, Lösung beschreiben
eQualitative Beschreibung der Bewertungen nach Artikel 6, 10 und 11Recyclingfähigkeit, ab 2030 Minimierung, bei Mehrweg Wiederverwendbarkeit
fPrüfberichtePrüfberichte und Lieferantenerklärungen als Anlagen

Dazu kommt die Analyse der Risiken der Nichtkonformität: Welche Komponente könnte einen Grenzwert reißen, wie wahrscheinlich ist das, und welcher Nachweis ist dafür angemessen? Artikel 5 Absatz 6 verlangt ausdrücklich, dass die Einhaltung der Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte in der Dokumentation nachgewiesen wird. Ein Prüfbericht je Charge ist nicht vorgeschrieben; Erzeuger stützen sich 2026 überwiegend auf Lieferantenerklärungen je Komponente und ergänzen Prüfberichte dort, wo ein Risiko besteht, etwa bei Druckfarben, Recyclingmaterial oder Lebensmittelkontakt. Welche Grenzwerte gelten, steht im Artikel zu PFAS und Schwermetallen.

Die Gliederung (Word)

Die Vorlage folgt Anhang VII Nummer 2 Buchstaben a bis f und ergänzt die Risikoanalyse: Deckblatt mit Erzeuger, Verpackungseinheit, zugehöriger Konformitätserklärung, Version und Aufbewahrungsende; Änderungshistorie; geltende Anforderungen als Ankreuzliste (Stand September 2026 mit den späteren Anforderungen zur Information); Risikoanalyse je Komponente; die sechs Mindestinhalte; Bewertung der Stoffanforderungen nach Artikel 5 (Schwermetalle, PFAS bei Lebensmittelkontakt, Minimierung); Normen und Spezifikationen; Anlagenverzeichnis; Freigabe. Eine Dokumentation je Verpackungsart.

Beispiel: ausgefüllte technische Dokumentation (fiktives Muster)

Das Muster gehört zur Konformitätserklärung Nr. KE-2026-0417 aus dem Artikel zur Konformitätserklärung. Erzeugerin, Lieferanten, Mess- und Prüfwerte sind erfunden; das Muster zeigt die Struktur, nicht reale Ergebnisse.

AbschnittEintrag im Muster
DeckblattTechnische Dokumentation Nr. TD-2026-0417, Version 1.0 vom 28.08.2026. Erzeuger: Musterwerk Feinkost GmbH, Industriestraße 12, 40213 Düsseldorf. Verpackungseinheit: Faltschachtel Typ FS-0421, Artikelnummer 40-0421, Verkaufsverpackung, Einweg, Lebensmittelkontakt ja. Zugehörige Konformitätserklärung: KE-2026-0417 vom 01.09.2026. Verantwortlich: Anna Beispiel, Leiterin Qualitätsmanagement. Aufbewahrung bis 31.08.2031.
0. ÄnderungshistorieVersion 1.0, 28.08.2026, Ersterstellung, keine erneute Bewertung nötig.
1. Geltende AnforderungenAnwendbar und erfüllt: Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 5 und 6. Nicht anwendbar: Artikel 11 (Einweg). Zur Information: Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7, 9, 10 und 12 (spätere Stichtage).
2. RisikoanalyseFaltschachtel GD2: Risiko gering, Lieferantenerklärung. Innenbeutel BOPP: Risiko mittel wegen Lebensmittelkontakt, PFAS-Prüfbericht. Druckfarbe und Dispersionslack: Risiko mittel wegen Schwermetallen, Lieferantenerklärung plus Stichprobenprüfung. Klebstoff HM-40: Risiko gering, Lieferantenerklärung.
3. Beschreibung (a)Verkaufsverpackung für Trockennudeln, 500 g; Faltschachtel aus Vollpappe mit Sichtfenster und Innenbeutel; Kennung 40-0421 und Erzeugerangaben auf der Unterseite aufgedruckt.
4. Bauteile und Materialien (b)Faltschachtel GD2 300 g/m², 24,0 g, Karton AG, Artikel K-5590, Anlage 1. Innenbeutel BOPP 30 µm, 3,2 g, Folienwerk GmbH, Artikel F-118, Anlage 1. Sichtfenster PP-Folie, 1,1 g. Druckfarbe vierfarbig und Dispersionslack, 0,6 g. Klebstoff HM-40, 0,3 g, Adhesiva SE.
5. Erläuterungen (c)Entfällt; Zeichnung in Anlage 1 ist selbsterklärend.
6. Stoffanforderungen6.1 Schwermetalle: Summe Pb, Cd, Hg, Cr VI je Komponente unter 100 mg/kg laut Lieferantenerklärungen (Anlagen 2, 3 und 5), Stichprobe Druckfarbe nach CEN/CR 13695-1 (Anlage 6). 6.2 PFAS: Innenbeutel geprüft nach DIN CEN/TS 15968, unter den Grenzwerten (Anlage 7). 6.3 Minimierung: Lieferantenerklärungen zu REACH-SVHC, Verzicht auf mineralölhaltige Druckfarben.
7. Bewertungen nach Artikel 6, 10, 11 (e)7.1 Recyclingfähigkeit: Karton und Folie trennbar, Faserverbund ohne Beschichtung, Störstoffanteil unter 5 Prozent; Materialanteile je Komponente erfasst. 7.2 Minimierung: Leerraum 8 Prozent, dokumentiert für die Bewertung ab 2030. 7.3 Nicht anwendbar, Einwegverpackung.
8. Normen (d)CEN/CR 13695-1:2000 für Schwermetalle; EN 13428:2004 als Orientierung ohne Konformitätsvermutung; DIN CEN/TS 15968 für PFAS.
9. Anlagen (f)1 Zeichnung der Verpackungseinheit; 2, 3 und 5 Lieferantenerklärungen Schwermetalle; 4 Konformitätserklärung des Folienlieferanten nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011; 6 Prüfbericht Druckfarbe; 7 Prüfbericht PFAS Innenbeutel.
10. FreigabeDüsseldorf, 28.08.2026, Anna Beispiel, Leiterin Qualitätsmanagement.

Was nach der Erstellung zu tun ist

Die Dokumentation ist ein lebendes Dossier. Ändert sich Material, Lieferant, Druckfarbe oder eine Norm, prüft der Erzeuger, ob eine erneute Bewertung nötig ist (Artikel 15 Absatz 4), und hält die Konformitätserklärung auf dem neuesten Stand (Artikel 39 Absatz 2). Aufbewahrt werden Dokumentation und Erklärung fünf Jahre ab Inverkehrbringen, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre; Importeure müssen selbst darauf zugreifen können. Auf begründetes Verlangen einer Behörde sind alle Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen, in einer Sprache, die die Behörde leicht versteht; Deutschland lässt für die unterzeichnete Erklärung Deutsch oder Englisch zu (§ 62 VerpackDG). Was bei einer Kontrolle droht, steht im Artikel zu Bußgeld und Durchsetzung.

Wie Polygon One dabei hilft

Polygon One hält je Verpackungseinheit die Komponenten, Materialdaten, Lieferantenerklärungen und Prüfberichte zusammen, aus denen Konformitätserklärung und technische Dokumentation entstehen, mit Versionsstand und Aufbewahrungsfrist. Bei einer Anfrage der Behörde liegt das Dossier in einem Export vor. So funktioniert die PPWR-Software.

Häufige Fragen

Brauche ich für jede Verpackung eine eigene technische Dokumentation?

Je Verpackungsart eine. Varianten derselben Verpackung, etwa mehrere Größen bei gleichem Material und Produkt, können zusammengefasst werden, wenn die Nachweise für alle gelten (Kommissions-FAQ XV, Frage 10).

Reichen Lieferantenerklärungen als Nachweis?

Für Komponenten mit geringem Risiko ja. Wo ein Risiko besteht, etwa bei Druckfarben, Recyclingmaterial oder Lebensmittelkontakt, ist ein Prüfbericht der angemessene Nachweis im Sinne der Risikoanalyse nach Anhang VII.

Muss die Dokumentation der Verpackung beiliegen?

Nein. Sie bleibt beim Erzeuger und wird der Behörde auf Verlangen vorgelegt.

Was gilt für Importeure?

Sie müssen sicherstellen, dass Bewertung und Dokumentation vorliegen, und sie dieselbe Zeit vorhalten (Artikel 18 Absatz 7); es genügt nicht, dass der Lieferant sie hat.

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L, 22.1.2025), Artikel 5, 15, 18, 38 und 39, Anhänge VII und VIII. Kommissions-FAQ zur PPWR, 2. Auflage (August 2026), Abschnitt XV. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 62 und 66. Stand: 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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