Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) markiert einen entscheidenden Wendepunkt für globale Lieferketten. Ab Ende 2026 dürfen nur noch Produkte in der EU verkauft werden, die nachweislich nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben. Betroffen sind Unternehmen aller Größenordnungen – vom kleinen Händler bis hin zu internationalen Konzernen – sofern sie bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in der EU in Verkehr bringen, auf den EU-Markt bereitstellen oder exportieren. Die Größe des Unternehmens beeinflusst zwar die Fristen und Dokumentationspflichten, doch auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht von der EUDR ausgenommen.
Betroffene Rohstoffe und Produkte nach EUDR
Im Zentrum der Verordnung stehen sieben entwaldungsrelevante Rohstoffe, die weltweit als Haupttreiber für die Zerstörung von Wäldern gelten: Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kakao, Kaffee, Kautschuk sowie Holz.
Nicht nur die Rohstoffe selbst sind betroffen, sondern auch zahlreiche daraus hergestellte Produkte. So fällt beispielsweise nicht nur unverarbeitetes Rindfleisch unter die Verordnung, sondern auch Lederwaren oder verarbeitete Fleischprodukte. Palmöl findet sich in einer Vielzahl von Konsumgütern – von Lebensmitteln über Kosmetika bis hin zu Reinigungsmitteln. Soja wird häufig in Tierfutter eingesetzt, ist aber auch Bestandteil vieler verarbeiteter Lebensmittel. Kakao steckt in Schokolade, Getränken und Backwaren, während Kaffee sowohl in gerösteter als auch in löslicher Form betroffen ist. Kautschuk wird vor allem für Reifen und andere Gummiprodukte genutzt, und Holz kommt in Möbeln, Papier, Zellstoff, Verpackungen oder Baumaterialien zum Einsatz.
Für all diese Rohstoffe und Folgeprodukte gilt künftig die Pflicht, nachzuweisen, dass sie nicht auf Flächen produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Die konkret betroffenen Produkte können anhand der HS-Codes eindeutig identifiziert werden. Unser Betroffenheits-Test zeigt Ihnen in wenigen Klicks, ob Ihr Unternehmen von der EUDR betroffen ist.
Position in der Lieferkette
Für die Ableitung der konkreten Verpflichtungen ist zunächst die eigene Rolle in der Lieferkette (Erstinverkehrsbringer vs. nachgelagerter Marktteilnehmer) eindeutig zu bestimmen.
Während Erstinverkehrsbringer weiterhin vollumfänglich zur Durchführung der Due Diligence (inkl. Informationssammlung, Risikoanalyse und Abgabe einer Erklärung) verpflichtet sind, unterliegen direkt nachgelagerte Marktteilnehmer reduzierten administrativen Anforderungen. Für sie entfällt die eigene Risikoanalyse, stattdessen sind Referenznummern vorgelagerter Erklärungen zu dokumentieren und die lückenlose Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Weitere nachgelagerte Akteure profitieren von zusätzlichen Vereinfachungen; ihre Pflichten beschränken sich im Wesentlichen auf die Speicherung grundlegender Lieferanteninformationen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Nicht-KMU müssen zudem im TRACES-System registriert sein.
Sorgfaltspflichten und Nachweispflichten (hauptsächlich für Marktteilnehmer)
Die Anforderungen der EUDR an Erstinverkehrsbringer sind umfassend. Im Rahmen eines Sorgfaltspflichtverfahrens (Due Diligence) müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte tatsächlich entwaldungsfrei sind. Dazu gehört zunächst die Ermittlung und Dokumentation der genauen geografischen Koordinaten der Anbauflächen oder Produktionsstandorte. Diese Geodaten dienen als Nachweis, dass die Waren nicht von entwaldeten Flächen stammen.
Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, eine gründliche Risikobewertung ihrer Lieferketten vorzunehmen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob ein Risiko der Entwaldung besteht, sondern auch darum, ob rechtliche Rahmenbedingungen im Ursprungsland eingehalten werden. Wird ein Risiko festgestellt, muss ein Unternehmen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergreifen – etwa durch zusätzliche Dokumentationen, Vor-Ort-Kontrollen oder den Wechsel zu nachhaltigeren Lieferanten.
Alle relevanten Informationen müssen schließlich über das zentrale EU-Meldesystem TRACES an die Behörden übermittelt werden. Hierdurch erhalten Unternehmen eine Referenznummer, die die Einfuhr der Ware in die EU erst ermöglicht. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ihre Waren nicht mehr in den EU-Binnenmarkt einführen.
Fristen für die Umsetzung der EUDR
Die Umsetzung der Verordnung erfolgt gestaffelt: Für große & mittlere Unternehmen gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026, während kleine und Kleinst-Unternehmen noch bis zum 30. Juni 2027 Zeit haben. Aufgrund der Komplexität der Anforderungen ist es jedoch dringend zu empfehlen, bereits jetzt mit der Umsetzung zu beginnen. Die Erhebung von Geodaten, die Analyse globaler Lieferketten und die Umstellung auf entwaldungsfreie Beschaffung benötigen Zeit und Ressourcen.
Unterstützung bei der Umsetzung der EUDR
Polygone One unterstützt Sie bei der End-to-End-Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung – effizient, rechtssicher und praxisorientiert. Wir begleiten Sie von der Ermittlung der exakten Geolokalisierung der Anbauflächen über die vollständige Risikoanalyse (inklusive Entwaldungs- und Rechtsprüfung) bis hin zur Integration Ihrer Nachweise in das EU-System TRACES.
Ganz gleich, ob Sie noch am Anfang stehen oder bereits konkrete Maßnahmen umsetzen – wir bieten die Expertise und die praxisnahen Lösungen, um Ihre Lieferkette vollständig EUDR-konform zu gestalten. Sichern Sie sich Wettbewerbsvorteile durch Transparenz, Nachhaltigkeit und Rechtskonformität.
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